[Entscheide Nr. 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57]
B. REGIERUNGSRAT
Bezirke
und Gemeinden
– Eine Liegenschaft, die sowohl einem Gemeindewerk als auch einem
Privatunternehmen als Lager dient, kann nicht klar dem Finanz- oder dem
Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Anfechtbarkeit von Beschlüssen des
Gemeinderates über die Nutzung einer solchen Liegenschaft (Erw. 1.2).
Aus
den Erwägungen:
1.2
Unbestritten ist, dass das Spritzenhaus in X. im Eigentum der Gemeinde steht.
Die Liegenschaft lässt sich dabei nicht integral einer bestimmten Art von öffentlicher
Sache zuordnen. Soweit die Gemeinde das Spritzenhaus für die Einlagerung von
Gegenständen der Gemeindewerke nutzt, handelt es sich um Verwaltungsvermögen
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1823). Nicht der Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe dient es, wenn ein Teil des Spritzenhauses an
Private vermietet wird. In dieser Hinsicht liegt Finanzvermögen vor (Häfelin/Müller,
Rz. 1821f.). Ausgeschlossen werden kann dagegen, dass es sich um eine öffentliche
Sache im Gemeingebrauch handelt (Häfelin/Müller, Rz. 1830ff.). Werden
Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde und Nutzern des Spritzenhauses begründet,
untersteht dieses dem Privatrecht, soweit es um die Nutzung von Finanzvermögen
geht. In der Gemeinderechnung ist das Spritzenhaus als Finanzvermögen in die
Bestandesrechnung aufgenommen (Kto. Nr. 1023.20). Soweit demnach die Gemeinde X.
ein Mietverhältnis an der Liegenschaft «altes Spritzenhaus» begründet oder
ein solches auflöst, darf der Gemeinderat X. gar nicht verfügen. Soweit sodann
der Gemeinderat X. die Räumung des Spritzenhauses durch eigene
Verwaltungsabteilungen anordnet, trifft er zwar einen einseitigen, auf
Verwaltungsrecht beruhenden Entscheid. Da aber die Verordnung für die
Verwaltungsrechtspflege gemäss ihrem § 3 lit. d dann nicht anwendbar ist, wenn
Weisungen und Dienstbefehle an untergeordnete Behörden und Funktionäre
ergehen, kann offen bleiben, ob der Gemeinderat überhaupt eine Verfügung
erlassen hat. Auch wenn man dem Schreiben vom ... inhaltlich die Bedeutung einer
Verfügung beimessen wollte, wäre sie nicht anfechtbar. Ebenso musste der
Gemeinderat seine Anordnung mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen. Eine Verfügung
läge nur dann vor, wenn der Gemeinderat über die Nutzung einer öffentlichen
Sache im Gemeingebrauch befinden würde. Dies ist aber vorliegend eindeutig
nicht der Fall.
1.3
Bildet demnach nicht eine anfechtbare Verfügung den Gegenstand der
Auseinandersetzung, so kann dagegen beim Regierungsrat nicht förmlich
Verwaltungsbeschwerde erhoben werden (§ 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 VRP).
2.
(Zur Zulässigkeit einer Aufsichtsbeschwerde: RRB Nr. 2148 vom 23. Dezember
1986, EGV-SZ 1986, Nr. 32).
3. Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass gegenüber den «zahlenden Mietern», dem
EW X. sowie der Fa. Y., das Mietverhältnis nicht ordnungsgemäss aufgekündigt
worden sei. Wie bereits erwähnt, untersteht das Rechtsverhältnis mit der Firma
Y. dem Privatrecht. Sollte die Gemeinde demnach das Mietverhältnis nicht
korrekt aufgelöst haben, so hätte die Firma Y. ihre Ansprüche gegen die
Gemeinde X. auf dem Zivilweg zu verfolgen. Dies hat sie offenbar nicht getan.
Vielmehr hat sie die Auflösung des Mietverhältnisses akzeptiert und die Räumlichkeiten
geräumt. Bei diesen Gegebenheiten sieht der Regierungsrat keine Veranlassung,
auf die Art der Auflösung des Mietverhältnisses mit der privaten Unternehmung
näher einzugehen. Beim Elektrizitätswerk der Gemeinde X. handelt es sich
sodann um eine unselbstständige Anstalt (vgl. Ziff. 1 Reglement des Elektrizitätswerkes
über die Abgabe elektrischer Energie). Ihm kommt demnach keine eigene
Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist somit weder rechtsfähig noch kann sie über
ein eigenes Vermögen verfügen (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 1048). Das
Elektrizitätswerk führt sodann eine als Spezialfinanzierung konzipierte eigene
Rechnung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe h der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den
Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 1995, nGS I-71/VVFHG).
Ist somit das Elektrizitätswerk bloss ein selbstständiger Betrieb der Gemeinde
und nicht eine von dieser verschiedene Rechtspersönlichkeit, so erübrigt sich
selbstverständlich eine Kündigung eines Mietverhältnisses. Die Gemeinde ist
in der eigenen Liegenschaft nicht Mieter.
4. Die
Zuständigkeit der Gemeindeversammlung ergibt sich vorab aus § 88 KV.
Umschrieben wird sie zudem in § 7 GOG bzw. § 39 des Gesetzes über den
Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994 (nGS I-70/FHG).
Zuständig ist darnach die Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung über den
Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfügiger Geschäfte
(§ 7 Abs. 1 Buchstabe h GOG; § 39 Abs. 1 Buchstabe d FHG). Die Liegenschaft «altes
Spritzenhaus» wird vorliegend – auf jeden Fall vorläufig – nicht veräussert.
Ohne weiteres angenommen werden kann, dass für den Abbruch des Spritzenhauses
bzw. bei der Strasseneinfahrt nicht Kosten anfallen, die von der
Gemeindeversammlung in der Form eines Verpflichtungskredites zu bewilligen wären
(§ 7 Abs. 1 Buchstabe g GOG; § 39 Abs. 1 Buchstabe c FHG). Eine Mitwirkung der
Stimmbürgerinnen und Stimmbürger kommt demnach nur in Betracht, soweit überhaupt
Ausgaben getätigt werden. Nach der Art und der Höhe der Ausgaben genügt dabei
ein Voranschlagskredit.
5. Was
den Abbruch des alten Feuerwehrlokals und die nachherige Sanierung der Einmündung
in die Kantonsstrasse anbelangt, will der Gemeinderat X. die anfallenden Kosten
wie folgt finanzieren: Er geht von einem Kostenvoranschlag (Stand April ’99)
von zirka Fr. 42000.– aus. Gedeckt werden soll dieser Aufwand durch den in
Position 944.314.00 (Voranschlag 1999) eingestellten Betrag von Fr. 21000.–
(baulicher Unterhalt, Aussenrenovation). Weiter will er den Aufwand mit den im
Voranschlag 1998 eingestellten Fr. 11000.– für den baulichen Unterhalt
(Ersatz der beiden Tore) bestreiten. Schliesslich will er den Rest von zirka Fr.
10000.– über das Strassenkonto abrechnen. Diese Art der Geschäftsabwicklung
ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Zunächst ist es nicht zulässig, im
Voranschlagsjahr 1999 Ausgaben zulasten des Voranschlages 1998 zu tätigen. Für
den Voranschlag gilt das Prinzip der Jährlichkeit strikte (§ 9 sowie § 25 FHG).
Ein für das Jahr 1998 bewilligter Voranschlagskredit darf demnach im Jahre 1999
nicht mehr in Anspruch genommen werden. Er ist verfallen. Das alte
Feuerwehrlokal ist sodann in der Bestandesrechnung unter den Liegenschaften des
Finanzvermögens eingestellt. Aufwendungen für den Unterhalt wie auch für
einen Abbruch sind bzw. wären unter der Rubrik 944.314.00 in den Voranschlag
aufzunehmen. Allerdings wird damit, dass der Abbruch des Feuerwehrhauses unter
den baulichen Unterhalt subsumiert wird, gegen das Prinzip einer klaren und
wahrheitsgetreuen Rechnungsführung verstossen (§ 9 Abs. 1 FHG). Der Abbruch
einer Baute kann nicht mehr dem baulichen Unterhalt zugerechnet werden. Als zulässig
erscheint es dagegen, die anfallenden Kosten für die Sanierung der Einfahrt dem
Konto 620.340.30 zu belasten. Zwar werden die bedeutenderen Unterhaltsmassnahmen
in einer Fussnote speziell erläutert. Diese Aufzählung im Sinne einer Begründung
des Voranschlages ist nicht als abschliessend zu verstehen. Zusammenfassend kann
demnach festgestellt werden, dass der Gemeinderat X. über die erforderlichen
Mittel für den Abbruch des «alten Spritzenhauses» – von der Sanierung der
Einfahrt abgesehen – derzeit nicht verfügen darf.
(RRB
Nr. 1846 vom 23. November 1999).
Verwaltungsverfahren
– Strafuntersuchungsbehörden können von einem Gemeinderat nicht
hoheitlich verpflichtet werden, die Akten aus einer gegen einen Dritten geführten
Strafuntersuchung herauszugeben (Erw. 3.2–4.3.1).
Aus
den Erwägungen:
2.
Vorliegend geht es nicht um einen Kompetenzkonflikt im Sinne von § 5 der
Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO, nGS
II 145). Ein
solcher liegt dann vor, wenn zwei Behörden ihre Kompetenz zur Vornahme einer
Amtshandlung gegenüber einem Dritten gleichzeitig bejahen oder verneinen. Im Übrigen
wäre nicht der Regierungsrat zur Beurteilung eines Kompetenzkonfliktes zwischen
einem Gemeinderat und einem Bezirksamt zuständig, weil es sich beim Bezirksamt
nicht um eine Verwaltungsbehörde, sondern um eine Untersuchungs- und Anklagebehörde
gemäss §§ 36ff. GO handelt.
3.2
Mit der Fristansetzung zur Untersuchungsergänzung steht den Parteien im
Strafverfahren das Recht zu, die Akten einzusehen (§ 68 Abs. 1 der Verordnung
über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974, StPO, nGS II 156). Auch
im Verwaltungsverfahren ist unbestritten, dass die Parteien das Recht zur
Akteneinsicht haben (§ 22 Abs. 1 VRP). Wer Partei eines Strafverfahrens ist,
ergibt sich aus § 17 StPO. Der Beschwerdeführer hat offenbar der Vorinstanz
die Geschädigteneigenschaft gemäss § 17 lit. b StPO abgesprochen und ihr
deshalb mangels Parteistellung die Einsicht in die Untersuchungsakten
verweigert. Dies steht insoweit in Übereinstimmung mit § 108 Abs. 1 GO, als
Drittpersonen nicht berechtigt sind, in die Akten der Untersuchungsbehörden
Einsicht zu nehmen. Wie es scheint, versucht die Vorinstanz nun auf dem
verwaltungsrechtlichen Weg mit einer Verfügung die Edition der
Strafuntersuchungsakten und das Akteneinsichtsrecht zu erzwingen, nachdem ihr
die gewünschte Einsicht im Strafverfahren mangels Parteistellung verweigert
wurde. Sollte sich erweisen, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen
Verfügung nicht befugt war, so verbleibt ihr allein noch die Möglichkeit, den
Beschwerdeführer um eine Ausnahme im Sinne von § 108 Abs. 2 GO zu ersuchen
(vgl. dazu E. 4.3.2).
3.3
Eine Verwaltungsbehörde hat nur dann Anspruch darauf, in die Untersuchungsakten
eines Strafverfahrens, an welchem sie nicht als Partei beteiligt ist, Einsicht
zu nehmen, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.
3.3.1
Die Vorinstanz stützt ihre angefochtene Verfügung vorab auf § 20 VRP. Gemäss
dieser Bestimmung sind Behörden zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet,
soweit dies für die Abklärung des Sachverhaltes notwendig ist und die
Geheimsphäre nicht verletzt.
3.3.2
Der in § 20 VRP verwendete Begriff «Behörden» wird in § 5 VRP genauer
definiert. Als Behörden im Sinne der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege gelten neben den in § 1 und § 2 Abs. 1 Buchstabe a VRP
bezeichneten auch Departemente, Amtsstellen und Funktionäre, welche Verfügungen
und Entscheide treffen oder vorbereiten (§ 5 VRP).
3.3.3
Die Bezirksämter zählen zu den Untersuchungs- und Anklagebehörden, welche in
ihrem Zuständigkeitsbereich die Untersuchungen und Anklagen bei Straffällen führen
(§ 36ff. GO). Das Strafrecht zählt wohl zum öffentlichen Recht, nicht jedoch
zum Verwaltungsrecht. Deshalb gehören die Untersuchungs- und Anklagebehörden
generell nicht zu den Verwaltungsbehörden im Sinne der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege. Deshalb findet § 20 VRP auf die Untersuchungs- und
Anklagebehörden gar keine Anwendung, weshalb sie auch nicht zur Rechtshilfe an
Verwaltungsbehörden verpflichtet sind.
3.4 Es
ist keine andere Gesetzesbestimmung ersichtlich, welche eine Untersuchungsbehörde
verpflichtet, einer Verwaltungsbehörde auf Ersuchen Einblick in die
Untersuchungsakten zu gewähren oder diese zu edieren (dies ist zum Beispiel in
§ 8 der Verordnung über die Bewährungshilfe im Kanton Schwyz vom 5. Dezember
1989, nGS II 170, ausdrücklich geregelt).
4. Die
Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung weiter auf § 24 VRP. Sie ist der
Ansicht, dass sie im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens
(Wiederherstellung, Vollstreckung) als Beweismassnahme von einer
Untersuchungsbehörde die Edition von Untersuchungsakten aus einem
Strafverfahren verlangen kann.
4.1
Beweismittel sind unter anderem Auskunftsberichte anderer Behörden und
Amtsstellen (§ 24 Abs. 1 lit. a VRP) sowie Urkunden (§ 24 Abs. 1 lit. c VRP).
Eine Verwaltungsbehörde kann im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens von einer
Untersuchungsbehörde einen Amtsbericht einholen. Letztere wird dann im Hinblick
auf diese Anfrage der Verwaltungsbehörde einen speziellen Bericht zur
aufgeworfenen Frage erstellen. Mit der Aufforderung um Edition der Akten hat die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine konkrete Frage zur Beantwortung gestellt
und deshalb von diesem auch keinen Amtsbericht verlangt. Vielmehr will die
Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Herausgabe der bei diesem befindlichen
Untersuchungsakten, welche Urkundencharakter haben (vgl. dazu den Titel vor §
156 der Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 [ZPO, nGS II 211] und § 157
Abs. 4 ZPO), erzwingen.
4.2 Für
die Beweisabnahme und die Beweissicherung sind die Vorschriften der
Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (§ 24 Abs. 3 VRP).
4.2.1
Ein Dritter ist verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Urkunden dem
Gericht einzureichen, sofern er dies nicht in sinngemässer Anwendung der Regeln
über die Zeugnisverweigerung ablehnen darf. Akten von Verwaltungsbehörden sind
in sinngemässer Anwendung von § 132 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO einzureichen. In Abwägung
der Interessen kann die zuständige Behörde die Herausgabe an die Bedingung knüpfen,
dass bestimmte Schutzmassnahmen getroffen werden, oder Kopien oder Auszüge
vorlegen (§ 157 Abs. 1 und 4 ZPO). Gestützt auf § 132 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO
kann die Verwaltungsbehörde die Edition von Urkunden, welche Amtsgeheimnisse
enthalten, verweigern, solange sie von der zuständigen Behörde nicht zur
Edition ermächtigt wurde. Das Gesuch um Entbindung vom Amtsgeheimnis kann von
der ersuchten oder der ersuchenden Stelle gestellt werden. Die zuständige Behörde
wägt bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis das öffentliche Interesse und das
Interesse privater Beteiligter an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der
Wahrheitsfindung im Prozess ab.
4.2.2
Wenn die eine Verwaltungsbehörde von einer anderen die Edition von Akten
verlangt, findet § 157 Abs. 4 ZPO im Verwaltungsverfahren trotz der in § 24
Abs. 3 VRP enthaltenen Verweisung keine Anwendung, weil die Verwaltungsbehörden
untereinander schon gestützt auf § 20 VRP zur gegenseitigen Rechtshilfe
verpflichtet sind. § 157 Abs. 4 ZPO kann im Lichte von § 24 Abs. 3 VRP aber
auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass Untersuchungsbehörden grundsätzlich
verpflichtet sind, ihre Untersuchungsakten (unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses
und einer allfälligen Entbindung von diesem) den Verwaltungsbehörden auf deren
Aufforderung hin zur Verfügung zu stellen. § 157 Abs. 4 ZPO verpflichtet nur
Verwaltungsbehörden, ihre Akten an Zivilgerichte auszuhändigen, nicht aber
Strafuntersuchungsbehörden. Die von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss
vorgenommene Interpretation von § 157 Abs. 4 ZPO ist vom Wortlaut dieser
Bestimmung nicht gedeckt und sprengt damit den Rahmen der Verweisung in § 24
Abs. 3 VRP eindeutig. Es ist nicht zulässig, auf diesem Weg entgegen dem ausdrücklichen
Wortlaut von § 157 Abs. 4 ZPO die Strafuntersuchungsbehörden zur Herausgabe
von Akten an Verwaltungsbehörden zu verpflichten, nachdem nicht einmal die
Zivilgerichte auf- grund dieser Bestimmung eine solche Aktenedition verlangen dürfen.
Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass auch Strafuntersuchungsbehörden gegenüber
Zivilgerichten (und kraft der Verweisung von § 24 Abs. 3 VRP auch gegenüber
Verwaltungsbehörden) zur Herausgabe von Urkunden verpflichtet sein sollten, so
hätte er dies in der Zivilprozessordnung selber ausdrücklich festhalten müssen.
4.2.3
Für die Edition amtlicher Akten von Verwaltungsbehörden an Zivilgerichte
gelten die allgemeinen Editionsregeln nur, soweit es sich um Akten über ein
Privatrechtsgeschäft des Gemeinwesens handelt. Im Übrigen aber folgt bei
Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ordnung aus dem Grundsatz der
Gewaltentrennung, dass die Verwaltungsbehörden selbst über die Vorlegung ihrer
Akten an die Gerichte entscheiden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 9 zu § 184 [Abs. 3 von § 184
ZH-ZPO, auf den sich diese Aussage bezieht, stimmt mit § 157 Abs. 4 SZ-ZPO überein.]).
Selbst wenn entgegen den obenstehenden Ausführungen (E. 4.2.2) somit § 157
Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 24 Abs. 3 VRP auch für Strafuntersuchungsbehörden
massgebend wäre, so erscheint fraglich, ob sich das Akteneditionsrecht in
sinngemässer Anwendung dieser Lehrmeinung auch auf die Akten einer
Strafuntersuchung erstrecken würde. Vielmehr wäre auch bei einer solchen
Konstellation davon auszugehen, dass die Strafuntersuchungsbehörden aufgrund
des Gewaltentrennungsgrundssatzes selber über die Edition der
Strafuntersuchungsakten entscheiden würden.
4.3.1
Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Vorinstanz wohl dafür zuständig ist,
die zur Klärung des Sachverhaltes notwendigen Beweise zu erheben. Indes ist es
nicht zulässig, dass ein Gemeinderat eine Strafuntersuchungsbehörde in einer
Verfügung zur Edition der Strafakten verpflichtet. Die Beschwerde ist
demzufolge gutzuheissen, und der angefochtene Beschluss der Vorinstanz ist
aufzuheben.
4.3.2
Wenn die Vorinstanz Einsicht in die Strafuntersuchungsakten erhalten möchte, so
muss sie gestützt auf § 108 Abs. 2 GO beim zuständigen Untersuchungsrichter
ein entsprechendes Gesuch stellen. Wenn die ersuchende Behörde ein schutzwürdiges
rechtliches Interesse glaubhaft macht und dieses mit der Amtsfunktion der
ersuchenden Behörde zusammenhängt, so dürfte der Aktenedition auch das
Amtsgeheimnis, an welches die Strafuntersuchungsbehörde gebunden ist, nicht
entgegenstehen (vgl. zur Herausgabepflicht von Untersuchungs- und Gerichtsakten
durch die Strafuntersuchungsbehörden und die Strafgerichte an eine
Vormundschaftsbehörde: Zeitschrift für Vormundschaftswesen 48/1993, S.
115ff.). Sofern der Untersuchungsrichter die Einsicht verweigert, kann die
Vorinstanz an die Aufsichtsbehörde gelangen.
4.3.3
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Behörde, welche Strafanzeige
erstattet hat, der Entscheid auf Verlangen zugestellt wird (§ 139 Abs. 4 GO).
Die Vorinstanz hat somit die Möglichkeit, vom Beschwerdeführer die Zustellung
des Strafentscheides zu verlangen.
(RRB
Nr. 286 vom 23. Februar 1999).
Strassenwesen
–
Erfordernis einer Einfahrtsbewilligung für bestehende Einfahrten, wenn
in deren Einzugsgebiet Bauvorhaben bewilligt werden (Erw. 4.1–4.4.5).
– Im konkreten Fall besteht eine Bewilligungspflicht bei einer Vergrösserung
einer Wohnung (Erw. 4.5).
Aus
den Erwägungen:
4. In
materieller Hinsicht ist als Erstes auf die Frage einzugehen, ob im konkreten
Fall überhaupt eine Einfahrtsbewilligung erforderlich ist.
4.1
Der Beschwerdeführer verneint diese Frage im Wesentlichen mit der Begründung,
es werde vorliegend weder eine neue Zufahrt erstellt noch eine bestehende
Zufahrt ausgebaut. § 67 der Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen
vom 2. April 1964 (StrV, nGS IV-410) biete deshalb keine gesetzliche Grundlage,
um eine Einfahrtsbewilligung zu verlangen. Zudem sei der Anbau, welcher überdies
keinen zusätzlichen Verkehr mit sich bringe, auf der von der Kantonsstrasse
abgewandten Seite des Hauses geplant.
Demgegenüber
hält das Baudepartement fest, für die Ein- und Ausfahrt in die kantonseigene
Hauptstrasse sei keine rechtsgültige Einfahrtsbewilligung vorhanden. Es
entspreche der Praxis des Baudepartementes, mit jedem Bauvorhaben, das gestützt
auf die Strassenverordnung vom Departement beurteilt werden müsse, die
bestehende strassenmässige Erschliessung zu überprüfen und, falls
erforderlich, gemäss den heutigen Anforderungen anzupassen.
4.2 §
67 Abs. 1 StrV lautet wie folgt:
«Die
Anlage neuer sowie der Aufbau bestehender Zugänge und Zufahrten zu öffentlichen
Strassen bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.»
Beim
Begriff «Aufbau», welcher in diesem Zusammenhang wenig Sinn macht, handelt es
sich um ein redaktionelles Versehen. Richtig sollte es «Ausbau» heissen, zumal
es in der erwähnten Bestimmung um die Bewilligungspflicht für die Anlage
(Erstellung) neuer und den Ausbau (bauliche Veränderung, Vergrösserung, Umbau
usw.) bestehender Zugänge und Zufahrten geht. Sowohl in der vor dem 7. Februar
1990 bestehenden Fassung dieser Bestimmung als auch in der Vorlage an den
Kantonsrat für eine neue Strassenverordnung wird der Begriff «Ausbau»
verwendet (Abl 1990, S. 240).
4.3
Gemäss regierungsrätlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist
nicht nur bei der Neuerstellung oder dem Ausbau bestehender Zugänge und
Zufahrten, sondern auch dann, wenn ein Bauvorhaben zu einer gesteigerten
Benutzung der in eine Kantonsstrasse mündenden Zufahrt führt, eine
Einfahrtsbewilligung des Baudepartementes erforderlich (vgl. VGE 596/95 vom 7.
September 1995; VGE 572/95 vom 20. Februar 1997; RRB Nr. 1743 vom 22. Oktober
1996; vgl. auch Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2.
Aufl., N. 1 zu § 75).
Im
konkreten Fall wird keine zusätzliche Wohneinheit erstellt. Hingegen wird die
BGF einer bestehenden Wohnung vergrössert, sodass neu ein zusätzlicher
Abstellplatz erforderlich wird. Aus dem Erfordernis eines zusätzlichen
Abstellplatzes ist abzuleiten, dass auch ein entsprechender – wenngleich
minimer – zusätzlicher Mehrverkehr zu erwarten ist. So können in einer
grossen Wohnung mehr Personen leben, die über ein eigenes Fahrzeug verfügen
(z.B. erwachsene Nachkommen, Untervermietung eines Zimmers usw.), was zu einer
stärkeren Belastung der Zufahrt führen kann.
4.4 Im
Folgenden ist zu untersuchen, inwieweit der Umfang bzw. die Auswirkungen eines
Bauvorhabens sowie die Tatsache, ob bereits eine Einfahrtsbewilligung vorhanden
ist oder nicht, einen Einfluss darauf haben, ob eine Einfahrtsbewilligung
verlangt oder eine bestehende Bewilligung neu beurteilt werden kann. Dies
bedarf, in Ergänzung zur bestehenden Rechtsprechung, einer differenzierten
Beurteilung.
4.4.1
Die Erteilung von Einfahrtsbewilligungen (Polizeierlaubnis) in Strassen dient in
erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit. Es soll im
Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft werden, ob Einfahrten in Strassen den
heutigen Anforderungen (Übersichtlichkeit, Einfahrtsradien usw.) genügen und
entsprechend verkehrssicher sind. Letztendlich geht es darum, das Risiko von
Verkehrsunfällen zu minimieren.
4.4.2
Sofern bereits eine ältere Einfahrtsbewilligung vorliegt, ist § 34 Abs. 1 VRP
anwendbar, der die Voraussetzungen für den Widerruf von Verfügungen regelt.
Verfügungen können widerrufen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert
haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der
Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. Zudem ist der Grundsatz des
Vertrauensschutzes von Bedeutung. Dieser Grundsatz besagt, dass die Privaten
Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche
Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden geschützt zu werden (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 526).
Mit
Bezug auf Bauvorhaben im Bereich von bestehenden Zufahrten ist grundsätzlich
zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:
4.4.3
Es ist bereits eine Einfahrtsbewilligung vorhanden:
In
diesem Fall steht fest, dass die Einfahrtsverhältnisse bereits einmal behördlich
untersucht und zumindest im entsprechenden Zeitpunkt als zureichend beurteilt
wurden. An die Änderung bzw. Aufhebung der bestehenden Einfahrtsbewilligung dürfen
deshalb aufgrund der Anforderungen an den Widerruf von Verfügungen sowie des
Vertrauensschutzes entsprechend höhere Anforderungen gestellt werden. Im Lichte
dieser Grundsätze und der bisherigen Rechtsprechung ist damit nur bei
Bauvorhaben, die zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Zufahrt oder zu einer
intensiveren Belastung durch andersartigen Verkehr (z.B. Lastwagen) führen,
eine Neubeurteilung der Einfahrtsverhältnisse bzw. eine neue
Einfahrtsbewilligung erforderlich. Der Entscheid, wann eine Mehrbelastung
wesentlich ist, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. So dürfte
beispielsweise bei einem Quartier mit vier Mehrfamilienhäusern und 20
Wohneinheiten, in welchem ein zusätzliches Mehrfamilienhaus mit fünf
Wohneinheiten erstellt werden soll, von einer wesentlichen Mehrbelastung der
Zufahrt auszugehen sein. Weitere Beispiele sind die gesteigerte Benutzung einer
Zufahrt nach Ersetzen eines Einfamilienhauses durch ein Mehrfamilienhaus sowie
die Benutzung der bestehenden Zufahrt eines Landwirtschaftsbetriebes für eine
Tankstelle oder ein ganzes Wohnquartier (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N. 1 zu § 75).
Dagegen ginge es zu weit, bereits bei geringfügigen Mehrbelastungen der Zufahrt
(z.B. eine zusätzliche Wohneinheit in einem Quartier von 20 Wohneinheiten)
jedesmal geänderte Verhältnisse anzunehmen und eine Neubeurteilung der
Einfahrtsverhältnisse zu verlangen.
4.4.4
Es ist noch keine Einfahrtsbewilligung vorhanden:
In
diesem Fall wurden die Einfahrtsverhältnisse noch nie behördlich untersucht.
Daran, ob bei einem geplanten Bauvorhaben im Bereich der bestehenden Zufahrt
eine Einfahrtsbewilligung verlangt werden kann, sind deshalb keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es sind folgende zwei Untergruppen zu unterscheiden:
–
Das Bauvorhaben führt zu keinem Mehrverkehr (z.B. Erstellung Gartenhäuschen
oder Geräteschuppen; Umbau Wohnung ohne Erweiterung der BGF):
In
solchen Fällen kann keine Einfahrtsbewilligung verlangt werden, da das Vorhaben
keinerlei Auswirkungen auf die bestehende Zufahrt hat. Ein Zusammenhang zwischen
dem Vorhaben und den Einfahrtsverhältnissen fehlt gänzlich, weshalb letztere
keiner behördlichen Prüfung zu unterziehen sind. Es besteht denn weder nach §
67 Abs. 1 StrV noch auf- grund der Rechtsprechung eine Grundlage dafür, dass
auch im Zusammenhang mit Bauvorhaben, die eine bestehende Zufahrt in keiner
Weise zusätzlich belasten, eine Einfahrtsbewilligung verlangt werden kann.
Entsprechendes sieht auch § 46 des Entwurfs für eine neue Strassenverordnung
nicht vor. Insoweit geht die Praxis des Baudepartementes, welches gemäss den
Ausführungen in der Vernehmlassung «mit jedem Bauvorhaben, das gestützt auf
die StrV durch das Baudepartement beurteilt werden muss», die bestehende
strassenmässige Erschliessung überprüft, zu weit.
–
Das Bauvorhaben führt zu Mehrverkehr (z.B. Erstellung neuer Wohnbauten
oder Wohneinheiten; relevante Vergrösserungen der BGF bestehender
Wohneinheiten):
Selbst
dann, wenn ein Bauvorhaben nur zu geringem Mehrverkehr führt, ist es angezeigt,
eine Einfahrtsbewilligung zu verlangen. Dies ist damit zu begründen, dass die
bestehenden Einfahrtsverhältnisse noch nie seitens der zuständigen Behörde
untersucht wurden. Ein Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und den
Einfahrtsverhältnissen ist gegeben, weshalb eine behördliche Prüfung der
Einfahrt angezeigt ist. Das öffentliche Interesse an einer Überprüfung
hinsichtlich Verkehrssicherheit überwiegt das private Interesse an der
Beibehaltung des Ist-Zustandes.
In
diesem Fall lässt sich eine Bewilligungspflicht auch aus den Regeln über die
Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ableiten. Sobald nämlich
eine Zufahrt in eine Strasse über eine feste bauliche Anlage erfolgt, kann
nicht mehr von einer Strassenbenutzung in Form des Gemeingebrauchs gesprochen
werden. Bei der Benutzung solchermassen baulich fixierter Zufahrten entsteht an
einer Stelle eine Steigerung der Unfallgefahren. Mithin ist von einem
gesteigerten Gemeingebrauch auszugehen (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N. 1 zu § 75;
AGVE 1995, S. 391f.). Der gesteigerte Gemeingebrauch und insbesondere dessen
Intensivierung ist nun aber bewilligungspflichtig (vgl. § 48 StrV; § 12
Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Strassengesetzgebung vom 26. Mai
1965, nGS IV-411; RRB Nr. 1506 vom 2. September 1997; VGE 866/97 vom 24. Oktober
1997).
4.4.5
Von der oberwähnten Abgrenzung auszunehmen sind jedoch besonders gefährliche
Einfahrten in Strassen, die unter Umständen bereits zu Verkehrsunfällen geführt
haben. Wird der zuständigen Aufsichtsbehörde im Rahmen eines
Baubewilligungsverfahrens, auch wenn dieses zu keinem Mehrverkehr führt, eine
solche gefährliche Einfahrt bekannt, so hat sie auf- grund ihrer
Aufsichtsfunktion über die Strassen von Amtes wegen tätig zu werden und für
eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu sorgen (vgl. §§ 12–15, 47 und 67
Abs. 2 StrV). Das Interesse an der Verkehrssicherheit geht in solch gravierenden
Fällen vor. In schwer wiegenden, zeitlich dringenden Fällen wäre aufgrund der
Polizeigeneralklausel unter Umständen sogar eine Polizeinotverfügung in
Betracht zu ziehen, welche keiner gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Häfelin/Müller,
a.a.O., NN. 1913 und 1954).
Die
obigen Ausführungen beziehen sich auf eigene Zufahrten von Privatgrundstücken
oder Quartieren in Kantonsstrassen. Ebenfalls ausgenommen sind demnach Einmündungen
von Strassen (z.B. Gemeindestrassen), die den Verkehr von mehreren
dahinterliegenden Grundstücken bzw. ganzen Gebieten aufnehmen und der
Kantonsstrasse zuführen. Bei der Beurteilung solcher Strassen stehen
erschliessungsrechtliche Aspekte im Vordergrund.
4.5
Mit Bezug auf den konkreten Fall führt diese differenzierte Rechtsprechung,
welche jedoch keine Praxisänderung darstellt, zu folgendem Ergebnis:
Die
BGF der bestehenden Wohnung im ersten Obergeschoss des Wohnhauses, welche durch
den Anbau vergrössert werden soll, beträgt rund 71 m2. Auch die Erweiterung
durch den geplanten Anbau weist eine BGF von 71 m2 auf. Das heisst, die Wohnfläche
im ersten Obergeschoss wird durch das Vorhaben verdoppelt und beträgt neu etwa
142 m2. Nach Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BauR ist deshalb für die Vergrösserung
der BGF über 80 m2 ein zusätzlicher Abstellplatz zu verlangen. Dies wiederum
bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass das Bauvorhaben einen gewissen
Mehrverkehr mit sich bringt. Zusätzliche Abstellplätze werden nämlich nur
dann gefordert, wenn auch mit einem Mehrverkehr gerechnet wird. Handelt es sich
somit um ein Bauvorhaben, das zu Mehrverkehr führt, und für dessen Zufahrt in
die Kantonsstrasse noch keine Einfahrtsbewilligung vorhanden ist, so
hat das Baudepartement zu Recht eine Einfahrtsbewilligung verlangt (vgl.
Ziff. 3.4.4, zweite Untergruppe). Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid
nicht zu beanstanden.
(RRB
Nr. 1296 vom 24. August 1999).
Planungs-
und Baurecht
– Voraussetzungen für den Erlass und Inhalt eines Gestaltungsplanes (Erw.
2).
– Bei einem überbauten Grundstück gilt nach Abbruch eines Gebäudes für
die Berechnung von Höhen und Abständen nicht der Gebäudeboden als gewachsenes
Terrain. Massgebend ist grundsätzlich die gewachsene Geländeformation in der
unmittelbaren Umgebung im Zeitpunkt des Gebäudeabbruchs. Geländeveränderungen
gelten erst als massgebendes gewachsenes Terrain, wenn der ursprüngliche
Verlauf nicht mehr eruiert werden kann (Erw. 3.2–3.3).
– Der Sachverhalt ist von der Baubehörde von Amtes wegen festzustellen
(Erw. 3.4).
Aus
den Erwägungen:
2. Der
Gestaltungsplan (Sondernutzungsplan) enthält für eine zusammenhängende
Baulandfläche von mindestens 3000 m2 Sonderbestimmungen, welche in der Regel
auf einem Plan und in Vorschriften festgehalten werden (§ 24 Abs. 1 PBG). Gemäss
Art. 4 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde Lachen vom 22. Oktober 1995 (BauR)
sind Gestaltungspläne obligatorisch, wenn der Zonenplan dies für bestimmte
Gebiete vorsieht oder eine Arealüberbauung mehr als insgesamt 4000 m2 umfasst.
Sofern der Gestaltungsplan mehrere wesentliche Vorteile gegenüber der
Normalbauweise beinhaltet, können darin Ausnahmen von den kantonalen und
kommunalen Bauvorschriften festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 PBG). Vorteile im
Sinne von Absatz 2 liegen namentlich dann vor, wenn eine besonders grosszügige
und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist,
besondere Massnahmen zum Energiesparen getroffen werden, preisgünstiger
Wohnraum für Familien geschaffen wird, die Bauten sich gut in die Umgebung einfügen,
ein gutes Gesamtbild ergeben, dank verdichtetem Bauen wenig Land verbrauchen und
sich architektonisch besonders auszeichnen oder andere im öffentlichen
Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden (§ 24 Abs. 3 PBG; vgl.
auch Art. 28 BauR).
3. Der
Haupteinwand der Beschwerdeführerin geht dahin, die Vorinstanz sei beim Erlass
des Gestaltungsplanes zu Unrecht vom gestalteten anstatt vom gewachsenen Terrain
ausgegangen. Was heute im Gestaltungsplanareal als Aufschüttung und alte
Bodenplatte bestehe, sei erst gegen Ende der 60er-Jahre beim Bau der beiden
Werkhallen erstellt worden. Da mithin vom tiefer gelegenen, gewachsenen Terrain
vor der Aufschüttung ausgegangen werden müsse, sei die zulässige Geschosszahl
bzw. Gebäudehöhe durch die beiden Mehrfamilienhäuser überschritten.
Entsprechend werde auch der Grenzabstand gegenüber dem Grundstück KTN 533 der
Beschwerdeführerin verletzt.
3.2
Liegt eine Geländeveränderung (Aufschüttung/Abtragung) unter freiem Himmel
schon längere Zeit zurück (d.h. zehn Jahre oder länger) und ist sie dem
umgebenden (benachbarten) Geländeverlauf angepasst, dann kann sie als
gewachsenes Terrain gelten, weil nach einer solch langen Periode der ursprüngliche
Verlauf kaum mehr im Detail eruiert werden kann. Bei überbautem Terrain gilt
nach dem Abbruch des Gebäudes nicht der Gebäudeboden an sich als gewachsenes
Terrain, sondern es ist auf die gewachsene Geländeformation der unmittelbaren
Umgebung im Zeitpunkt des Gebäudeabbruches abzustellen (EGV-SZ 1985, S. 47f.).
Aus der eingangs erwähnten Definition geht klar hervor, dass im Einzelfall
nicht starr auf die 10-Jahres-Frist abzustellen ist, sondern dass in der Regel
erst dann angepasstes Terrain als gewachsenes zu qualifizieren ist, wenn der
ursprüngliche Verlauf kaum mehr im Detail eruiert werden kann. Es ist also
jeweilen zu versuchen, den ursprünglichen Verlauf aufgrund der unmittelbaren
Umgebung ausfindig zu machen, wobei auch allfällige planerische und/oder
geometrische Daten herangezogen werden dürfen. Ist der ursprüngliche Verlauf
rekonstruierbar, genügt somit eine Zeitdauer von zehn Jahren sowie die
Angepasstheit einer Aufschüttung an die benachbarte Umgebung für die Annahme
eines gewachsenen Terrains nicht ohne weiteres (vgl. EGV-SZ 1987, S. 42f.).
3.3
Betrachtet man die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Ansichtskarten
der Gemeinde Lachen, so ist ersichtlich, dass es sich beim Gestaltungsplanareal
ursprünglich um regelmässiges, leicht gegen Norden/Nordosten Richtung Zürichsee
hin abfallendes Terrain handelte (...). Dafür, dass das Terrain von KTN 128 im
Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser in früherer Zeit einmal aufgeschüttet
wurde, sprechen verschiedene Tatsachen und Umstände. Dem Gestaltungsplan kann
entnommen werden, dass im Bereich der nördlichen Grenze von KTN 128 zum
Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin hin ein Absatz besteht, d.h. das
Grundstück KTN 533 liegt in diesem Bereich rund 2 m tiefer als das im
Gestaltungsplan eingetragene, gewachsene Terrain von KTN 128. Auch fällt bei
einer Betrachtung der im Plan eingetragenen Höhenkurven auf, dass sich ein
grosser Teil des Gestaltungsplanareals auf der Höhe 414 m (flach) befindet, und
dass das Terrain im Bereich nördlich der Mehrfamilienhäuser, zwischen der
Baubegrenzungslinie und der nördlichen Grenze zu KTN 533, auf kurzer Distanz plötzlich
um 2 m (von 414 auf 412 m) absinkt. Dies spricht dafür, dass im fraglichen
Bereich eine Aufschüttung von rund 2 m erfolgt ist, wobei das ursprüngliche
Terrain aufgrund des benachbarten Terrainverlaufs unter Umständen rekonstruiert
werden kann. Im Weiteren hielt der Beschwerdegegner 1 in seiner Vernehmlassung
zur Einsprache fest:
«Beim
heute vorhandenen Boden handelt es sich um eine Aufschüttung, auf dem die
anfangs 80er Jahre abgebrannte Fabrik erstellt wurde. Diese Aufschüttung ist
mehrere Jahrzehnte alt ... .»
Alsdann
ist Äusserungen des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit einem
privatrechtlichen Einspracheverfahren aus dem Jahre 1990 zu entnehmen, dass auf
dem Areal Sagenriet Aufschüttungen im Ausmass von etwa einer Geschosshöhe
vorgenommen worden seien. Dass im fraglichen Gebiet aufgeschüttet wurde, dürfte
deshalb nicht von der Hand zu weisen sein.
Beim
vorhandenen Absatz inmitten des früher regelmässig abfallenden Geländes kann
demnach kaum von einem der benachbarten Umgebung angepasstem Terrain gesprochen
werden. Sodann ist das ursprüngliche, gewachsene Terrain aufgrund der
benachbarten Umgebung aller Voraussicht nach eruierbar. Dazu kommt, dass es im
vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin in erster Linie darum geht, negative
Auswirkungen (Lichtentzug, Schattenwurf, Beeinträchtigung der Aussicht usw.)
der südlich geplanten Überbauung auf ihr Grundstück abzuwenden. Insofern
steht die richtige Festlegung des für die Berechnung der Gebäudehöhe
massgebenden Terrains in einem relevanten baurechtlichen Zusammenhang, denn es
gilt, Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch übermässig hohe Bauten zu
verhindern.
Sollte
die Vermutung zutreffen, dass das ursprüngliche, gewachsene Terrain rund 2 m
tiefer liegt als von der Vorinstanz angenommen, so wären nach den vorhandenen
Baubegrenzungslinien der beiden Mehrfamilienhäuser im nördlichen Bereich
Unterschreitungen des externen Grenzabstandes zu KTN 533 von 0.50 m möglich
(Gebäudehöhe 12 m), was nicht zulässig ist (vgl. Ziff. 2.1 oben). Die
Baubegrenzungslinien als Festlegungen bzw. verbindlicher Planinhalt würden
damit zu einem Verstoss gegen die geltenden Abstandsvorschriften führen.
3.4
Die Vorinstanz hat mit der schlichten Begründung, das Niveau des ursprünglichen
gewachsenen Terrains sei nicht mehr zuverlässig und genau zu eruieren, auf das
gestaltete Terrain (Bodenplatte des abgebrannten Fabrikgebäudes) abgestellt.
Auch geht sie zu Unrecht davon aus, bei der zehnjährigen Frist handle es sich
um eine absolute Frist, d.h. nach zehn Jahren sei auf jeden Fall vom gestalteten
Terrain auszugehen. Sie verkennt, dass die erwähnte Frist gemäss der unter
Ziff. 2.2 oben dargelegten Rechtsprechung dann nicht gilt, wenn der ursprüngliche
Verlauf des Terrains auf- grund der unmittelbaren Umgebung rekonstruiert werden
kann.
Insoweit
hat die Vorinstanz den Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Insbesondere liegen
keine schlüssigen Angaben und Abklärungen vor, weshalb das ursprüngliche
Terrain unter Einbezug der unmittelbaren Umgebung nördlich und östlich des
Gestaltungsplanareals nach Auffassung der Vorinstanz nicht mehr eruiert werden
kann. Es fehlen sowohl technische Erhebungen (z.B. Beurteilung des Absatzes von
KTN 128 zu KTN 533, Ausmass der Absenkung) als auch Vergleiche mit Bauvorhaben
in der unmittelbaren Nachbarschaft, deren Gesuchs- und Planunterlagen in Bezug
auf das gewachsene Terrain des betreffenden Grundstücks sowie auch desjenigen
von KTN 128 allenfalls genauer Aufschluss geben. Sodann hätte die Möglichkeit
bestanden, bei bekannten, älteren Personen, die das fragliche Gebiet gut
kennen, schriftliche Auskünfte einzuholen, um Näheres über die Aufschüttungen,
insbesondere auch den Zeitpunkt der Vornahme, in Erfahrung zu bringen (vgl. §
24 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974,
VRP, nGS II-225). (...)
Die
Vorinstanz ist mithin ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären (§ 18 VRP) nur ungenügend nachgekommen. Solche Versäumnisse sind
nicht vom Regierungsrat nachzuholen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und
die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen und zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
(RRB
Nr. 102 vom 26. Januar 1999).
Planungs-
und Baurecht
– Bei der Erweiterung einer bestehenden Baute sind grundsätzlich nur für
den Mehrbedarf Abstellplätze zu errichten. Für bestehende Bauten sind
lediglich dann neue Parkplätze zu erstellen, wenn der Bauherr einer früher
verfügten Auflage, Parkplätze zu errichten, nicht nachgekommen ist oder ohne
Bewilligung bauliche Veränderungen verwirklicht hat (Erw. 2).
– Feststellung von Nutzungsänderungen (Erw. 3).
– Kann die erforderliche Zahl Parkplätze nicht erstellt werden oder ist
deren Erstellung unzumutbar, so ist von der Erstellungspflicht zu befreien und
statt dessen die Leistung von Ersatzabgaben zu verfügen (Erw. 4).
Aus
den Erwägungen:
2. Bei
neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für
Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu
erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten
und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des
durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs (§ 58 Abs. 1 PBG).
Die
Zahl der Motorfahrzeugabstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender
Richtlinien festzusetzen. Bei Wohnbauten je Wohnung bzw. 100 m2 Bruttonutzfläche
1.5 Abstellplätze, wobei Garagenvorplätze nicht als Abstellplätze angerechnet
werden. Zusätzlich sind bei Mehrfamilienhäusern mit mindestens vier Wohnungen
1/4 der erforderlichen Abstellplätze für Besucher vorzusehen und als
Besucherparkplätze zu markieren. Pro Einfamilienhaus genügen zwei Abstellplätze
(Art. 20 Abs. 1 lit. a BauR).
2.1
Der Beschwerdeführer beabsichtigt eine Sanierung des bestehenden Flachdaches
und den Einbau von vier zusätzlichen Wohnungen. Unbestrittenermassen handelt es
sich bei diesem Bauvorhaben um eine Erweiterung der bestehenden Baute. Da das
kommunale Baureglement keine Regelung über die Errechnung der erforderlichen
Abstellplätze bei Erweiterung einer bestehenden Baute enthält, ist auf das PBG
zurückzugreifen. Gestützt auf § 58 PBG ist bei der Erweiterung einer
bestehenden Baute grundsätzlich nur der Mehrbedarf an Abstellplätzen zu
ermitteln. Nach Ansicht der Vorinstanz ist auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers
die nötige Anzahl Parkplätze aber bereits ohne Berücksichtigung des
umstrittenen Bauvorhabens nicht vorhanden, weshalb nicht nur der Mehrbedarf berücksichtigt,
sondern eine Gesamtbeurteilung der Parkplatzsituation vorgenommen werden müsse.
In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass bereits im heutigen
Zeitpunkt 14 Parkplätze fehlen würden und das Baugesuch zusätzliche Parkplätze
nötig machen würde. (Berechnung des Parkplatzbedarfs).
2.2
Gemäss § 72 Abs. 1 PBG sind bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und
Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, in ihrem Bestande garantiert.
Ob für die Liegenschaft des Beschwerdeführers genügend Parkplätze vorhanden
sind, ist nach den Baubewilligungen zu beurteilen, die dem Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang erteilt worden sind. Dabei ist nur zu prüfen, ob die in
diesen Baubewilligungen verlangten Parkplätze erstellt worden sind und auch
dauernd zu diesem Zweck erhalten werden. Hat der Beschwerdeführer die verlangte
Anzahl Parkplätze erstellt und stehen diese auch als Abstellflächen zur Verfügung,
so verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die
Besitzstandsgarantie, dass die Vorinstanz auf die rechtskräftig erteilten
Baubewilligungen zurückkommt und nachträglich zusätzliche Parkplätze
verlangt. Eine Neubeurteilung der Parkplatzfrage wäre hingegen dann zulässig,
wenn in der Zwischenzeit eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung
stattgefunden hätte.
2.3
Auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers stehen zwei Gebäude, welche in den
Jahren 1923 und 1963 erbaut worden sind. Das PBG ist am 1. September 1988 in
Kraft getreten. Demzufolge war bei der Bewilligung der beiden Gebäude auf der
Liegenschaft des Beschwerdeführers noch das alte kantonale Baugesetz vom 1.
Dezember 1899 anwendbar. In diesem Gesetz findet sich nun aber keine Bestimmung,
welche für den Bau bzw. für die Änderung oder Erweiterung einer bestehenden
Baute eine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen enthalten würde. Wie die
Vorinstanz ausführt, wurden die Bewilligungen für diese Bauten denn auch nicht
mit der Auflage zur Erstellung von Abstellplätzen erteilt. Folglich kann der
Beschwerdeführer nicht im Nachhinein dazu verpflichtet werden, für die damals
bewilligten Bauten Abstellplätze zu erstellen, obwohl die inzwischen in
Rechtskraft erwachsenen Baubewilligungen keine solche Pflicht enthalten. Der
Beschwerdeführer kann sich insoweit auf die Besitzstandsgarantie berufen.
3. Die
Vorinstanz führt aus, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers in der
Vergangenheit verschiedentlich umgenutzt worden sei, ohne dass die dafür
erforderlichen Bewilligungen eingeholt wurden.
3.1
Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG,
SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet
oder geändert werden (vgl. auch § 75 Abs. 1 PBG). Bauten und Anlagen werden
namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert,
erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung
zugeführt werden (§ 75 Abs. 2 PBG). Auch Zweckänderungen, die äusserlich
nicht in Erscheinung treten, können einer Bewilligungspflicht unterliegen. Zwar
ist nicht jede Zweckänderung planungsrechtlich von Belang. Aus der Sicht des
Bundesrechts fallen Zweckänderungen jedoch dann in Betracht, wenn sie geeignet
sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Dies
ist dann der Fall, wenn eine Zweckänderung die Erschliessung belastet
(Mehrbelastung) oder die Umwelt mit neuen bzw. stärkeren Immissionen beeinträchtigt
(EGV-SZ 1993, Nr. 61; RRB Nr. 1112 vom 24. Juni 1997).
3.2
Die beiden auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers errichteten Gebäude
liegen in der Wohn- und Gewerbezone (WG 3). Die von der Vorinstanz geltend
gemachten Nutzungsänderungen können nun aber vom Regierungsrat mangels genügender
Unterlagen und Abklärungen, welche in den Aufgabenbereich der Vorinstanz
fallen, nicht näher überprüft werden. Insbesondere liegen keine Unterlagen
vor, woraus hervorgehen würde, welche Nutzungsänderungen stattgefunden haben
und ob sie planungsrechtlich von Belang sind. Auch steht aufgrund der
vorhandenen Unterlagen nicht fest, wann die geltend gemachten Nutzungsänderungen
vorgenommen worden sind. Die Sache ist somit im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 VRP). Diese hat die entsprechenden Abklärungen
vorzunehmen, den durch die Zweckänderungen entstandenen Mehrbedarf an Abstellplätzen
zu berechnen und neu zu entscheiden. Entsprechend ist die Beschwerde
gutzuheissen.
4. Um
allfällige Weiterungen des Verfahrens zu vermeiden, sind am Rande noch folgende
Ausführungen zu machen.
4.1
Die Vorinstanz wird prüfen müssen, ob die geltend gemachten Nutzungsänderungen
planungsrechtlich wesentlich sind und wann sie stattgefunden haben. Ein
baurechtserhebliches Verhalten ist formell rechtswidrig, wenn es trotz
bestehender Bewilligungspflicht nicht vollumfänglich durch eine formell
einwandfreie Bewilligung gedeckt ist. Sind die Nutzungsänderungen
planungsrechtlich bedeutsam, so erwächst der Vorinstanz als unmittelbare
verwaltungsrechtliche Folge formell rechtswidriger Bautätigkeit die Pflicht,
von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Dabei hat sie zu beachten, dass nachträgliche Baubewilligungen (für bereits
errichtete Bauwerke bzw. Erweiterungen oder Änderungen einer bestehenden Baute)
sich nicht auf das Recht stützen, das zurzeit des Entscheides in Kraft steht,
sondern auf jene Vorschriften, die bei rechtzeitiger Baueingabe Anwendung
gefunden hätten; neues milderes Recht bleibt jedoch vorbehalten (EGV-SZ 1988,
Nr. 5, E. 3; BGE 123 II 252). Gemäss § 12 des alten kommunalen Baureglementes
der Gemeinde X. (in Kraft getreten am 29. Mai 1984) setzen Neu-, wesentliche Um-
und Erweiterungsbauten sowie Änderungen in der Zweckbestimmung die Errichtung
von genügenden Motorfahrzeugplätzen auf privatem Grund voraus. Damit hat schon
während der Geltung des alten Baureglementes der Gemeinde X. eine Pflicht zur
Erstellung von Abstellplätzen bestanden. Demzufolge unterstehen jene Nutzungsänderungen,
welche nach Inkrafttreten des kommunalen Baureglementes vorgenommen wurden und für
die zu Unrecht keine Baubewilligung erteilt worden ist, der
Parkplatzerstellungspflicht nach Art. 12 aBauR. Anders sieht es hingegen aus für
die Nutzungsänderungen, welche als nicht wesentlich zu qualifizieren sind sowie
für solche, welche vor dem 29. Mai 1984 vorgenommen worden sind. Diese
unterliegen der Parkplatzerstellungspflicht nicht. Diese Umstände wird die
Vorinstanz bei der Beurteilung der Parkplatzerstellungspflicht zu berücksichtigen
haben.
4.2.1
Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze auf privatem Grund
nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die
Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher
Parkierungsanlagen zu verwenden ist (§ 58 Abs. 2 PBG; Art. 20 Abs. 2 lit. a
BauR). Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 4000.– und wird mit der
Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf
dem Zürcher Baukostenindex vom 1.10.1989 (155.8 Punkte) und wird jeweils auf
den 1. Januar jeden Jahres angepasst (Art. 20 Abs. 2 lit. b BauR).
4.2.2
Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist auf die Erstellung von Abstellplätzen
grundsätzlich dann zu verzichten, wenn sie für die Bauherrschaft wegen der örtlichen
Verhältnisse nicht möglich ist. Unmöglichkeit der Erstellung bedeutet
objektive Unmöglichkeit, die sowohl auf tatsächlichen (Grundstücksgrössen)
als auch auf rechtlichen Umständen beruhen kann (Fritz Frey, Die
Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem
Recht, 1987, S. 79; EGV-SZ 1993, Nr. 11, E. 3a).
4.2.3
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist das Grundstück des Beschwerdeführers
bereits heute weitgehend überbaut. Die Vorinstanz wird deshalb aufgrund der
vorhandenen Gegebenheiten prüfen müssen, ob die Erstellung weiterer Abstellplätze
möglich ist. Neben der objektiven Möglichkeit ist auch die Zumutbarkeit zu prüfen.
Die Grenze der Zumutbarkeit ist dann überschritten, wenn die tatsächliche Erfüllung
der Baupflicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit unverhältnismässigen
Kosten verbunden wäre (Frey, a.a.O., S. 79). Die Erstellung beispielsweise
einer Tiefgarage unter den bestehenden Gebäuden würde, selbst wenn sie
bautechnisch möglich sein sollte, zu enormen Kosten führen, die in keinem Verhältnis
mehr zum Nutzen stehen würden (EGV-SZ 1993, Nr. 11, E. 3b).
Bei
der Baubewilligung handelt es sich um eine Polizeierlaubnis. Sind sämtliche
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, bzw. entspricht ein Projekt allen
massgebenden Vorschriften, so hat der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung
der Baubewilligung (Mäder, a.a.O., N. 23). Die kantonalen Bauvorschriften
setzen u.a. das Erstellen genügender Abstellplätze für Motorfahrzeuge voraus
(§ 58 PBG). Der Gesetzgeber hat die grundsätzlich vorgeschriebene
Parkplatzerstellungspflicht aber insoweit relativiert, als unter gewissen Umständen
an Stelle der Erstellungspflicht von Abstellflächen die Möglichkeit der
Leistung einer Ersatzabgabe besteht. Das Fehlen eigener Abstellplätze stellt
deshalb keinen absoluten Bauverweigerungsgrund dar (vgl. Frey, a.a.O., S. 82).
Kommt die Bewilligungsbehörde zum Schluss, dass die Schaffung eigener Abstellplätze
dem Baupflichtigen unmöglich oder unzumutbar ist, so führt dies nicht zwingend
dazu, dass die Baubewilligung allein wegen der fehlenden Parkplätze zu
verweigern ist.
In
diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass das Gesetz keine Bestimmung
enthält, welche die Anzahl Parkplätze, die durch die Leistung einer
Ersatzabgabe abgelöst werden können, beschränken würde. Nach dem Sinn und
Zweck dieser Bestimmung dürfte deshalb auch eine Abgeltung von mehr als drei
oder vier Parkplätzen zulässig sein (vgl. dazu BGE 97 I 792 und BGE 99 Ia 71,
wo von einer Ersatzabgabe für 10 bzw. 44 fehlende Abstellplätze die Rede ist).
Für diese Auslegung spricht auch die Tatsache, dass die aus den Ersatzabgaben
geäufneten Geldmittel einer engen gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Es
steht also nicht im Belieben der Gemeinden, zu welchen Zwecken sie die von ihnen
erhobenen Ersatzabgaben verwenden möchten. Vielmehr dürfen diese einzig für
den Bau und den Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen verwendet werden (§ 58
Abs. 2 PBG; EGV-SZ 1991, Nr. 12, E. 3; § 5 Abs. 1 Bst. e Vollzugsverordnung zum
Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 1995
[nGS I-71]). Die Vorinstanz wird deshalb die vom Beschwerdeführer allenfalls zu
entrichtende Parkplatzersatzabgabe bestimmungsgemäss einsetzen müssen und wird
dadurch zu einer gewissen Entschärfung und Entlastung der zurzeit
unbefriedigenden Parkplatzsituation beitragen können.
(RRB
Nr. 1335 vom 31. August 1999).
Planungs-
und Baurecht
– Wiedererwägung, Widerruf und Revision (Erw. 3).
– Voraussetzungen für eine Anpassung einer rechtskräftigen
Baubewilligung, in welcher Ersatzabgaben für die Entbindung von der
Parkplatzerstellungspflicht festgelegt wurden (Erw. 3.2.1–3.3.2.3).
Aus
den Erwägungen:
2.1
Der Beschwerdeführer fordert die Ersatzabgabe (Fr. 6000.–) zurück, die er
gemäss Baubewilligung vom 25. September 1985 bzw. vom 9. Oktober 1985 für zwei
Parkplätze, die er damals gestützt auf Art. 22 des alten Baureglementes für
die Dachwohnung hätte erstellen müssen, geleistet hatte. (...). Ob und
allenfalls wann eine geleistete Ersatzabgabe zurückerstattet werden kann bzw.
muss, ist jedoch weder im kantonalen noch kommunalen Recht geregelt.
3.1
Als Wiedererwägungsgesuch versteht man einen blossen Rechtsbehelf, der sich an
die verfügende Instanz während laufender Einsprache- oder Beschwerdefrist
richtet; weiter wird als Wiedererwägung auch ein Neuentscheid der Vorinstanz während
eines hängigen Beschwerdeverfahrens bezeichnet. Die Abänderung rechtskräftiger
Verfügungen aus nachträglich eingetretenen Gründen wird als Widerruf
bezeichnet (vgl. auch § 34 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom
6. Juni 1974, nGS II-225, VRP). Das Gesuch um Widerruf einer Verfügung aus
nachträglich eingetretenen Gründen wird ebenfalls als Wiedererwägungsgesuch
bezeichnet. Sollen hingegen formell rechtskräftige Verfügungen, welche
fehlerhaft zustande gekommen sind, abgeändert werden, so gelangt die Revision
zur Anwendung (§§ 61 VRP; VGE 341/96 vom 27. September 1996 mit Hinweis auf
Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich
1978, Rz. 44 zu § 20; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne
Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 165ff.).
3.2.1
Im vorliegenden Fall geht es um die Anpassung einer rechtskräftigen Verfügung
(Baubewilligung) an veränderte Verhältnisse, wie dies in § 34 Abs. 1 VRP
vorgesehen ist, und nicht um die Aufhebung einer formell rechtskräftigen,
bereits ursprünglich fehlerhaften Verfügung, die in einem Revisionsverfahren
vorzunehmen wäre. Nach § 34 Abs. 1 VRP können Verfügungen auf Gesuch einer
Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde
ausserhalb eines Revisionsverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen
es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird.
Abs. 2 dieser Bestimmung sieht zwar vor, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten werden muss. Trotz dieser Regelung hat der Einzelne nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf Art. 4 BV unter gewissen
Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung. Diese aus Art. 4 BV
abgeleiteten Grundsätze über das rechtliche Gehör gehen dem kantonalen Recht
vor, selbst wenn dieses eine Verpflichtung überhaupt verneint oder einer
solchen nur eine hinter den Anforderungen von Art. 4 BV zurückbleibende
Tragweite verleiht (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1426; Gadola, a.a.O., S. 166
und S. 173; BGE 120 Ib 46f., 105 Ia 218; RRB Nr. 356 vom 27. Februar 1996, S.
5f. mit Hinweisen).
Gemäss
den von der Rechtsprechung und Lehre aus Art. 4 BV abgeleiteten Grundsätzen ist
eine Behörde dann verpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu
befassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert
haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder hiefür keine
Veranlassung bestand (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1426; Gadola, a.a.O., S.
173; BGE 120 Ib 46f. mit Hinweisen; RRB Nr. 356 vom 27. Februar 1996, S. 5 mit
Hinweisen).
3.2.2
Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen
sind, ist freilich nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu
dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die
Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 47 mit
Hinweisen; Gadola, a.a.O., S. 167f. und S. 172).
Ein
Wiedererwägungsgesuch kann zwar grundsätzlich nach herrschender Lehre
jederzeit gestellt werden. Hingegen müssen der Möglichkeit der Wiedererwägung
aus Gründen der Rechtssicherheit auch zeitliche Grenzen gesetzt sein (Gadola,
a.a.O., S. 168f. mit Hinweis auf BGE 113 Ia 154).
3.3.1
Die nachträgliche Erfüllung der primären Parkplatzerstellungspflicht hat zur
Folge, dass der Rechtsgrund für die geleistete Ersatzabgabe weggefallen ist.
Dieser Umstand bewirkt eine gegenüber dem der Baubewilligung zugrunde liegenden
Tatbestand wesentlich veränderte Sachlage. Die Vorinstanz hat deshalb das
Begehren des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der im Jahre 1985
geleisteten Ersatzabgabe zu Recht entgegengenommen und beurteilt.
3.3.2
Die Vorinstanz hat das Gesuch «infolge Verjährung» des Rückerstattungsanspruchs
abgewiesen. Sie wendete dabei in analoger Weise die 10-jährige Frist gemäss
Art. 127 OR an und berechnete diese ab dem Zeitpunkt, als die fragliche
Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen war (anfangs November 1985). Die (rückwirkend)
als formelles Gesuch betrachtete Eingabe vom 30. August 1996 sei deshalb auf
jeden Fall verspätet.
Diese
Beurteilung der Vorinstanz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, und zwar aus
folgenden Gründen:
3.3.2.1
Wie bereits erwähnt, muss aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche
Begrenzung der Wiedererwägungsmöglichkeit statuiert werden. Rechtskräftige
Entscheide sollen nach einer gewissen Zeit nicht mehr in Frage gestellt werden können,
was auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Je länger ein Bauherr
seiner Parkplatzerstellungspflicht zu- lasten der Öffentlichkeit nicht
nachgekommen ist, umso weniger vertretbar ist eine Rückzahlung der
Ersatzabgabe. Denn der Bauherr musste ja bezahlen, weil er mit dem zusätzlichen
Verkehr auslösenden Bauvorhaben ein Bedürfnis nach Parkraum schuf, das er
selbst auf privatem Grund nicht befriedigen konnte und deshalb die öffentlichen,
für den ruhenden Verkehr reservierten Abstellflächen in Anspruch nehmen
musste. Diese Begünstigung musste er finanziell abgelten. Je länger er aber
von dieser Privilegierung profitieren konnte, umso mehr ist es gerechtfertigt,
wenn die geleistete Ersatzabgabe dem Gemeinwesen verbleibt, das für den öffentlichen
Parkraum an sich wie auch für dessen Unterhalt zu sorgen hat. Es spielt dabei
keine Rolle, ob der Bauherr effektiv öffentlichen Parkraum belegt hat, was der
Beschwerdeführer für sich in Abrede stellt. Abgesehen davon, dass ein solcher
Nachweis nur schwer zu erbringen wäre (der Beschwerdeführer muss sich auch das
Parkieren seiner Kunden anrechnen lassen), ist allein massgebend, dass ein
Grundeigentümer seiner primären Parkplatzerstellungspflicht nicht nachkommen
kann, was sich für die Öffentlichkeit negativ auswirkt. Mit der Ersatzabgabe
wird eine Begünstigung ausgeglichen unabhängig davon, ob der Betroffene davon
effektiv profitiert (so ist z.B. eine sog. Vorzugslast auch dann geschuldet,
wenn der wirtschaftliche Sondervorteil, der mit ihr ausgeglichen wird, nicht
ausgenützt wird; vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 342f.).
3.3.2.2
Im Weitern muss auch davon ausgegangen werden, dass nach einer gewissen Zeit die
aufgrund einer bestimmten Baubewilligung als Ersatzabgabe eingenommenen Gelder
bereits zweckgebunden ausgegeben wurden. Der Vertrauensgrundsatz, auf den sich
auch das Gemeinwesen berufen kann, darf gemäss § 34 Abs. 1 VRP durch den
Widerruf einer Verfügung ebenfalls nicht verletzt werden. Dies wäre jedoch der
Fall, wenn es damit rechnen müsste, zeitlich unbeschränkt mit Rückerstattungsansprüchen
konfrontiert zu werden. Wäre dies möglich, würde zudem die Gefahr bestehen,
dass das Gemeinwesen seine Pflicht, mit den zweckgebundenen Finanzmitteln öffentlichen
Parkraum zu schaffen und zu unterhalten, vernachlässigt. Je mehr öffentliche
Parkierungsmöglichkeiten bestehen, und die Gemeinde die eingenommenen
Ersatzabgaben bestimmungsgemäss verwendet hat, umso gewichtiger ist auch das öffentliche
Interesse, das gegen den Widerruf einer rechtskräftig festgesetzten
Ersatzabgabepflicht spricht (§ 34 Abs. 1 VRP).
3.3.2.3
Was die zeitliche Begrenzung betrifft, ist auf die diesbezüglichen
Revisionsvorschriften abzustellen. Gemäss § 62 VRP muss ein Revisions- bzw.
Wiedererwägungsbehren innert 90 Tagen seit Feststellung des Widerrufsgrundes,
spätestens aber innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung, die widerrufen
bzw. abgeändert werden soll, eingereicht werden. Wiedererwägung und Revision
sind inhaltlich und wirkungsmässig praktisch identisch, sodass sich eine
analoge Anwendungsweise dieser relativen und absoluten Revisionsfristen geradezu
aufdrängt (Gadola, a.a.O., S. 168f.; vgl. auch Frey, a.a.O., S. 121, der auf
die Regelung der Stadt Winterthur verweist, wonach ein Rückerstattungsanspruch
nach Ablauf von zehn Jahren vom Bezug des Gebäudes oder der rechtskräftigen
Festsetzung der Ersatzabgabe erlischt).
Der
Beschwerdeführer befürwortet ebenfalls eine zehnjährige Frist. Nicht
zugestimmt werden kann hingegen seiner Auffassung, dass der Fristenlauf erst im
Zeitpunkt der Erfüllung der Parkplatzerstellungspflicht beginnt. Denn damit würde
der Eintritt der Verjährung bzw. Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs auf
einen unbestimmten Zeitpunkt in die Zukunft verlegt, was insbesondere mit der
Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre.
Da der
Beschwerdeführer demzufolge sein Rückerstattungsbegehren spätestens Ende 1995
hätte einreichen müssen, war er mit seinem Gesuch auf jeden Fall verspätet,
so dass es die Vorinstanz zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist schon aus
diesem Grunde ebenfalls abzuweisen.
(RRB
Nr. 416 vom 16. März 1999).
Planungs-
und Baurecht
Leitsätze
zu Rechtsmittelentscheiden, in welchen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung für Bauvorhaben im Kanton Schwyz beurteilt
worden sind: Standortgebundenheit (Ziff. 1, 4); Bestandesschutz (Ziff. 1);
teilweise Änderung (Ziff. 2, 5); Bewilligungspflicht (Ziff. 3, 5); Nutzung
eines Moorbiotops (Ziff. 3).
1.
Eine Forellenzucht, die in künstlich angelegten, betonierten Teichen
betrieben, über ein Röhrensystem mit Quellwasser versorgt und ausschliesslich
mit zugekauftem Futter betrieben wird, ist in der Landwirtschaftszone nicht
zonenkonform. Sie ist ausserdem nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen. Eine bestehende Fischzuchtanlage geniesst Bestandesschutz. Dies genügt
allerdings nicht, um die Standortgebundenheit zu bejahen und daraus die
Bewilligungsfähigkeit aller weiteren dem Betrieb dienenden Bauten und Anlagen
abzuleiten. Entsprechend ist auch die Zufahrtsstrasse als betriebliche
Nebenanlage nicht bewilligbar (BGE 1A. 88/1999 vom 8. November 1999).
2.
Die Erweiterung einer Deponie um einen Kiesumschlagplatz stellt keine
teilweise Änderung mehr dar, wenn der Betrieb des Umschlagplatzes im Vergleich
zum bewilligten Betrieb für die Deponie stark erweiterte Auswirkungen auf die
Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt zur Folge hat. Davon ist auch
dann auszugehen, wenn die flächenmässige Erweiterung von untergeordneter
Bedeutung ist (RRB Nr. 1816 vom 16. November 1999).
3.
Eine maschinell vorgenommene, grossflächige Bodenveränderung in einem
Flachmoor stellt eine bewilligungspflichtige Anlage dar. In einem Moorbiotop ist
die bisherige landwirtschaftliche Nutzung nur dann weiterhin gewährleistet,
wenn sie schutzzielverträglich ist. Es kann nicht dem Sinn von Art. 24sexies
Abs. 5 BV entsprechen, eine Nutzungsform zuzulassen, die letztlich zur Zerstörung
des Schutzobjektes führt. Keinesfalls privilegiert sie Erweiterungen und
Umnutzungen, welche zu einer Mehrbelastung der Moorbiotope führen. Als
Intensivierung gilt dabei jede Landnutzungsform, mit der eine Verarmung der
Tier- und Pflanzenwelt einhergeht (RRB Nr. 1645 vom 19. Oktober 1999).
4.
Eine Bergwirtschaft gilt in der Regel als standortgebunden. Für eine
Erweiterung ist allerdings ein besonderes betriebswirtschaftliches oder
technisches Bedürfnis, diese Bauten und Anlagen am vorgesehenen Ort zu
erstellen, erforderlich (RRB Nr. 1171 vom 3. August 1999).
5.
Bei einer Pergola handelt es sich um eine bewilligungspflichtige Anlage.
Hingegen entfällt die Bewilligungspflicht für Pflanzentöpfe mit Sträuchern.
Die Errichtung einer festen mit einem bestehenden Haus verbundenen Pergola
stellt eine teilweise Änderung dar. Soweit sie nur geringfügig in Erscheinung
tritt und die Wesensgleichheit des Hauses wahrt, kann sie bewilligt werden (RRB
Nr. 651 vom 20. April 1999).
Arbeitsvergebung
– Die Vergebung des Winterdienstes für Bezirksstrassen untersteht nicht
der Interkantonalen Vereinbarung für das öffentliche Beschaffungswesen (Erw.
3.1).
– Umsetzung des Binnenmarktgesetzes im Kanton Schwyz (Erw. 3.3).
– Strassenunterhaltsarbeiten, insbesondere der Winterdienst, fallen unter
den Geltungsbereich der kantonalen Submissionsverordnung (Erw. 4).
Aus
den Erwägungen:
3. Wie
sich aus dem Auskunftsbericht des Tiefbauamtes, aber auch aus den Stellungnahmen
des Bezirksrates X. ergibt, gingen die zuständigen Verwaltungsbehörden im
Kanton Schwyz bislang davon aus, dass die Unterhaltsarbeiten für den
Winterdienst nicht nach förmlichen Regeln für das öffentliche
Beschaffungswesen zu vergeben sind. Die Beschwerdeführerin geht sodann – wenn
auch aus andern Überlegungen – in der Beschwerdeschrift ebenfalls davon aus,
dass die Vergebung der Winterdienstarbeiten auf den Bezirksstrassen nicht in den
Geltungsbereich der Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen
(Submissionsverordnung) vom 6. Februar 1976 (nGS IV-494/SubmV) fällt.
3.1 §
1 Abs. 4 SubmV behält die Anwendung der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen und des dazu erlassenen Ausführungsrechts vor.
Die Anwendung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994, SR 173.056.4/nGS IV-494b, hängt
von der Art des Auftrages, vom Schwellenwert und vom Auftraggeber sowie vom
Anbieter ab (Art. 6ff.). Der Vereinbarung, die der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens
über das öffentliche Beschaffungswesen dient, unterstehen die Gemeinden, die
Gemeindeverbände und andere öffentlichrechtliche Körperschaften gegenüber
jenen Kantonen und Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens, die Gegenrecht gewähren
(Art. 8 Abs. 1 lit. b IVöB). Gegenrechtsvereinbarungen mit anderen Staaten und
Kantonen im Sinne der erwähnten Vorschrift bestehen derzeit nicht (vgl. Peter
Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in
der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 81). Dementsprechend ist die Interkantonale
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und das dazu erlassene
Ausführungsrecht grundsätzlich für die Gemeinden und somit die Bezirke nicht
anwendbar. Da der Bezirk X. vorliegend zudem nicht in den Sektoren Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation tätig wird, gelangt die
Vereinbarung auch nicht aufgrund von Art. 8 Abs. 1 lit. c zur Anwendung (für
die Verkehrsversorgung, die den normalen Strassenbau nicht mitumfasst, vgl.
Annex 3 zum GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (AS
1996, S. 609). Nicht weiter einzugehen ist somit auf die Frage, ob die
Schwellenwerte gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB i.V. mit § 4 VVIVöB erreicht
werden.
3.2
Kommt die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
nicht zur Anwendung, so stellt sich die Frage, ob die Unterhaltsarbeiten für
den Winterdienst auf den Bezirksstrassen nach der kantonalen
Submissionsverordnung zu vergeben sind. Diesem Erlass unterstehen zunächst die
Arbeiten und Lieferungen, die der Kanton und seine Anstalten ausführen lassen (§
1 Abs. 1 SubmV). Ferner sind ihr auch Arbeiten und Lieferungen öffentlichrechtlicher
Körperschaften und Anstalten, an die der Kanton Beiträge leistet, unterstellt.
Der Bezirk X. erhält für den Strassenunterhalt keine Kantonsbeiträge.
Entsprechend fallen die umstrittenen Unterhaltsarbeiten nicht unmittelbar in den
Geltungsbereich der kantonalen Submissionsverordnung.
3.3
Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM)
vom 6. Oktober 1995 (SR 943.02/BGBM) verbietet es den Kantonen, Gemeinden und
anderen Trägern kantonaler oder
kommunaler Aufgaben, Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz den
freien Zugang zum Markt bei öffentlichen Beschaffungen zu beschränken. Kantone
und Gemeinden sowie andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben sorgen dafür,
dass die Vorhaben für umfangreiche öffentliche Einkäufe, Dienstleistungen und
Bauten sowie die Kriterien für Teilnahme und Zuschlag amtlich publiziert
werden. Sie berücksichtigen dabei die vom Bund eingegangenen
staatsvertraglichen Verpflichtungen (Art. 5 Abs. 2 BGBM). Um das
Binnenmarktgesetz materiell umzusetzen, hat das Justizdepartement in einem
Kreisschreiben vom 4. August 1998 festgehalten, dass fortan für die
Submissionsverordnung – wenigstens praktisch – von einem weiteren
Geltungsbereich auszugehen ist. Dies bedeutet nach dem erwähnten
Kreisschreiben, dass die Bezirke und Gemeinden die Submissionsverordnung unabhängig
davon anwenden, ob sie Kantonsbeiträge erhalten oder nicht (Ziffer 3.4.1). Dies
hat für den vorliegenden Fall zur Folge, dass der Bezirk X. bei der Vergebung
der Unterhaltsarbeiten im Winterdienst namentlich an das Diskriminierungsverbot
und das Wettbewerbsprinzip gebunden ist. Zur Verwirklichung dieser Grundsätze
hat er gemäss der Weisung des Justizdepartementes die kantonale
Submissionsverordnung wenigstens sinngemäss anzuwenden.
4.1
Nach der neueren Rechtsprechung von Verwaltungsgericht und Regierungsrat
unterstehen der Submissionsverordnung auch alle Dienstleistungen (vgl. VGE
802/96 vom 7. November 1996, EGV-SZ 1996, Nr. 14). Aufgrund des Wortlautes ist
nicht einzusehen, weshalb die Unterhaltsarbeiten für den Winterdienst auf
Strassen nicht auch in den Geltungsbereich der Submissionsverordnung fallen.
Scheinbar gehen auch andere Kantone davon aus, dass solche Arbeiten nach den
Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen vergeben werden sollen (vgl.
Informationsschrift der Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen des
Kantons Zürich, S. 10). Das kantonale Tiefbauamt vertritt im Mitbericht die
Auffassung, dass auch für den Unterhaltsdienst eine öffentliche Submission
durchgeführt werden kann. Allerdings gibt das kantonale Tiefbauamt zu bedenken,
dass der Kreis möglicher Bewerber wegen der örtlichen Gebundenheit der
Arbeiten stark eingeschränkt sei. Dies schliesst es aber nicht aus, dass ein
Wettbewerb durchgeführt wird. Das Baudepartement hat deshalb am 11. Juni 1999
den Winterdienst für mehrere Strecken im Raum Küssnacht öffentlich
ausgeschrieben. Auszugehen ist somit davon, dass Kanton, Bezirke und Gemeinden
bei der Vergebung ihrer Unterhaltsarbeiten für den Winterdienst die Regeln des
öffentlichen Beschaffungswesens zu beachten haben.
4.2 Für
die Unterstellung der Unterhaltsarbeiten unter den Geltungsbereich der
Submissionsverordnung spricht auch die Zielsetzung des Binnenmarktgesetzes.
Dieses soll gewährleisten, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der
Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der
Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1).
Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit,
die den Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit geniesst (Art. 1 Abs. 3 BGBM).
In diesen weiten Geltungsbereich fällt der Winterdienst ohne weiteres. Neben
den im erwähnten VGE 802/96 vom 7. Februar 1996 (EGV-SZ 1996, Nr. 14) erwähnten
Beispielen kann aus der neueren Praxis auf folgende Bereiche verwiesen werden, für
die Submissionen durchgeführt worden sind: Katastererneuerung (Urteil des
Verwaltungsgerichts Glarus vom 3. November 1998; Urteil des Verwaltungsgerichts
Thurgau vom 31. März 1999; amtliche Vermessung (Urteil des Verwaltungsgerichts
Thurgau vom 28. April 1999; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 14. Juli
1997); Buslinien (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25. November 1998;
Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 7. September 1998); Ingenieur- und
Geologieberatungsaufträge (Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 23. April
1999); entgegen der Meinung der eidgenössischen Wettbewerbskommission fällt
dagegen die Konzessionierung für den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund
nicht in den Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes (Urteil des Bundesgerichts
vom 26. April 1999; Schreiben der Wettbewerbskommission vom 9. Juli 1999 an die
Kantonsregierungen).
4.3
Der Geltungsbereich der Submissionsverordnung wurde in den vergangenen Jahren
– insbesondere unter dem Einfluss der Entwicklung des übergeordneten Rechts
zusehends weiter ausgedehnt. Wie der Bezirksrat X. gingen auch die zuständigen
kantonalen Verwaltungsbehörden bislang davon aus, der Winterdienst unterliege
nicht der Submissionsverordnung. Insbesondere in der derzeit herrschenden
Unsicherheit betreffend der massgebenden Regeln für das öffentliche
Beschaffungswesen ist es den Bezirksbehörden X. nicht zu verargen, dass sie bei
der Vergabe des Winterunterhaltsdienstes von der Nichtanwendbarkeit der
Submissionsverordnung ausgingen.
4.4
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Kanton, die Bezirke und die
Gemeinden bei der Vergebung ihrer Unterhaltsarbeiten für den Winterdienst die
Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens zu beachten haben.
(RRB
Nr. 1211 vom 10. August 1999).
Arbeitsvergebung
– Ausgestaltung des kantonalen Rechtsschutzes bei Arbeitsvergebungen (Erw.
7).
Aus
den Erwägungen:
7. Gemäss
§ 22 Abs. 1 SubmV entscheidet der Regierungsrat Submissionsbeschwerden endgültig.
Nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz,
BGBM) vom 6. Oktober 1995 (SR 943.02) sieht das kantonale Recht wenigstens ein
Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz vor.
Richterliche Unabhängigkeit kommt dem Regierungsrat nicht zu. In Anlehnung an
die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziffer 1 EMRK ist in einem Fall, in dem
in der kantonalen Gesetzgebung der bundesrechtlich gebotene Rechtsschutz nicht
besteht, ein Gericht im Einzelfall zu bezeichnen (BGE 120 Ia 209, 215). Da das
Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz gegen Vergebungsentscheide des
Regierungsrates eingesetzt ist, erweist es sich als nahe liegend, das
Verwaltungsgericht auch als richterlich unabhängige Instanz im Sinne von Art. 9
Abs. 3 BGBM zu bezeichnen (Ziffer 3.4.3 des Kreisschreibens des
Justizdepartementes vom 4. August 1998).
(RRB
Nr. 1979 vom 14. Dezember 1999).
Bildung
– Kinder, die in den (freiwilligen) Kindergarten aufgenommen werden, sind
fortan zum regelmässigen Kindergartenbesuch verpflichtet. Dies schliesst es
grundsätzlich aus, dass die Eltern ein Kind einfach vom Kindergartenbesuch
abmelden, um eine längere Auslandreise zu unternehmen.
Aus
den Erwägungen:
2.1
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass der Besuch des Kindergartens ein
Recht und keine Pflicht sei. Es liege deshalb in der freien Entscheidung der
Eltern, ihr Kind in den Kindergarten zu schicken oder nicht. Sie würden zwar
anerkennen, dass eine Besuchspflicht bestehe, wenn man sich für den
Kindergartenbesuch entschieden habe. Trotzdem müsse es, da ja kein Obligatorium
bestehe, den Eltern überlassen sein, ihr Kind wieder aus dem Kindergarten
herauszunehmen. Dieses Recht sei in der Natur der Freiwilligkeit begründet.
2.2
Alle fünfjährigen (Stichtag 30. April) Kinder sind kindergartenberechtigt (§§
9 und 29 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973 [nGS VI-615,
VSV]; § 11 Abs. 1 der Weisungen über die Führung von Kindergärten vom 3.
April 1974 [nGS VI-647, KG-Weisungen]). Gemäss § 11 Abs. 5 KG-Weisungen ist
der Besuch des Kindergartens freiwillig; nach der Aufnahme sind die Kinder
indessen zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Die Weisungen für das
Dispensationswesen der Volksschule gelten sinngemäss (§§ 8 und 38 der
Weisungen über die Rechte und Pflichten der Lehrer und Schüler an der
Volksschule vom 21. Juni 1976 [nGS VI-618, Schulreglement).
Wer am
Schulunterricht teilnimmt, hat diesen regelmässig und pünktlich zu besuchen,
gleichgültig ob er eine Schulpflicht erfüllt oder dem Unterricht freiwillig
folgt. Die persönliche Freiheit des Schülers hat gegenüber dem Interesse der
Schule an einem geordneten Unterrichtsbetrieb auch ausserhalb der Schulpflicht
zurückzutreten. Freiwillige Schuljahre sind daher, besondere Gründe wie
Wohnortswechsel, Überforderung usw., vorbehalten, bis zum Schuljahresende zu
besuchen. Dies gilt ebenfalls für den Kindergarten (wie beispielsweise auch für
das freiwillige zehnte Schuljahr; EGV-SZ 1992, Nr. 43, S. 106; Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, Bern und Stuttgart 1979, S. 302f.).
2.3 Es
ist deshalb nicht zulässig, das Kind vorzeitig vom Kindergartenbesuch wieder
abzumelden, um verlängerte Ferien machen zu können. Selbst wenn dies aus
schulischer Sicht für das Kind nicht nachteilig war und seine anstehende
Einschulung in die erste Primarschulklasse ausser Diskussion stand, kann das
eigenmächtige Verhalten der Beschwerdeführer schon aus schulorganisatorischen,
aber auch aus präjudiziellen Gründen nicht als rechtmässig bezeichnet werden.
Würde man dies tolerieren, könnte jede andere Familie vom selben Recht
ebenfalls Gebrauch machen und ihr Kind jederzeit aus dem Kindergarten nehmen,
wie es ihr gerade passen würde. Die eine Familie möchte gerne längere
Winterferien machen, die andere aus klimatischen Gründen im Winter eine
Australien- oder Neuseelandreise unternehmen, die dritte vorsaisonale
Sommerferien antreten usw. Für die Schulbehörden, insbesondere aber auch für
die Lehrpersonen würde es zu einer erheblichen Erschwerung der
Schulorganisation und des Schulbetriebes führen, wenn immer wieder einzelne
oder gar mehrere Kinder für längere Zeit dem Unterricht fern bleiben würden.
Solche Befürchtungen sind begründet, denn die Dispensationsgesuche haben, wie
die Vorinstanz ausführt, während der letzten Jahre stark zugenommen. Die öffentliche
Schule muss aber nicht nur in Bezug auf die Vermittlung des Lehrstoffes, sondern
auch bei ihrer Organisation von einer Gesamtsicht ausgehen und die Kohärenz der
Schulklassen und des Unterrichts gewährleisten (BGE 119 Ia 192f.). Dies wäre
nicht mehr möglich, wenn der Entschluss für einen freiwilligen Schulunterricht
nachträglich jederzeit widerrufen werden könnte. Wer sich für den
freiwilligen Schulbesuch entscheidet, ist auch verpflichtet, am Unterricht
regelmässig teilzunehmen. Die Eltern müssen sich deshalb diesbezüglich
aufgrund des verfassungsmässigen Erziehungsauftrages des Gemeinwesens (Art. 27
Abs. 2 BV) gewisse Eingriffe und Einschränkungen gefallen lassen (VGE 611/95
vom 23. August 1995, S. 6; Plotke, a.a.O., S. 23ff.; AGVE 1981,
S. 472).
(RRB
Nr. 1848 vom 23. November 1999).
Bildung
– Bewilligungen für Schülertransporte erteilt das Baudepartement (Erw.
2.2).
– Organisation der Schultransporte in der Gemeinde Freienbach (Erw. 3 und
4).
– Geht von einem Schulbus keine wesentliche Konkurrenzierung des öffentlichen
Verkehrs aus, so ist der Betrieb zu bewilligen (Erw. 5).
Aus
den Erwägungen:
2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d der Automobilkonzessionsverordnung vom 18. Dezember
1995 (AKV, SR 744.11) ist für Schülertransporte eine kantonale Bewilligung
erforderlich. Über das Bewilligungsverfahren erlassen die Kantone ergänzende
Vorschriften und bestimmen insbesondere die zuständigen Bewilligungs- und
Aufsichtsbehörden (Art. 38 AKV). Gemäss § 1 der Vollzugsverordnung zur
Automobilkonzessionsverordnung vom 22. April 1997 (VzV zur AKV, nGS VII-801)
entscheidet das Baudepartement über die Schülertransportbewilligungen.
Beschwerden gegen die Verfügungen des Baudepartementes sind an den
Regierungsrat zu richten (§ 8 VzV zur AKV). Auf die Beschwerde ist demzufolge
einzutreten.
3. Die
Gemeinde Freienbach besteht aus den fünf Dörfern Hurden, Pfäffikon,
Freienbach, Wilen und Bäch. An vier Orten, nämlich in Pfäffikon, Freienbach,
Wilen und Bäch stehen Schulhäuser. Die Kinder von Hurden gehen in Pfäffikon
zur Schule. In Pfäffikon werden drei Schulhäuser betrieben: Schulhaus Brüel,
Schulhaus Felsenburgmatte und Schulhaus Steg. Neben den Schulhäusern betreibt
die Gemeinde 17 Kindergärten. In Bäch, Freienbach und Wilen sind diese in der
näheren Umgebung der Schulanlagen angeordnet, in Pfäffikon sind die Kindergärten
als Quartierkindergärten konzipiert. Im Schulhaus Brüel in Pfäffikon sind
diverse Spezialdienste zu Hause, so unter anderem eine Einführungsklasse und
der Sprachheilkindergarten. In Freienbach führt die Gemeinde die Kleinklassen
und eine Einführungsklasse. Für den Schwimmunterricht steht in Freienbach und
Wilen je ein Schwimmbad zur Verfügung. Durch die Konzentration dieser
Spezialangebote auf einzelne Ortschaften sowie um Kinder aus abgelegenen Weilern
und von Hurden nach Pfäffikon zu transportieren, werden Schülertransporte
notwendig.
4.1
Die Gemeinde Freienbach ersuchte das Baudepartement des Kantons Schwyz um
Konzessionierung folgender Schulbusrouten:
–
Tal–Hurden–Pfäffikon–Freienbach (Route 1);
–
Bäch–Wilen–Freienbach–Pfäffikon (Route 2);
–
Schwändi–Luegeten–Pfäffikon (Route 3);
–
Schindellegistrasse 150/115–Pfäffikon (Route 4).
Das
Baudepartement bewilligte in der Folge gestützt auf Art. 34 AKV sowie § 2 VzV
AKV die Durchführung von Schülertransporten auf den Strecken Tal–Hurden–Pfäffikon,
Bäch–Wilen und Schwändi–Luegeten–Pfäffikon. Für die Strecke
Schindellegistrasse 150/115–Pfäffikon bedurfte es keiner Bewilligung, da es
sich um Privattransporte durch die Eltern und nicht um gewerbsmässige
Transporte handelt (Art. 3 AKV). Die Bewilligung für die Strecke
Tal–Hurden–Pfäffikon wurde unter der Bedingung erteilt, dass auf dem
Abschnitt Seedammcenter–Pfäffikon keine Schüler aufgenommen oder abgesetzt
werden dürfen. Die Strecken Pfäffikon–Freienbach sowie Bäch–Freienbach–Pfäffikon
wurden mit der Begründung, dass es öffentliche Verkehrsmittel gebe, nicht
bewilligt. Es widerspreche dem öffentlichen Interesse und den
Subventionierungszielen, wenn einer vorhandenen öffentlichen Verkehrsverbindung
potenzielle Fahrgäste durch ein Parallelangebot vorenthalten würden. Mit der
Weiterführung des Schulbusses auf den Strecken Pfäffikon–Freienbach und
Wilen –Pfäffikon wäre dies jedoch der Fall und käme einer Konkurrenzierung
gleich.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Passus «zwischen dem
Seedammcenter und Bahnhof Pfäffikon dürfen keine Schüler aufgenommen oder
abgesetzt werden», in dieser Art nicht befolgt werden könne. Da in Pfäffikon
zwei Primarschulhäuser betrieben würden, würden diese via Schützenstrasse/Etzelstrasse
mit den beiden Haltestellen Abzweigung Stegstrasse und Dorfplatz bedient. Ab
Seedammcenter verkehre auf dieser Strecke ein öffentlicher Bus mit ähnlichen
Haltestellen. Um den Passus einhalten zu können, müsste der Schulbus die
Kinder vom Tal und von Hurden einsammeln und zum Seedammcenter fahren. Von dort
würden die Kinder zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in die
beiden Schulhäuser gelangen. Gleichzeitig würde der Schulbus leer auf
derselben Strecke verkehren, um die Badeklassen aufnehmen zu können. Sodann würden
auf dem Ast Pfäffikon–Freienbach Klassen geführt, welche im Schulhaus
Leutschen den Schwimmunterricht besucht. Aus zeitlichen Gründen sei die Benützung
des öffentlichen Verkehrs für die Schulklassen von Pfäffikon nicht denkbar.
5.1
Eine kantonale Bewilligung ist erforderlich für Schülertransporte (Art. 7 Abs.
2 lit. d AKV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn unter anderem die öffentlichen
Transportunternehmungen nicht wesentlich konkurrenziert werden (Art. 34 lit. a
AKV). Als öffentliche Transportunternehmungen gelten die Verkehrsbetriebe des
Bundes, die konzessionierten Transportunternehmungen und die weiteren, nach dem
Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101) abgeltungsberechtigten
Transportunternehmungen (Art. 4 AKV).
5.2
Dem Regierungsrat steht bei der Überprüfung von Entscheiden von Departementen
eine umfassende Kognition zu. Grundsätzlich können alle Mängel des Verfahrens
und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Die Überprüfungsbefugnis
bezieht sich nicht nur auf die richtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs des Ermessens, sondern auch auf Ermessensfehler (§ 46 VRP).
Insbesondere ist auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig (Attilio R.
Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 343).
5.3.1
Das Baudepartement darf eine Bewilligung nicht erteilen, wenn die öffentlichen
Transportunternehmungen durch die Führung des Schulbusses auf den Strecken Pfäffikon–Freienbach
und Wilen–Freienbach–Pfäffikon wesentlich konkurrenziert werden. Zu prüfen
ist somit, ob eine wesentliche Konkurrenzierung gegeben ist. Es handelt sich bei
der Formulierung «wesentlich konkurrenziert» um einen unbestimmten
Rechtsbegriff (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 66,
Bd. II). Dieser bedarf der Auslegung. Sofern das Vorliegen einer wesentlichen
Konkurrenzierung bejaht wird, muss das Departement die nachgesuchte Bewilligung
verweigern.
5.3.2
Was als «wesentliche Konkurrenzierung», die eine Nichterteilung der
Bewilligung rechtfertigt, anzusehen ist, ist mittels Auslegung zu ermitteln. Die
Automobilkonzessionsverordnung schützt das Interesse der öffentlichen
Transportunternehmungen an der Vermeidung erheblicher Konkurrenz. Diesem
Interesse ist dasjenige des «Nichttransportgewerbes» am Betrieb eines
Schulbusses gegenüberzustellen. Die beidseitigen Interessen sind gegeneinander
abzuwägen. Aus der Abwägung ergibt sich erstens, ob genügende öffentliche
Verkehrsverbindungen bestehen oder ob ein Schulbus notwendig ist, und zweitens,
ob die öffentlichen Transportunternehmungen durch den Schulbusbetrieb
konkurrenziert werden.
Bei
der Würdigung der Bedürfnisse des Schulbusbetreibers sind auch die Interessen
der Schule und der Schulkinder in Betracht zu ziehen. Denn in Frage steht das
Interesse der Schule an genügenden Verkehrsverbindungen für einen geordneten
Schulablauf und für die Schüler. Daher ist insbesondere auch zu prüfen, ob
den Schülern die Benützung bestehender öffentlicher Verkehrsverbindungen
zumutbar sei.
5.4 Im
Recht liegen die Vernehmlassungen der verschiedenen Anbieter des öffentlichen
Verkehrs, welche die Vorinstanz im Bewilligungsverfahren eingeholt hat. Alle
vier angeschriebenen Betriebe – die Schweizerische Südostbahn, die S-Bahn Zürich,
die Schweizerischen Bundesbahnen und die Schweizerische Post – hatten zum
Bewilligungsgesuch der Beschwerdeführerin keine Bemerkungen beziehungsweise
Einwände. Insbesondere nahm die Schweizerische Post, Postauto Linth–Schwyz–Glarus,
wie folgt Stellung: «Obwohl weite Strecken mit den Linien des öffentlichen
Verkehrs deckungsgleich sind, ist aus unserer Sicht gegen das vorliegende Gesuch
nichts einzuwenden. Der Fahrplan für den Schulbus ist so gestaltet, dass er auf
den Stundenplan der Schulen abgestimmt ist. Zu diesen Zeiten ist eine Bedienung
mit dem öffentlichen Bus nicht gegeben. Im Weiteren werden Quartiere mit dem
Schulbus bedient, welche durch den öffentlichen Verkehr nur schlecht oder gar
nicht erschlossen sind.» Ungeachtet der nachfolgenden Ausführungen kann erst
einmal festgehalten werden, dass die Anbieter des öffentlichen Verkehrs in der
Führung des Schulbusses keine Konkurrenzierung sehen.
5.5.1
Die Vorinstanz führte aus, dass die Schulbusstrecke Tal–Hurden–Pfäffikon
(Route 1) auf dem Abschnitt Seedammcenter–Pfäffikon von öffentlichen
Verkehrsmitteln in teilweise kurzen Intervallen bedient werde. Die Führung
eines Schulbusses auf der gesamten Route 1 könnte höchstens damit begründet
werden, dass die Schüler von Talbach und Jochtal zur Schule gebracht werden müssen.
Es sei aber nicht begründet, weshalb im Bereich Gwattstrasse/Schützenstrasse/Etzelstrasse
wohnhafte Kinder mit dem Schulbus zu transportieren seien.
5.5.2
Auf der Route 1 werden Kinder aus Tal, Industrie und Hurden, die ins Schulhaus
Steg und ins Schulhaus Felsenburgmatte zur Schule gehen, Kinder aus Tal, Hurden,
Industrie, Breiten, die den Sprachheilkindergarten oder die Einführungsklasse
im Schulhaus Brüel besuchen, Kinder aus Hurden und Pfäffikon, die in die
Kleinklasse nach Freienbach Schwerzi gehen, und schliesslich Klassen, welche
Schwimmunterricht im Schulhaus Leutschen erhalten, transportiert. Es werden
demzufolge Kinder aus abgelegenen Orten zu den entsprechenden Schulhäusern
gebracht. Die Auflage, dass auf der Strecke Seedammcenter–Pfäffikon keine
Kinder abgesetzt oder aufgenommen werden dürfen, hätte zur Folge, dass der
Schulbus die Kinder von Tal und Hurden einsammeln und zum Seedammcenter fahren müsste.
Von dort würden die Kinder zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in
die beiden Schulhäuser gelangen. Entsprechend müssten die Badeklassen sich zum
Seedammcenter oder zum Bahnhof begeben, damit sie dort das öffentliche
Verkehrsmittel (Bus) besteigen können, da ja der Schulbus auf der genannten
Strecke nach Meinung der Vorinstanz auch keine Schüler aufnehmen darf. Dies
macht aber wenig Sinn. Wenn bereits ein Schulbus geführt werden muss, um die
Kinder einzusammeln, ist nicht ersichtlich, weshalb die Kinder wieder ausgeladen
werden, damit sie für den Rest des Schulweges das öffentliche Verkehrsmittel
benützen können.
Bezüglich
der vorinstanzlichen Bemerkung, dass es nicht begründet sei, weshalb Kinder,
wohnhaft im Bereich der Gwattstrasse/Schützenstrasse/Etzelstrasse mit dem
Schulbus transportiert werden müssten, geht die Vorinstanz offensichtlich von
falschen Annahmen aus. Aus diesem Gebiet werden nämlich keine Kinder mit dem
Schulbus befördert. Diese gehen zu Fuss zur Schule.
5.5.3
Für die Schulklassen, welche nach Freienbach ins Schulhaus Leutschen in den
Schwimmunterricht gehen, ergibt sich aufgrund der von der Vorinstanz bewilligten
Route folgende Situation: Vom Schulhaus Steg müssten sie entweder zur
Haltestelle Kantons-/Berufsschule und von dort mit dem Bus bis zum Bahnhof oder
direkt zum Bahnhof Pfäffikon gehen. Dort hätten sie umzusteigen und mit dem
Bus bis zum Schulhaus Leutschen zu fahren. Für den Rückweg fährt der Bus
wiederum ab Schulhaus Leutschen bis Bahnhof Pfäffikon, dort müssten sie
umsteigen und bis zur Haltestelle Huob oder bis Pfäffikon Seedamm fahren und
sich von dort jeweils zu Fuss wieder ins Schulhaus Steg begeben. Ähnlich sieht
es für die Badeklassen vom Schulhaus Felsenburgmatte aus. Diese müssten zur
Haltestelle Dorf oder direkt zum Bahnhof gehen. Zurück müssten die Kinder vom
Bahnhof Pfäffikon zu Fuss ins Schulhaus gehen, da die Haltestelle Dorf
lediglich in einer Richtung bedient wird. Aus dem Ganzen erhellt, dass die Benützung
des öffentlichen Verkehrs für eine Lektion Schwimmunterricht (= 45 Minuten)
nicht denkbar ist. Sodann ist fraglich, ob die Abfahrtszeiten mit dem
Stundenplan übereinstimmen. Dies kommt unter anderem auch im Schreiben der
Schweizerischen Post zum Ausdruck (siehe oben Ziff. 5.4).
5.5.4
Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Bus auch Kleinklassenkinder von
Hurden und Pfäffikon nach Freienbach transportiert. Ebenso bedient der Schulbus
unterwegs das Schulhaus Brüel. Dort werden ein Sprachheilkindergarten, zwei
Kindergärten und eine Einführungsklasse geführt. Bei der von der Vorinstanz
bewilligten Route müssten die Kinder, welche ins Schulhaus Brüel gehen, beim
Dorfplatz Pfäffikon aussteigen und von dort zu Fuss ins Schulhaus gelangen.
Dies würde aber auch bedeuten, dass sie die Kreuzung
Schindellegi–Churerstrasse, welche trotz Rotlicht für Kindergartenkinder im
Alter von vier/fünf Jahren immer noch gewisse Anforderungen stellt, benützen müssen.
Mit der Konzessionsbewilligung für die gesamte Route 1 kann dieses Problem
jedoch sehr gut gelöst werden.
5.6.1
Auf der Route 2 (Bäch–Wilen–Freienbach–Pfäffikon) werden Kinder aus Bäch
und Wilen, die in die Einführungsklasse oder in die Kleinklasse ins Schulhaus
Schwerzi (Freienbach) gehen, Kinder aus Bäch, Wilen und Freienbach, die den
Sprachheilkindergarten im Schulhaus Brüel besuchen, und Klassen aus Bäch,
welche im Schulhaus Wilen Schwimmunterricht haben, transportiert.
5.6.2
In der Konzession wurde die Teilstrecke Bäch–Wilen bewilligt. Grundsätzlich
müssen auf dieser Strecke nur Schwimmklassen geführt werden. Allein für den
Schulbesuch müssen keine Kinder von Bäch nach Wilen transportiert werden. Die
Kinder, die in Bäch den Schulbus besteigen, müssen entweder ins Schulhaus
Schwerzi oder ins Schulhaus Brüel. Nach dem derzeit geltenden Fahrplan fährt
am Morgen um 7.28 Uhr der öffentliche Bus ab Bahnhof Wilen bei Wollerau via
Eulen, Freienbach Leutschen, Freienbach Kirche bis Pfäffikon Bahnhof (7.43
Uhr). Der Schulbus verkehrte bis anhin ab Bäch 7.40 Uhr via Schulhaus Wilen,
Eulen, Freienbach Schulhaus Bollenweid bis Pfäffikon Schulhaus Brüel (7.51
Uhr). Daraus erhellt, dass Kinder aus Bäch entweder entlang der Seestrasse nach
Pfäffikon oder gemäss der angefochtenen Bewilligung von Bäch nach Wilen geführt
werden und dort auf den öffentlichen Verkehr umsteigen müssten. Der Vergleich
der beiden Bus-Varianten zeigt aber auch auf, dass die Kinder von zu Hause viel
früher auf den Bus des öffentlichen Verkehrs gehen müssen, als wenn der
Schulbus fährt. Gleich verhält es sich bezüglich des 2. Kurses, welcher am
Morgen um 8.30 Uhr ab Bäch startet. Mittags fährt der Schulbus um 11.32 ab
Schulhaus Pfäffikon Brüel via Freienbach Bollenweid, Eulen, Schulhaus Wilen
nach Bäch, wo er um 11.43 Uhr ankommt. Der Bus des öffentlichen Verkehrs fährt
aber erst um 11.46 Uhr ab Bahnhof Pfäffikon und fährt wieder bis Bahnhof Wilen
bei Wollerau, wo er um 11.55 Uhr ankommt. Danach müsste der Schulbus die Kinder
noch nach Bäch transportieren. Nicht anders sieht es mit der Hinfahrt und den
zwei Heimfahrten am Nachmittag aus.
5.6.3
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Benützung der bestehenden öffentlichen
Verkehrsverbindungen für die Schüler und Kindergärtner aus Bäch, Wilen und
Freienbach nicht zumutbar ist. Auf der einen Seite müsste trotz des Angebots
des öffentlichen Verkehrs ein Schülertransport auf der Strecke Bäch–Wilen
stattfinden. Die Kinder müssten in Wilen vom Schulbus in den öffentlichen Bus
umsteigen. Auf der andern Seite müssten die Kinder den Schulweg unverhältnismässig
früh antreten und danach noch ungefähr 15 Minuten warten, bis die Schule
beginnt. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass auf dieser Route 2 Schüler der
Kleinklassen und Einführungsklassen sowie Kinder, welche den
Sprachheilkindergarten besuchen und zum Teil noch nicht einmal 5-jährig sind,
chauffiert werden. Gerade für die kleineren Kinder ist es jedoch sehr wertvoll,
wenn sie den Schulbus besteigen können und vor dem entsprechenden Schulhaus
ausgeladen werden. Nicht zu unterschätzen ist der Umstand, dass die Linien des
öffentlichen Verkehrs zu den Anfangs- und Schlusszeiten der Schule auch durch
Oberstufenschüler belegt werden. Dies löst bei den Kindern des Kindergartens
und der Primarschule naturgemäss gewisse Ängste aus. Sodann ist nicht gesagt
und kann im Voraus nicht festgestellt werden, ob alle Kinder auf den öffentlichen
Verkehr umsteigen würden. Durchaus denkbar wäre nämlich, dass viele Eltern
ihre Kinder mit dem Privatauto transportieren, wenn die Linien verkürzt würden.
Eine solche Auswirkung ist nicht wünschenswert und hätte den unannehmbaren
Nebeneffekt, dass es in der Umgebung der Schulhäuser zu mehr Verkehr käme, was
zu vermehrten Unfallgefahren führen würde.
5.7
Zusammenfassend steht fest, dass zwar auf der Strecke Seedammcenter–Bahnhof Pfäffikon
sowie Bahnhof Pfäffikon–Bahnhof Wilen Linien des öffentlichen Verkehrs
bestehen, von einer wesentlichen Konkurrenzierung des öffentlichen Verkehrs
durch die Bewilligung der beiden Schulbusrouten 1 und 2 in ihrer gesamten Länge
keine Rede sein kann. Der Fahrplan des Schulbusses ist so gestaltet, dass er auf
den Stundenplan der Schulen abgestimmt ist. Dies garantiert einen rationellen
und reibungslosen Schulbetrieb, was in einer Gemeinde, wo die verschiedenen
Angebote konzentriert angeboten werden, oberstes Ziel sein muss. Diesbezüglich
ist das Interesse der öffentlichen Transportunternehmungen an der Vermeidung
von Konkurrenz weniger stark zu gewichten als das Interesse der Schulen an der
Aufrechterhaltung eines reibungslosen Schulbetriebes und der Kinder und deren
Eltern an einem sicheren und einfacheren Schulweg. Des Weiteren bedient der
Schulbus Quartiere, welche durch den öffentlichen Verkehr schlecht oder eben
gar nicht erschlossen sind. Dies bedingt, dass die Gemeinde einen Schulbus
betreiben muss. Es ist aber nicht zweckmässig, wenn ein solcher nur als
Zubringer zum öffentlichen Verkehr fungiert. Die Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen und für die beiden Schulbusrouten 1 und 2 im beantragten Umfange
die Bewilligung zu erteilen.
(RRB
Nr. 800 vom 18. Mai 1999).
Landwirtschaft
– Anspruch auf Direktzahlungen an bäuerliche Bewirtschafter (Erw. 1–3).
– Eine Erstreckung der Frist für die Betriebsübergabe kommt für maximal
fünf Jahre nach dem Eintritt ins AHV-Alter in Betracht; finanzielle Gründe
rechtfertigen eine solche Erstreckung nicht (Erw. 4).
Aus
dem Sachverhalt:
A. übernahm
nach eigenen Angaben am 1. Februar 1994 den Landwirtschaftsbetrieb von seinem
Vater B. zur Selbstbewirtschaftung. Der Bewirtschafterwechsel wurde vom
Landwirtschaftsamt vollzogen und auf 1994 die Direktzahlungsbeiträge an A.
ausbezahlt. Aufgrund der Mitteilung der Steuerverwaltung, dass A. kein Einkommen
aus selbständiger Tätigkeit deklariere, sondern lediglich ein Einkommen als
Angestellter von B. beziehe, forderte das Landwirtschaftsamt die ausbezahlten
ergänzenden Direktzahlungen der Jahre 1994–1998 im Umfange von Fr. 88546.–
zurück. Gleichzeitig wurde A. aufgefordert, für den Nachweis der Übergabe des
Betriebes einen schriftlichen Pacht- oder Kaufsvertrag beizubringen. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat ab.
Aus
den Erwägungen:
1. Das
neue Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 trat auf den 1. Januar 1999 in
Kraft (SR 910.1). Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen
Landwirtschaftsgesetzes wurde die Verordnung über ergänzende Direktzahlungen
in der Landwirtschaft vom 26. April 1993 (Direktzahlungsverordnung; DZV, SR
910.131, in AS 1993 II, S. 1574) aufgehoben und durch die neue
Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 910.13) abgelöst. Da sich der
Sachverhalt noch unter der Geltung der «alten» Gesetze und Verordnungen
ereignete, sind für die Beurteilung des vorliegenden Falles diese zu berücksichtigen.
2. Gemäss
Art. 31a des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (LwG, SR 910.1, Änderung
vom 9. Oktober 1992, in AS 1993, S. 1571) richtet der Bund zur Sicherung eines
angemessenen Einkommens nach den Grundsätzen dieses Gesetzes ergänzende
Direktzahlungen an die bäuerlichen Bewirtschafter aus. Art. 31a Abs. 4 lit. a
LwG ermächtigte den Bundesrat, für die Bezüger eine Altersgrenze festzulegen.
Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat in der Verordnung über ergänzende
Direktzahlungen in der Landwirtschaft vom 26. April 1993 Gebrauch gemacht. Art.
9 DZV lautet wie folgt:
«Keinen
Anspruch auf Direktzahlungen nach dieser Verordnung haben natürliche Personen,
die am 31. Dezember des Vorjahres das AHV-Alter erreicht haben. In begründeten
Fällen kann eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren gewährt werden.»
3. Der
Vater des Beschwerdeführers, Jahrgang 1924, hatte gemäss Art. 9 DZV im Jahre
1994 keinen Anspruch mehr auf Direktzahlungen, weshalb er dem Landwirtschaftsamt
den angeblichen Bewirtschafterwechsel meldete. Das Landwirtschaftsamt hat denn
auch unter der Voraussetzung einer eigenen Bewirtschaftung dem Gesuch für den
Bewirtschafterwechsel entsprochen. Dies hatte zur Folge, dass die
Direktzahlungen an den Beschwerdeführer erfolgten. Wie sich später
herausstellte und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird,
wurde der eigentliche Bewirtschafterwechsel nicht vollzogen. Der Beschwerdeführer
führte aus, dass die Hofübernahme respektive eine Pacht im damaligen Zeitpunkt
finanziell nicht tragbar gewesen sei. Die Bankschulden des väterlichen
Betriebes hätten rund 1.3 Millionen Franken betragen und damit um ein
Mehrfaches über dem landwirtschaftlichen Ertragswert gelegen. Es sei in Berücksichtigung
dieser Umstände nachträglich die Übergangsfrist von fünf Jahren zu gewähren.
4.1 In
begründeten Fällen kann nach Art. 9 DZV eine Übergangsfrist von höchstens fünf
Jahren über das AHV-Alter hinaus gewährt werden. Ein begründeter Fall im
Sinne von Satz zwei der erwähnten Bestimmung kann angenommen werden, wenn:
–
Nachfolger/in noch in landwirtschaftlicher Ausbildung – deshalb Hofübergabe
nicht möglich;
–
Nachfolger/in noch minderjährig – deshalb Hofübergabe problematisch;
–
Hofübergabe infolge unverschuldeter Umstände nicht möglich (Brandfall,
Krankheit, Todesfall usw.);
–
Hofübergabe eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen (erbrechtliche
Auseinandersetzung).
Andere
Gründe wie z.B. finanzielle Belastung usw. können im Sinne einer restriktiven
Handhabung nicht anerkannt werden (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für
Landwirtschaft zur DZV vom 26. Januar 1994, S. 3, sowie vom 27. April 1993, S.
5; Bericht des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zur DZV, S. 15).
4.2
Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV begrenzt die Möglichkeit der Einräumung einer Übergangsfrist
auf fünf Jahre nach Eintritt ins AHV-Alter. Bewirtschaftern können die
Direktzahlungen demzufolge höchstens bis zum 70. Altersjahr ausgerichtet
werden. Der Vater des Beschwerdeführers erreichte im Jahr 1989 das AHV-Alter,
und im Jahr 1994 wurde er 70. Allein schon aus diesem Grund wäre die
Ausrichtung von Direktzahlungen nach dem Jahr 1994 ausgeschlossen. Ausserdem
handelt es sich vorliegend nicht um einen begründeten Fall im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Satz 2 DZV, da offensichtlich keiner der oben genannten Gründe gegeben
ist. Desto weniger kann nun nachträglich eine solche Übergangsfrist gewährt
werden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass für die Direktzahlungsberechtigung
die definitive Übergabe nicht zwingend vorausgesetzt wird. Ein Pachtverhältnis
hätte bereits genügt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass aufgrund der
Mutation der Personendaten anlässlich der Betriebsstrukturerhebung 1994 sich
der Beschwerdeführer und sein Vater bewusst waren, dass damit eine Fortführung
der Direktzahlungsberechtigung mit den entsprechenden Bedingungen und Auflagen
erwirkt werde.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Anwendung der fünfjährigen Übergangsfrist
und damit die Gewährung von Direktzahlungen von vorneherein ausser Betracht fällt,
da kein begründeter Fall im Sinne von Art. 9 DZV gegeben ist.
(RRB
Nr. 1847 vom 23. November 1999).
Umweltschutz
– Zuständigkeit und Verfahren für die Ausscheidung von
Grundwasserschutzzonen (Erw. 3).
– Über eine allfällige Entschädigung aus materieller Enteignung ist
nicht gleichzeitig zusammen mit der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone zu
befinden (Erw. 4).
– Der Inhaber einer Grundwasserfassung hat die notwendigen Erhebungen für
die Abgrenzung einer Schutzzone vorzunehmen. Von ihm beigezogenen Fachleuten
kommt nicht die Stellung eines unabhängigen Sachverständigen zu (Erw. 5).
– Der Umstand, dass ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück
weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden soll, schliesst die Ausscheidung
einer Schutzzone nicht aus (Erw. 6.3.3.1).
Aus
den Erwägungen:
3.1
Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden
Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen
Eigentumsbeschränkungen fest. Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die
notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen, die
erforderlichen Rechte erwerben und für allfällige Entschädigungen von
Eigentumsbeschränkungen aufkommen (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz
der Gewässer vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzgesetz GSchG, SR 814.20). In
Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz scheidet der Gemeinderat die
Grundwasserschutzzonen aus (§ 24 Abs. 1 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Oktober 1973, KVVzGschG, nGS
IV-475). Das Verfahren für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen richtet
sich nach den §§ 25 und 26 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG,
nGS IV-493).
3.2
Gegen den Schutzzonenplanentwurf kann Einsprache erhoben werden (§ 25 Abs. 3
PBG). Soweit das Einspracheverfahren nicht in § 25 und § 26 PBG selber
geregelt ist, sind die §§ 9 bis 43 VRP sinngemäss anwendbar (§ 66 VRP). Wird
gegen den Schutzzonenplanentwurf Einsprache erhoben, muss der Gemeinderat bei
allfälligen Gegenparteien Vernehmlassungen einholen (§ 40 VRP). (...).
3.3 Für
das Verfahren zur Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone wird in § 25
KVVzGSchG auf die §§ 25 und 26 PBG verwiesen. § 25 KVVzGSchG wurde im
Zusammenhang mit dem Erlass des Planungs- und Baugesetzes geändert und an das
neue PBG angepasst, da diese Vorschrift in der ursprünglichen Fassung (vgl.
dazu GS 16-353) auf die §§ 36 bis 38 des Baugesetzes vom 30. April 1970 (GS
15-749) verwies. Diese Bestimmungen des alten Baugesetzes regelten das Verfahren
zum Erlass von Bauvorschriften, insbesondere das Auflage- und
Einspracheverfahren sowie die Behandlung der Einsprachen durch den Gemeinderat.
Mit der Anpassung von § 25 KVVzGSchG an das neue Planungs- und Baugesetz war
jedoch keine inhaltliche Änderung verbunden (vgl. dazu RRB Nr. 2113 vom 19.
Dezember 1984: Stellungnahme zu den Ergebnissen der ersten Lesung der kantonsrätlichen
Kommission zum Bau- und Planungsgesetz, S. 9). Die Verweisung in § 25 KVVzGSchG
ist deshalb so zu verstehen, dass für die Ausscheidung von
Grundwasserschutzzonen in Analogie zum Nutzungsplanverfahren ein Auflage- und
Einspracheverfahren durchzuführen ist, nicht hingegen ein eigentliches
Informations- und Mitwirkungsverfahren, wie dies in § 2 PBG oder Art. 4 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) vorgesehen
ist.
Im
Gegensatz zum Nutzungsplanverfahren ist ein Mitwirkungsverfahren bei der
Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone nicht erforderlich. Im
Nutzungsplanverfahren ist ein solches Verfahren gerechtfertigt. Einerseits können
damit die Bevölkerung bzw. die Stimmbürger, welche letztlich über den
Nutzungsplan entscheiden, in den Planungsprozess miteinbezogen werden.
Anderseits kommt der erlassenden Behörde im Nutzungsplanverfahren ein
erheblicher Spielraum zu, wie sie von ihrem Planungsermessen Gebrauch machen
will. Deshalb und weil Nutzungsplanungsmassnahmen in der Regel einen Grossteil
des Gemeindegebietes umfassen und aufeinander abgestimmt werden müssen, ist das
Informations- und Mitwirkungsverfahren im Nutzungsplanverfahren gerechtfertigt.
Bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, welche nicht durch den Stimmbürger,
sondern durch den Gemeinderat vorgenommen wird, fehlt hingegen ein derartiger
Ermessensspielraum, weil das Gewässerschutzgesetz verpflichtet, die notwendigen
Grundwasserschutzzonen auszuscheiden. Soweit die Grundwasserfassung im öffentlichen
Interesse liegt, verbleibt der zuständigen Behörde deshalb kein Spielraum, ob
sie eine Grundwasserschutzzone ausscheiden will oder nicht. Auch die zulässigen
Nutzungsmöglichkeiten in der Grundwasserschutzzone sind, im Gegensatz zur
Nutzungsplanung, weitgehend vorgegeben. Aus diesen Gründen ist es nicht
erforderlich, dass vor der Auflage des Schutzzonenplanes ein Informations- und
Mitwirkungsverfahren durchgeführt wird. Der Einwand des Beschwerdeführers II,
wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil
sie für die Ausscheidung der Quellwasserfassung «X.» kein Informations- und
Mitwirkungsverfahren im Sinne von § 2 PBG und Art. 4 RPG durchgeführt hat, ist
somit unbegründet.
4.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers I hätte die Vorinstanz gleichzeitig mit der
Ausscheidung der Grundwasserschutzzone «X.» auch über seinen Anspruch auf
Entschädigung für die damit verbundenen Nutzungseinschränkungen entscheiden müssen.
Aus nachstehenden Gründen ist die Vorinstanz indes zu Recht davon ausgegangen,
dass die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers I erst nach der
rechtskräftigen Ausscheidung der Grundwasserschutzzone «X.» beurteilt werden
können.
4.1
Soweit der Vollzug des Gewässerschutzgesetzes es erfordert, können Bund und
Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen
(Art. 68 Abs. 1 GSchG). Dieser zwangsweise Entzug von Grundeigentum (formelle
Enteignung) ist nur zulässig, wenn (neben der in Art. 68 GSchG gegebenen
gesetzlichen Grundlage) die Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig
ist und zudem volle Entschädigung geleistet wird (BGE 1A. 313/1995 vom 12.
April 1996, E. 3). Im Zusammenhang mit der Ausscheidung einer
Grundwasserschutzzone können somit Grundstücke formell enteignet werden. Eine
solche formelle Enteignung steht indes vorliegend nicht zur Diskussion.
4.2
Wird auf eine formelle Enteignung verzichtet, so führt der Einbezug einer
Parzelle in eine Grundwasserschutzzone dennoch zu Eigentumsbeschränkungen (BGE
1.A. 284/1996 vom 8. September 1997, E. 5), weil die Kantone nämlich bei der
Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen
festlegen (Art. 20 Abs. 1 GSchG). Für die durch eine Grundwasserschutzzone
verursachten Eigentumsbeschränkungen gelten die §§ 32 bis 36 PBG (§ 26
KVVzGSchG). Dabei ist von Bedeutung, dass auch für Eigentumsbeschränkungen,
welche einer Enteignung gleichkommen (d.h. für materielle Enteignungen), volle
Entschädigung zu leisten ist (§ 35 Abs. 1 PBG, vgl. auch Art. 5 Abs. 2 RPG). Für
diese Entschädigungen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen aufkommen
(Art. 20 Abs. 2 GSchG).
4.3 Für
Enteignungen gilt das kantonale Enteignungs- und Schätzungsverfahren (§ 9
KVVzGSchG). Entschädigungen aus formeller oder materieller Enteignung werden
erstinstanzlich von der zuständigen Schätzungskommission festgelegt (§ 1 Abs.
1 der Vollzugsverordnung zum Enteignungsrecht vom 23. Dezember 1974, VVzEntG,
nGS IV-500), wobei das Verwaltungsgericht über den Bestand einer Forderung aus
materieller Enteignung entscheidet, wenn darüber keine Einigung zustande kommt
(§ 4 Abs. 1 VVzEntG).
4.4 Für
die Beurteilung einer Forderung aus materieller Enteignung ist auf den Zeitpunkt
der Rechtskraft des Schutzzonenplanes und des Schutzzonenreglementes abzustellen
(EGV-SZ 1990, Nr. 24, S. 74f.). Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat (§
24 Abs. 1 KVVzGSchG) werden der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement
rechtskräftig und die darin enthaltenen Eigentumsbeschränkungen für die
betroffenen Grundeigentümer verbindlich und wirksam. Über den Bestand einer
Forderung aus materieller Enteignung und über den Umfang der Entschädigung
kann erst nach Rechtskraft des Schutzzonenplanes entschieden werden, weil erst
dann Klarheit darüber herrscht, welche Eigentumsbeschränkungen für ein
bestimmtes Grundstück verbindlich gelten. In diesem Sinn ist bei
Eigentumsbeschränkungen, welche einer Enteignung gleichkommen, ein dreistufiges
Verfahren zu beachten. In einem ersten Schritt müssen die Eigentumsbeschränkungen
rechtskräftig verfügt werden. In einem zweiten Schritt muss über den Bestand
der Forderung aus materieller Enteignung entschieden werden, soweit dies
umstritten ist (§ 4 Abs. 1 VVzEntG). Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass
eine materielle Enteignung vorliegt, so legt in einem dritten Schritt die zuständige
Schätzungskommission die Entschädigung fest (§ 1 Abs. 1 VVzEntG).
4.5
Daraus geht klar hervor, dass über eine allfällige Entschädigung aus
materieller Enteignung nicht gleichzeitig mit der Ausscheidung der
Grundwasserschutzzone entschieden werden kann. Die Vorinstanz hat deshalb zu
Recht davon abgesehen, die Ausscheidung der Quellwasserfassung «X.» mit der
Frage der Entschädigung für die Eigentumsbeschränkungen zu verbinden. Auf die
übrigen vom Beschwerdeführer I aufgeworfenen enteignungsrechtlichen Fragen
wird in diesem Verfahren nicht eingetreten. Einerseits ist der Regierungsrat zur
Beurteilung der Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, sowie zur
Festsetzung der Entschädigung sachlich gar nicht zuständig. Anderseits wäre
der Regierungsrat zur Beurteilung dieser Fragen auch funktionell nicht zuständig,
da diese Fragen auch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses waren. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch gar nicht
befugt gewesen wäre, den Entschädigungsbetrag einseitig festzusetzen.
5.1
Der Beschwerdeführer II verlangt, dass auch seine Quelle auf KTN 379 in den
Schutzzonenplan «X.» aufzunehmen sei. Diesem Begehren kann jedoch nicht
entsprochen werden. Die Kantone bzw. die Gemeinden (§ 24 Abs. 1 KVVzGSchG) müssen
Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen
ausscheiden (Art. 20 Abs. 1 GSchG). Die für die Ausscheidung notwendigen
Erhebungen muss indes der Inhaber der Grundwasserfassung selber vornehmen (Art.
20 Abs. 2 GSchG). Der angefochtene Schutzzonenplan «X.» sieht nur den Schutz
der Quelle auf KTN 380 vor, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nur die für den
Schutz dieser Quelle erforderlichen Vorarbeiten durchgeführt hat. Der
Beschwerdeführer II kann nun nicht verlangen, dass die Beschwerdegegnerin im
Zuge der Ausscheidung einer Schutzzone auf ihrem Grundstück KTN 380 auch
gleichzeitig noch Abklärungen für den Schutz der Quelle auf der benachbarten
Parzelle KTN 379 vornimmt. Soweit die Quelle auf KTN 379 im öffentlichen
Interesse liegt und der Beschwerdeführer deren Schutz anstrebt, muss er selber
die dafür notwendigen Erhebungen vornehmen und bei der Vorinstanz das Gesuch um
Ausscheidung einer Schutzzone stellen.
5.2
Der Inhaber einer Grundwasserfassung muss die notwendigen Erhebungen für die
Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Art. 20 Abs. 2 lit. a GSchG). Die
Beschwerdegegnerin hat mit dieser Aufgabe ein fachkundiges Büro beauftragt, da
ihr selber die fachlichen Voraussetzungen dazu fehlen. Dieses Büro handelte
demzufolge im Auftrag der Beschwerdegegnerin und hat als deren Vertreterin auch
die Vernehmlassung zur Einsprache eingereicht. Indes muss das von der
Beschwerdegegnerin beigezogene fachkundige Büro nicht den Anforderungen an
einen unabhängigen Sachverständigen genügen. Der Beizug eines unabhängigen
Sachverständigen ist erst dann erforderlich, wenn die entscheidende Instanz
aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht in der Lage ist, über das Gesuch um
Ausscheidung einer Schutzzone zu entscheiden. Die Pläne für eine Baute werden
ja auch von dem vom Bauherrn beauftragten Architekten und nicht von einem unabhängigen
Architekten erstellt.
6.1
Der Einbezug einer Parzelle in die Grundwasserschutzzone bewirkt eine
Eigentumsbeschränkung. Diese ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, wenn
sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlag beruht, im öffentlichen
Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGE 1A.284/1996 vom 8. September 1997, E. 5a).
6.2
Unbestritten ist, dass in Art. 20 GSchG eine hinreichende gesetzliche Grundlage
für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und die damit verbundenen
Eigentumsbeschränkungen besteht. Ebenso ist das öffentliche Interesse an der
zu schützenden Quelle auf KTN 380 unbestritten (...).
6.3.1
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen
zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis
zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden
(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.
Auflage, Zürich 1998, Rz. 486ff.).
6.3.3
Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit darf eine Massnahme in sachlicher, räumlicher,
zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller,
a.a.O., Rz. 496).
6.3.3.1
Der Beschwerdeführer I ist der Ansicht, dass eine Schutzzone gar nicht
erforderlich ist, weil das Umgelände schon bisher landwirtschaftlich genutzt
wurde und es trotzdem zu keinen Beeinträchtigungen der Quelle gekommen sei. Für
die Ausscheidung einer Schutzzone wird aber nicht vorausgesetzt, dass es bereits
einmal zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserfassung gekommen ist. Besteht
ein öffentliches Interesse an einer Grundwasserfassung, so ist für diese auf
jeden Fall eine Schutzzone auszuscheiden. Damit sollen bestehende oder mögliche
Gefährdungen der Grundwasserfassung behoben oder verhindert werden. Im Übrigen
zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers I, dass der Fassungsbereich der
Quelle «X.» in einer Art und Weise landwirtschaftlich genutzt wird, welche das
Grundwasser erheblich gefährden könnte. Eine derartige Nutzung in Zukunft zu
verhindern, ist Ziel und Zweck der Schutzzone.
(RRB
Nr. 1878 vom 30. November 1999).
Natur-
und Heimatschutz
– Anhörung Betroffener beim Einbezug eines Grundstückes in das
Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Erw. 4).
– Die Qualifikation als Flachmoor kann nicht dadurch unterlaufen werden,
dass die Flachmoorvegetation durch Entwässerung und Düngung zum Verschwinden
gebracht wird (Erw. 5).
– Bewilligungspflicht einer grossflächigen Geländeveränderung (Erw. 7).
– Bodenveränderungen in einem Flachmoor
von nationaler Bedeutung zur Sicherstellung einer angeblich bisherigen
landwirtschaftlichen Nutzung sind nur zulässig, wenn sie mit den Schutzzielen
vereinbar sind (Erw. 9).
– Von einer Rückführung einer bereits ausgeführten Bodenveränderung ist
abzusehen, wenn eine solche Massnahme unverhältnismässig wäre und dem
Flachmoor mehr schaden statt nützen würde. Stattdessen können angemessene
Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall: Auflage einer extensiven Bewirtschaftung
und Düngeverbot) angeordnet werden (Erw. 10).
– Abgeltung für die Auflage einer Extensivierung in der Bewirtschaftung
(Erw. 13).
Aus
den Erwägungen:
4. In
formeller Hinsicht wird vom Beschwerdeführer weiter geltend gemacht, beim
Einbezug von KTN 221 in das Flachmoor-Objekt Nr. 3234 von nationaler Bedeutung
sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör weder vom Bund noch vom Kanton beachtet
worden. Der fragliche Einbezug von KTN 221 sei deshalb nichtig.
Dieser
Einwand geht fehl. Im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung zum Inventar der
Flachmoore von nationaler Bedeutung von 1991 lagen die Flachmoorobjekte bei den
Gemeinden öffentlich auf. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 15.
April 1991 dazu Stellung. Auf kantonaler Ebene ist das Flachmoorobjekt Nr. 3234
noch nicht definitiv nutzungsplanerisch umgesetzt. Zur Feststellungsverfügung
der Vorinstanz 2 konnte sich der Beschwerdeführer jedoch im vorliegenden
Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahren sowie auch am Augenschein genügend äussern.
Alsdann wird er sich bei der definitiven Abgrenzung im Rahmen der kommenden
Nutzungsplanung «Ibergeregg» nochmals äussern können. Eine Gehörsverletzung
ist folglich zu verneinen.
Selbst
wenn eine Gehörsverletzung vorliegen würde, was nach dem Gesagten nicht der
Fall ist, würde diese im Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt, da dieser mit
einer umfassenden und freien Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist (vgl.
EGV-SZ 1984, S. 48).
5. Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei seinem Grundstück KTN 221 überhaupt
um ein Flachmoor handle. Auf diese Frage ist vorab einzugehen.
5.1
Als Flachmoor wird jener Teil des Grünlandes bezeichnet, welcher aufgrund von
Wasserüberfluss und/oder undurchlässigem Boden eine auf Feuchtigkeit
angewiesene Pflanzendecke aufweist. Zusätzlich zum Regenwasser werden
Flachmoore auch durch mineralhaltiges Wasser aus Hang-, Grundwasser oder temporären
Überflutungen gespiesen, was zur Folge hat, dass die Vegetation der Flachmoore
produktiver und vielfältiger als diejenige der Hochmoore ist. Flachmoore sind
einerseits für den Artenschutz bedeutsam, weil sie hochangepasste
Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren beherbergen. Anderseits spielen sie
eine grosse Rolle in der Regulierung des Wasserabflusses, indem sie grosse
Wassermengen rasch aufnehmen und in Zeiten der Trockenheit wichtige Reservoire
bilden können. Schliesslich sind Flachmoore Nährstoffspeicher (Bernhard
Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1997, S.
20).
5.2
Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler
Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest
(Art. 18a Abs. 1 i.V.m. Art. 23a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
vom 1. Juli 1966, NHG, SR 451). Das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler
Bedeutung (Flachmoorinventar) umfasst die im Anhang 1 aufgezählten Objekte. Sie
erfüllen gleichzeitig das Erfordernis der besonderen Schönheit von Artikel
24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung (Art. 1 Verordnung über den Schutz der
Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994, Flachmoorverordnung,
SR 451.33).
5.3
Das Grundstück KTN 221 des Beschwerdeführers liegt innerhalb des Flachmoors
Nr. 3234 «Brestenburg/Rieter», welches am 1. April 1998 definitiv als Objekt
von nationaler Bedeutung in die Flachmoorverordnung aufgenommen wurde (vgl.
Anhang 1 Flachmoorverordnung, S. 17; Bundesinventar der Flachmoore von
nationaler Bedeutung, Objekt 3234; Landwirtschafts- und Schutzzonenplan Illgau
vom 13. Dezember 1998). Es untersteht damit den entsprechenden bundesrechtlichen
Normen über den Schutz der Flachmoore.
5.4
Der Beschwerdeführer stellt den Einbezug von KTN 221 in das Flachmoorinventar
zu Unrecht in Frage. Der wenig substantiierte Einwand betreffend fehlender
Moorvegetation ist nicht stichhaltig.
Aus
den Grundlagenerhebungen des Bundes von 1987 geht hervor, dass sich auf dem
heute rund 25 Jahre alten Erdrutsch eine Flachmoorvegetation gebildet hatte,
bzw. dass auf KTN 221 für ein Flachmoor typische Pflanzen vorhanden waren (vgl.
Flachmoorinventar des Bundes von 1987/88, Beilage Vorinstanz 2). Weiter führte
die Vorinstanz 2 als Grundlage für die Umsetzung der Moorlandschaft Nr. 25 «Ibergeregg»
im Herbst 1998 Felderhebungen durch. Aufgrund dieser Erhebungen wurde das
Grundstück KTN 221 des Beschwerdeführers als Bestandteil des Flachmoorobjektes
Nr. 3234 «Brestenburg/Rieter» von nationaler Bedeutung bezeichnet. Bezüglich
Vegetation wurde ein Flächenanteil von 50% Kalk-Kleinseggenried, 10%
Hochstaudenried/Nasswiese und 40% Übriges festgestellt (vgl.
Grundlagenerhebungen ...). Auch am Augenschein konnten auf dem (frisch gemähten)
Grundstück sowie in dessen Randbereich Moorpflanzen festgestellt werden. In
diesem Zusammenhang ist zudem auf den in den Akten des laufenden Strafverfahrens
befindlichen Polizeirapport sowie den Fotobericht der Kantonspolizei Schwyz vom
7. Juli 1998 hinzuweisen. Diesen Aktenstücken ist zu entnehmen, dass im
fraglichen Zeitpunkt Reste von abgeschnittenem Schilf deutlich sichtbar waren.
Der Beschwerdeführer gibt in der polizeilichen Befragung denn auch zu, es sei
in der Wiese auch Schilf gewachsen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die
Flachmoorvegetation auf dem fraglichen Grundstück durch die Entwässerung, Düngung
(vgl. Hinweis im Polizeirapport, wonach der Boden teilweise dicht mit Mist
bedeckt war) sowie mehrmalige Schnitte pro Jahr eine Beeinträchtigung erfahren
hat. Darauf kann es jedoch nicht ankommen. Die erwähnte Beeinträchtigung
vermag an der grundsätzlichen Flachmoorqualität des Grundstücks KTN 221
nichts zu ändern (vgl. Zbl 1996, S. 125).
Dieses
Ergebnis vermögen auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, welche
sich auf die erwähnten Erhebungen des Bundes und des Kantons beziehen und aus
diesen andere Schlussfolgerungen ziehen, nicht umzustossen. ...
5.5.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass es sich beim Grundstück KTN 221 des
Beschwerdeführers auch mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten um ein
Flachmoor von nationaler Bedeutung handelt. Die Vorinstanz 2 hat aufgrund des
Baugesuches des Beschwerdeführers und in Anwendung von Art. 3 Abs. 3
Flachmoorverordnung die Zugehörigkeit von KTN 221 zum Flachmoorobjekt Nr. 3234
zu Recht vorzeitig festgelegt. Solche Feststellungsverfügungen sind gerade im
Zusammenhang mit konkreten Vorhaben im Bereich von Objekten von nationaler
Bedeutung zulässig und auch sinnvoll (vgl. Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich
1997, Art. 18a, Rz. 40). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann
diesbezüglich von einer angeblich sachfremden Nebenbestimmung nicht die Rede
sein.
7. Als
Anlagen gelten gemäss § 75 Abs. 3 PBG unter anderem erhebliche Geländeveränderungen.
Im konkreten Fall geht es um die grossflächige, maschinelle Ausbesserung eines
vor zirka 25 Jahren niedergegangenen Erdrutsches, die Ausbesserung bzw.
Verdichtung von Zugrissen und Senkungen sowie den Unterhalt bestehender Entwässerungsgräben
(...). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Prüfung der
zum Teil bereits vorgenommenen Vorkehren seitens der zuständigen Behörden,
zumal sich das betreffende Grundstück in einem Flachmoor von nationaler
Bedeutung befindet. So wurden beispielsweise auch Unterhaltsarbeiten an Entwässerungsgräben
in einem Moor von nationaler Bedeutung bzw. die Lagerung des Aushubmaterials aus
den Gräben im Moor als bewilligungspflichtig betrachtet (vgl. EGV-SZ 1999, Nr.
46, S. 136). Die Bewilligungspflicht der umstrittenen Vorkehren ist deshalb zu
bejahen.
9. Gemäss
Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz 2 sowie Dispositivziffer 1 der
Verfügung der Vorinstanz 3 sind grossflächige Sanierungsmassnahmen zum Zwecke
der Rückführung der Fläche in den Zustand vor 25 Jahren nicht zulässig.
Damit wurden sinngemäss die Voraussetzungen für eine nachträgliche
Bewilligung der bereits vorgenommenen Bodenveränderungen verneint. Im Folgenden
ist zu untersuchen, ob die Bewilligungsverweigerung für die fraglichen
Sanierungsmassnahmen rechtens ist.
9.1
Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler
Bedeutung sind Schutzobjekte. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch
Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden. Ausgenommen sind
Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes und der bisherigen
landwirtschaftlichen Nutzung dienen (Art. 24sexies Abs. 5 BV). Die Kantone haben
gemäss Art. 18a NHG den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler
Bedeutung sicherzustellen. Nach Art. 4 Flachmoorverordnung besteht eines der
Schutzziele darin, dass die Objekte ungeschmälert erhalten werden. Die Kantone
sorgen unter anderem insbesondere dafür, dass zur Aufrechterhaltung der
bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nur solche Bodenveränderungen
vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen (Art. 5 Abs. 1 lit. d
Flachmoorverordnung). Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
getroffen haben, sind in den Objekten jegliche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen
sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten. Ausnahmen können von den
Kantonen bewilligt werden, sofern sie mit Artikel 5 vereinbar sind (vgl. Art. 7
Flachmoorverordnung).
Gemäss
Literatur und Rechtsprechung ist nur die landwirtschaftliche Nutzung im
bisherigen Umfang privilegiert, d.h. die Nutzung, welche sich als Fortsetzung
einer bisherigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstücks
qualifizieren lässt. Zulässig ist die Beibehaltung der bisherigen
landwirtschaftlichen Nutzung indessen nur dann, wenn sie schutzzielverträglich
ist. Es kann nämlich nicht Sinn von Art. 24sexies Abs. 5 BV sein, eine
Nutzungsform zuzulassen, die letztendlich gar zur Zerstörung des Schutzobjektes
führt. Keinesfalls privilegiert sind Erweiterungen und Umnutzungen, welche zu
einer Mehrbelastung der Moorbiotope führen. Als Intensivierung gilt dabei jede
Landnutzungsform, mit der eine Verarmung der Tier- und Pflanzenwelt einhergeht
(vgl. Waldmann, a.a.O., S. 298f.; EGV-SZ 1998, Nr. 46, S. 136).
9.2
Die Vorinstanzen 2 und 3 gehen im Wesentlichen davon aus, auf dem rund 25
Jahre alten Erdrutsch habe sich eine Flachmoorvegetation ausgebildet. Diese sei
durch Entwässerung, Düngung, Einsaat und mehrmalige Schnittnutzung beeinträchtigt
worden. Sodann entsprächen die bereits ausgeführten Sanierungsmassnahmen am
Erdrutsch und die damit verbundene Nutzungsintensivierung nicht den Schutzzielen
der Flachmoorverordnung. Folglich sei eine grossflächige Sanierung zum Zwecke
einer Rückführung der Fläche in den Zustand vor 25 Jahren nicht zulässig.
Dem hält
der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, das Grundstück sei von ihm wie von
seinem Vater seit Jahrzehnten drei bis viermal im Jahr landwirtschaftlich
genutzt worden. Es handle sich deshalb um eine Bodenveränderung, welche der
Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung diene und damit
zulässig sei. Zudem könne nicht pauschal behauptet werden, es sei eine
Intensivierung grösseren Ausmasses beabsichtigt.
9.3
Den bei den Akten liegenden Fotos, insbesondere dem Fotobericht der
Kantonspolizei Schwyz vom 7. Juli 1998 sowie den Fotos der Vorinstanz 2, kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Erdrutsches grossflächige
Sanierungsmassnahmen vorgenommen hat. Das Terrain wurde maschinell bearbeitet
und auf grösseren Flächen wurden Schilfbestände entfernt, was der Beschwerdeführer
in der polizeilichen Befragung grundsätzlich nicht in Abrede stellte (...). Anlässlich
der Befragung wies der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Entfernung des
Schilfes denn auch darauf hin, dass die Kühe Schilf nicht fressen und dass er
so viel Mist angelegt habe, damit das Gras auch gut wachse. Am Augenschein vom
25. Juni 1999 präsentierte sich der Bereich des Erdrutsches – wohl auf- grund
der zwischenzeitlichen Ansaat mit einer Bergwiesenmischung – weitgehend als
Bergwiese (...).
Daraus
ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Erdrutsches Vorkehren
getroffen hat, die eine Intensivierung der Bewirtschaftung ermöglichen. Er hält
denn in der Beschwerdeschrift ausdrücklich fest: «Die Ausbesserung der
Schlipfe mag wohl ‹etwas grosszügig› ausgefallen sein». Derartige grossflächige
Bodenveränderungen, die Entfernung von Schilfbeständen sowie die Ansaat einer
Bergwiesenmischung sind nun klarerweise mit den Schutzzielen der
Flachmoorverordnung, insbesondere dem Ziel der ungeschmälerten Erhaltung der
Objekte (Art. 4 Satz 1 Flachmoorverordnung), nicht vereinbar.
Flachmoorvegetation zugunsten einer intensiveren Grasbewirtschaftung zu verdrängen,
ist nicht schutzzielverträglich. Daran vermag auch die beschwerdeführerische
Behauptung betreffend jahrzehntelanger landwirtschaftlicher Nutzung nichts zu ändern.
Zum einen ist nur die Beibehaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung
privilegiert, was wegen der Nutzungsintensivierung in Bezug auf den Bereich des
Erdrutsches nicht der Fall ist. Zum andern könnte selbst die Beibehaltung einer
bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung nicht toleriert werden, da es
vorliegend an der Schutzzielverträglichkeit fehlt (vgl. Ziff. 10 nachfolgend).
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 RPG wegen entgegenstehenden Interessen des Moorschutzes zu verneinen
(vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG). Dispositivziffer 2 der
Verfügung der Vorinstanz 2 sowie Dispositivziffer 1 der Verfügung der
Vorinstanz 3, wonach grossflächige Sanierungsmassnahmen zum Zwecke der Rückführung
der Fläche in den Zustand vor 25 Jahren nicht zulässig sind, sind zu bestätigen.
9.4 Im
Übrigen stellt Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz 2, entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers, keine sachfremde Nebenbestimmung dar.
Vielmehr sind die grossflächigen Sanierungsmassnahmen ja gerade Gegenstand des
nachträglichen Baugesuches des Beschwerdeführers. Zudem kommt der Vorinstanz
2, selbst ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, die Kompetenz zu, zum
Schutz von Mooren Schutzverfügungen zu erlassen (vgl. § 5 lit. f Verordnung über
den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992,
Biotopschutzverordnung, nGS VII-742; RRB Nr. 1440/1999 vom 14. September 1999).
10.
Die zur Diskussion stehenden Bodenveränderungen bzw. Sanierungsmassnahmen sind
bereits ausgeführt, und das Terrain ist in der Zwischenzeit wieder bewachsen.
Eine Anordnung der unmittelbaren Entfernung und Rückführung in den ursprünglichen
Zustand fällt unter diesen Umständen ausser Betracht, da diese Massnahme
unverhältnismässig wäre und dem Flachmoor wohl mehr schaden als nützen würde.
Für nicht mehr rückführbare Bodenveränderungen sind gemäss Art. 5 Abs. 2
lit. f Flachmoorverordnung angemessene Ersatzmassnahmen zu treffen. Entsprechend
haben die Vorinstanz 2 in Dispositivziffer 3 und die Vorinstanz 3 in
Dispositivziffer 2 f angeordnet, KTN 221 dürfe nur noch extensiv bewirtschaftet
werden und jegliche Düngung (inkl. Mist) sei zu unterlassen. Der Beschwerdeführer
betrachtet diese Auflagen als nicht erforderlich. Insbesondere hätten diese zur
Folge, dass KTN 221 für ihn praktisch wertlos und unbrauchbar werde, was
wiederum zur Folge habe, dass er den Betrieb nicht mehr haupterwerbsmässig und
rentierend führen könne.
10.1
Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, handelt es sich auch hierbei nicht um
sachfremde Auflagen (vgl. Ziff. 5.5 und 9.4 oben). Vielmehr haben die
Vorinstanzen 2 und 3 aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine
unmittelbare Rückführung der ohne Bewilligung vorgenommenen Bodenveränderungen
verzichtet und als mildere Massnahme die extensive Bewirtschaftung und den
Verzicht auf Düngung angeordnet, womit auf längere Sicht dasselbe Ziel
erreicht werden soll.
...
10.2
Nach Art. 4 Flachmoorverordnung soll in gestörten Moorbereichen die
Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören
insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und
Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der
geomorphologischen Eigenart. Des Weitern hat der Kanton dafür zu sorgen, dass
bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit
soweit als möglich rückgängig gemacht werden (Art. 8 Flachmoorverordnung).
10.3
Die beiden umstrittenen Massnahmen sind aufgrund nachfolgender Überlegungen
angebracht und im Sinne des bundesrechtlichen Moorschutzes:
In der
Vernehmlassung der Vorinstanz 3 wird die Extensivierung der Nutzung bzw. das Düngeverbot
mit Bezug auf einen Bericht des Büros BSN (Beratung für standortgerechte
Nutzung im Wald, Berglandwirtschafts- und Alpgebiet, Flüeli-Ranft) vom Sommer
1993 wie folgt begründet:
«Im
Jahre 1993 führte das Büro BSN im fraglichen Gebiet eine landwirtschaftliche
Nutzungsplanung durch, welche als Grundlage für die Planungsarbeiten im
Wuhrgebiet ‹Hasentobel-Rieter› (Verbauung und Sanierung der Bäche und die
Stabilisierung des Geländes) in Auftrag gegeben wurde ... . Der Nutzung der Flächen
im Gebiet ‹Hasentobel-Rieter› ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die
vermehrten Schlipfausbrüche auf der Parzelle KTN 221 sind nicht einzig auf die
mangelhafte Pflege der Entwässerungsgräben auf den Nachbarparzellen zurückzuführen.
Werden rutschgefährdete Flächen, wie sie in diesem Gebiet häufig vorkommen,
zu intensiv bewirtschaftet, so können sich Pflanzen mit weit verzweigtem und
starkem Wurzelwerk (Pflanzen mit geringem Nährstoffbedarf) nicht mehr im
Bestand halten. Ist der Boden wassergesättigt, fehlt die ‹Armierung› durch
starke Pflanzenwurzeln (Lebendverbau), und der Hang kriecht talwärts. Die
regelmässig auszuführenden Sanierungs- und Unterhaltsmassnahmen von
Anrissstellen auf der Parzelle KTN 221 zeigen klar auf, dass die Bewirtschaftung
der Parzelle mit 3–4 Nutzungen pro Jahr nicht dem Standort (rund 1100 m ü.M.,
hangwassergeprägte Lage) angepasst ist. Die standortgerechte und nachhaltige
Nutzung der Parzelle ist gemäss Bewirtschaftungsplan, der durch das Büro BSN
ausgearbeitet wurde, eine extensive Schnittnutzung ohne Düngung. Die immer
wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen zur Verdichtung von Anrisskanten und
Instandstellung von Schlipfausbrüchen sind reine Symptombekämpfungsmassnahmen.
Wird hingegen die Nutzung den örtlichen Verhältnissen angepasst, d.h.
extensiviert, so ist in absehbarer Zeit mit einer Stabilisierung der Flächen zu
rechnen.
Die
Rutschsituation kann in diesem Gebiet nur längerfristig befriedigend verbessert
werden, wenn parallel zu dem geplanten Waldbau C-Projekt die Nutzungsintensität
der Wiesen und Weiden den örtlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Entwässerungsgräben
regelmässig unterhalten werden. ....... Gerade solche hofabgelegenen Flächen
eignen sich als ökologische Ausgleichsflächen.»
Auch
den Grundlagenerhebungen der Vorinstanz 2 ist mit Bezug auf KTN 221 (zugehörig
zur Teilfläche 9) zu entnehmen, dass eine Gefährdung der Fläche unter anderem
in der Entwässerung, der Düngung sowie den mehrmaligen Schnitten pro Jahr
bestehe (vgl. Felderhebung ...).
Den
erwähnten Beurteilungen der kantonalen Fachinstanzen bzw. der entsprechenden
Fachbüros kann sich der Regierungsrat anschliessen. Es besteht keine
Veranlassung, aufgrund der wenig substantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers
davon abzuweichen. Nur durch eine extensive Bewirtschaftung und ein Düngeverbot
(inklusive Mist) kann erreicht werden, dass wieder mehr tiefwurzelnde
Flachmoorvegetation aufkommt, welche den Boden stabilisiert und weiteren
Rutschungen entgegenwirkt. Die öffentlichen Interessen an der Erhaltung bzw.
Regeneration des Flachmoors sowie der Stabilisierung des Hanges durch
standorttypische Flachmoorvegetation überwiegen das private Interesse des
Beschwerdeführers an etwas mehr und qualitativ besserem Heu, dies nicht zuletzt
mit Blick auf die Bestrebungen einer gesamtheitlichen Verbesserung der
Rutschsituation im fraglichen Gebiet. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer
den Betrieb wegen der erwähnten Nutzungseinschränkung nicht mehr haupterwerbsmässig
und rentierend führen könne, ist in keiner Weise erstellt. (...)
13.
Schliesslich wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, die Frage der
Entschädigung der äusserst einschneidenden Massnahmen sei einfach offen
gelassen worden. Es gehe nicht an, von ihm eine umgehende massive Reduktion der
bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung zu fordern, ohne ihm gleichzeitig die
verlangte Nutzungsbeschränkung angemessen abzugelten. Auch mit diesem Einwand
vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
13.1
Die Rechtsgrundlage für die Wiederherstellungspflicht der nach dem 6. Dezember
1987 rechtswidrig vorgenommenen Bodenveränderungen in Mooren und
Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung liegt
nicht in der Übergangsbestimmung, sondern in Art. 24sexies Abs. 5 BV selbst
sowie in Art. 24e NHG (Waldmann, a.a.O., S. 342). Im Weitern sorgen die Kantone
unter anderem dafür, dass die nach dem 1. Juni 1983 vorgenommenen Bodenveränderungen
zulasten derjenigen, die sie ausgeführt oder verursacht haben, rückgängig
gemacht werden, sofern sie dem Schutzziel widersprechen (Art. 5 Abs. 2 lit. f
Flachmoorverordnung).
Der
Beschwerdeführer erwarb das Grundstück KTN 221 im Jahre 1996. Da die Rückführung
zu Flachmoorvegetation eine Ersatzmassnahme für die im Bereich des Erdrutsches
vorgenommenen, grossflächigen Bodenveränderungen darstellt, besteht insoweit
kein Anspruch auf Abgeltung (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 346).
13.2
Mit Bezug auf die restliche, ausserhalb des Erdrutsches gelegene Fläche von KTN
221 ist festzuhalten, dass es sich bei der Anordnung der Extensivierung der
Bewirtschaftung dieser Fläche nicht um Wiederherstellungsmassnahmen im
Zusammenhang mit der Sanierung des Erdrutsches handelt. Den Kantonen ist es
gestattet (und sie sind aufgrund des Schutzzweckes von Art. 24sexies Abs. 5 BV
unter Umständen sogar dazu verpflichtet), über die Wiederherstellung konkreter
Eingriffe hinaus Massnahmen zur Wiederherstellung eines vor dem 1. Juni 1983
herrschenden Zustandes anzuordnen (vgl.
Waldmann, a.a.O., S. 346f.). Letzteres kann unter Umständen zwar zu Entschädigungsansprüchen
führen. Allfällige Beiträge können jedoch erst dann zugesprochen werden,
wenn eine rechtskräftige kantonale Schutzverfügung vorliegt (§ 10 Abs. 1
Biotopschutzverordnung). Da dies wegen der Hängigkeit des vorliegenden
Verfahrens noch nicht der Fall ist,
besteht zumindest im Moment noch kein Anspruch auf Abgeltung. Im Übrigen hat
das zuständige Amt dem Beschwerdeführer mehrmals den Abschluss eines
verwaltungsrechtlichen Vertrages angeboten, was dieser jedoch ablehnte (vgl. §
12 Biotopschutzverordnung; ...).
(RRB
Nr. 1645 vom 19. Oktober 1999).
Ausländerrecht
– Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung für eine Ausländerin, die mit
einem zwischenzeitlich verstorbenen Schweizer verheiratet war.
Aus
den Erwägungen:
3.1.1
Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers erfährt eine
fremdenpolizeiliche Sonderbehandlung. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (SR 142.20, ANAG)
hat er Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach
einem ordnungsgemäss und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren kann er
zudem die Niederlassungsbewilligung beanspruchen. Kein Anspruch besteht, wenn
die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG).
Gestützt
auf die im Januar 1997 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schweizer X.
geschlossene Ehe erteilte ihr die Fremdenpolizei die
Jahresaufenthaltsbewilligung B.
3.1.2
Zivilrechtlich endet eine Ehe durch gerichtliche Auflösung oder durch den Tod
eines Ehegatten (BGE 120 Ib 18f. mit Hinweisen). Die Auflösung der Ehe durch
den Tod des schweizerischen Ehepartners führt während den ersten fünf Jahren
zum Erlöschen des gesetzlichen Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung. Auch
der in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
verankerte Schutz des Familienlebens vermittelt diesfalls keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung, da das effektive Familienleben mit dem Tod des
Ehegatten ebenfalls beendet wird (BGE 120 Ib 18ff., E. 2 und 3a mit Hinweisen;
AGVE 1996, S. 482; EGV-SZ 1996, Nr. 57, E. 3c; EJPD/Bundesamt für Ausländerfragen,
Weisungen und Erläuterungen, Einreise, Aufenthalt und Niederlassung
[BFA-Weisungen], Ziff. 642).
Mit
dem im August 1998 eingetretenen Tod des Ehepartners der Beschwerdeführerin ist
demzufolge ihr Anspruch auf Verlängerung der am 16. Januar 1999 abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung erloschen. Ihr weiterer Verbleib in der Schweiz ist
jedoch deshalb nicht ausgeschlossen, bleibt aber gemäss Art. 4 ANAG ins freie
Ermessen der kantonalen Fremdenpolizeibehörden gestellt. Dabei belässt das
Gesetz aber genügend Spielraum für Lösungen, welche der gebotenen Pietät
sowie allenfalls den besonderen Umständen des Todesfalles Rechnung tragen (BGE
120 Ib 20; AGVE 1996, S. 484; VGE 1017/98 vom 20. Mai 1998, S. 7; BFA-Weisungen
Ziff. 644).
3.2.1
Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, um ihr
das Zusammenleben mit dem Ehemann zu ermöglichen. Da nach dessen Tod dieser
Aufenthaltszweck dahingefallen ist, wird die Ausländerin in den
fremdenpolizeilichen Status zurückversetzt, den sie vor der Heirat besessen
hatte (EGV-SZ 1996, Nr. 57, E. 3e). Da die Beschwerdeführerin damals über
keine dauerhafte Anwesenheitsberechtigung verfügte, muss heute geprüft werden,
ob ihr nach Art. 4 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung, auf die sie keinen
gesetzlichen Anspruch mehr hat, erteilt werden kann (BGE 120 Ib 20). Dabei hat
sich der fremdenpolizeiliche Ermessensentscheid grundsätzlich an den drei
Hauptfunktionen des Ausländerrechts, nämlich der Entfernung bzw. Fernhaltung
von unerwünschten Ausländern, der Überfremdungsabwehr und der Regulierung des
Arbeitsmarktes, zu orientieren (Art. 16 Abs. 1 ANAG; Art. 8 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [SR 142.201, ANAV]; Art. 1 der
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [SR
823.21, BVO]). Diesen öffentlichen Interessen werden in der Praxis grosses
Gewicht beigemessen. Vor allem dann, wenn ein Ausländer längerfristig in der
Schweiz bleiben will, ist eine zurückhaltende Bewilligungspraxis
gerechtfertigt. Die Notwendigkeit eines Aufenthaltes wie auch die Zumutbarkeit
einer Gesuchsabweisung sind in jedem Einzelfall zu prüfen (Peter Kottusch, Das
Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, ZBl 1990, S. 168f.).
Der Ermessensentscheid erfordert demnach eine gründliche Interessensabwägung
zwischen den vorerwähnten öffentlichen Interessen und den privaten Interessen
des Ausländers bzw. der Ausländerin. Die entscheidende Behörde ist dabei
zudem an die allgemeinen Verfassungsgrundsätze gebunden (Rhinow/Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, S. 211; Häfelin/Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N. 357;
VGE 1042/97 vom 21. November 1997, E. 2a; RRB
3.2.2
Bei der Ermessenshandhabung ist im vorliegenden Fall jedoch vor allem Folgendes
zu beachten:
Wie
bereits erwähnt, lässt der Gesetzgeber dem ausländischen Ehepartner eines
Schweizer Bürgers eine bevorzugte Behandlung zukommen, indem ihm Art. 7 Abs. 1
ANAG einen gesetzlichen Anspruch auf Aufenthalt und bereits nach fünf Jahren
einen solchen auf unbefristete und bedingungslose Niederlassung verleiht (bei
andern Ausländern wird ein doppelt so langer Aufenthalt von 10 Jahren
verlangt). Nach einem fünfjährigen Aufenthalt fällt das Anwesenheitsrecht
somit selbst durch den Tod des schweizerischen Ehepartners nicht mehr dahin. Je
länger eine solche Ehe dauert, umso grösser wird das Schutzbedürfnis, auch
nach Auflösung der Ehe in der Schweiz verbleiben zu können. Denn der ausländische
Ehegatte eines Schweizer Bürgers geht bereits mit der Heirat eine enge
Beziehung zur Schweiz ein, was erst recht dann zutrifft, wenn die Eheleute hier
sesshaft sind (BGE 120 Ib 20). Das Bundesgericht sagt deshalb, dass selbst dann,
wenn der Aufenthalt noch nicht fünf Jahre lang gedauert hat, die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nicht ausgeschlossen sei. Das Gesetz (Art. 4 ANAG)
lasse den zuständigen Behörden genügend Spielraum für Lösungen, welche der
gebotenen Pietät sowie den allenfalls besonderen Umständen eines Todesfalles
Rechnung tragen, auch wenn kein Anspruch auf Bewilligung mehr bestehe (BGE 120
Ib 20).
Den
vorstehend erwähnten öffentlichen Interessen ist somit in jenen Fällen, bei
denen die Ehe eines Ausländers mit einem Schweizer Bürger durch Tod aufgelöst
wird, nicht dasselbe Gewicht beizumessen wie im Falle der Scheidung. Dies ist
aus fremdenpolizeilicher Sicht denn auch insofern unbedenklich, als wirklichen
Schicksalsschlägen Rechnung getragen werden soll, zumal es sich dabei um
seltene Ausnahmefälle handeln dürfte; gemäss Auskunft des Vorstehers der
Fremdenpolizei hat man bis anhin noch keinen vergleichbaren Fall beurteilen müssen.
(...).
Diesen
Kriterien hat die Vorinstanz keine Rechnung getragen, sondern lediglich auf die
ebenfalls zu berücksichtigenden üblichen Umstände wie Dauer der Anwesenheit,
persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden sind),
berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, Verhalten,
Integrationsgrad abgestellt (BFA-Weisungen Ziff. 644, nach denen aber ebenfalls
die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, berücksichtigt werden
müssen).
3.2.3.1
Wird die eheliche Gemeinschaft wie vorliegend durch den Tod eines Ehegatten
aufgelöst, können Pietätsgründe sowie allenfalls die besonderen Umstände
des Todesfalles für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen (BGE
120 Ib 20; AGVE 1996, S. 484; Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des
Familiennachzugs von Ausländern, ZBl 1989, S. 356f.; nach Kottusch ist die Verlängerung
im Kanton Zürich offenbar die Regel).
Die
Todesfallumstände müssen im Einzelfall gewürdigt werden. Für eine Verlängerung
der Aufenthaltsberechtigung fallen sie insbesondere dann ins Gewicht, wenn von
einem tragischen, unerwarteten Schicksalsschlag gesprochen werden muss. Dies
trifft sicher dann nicht zu, wenn die Ehe rechtsmissbräuchlich eingegangen
wurde (Art. 7 Abs. 2 ANAG) oder im Zeitpunkt des Todesfalles des Partners einzig
noch im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung formellen Bestand
hatte (AGVE 1996, S. 484). Auch der Tod, der im Zeitpunkt der Eheschliessung
wegen einer nicht mehr langen Lebenserwartung des schweizerischen Ehepartners
quasi voraussehbar war (dafür können etwa folgende Kriterien sprechen: grosser
Altersunterschied, kurze Bekanntschaftsdauer, hohes Alter, schwere Krankheit;
AGVE 1996, S. 485), würde kaum einen weitern Verbleib in der Schweiz
rechtfertigen.
3.2.3.2
Bei der Beschwerdeführerin liegt der Fall jedoch anders. Sie bildete zusammen
mit ihrem Ehemann ein junges Ehepaar, sie war im Zeitpunkt der Eheschliessung
knapp 24, er 28 Jahre alt. Beide bewohnten im Haus des Schwiegervaters der
Beschwerdeführerin eine Wohnung, wo sie sich heute noch aufhält. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Eheschliessung irgendwelche unredlichen
bzw. rechtsmissbräuchlichen Absichten verbunden waren. Der Tod des Ehegatten
traf plötzlich und völlig unerwartet ein und zerstörte die gemeinsame Zukunft
jäh. Offenbar war er auf einer Probefahrt mit einem Seitenwagen-Motorrad, den
er für eine Ferienreise mit seiner Gattin gemietet hatte, tödlich verunglückt.
Dieser Schicksalsschlag traf die Beschwerdeführerin offensichtlich hart. Die
Verarbeitung des schmerzlichen Todes ihres Ehegatten benötigt aber verständlicherweise
Zeit und erfordert deshalb persönliche Rücksichtnahme auch von den
Fremdenpolizeibehörden, damit die notwendige Trauerarbeit geleistet werden
kann. Menschlich begreiflich ist auch, dass hiefür zumindest während einer
gewissen Zeit auf die Möglichkeit des regelmässigen Grabbesuchs grosser Wert
gelegt wird. Da es zudem einleuchtet, dass die Beschwerdeführerin diesen Unglücksfall
am besten in der Schweiz verarbeiten kann, sprechen Pietätsgründe sowie die
besonderen Umstände des Todesfalls für eine Verlängerung der
Jahresaufenthaltsbewilligung, jedenfalls für ein weiteres Jahr.
3.2.4
Weitere auf die Beschwerdeführerin bezogene Gründe sprechen ebenfalls nicht
gegen einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
3.2.4.1
Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Beanstandungen
Anlass, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich bestätigt
hat. Auch stellt sie kein Fürsorgerisiko dar. Offenbar ist sie in finanzieller
Hinsicht versicherungsmässig abgedeckt. Auch möchte sie baldmöglichst
arbeiten. Zwar hat sie die in einem Restaurant als Küchenhilfe im Oktober 1998
angetretene Stelle während der Probezeit wieder gekündigt, jedoch in der
Zwischenzeit eine lohnmässig viel bessere und auch qualifiziertere
Arbeitsstelle (als Werbeabteilungsmitarbeiterin bei der Fa. Z.) gefunden, die
sie sofort antreten könne, falls ihr die Arbeitsbewilligung erteilt würde (die
Vorinstanz hat ihr Stellenantrittsgesuch wegen des vorliegenden Verfahrens nicht
behandelt). Das Einverständnis der Fremdenpolizei des Kantons Zürich für die
Ausübung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 8 Abs. 2 ANAG liegt vor. Die
Aussichten, dass die Beschwerdeführerin somit finanziell unabhängig bleibt,
stehen demzufolge gut.
3.2.4.2
Wie bereits erwähnt, kann der Beschwerdeführerin zudem nicht unterstellt
werden, sie sei primär aus andern Gründen und nicht wegen der anstehenden
Heirat in die Schweiz gezogen bzw. hier geblieben. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass sie offenbar bereits früher (als Touris-tin) nach Zürich
gekommen war, wo gegen sie wegen Verdachts auf Prostitution ermittelt wurde, ein
Verdacht, der sich allerdings nicht erhärtete und insbesondere zu keinem
Strafverfahren führte.
Zwar
ist ihr bisheriger ununterbrochener Aufenthalt relativ kurz, sodass sie schon
rein zeitlich noch nicht stark integriert sein kann. Immerhin hat sie offenbar
sehr gute Beziehungen zur Verwandtschaft ihres Ehegatten, bei denen sie auch
weiterhin wohnt. (...) Auch wenn sie bei einer Rückkehr in die Heimat auf ihre
eigene Verwandtschaft zählen könnte, ist sie in der Schweiz nicht auf sich
alleine gestellt, sondern hat sich hier ein eigenes Beziehungsnetz aufbauen können.
Zwar wäre eine definitive Rückkehr für die Beschwerdeführerin nicht völlig
unmöglich, in Anbetracht der besonderen Umstände muss sie jedoch aus Gründen
der Pietät im jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar bezeichnet werden.
3.2.5
Zusammenfassend sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem
weitern Verbleib in der Schweiz als sehr gewichtig einzustufen. Im Rahmen der
Ermessenshandhabung nach Art. 4 ANAG überwiegen sie deshalb die öffentlichen
Interessen, denen im Falle der Auflösung der Ehe durch den plötzlichen Tod
eines schweizerischen Ehepartners zum vornherein nicht das übliche Gewicht
zukommt (s. vorstehend Ziff.
3.1.1 und Ziff. 3.2.2). Da es sich zudem vergleichsweise um wenige Einzelfälle
handeln dürfte, kommt den Hauptzielen des Ausländerrechts, nämlich der Überfremdungsabwehr
und der Sicherung des einheimischen Arbeitsmarktes, vorliegend keine
entscheidrelevante Bedeutung zu (das Ziel, unerwünschte Ausländer zu
entfernen, ist hier zudem ohne Belang).
Die
Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
(RRB
Nr. 463 vom 23. März 1999).
Ausländerrecht
– Angehörigen von Staaten, die keine staatsvertragliche Sonderregelung
geniessen, kann die Niederlassungsbewilligung in der Regel nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren erteilt
werden. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht (Erw. 2).
– In eine Niederlassungsbewilligung können Kinder, die älter als 18 Jahre
alt sind nicht mehr einbezogen werden (Erw. 2.5).
Aus
den Erwägungen:
2.
Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) ist der Ausländer zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt oder wenn er nach diesem Gesetz keiner solchen bedarf. Die Behörde
entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung (Art. 4 ANAG). Der Ausländer hat, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich
keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schweiz bzw. auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung.
2.1
Eine staatsvertragliche Sonderregelung besteht für den Beschwerdeführer nicht
und wird von diesem auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für einen
landesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Ein
solcher steht dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu (Art. 17 Abs. 1 ANAG,
Art. 11 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV; SR
142.201]; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement/Bundesamt für Ausländerfragen,
Weisungen und Erläuterungen, Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, 1998 [im
Folgenden kurz BFA-Weisungen], Ziff. 333.2). Hingegen haben die ledigen Kinder
des Beschwerdeführers, sofern sie noch nicht 18 Jahre alt sind, nach Art. 17
Abs. 2 ANAG einen Rechtsanspruch auf Einbezug in dessen
Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen und keine
Verstösse gegen die öffentliche Ordnung vorliegen.
Angehörigen
von Staaten, die keine staatsvertragliche Sonderregelung geniessen, kann die
Niederlassungsbewilligung in der Regel nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren erteilt werden (analog zu Art. 11
Abs. 5 ANAV). Einen rechtlichen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung hat der
Ausländer aber trotzdem nicht (Art. 11 Abs. 2 ANAV; AGVE 1987, S. 499; Peter
Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG, ZBl 1986, S. 519;
Gutzwiller/Baumgartner, Schweizerisches Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 1997,
S. 24; Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers,
St. Gallen 1984, S. 211).
2.2
Die Vorinstanz verfolgt die vorerwähnte Bewilligungspraxis und prüft jeweils
sogar von Amtes wegen nach einer zehnjährigen Anwesenheit als
Jahresaufenthalter, ob eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann.
Grundsätzlich müsste sie dies jedoch nur auf Gesuch hin tun. Nachdem sie beim
Beschwerdeführer zu einer positiven Beurteilung gekommen war, bewilligte sie
ihm auf den 30. Oktober 1998 die Niederlassung. Gleichzeitig tat sie dies gestützt
auf Art. 17 Abs. 2 ANAG auch für die drei jüngeren Kinder, hingegen nicht für
den ältesten Sohn E., da dieser wenige Tage zuvor, am 19. Oktober 1998, 18
Jahre alt geworden war und deshalb nicht mehr in die Niederlassungsbewilligung
des Vaters miteinbezogen werden konnte. Stattdessen verlängerte sie ihm die
Jahresaufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr bis am 31. Oktober 1999.
2.2.1
Der Beschwerdeführer erachtet die vorinstanzliche Festsetzung des
Ausstellungsdatums für die Niederlassungsbewilligung auf den 30. Oktober 1998 für
willkürlich. In Anbetracht dessen, dass er sich seit 1978 als Saisonnier in der
Schweiz aufhalte, 1988 die Saisonbewilligung in eine
Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt worden sei (Art. 13 lit. h in
Verbindung mit Art. 28 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
vom 6. Oktober 1986 [BVO, SR 823.21]), und er somit einen ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von weit über zehn Jahren nachweisen könne, habe
er schon längst, jedenfalls vor dem 30. Oktober 1998 Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung gehabt.
2.2.2
Wie bereits erwähnt, hatte der Beschwerdeführer als Angehöriger der
Bundesrepublik Jugoslawien keinen Rechtsanspruch auf Niederlassung (s.
vorstehend Ziff. 2.1). Die Vorinstanz musste deshalb schon aus diesem Grunde
nicht von sich aus für den Beschwerdeführer ein
Niederlassungsbewilligungsverfahren einleiten. Wenn der Beschwerdeführer der
Auffassung ist, er hätte schon früher eine solche Bewilligung beanspruchen können,
wäre es ihm unbenommen gewesen, ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Da er
dies aber nicht getan hatte, kann eigentlich offen bleiben, ob ihm eine solche
Aufenthaltsberechtigung bereits früher hätte zugestanden werden können.
Massgebend ist die Tatsache, dass ihm die Vorinstanz diese Bewilligung erst auf
den 30. Oktober 1998 erteilt hat, sodass sich lediglich die Frage stellt, ob
diese zeitliche Festlegung korrekt ist.
2.2.3
Dem Beschwerdeführer war mit dem offiziellen Formular «Verfallsanzeige
(Ausweis B)» am 5. August 1998 mitgeteilt worden, dass seine
Aufenthaltsbewilligung (Gültigkeitsdauer 31. Oktober 1998) demnächst ablaufe
und er ein allfälliges Verlängerungsgesuch bis spätestens zwei Wochen vor
Ablauf einzureichen habe. Dies tat er dann auch am 19. August 1998, indem er das
vorerwähnte Formular ausgefüllt und unterzeichnet retournierte, ohne
allerdings um eine Niederlassungsbewilligung für sich und seine Kinder
nachzusuchen. Das Formular enthielt lediglich Angaben über seine Arbeitsstelle,
im Weitern die Unterschriften des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers sowie
das Einreichedatum vom 19. August 1998. Trotzdem erteilte ihm die Vorinstanz
praxisgemäss von Amtes wegen infolge Ablaufs der 10-Jahres-Frist die
Niederlassungsbewilligung. Sie hielt sich dabei zu Recht an die Laufzeit der
letzten Jahresaufenthaltsbewilligung (31. Oktober 1998). Etwas anderes war denn
auch gar nicht möglich, da die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung an einem
bestimmten Tag beginnt und an einem bestimmten Tag abläuft. Die neue
Bewilligung konnte somit erst für die Zeit nach Ablauf der alten Bewilligung
erteilt werden. Unzutreffend ist deshalb auch die Behauptung des Beschwerdeführers,
es müsse auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Dass die
Einreichung eines Gesuchs und dessen Beurteilung vor dem Entscheid über die
Bewilligungserteilung erfolgen muss, versteht sich ebenfalls von selbst.
2.2.4
Der Beginn der Niederlassungsberechtigung ab 30. Oktober 1998 entspricht denn
auch genau dem Tag des Ablaufs des zehnjährigen ununterbrochenen
Jahresaufenthaltes, der in der Regel jeweils für je ein, allenfalls für zwei
Jahre bewilligt bzw. verlängert wird (Art. 5 Abs. 1 ANAG; BFA-Weisungen Ziff.
322). Die Fremdenpolizei hatte dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 die
Einreise als Jahresaufenthalter bewilligt, und zwar ausdrücklich für ein Jahr
ab dem 31. Oktober 1988 (mit Verlängerungsmöglichkeit), und zwar zulasten des
kantonalen Kontingentes gemäss Art. 14 Abs. 1 BVO (und nicht im Sinne einer
Umwandlung nach Art. 28 in Verbindung mit Art. 13 lit. h BVO, was der
Beschwerdeführer nun auch anerkennt; s. vorstehend Ziff. 2.2.1; vgl. auch das
Gesuchsformular vom 1. August 1988, auf dem das damalige Kantonale Industrie-,
Gewerbe- und Arbeitsamt Schwyz am 16. August 1988 die Erteilung der Bewilligung
zulasten des kantonalen Kontingentes beantragt hatte). Geht man somit davon aus,
dass mit der Erteilung der ersten Jahresaufenthaltsbewilligung der für die
Niederlassungsbewilligung erforderliche ununterbrochene Aufenthalt in der
Schweiz begonnen hat, konnte diese frühestens Ende Oktober 1998 erteilt werden,
wie dies die Vorinstanz getan hat, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer
früher ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte.
Es
trifft im Weitern auch nicht zu, dass dieser anrechenbare 10-jährige Aufenthalt
bereits am 25. August bzw. am 25. September 1988 begonnen hatte, weil die erste
Jahresaufenthaltsbewilligung an jenem Tag erteilt worden bzw. die Saison 1988
und damit die Saisonbewilligung an jenem Tag ausgelaufen war, wie der
Beschwerdeführer vorbringt. Der Jahresaufenthalt wurde ausdrücklich erst für
die Zeit ab dem 31. Oktober 1988 bewilligt, und zwar entsprechend dem
Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers bzw. seines damaligen Arbeitgebers vom
1. August 1988 mit dem ausdrücklichen Begehren, ihm eine Bewilligung für den
Aufenthalt vom 1. November 1988 bis 1. November 1989 zu erteilen.
Der
Beschwerdeführer ist zudem der Ansicht, dass ihm auch die früheren
Saisonaufenthalte angerechnet werden müssten, denn seit 1978 bis 1988 habe er
sich ununterbrochen als Saisonarbeiter in der Schweiz aufgehalten. Ob diese
Meinung richtig ist, kann, wie bereits erwähnt, offen bleiben (s. vorstehend
Ziff. 2.2.2). Da der Beschwerdeführer kein Bewilligungsgesuch gestellt hatte
(nach Art. 28 Abs. 1 BVO beruht auch das Institut der Umwandlung auf dem
Antragsprinzip; Pfanner, a.a.O., S. 119f.), war die Vorinstanz nicht
verpflichtet, von Amtes wegen ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Immerhin
ist doch festzuhalten, dass in der Praxis die 36 Saisonmonate vier
aufeinanderfolgender Jahre bzw. Saisons, die nach Art. 28 Abs. 1 lit. a BVO die
Umwandlung der Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung ermöglichen (nach
der alten Fassung dieser Bestimmung nicht nur für Angehörige aus Staaten der
EFTA und der EU), für die 10-Jahres-Frist angerechnet werden, sodass dem Ausländer
bereits nach sieben Jahren ununterbrochenem Jahresaufenthalt die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann (BFA-Weisungen Ziff. 337.5;
Pfanner, a.a.O., S. 121). Ob der Beschwerdeführer ein solches Umwandlungsgesuch
erfolgreich hätte stellen können, erscheint allerdings fraglich, betrugen doch
bei ihm, soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich ist, die Saisondauern
jeweils weniger als neun Monate (so z.B. 1988 lediglich sechs Monate). Da der
Beschwerdeführer somit 1988 rund sechs Monate keinen bewilligten Aufenthalt in
der Schweiz hatte, war zumindest in jenem Jahr sein Aufenthalt unterbrochen,
denn nach sechs Monaten Landesabwesenheit würde sogar eine
Niederlassungsbewilligung erlöschen (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG; Pfanner,
a.a.O., S. 210; Kottusch, a.a.O., ZBl 1986, S. 519). Das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 1. August 1988 war demzufolge als erstmaliges Gesuch um eine
Jahresaufenthaltsbewilligung zu behandeln. Mit der Erteilung dieser Bewilligung
auf Ende Oktober 1988 begann somit für den Beschwerdeführer auch der
ordnungsgemässe und ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz. Die
10-Jahres-Frist war folglich erst Ende Oktober 1998 erfüllt.
2.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer erst ab Ende Oktober
1998 eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden konnte, was zur Folge hatte,
dass der am 19. Oktober 1990 18 Jahre alt gewordene Sohn E. infolge Untergangs
seines Rechtsanspruchs gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht mehr in die Bewilligung
miteinbezogen werden konnte. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb nicht zu
beanstanden, sodass auch die Beschwerde abgewiesen werden muss.
Nicht
ersichtlich ist ebenfalls, weshalb die Vorinstanz willkürlich bzw. gegen den
Gerechtigkeitsgedanken verstossend, überspitzt formalistisch sowie
rechtsungleich gehandelt haben soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
Diese Vorwürfe gehen schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer seinen
(allerdings unrichtigen) Standpunkt, dass er eine Niederlassungsbewilligung
bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte beanspruchen können, mit
entsprechenden Bewilligungsgesuchen hätte durchzusetzen versuchen können.
Einen Rechtsanspruch auf eine solche Bewilligung stand ihm jedoch nie zu. Die
Vorinstanz hätte nur auf Gesuch hin tätig werden müssen. Es ist deshalb müssig,
darüber zu befinden, ob ihm früher überhaupt eine Niederlassungsbewilligung hätte
erteilt werden können. Wenn die Vorinstanz nach Ablauf der Kontrollfrist von
zehn Jahren von sich aus aktiv wurde, stellte dies ein Entgegenkommen dar.
Auch
wenn es der Beschwerdeführer als stossend empfindet, dass sein Sohn den
Einbezug in die Niederlassungsbewilligung lediglich um wenige Tage verpasst,
kann der Vorinstanz deswegen keineswegs willkürliches bzw. dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufendes Verhalten vorgeworfen werden. Ausser der
Niederlassungsbewilligung sind die übrigen Aufenthaltsbewilligungen alle
befristet (Art. 5 und 6 ANAG). Fristen bringen es zwangsläufig mit sich, dass
sie um Tage, ja sogar um einen Tag, verpasst werden können. Ein Verstoss gegen
das Rechtsgleichheitsgebot kann darin aber nicht gesehen werden, ebensowenig ein
überspitzt formalistisches Verhalten.
(RRB
Nr. 172 vom 2. Februar 1999).
Ausländerrecht
– Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung (Erw. 1).
– Aufenthaltsbewilligung für eine besonders qualifizierte Arbeitskraft
(Erw. 2).
– Vorrang von Arbeitskräften aus der Schweiz und aus dem EU/EFTA-Raum
(Erw. 3).
Aus
den Erwägungen:
1.1
Der Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er eine
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn er nach diesem
Gesetz keiner solchen bedarf (Art. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 25. März 1931 [SR 142.20, ANAG]). Jede
Erwerbstätigkeit eines Ausländers in der Schweiz ist bewilligungspflichtig
(Art. 3 Abs. 3 ANAG). Der Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit wird durch die
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (SR
823.21, BVO) geregelt. Nach Art. 42 Abs. 1 BVO hat die kantonale Arbeitsmarktbehörde
(KIGA; Art. 49 Abs. 1 lit. d BVO in Verbindung mit § 5 der Verordnung zum ANAG
und zum AsylG [nGS I-11]) zu verfügen, ob die Voraussetzungen zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit gemäss Art. 6–11 BVO erfüllt sind, bevor die
kantonale Fremdenpolizeibehörde einem Ausländer eine Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung erteilt. Dieser arbeitsmarktliche Vorentscheid wird für jede
erstmalige und neue Aufenthaltsbewilligung verlangt. Für die kantonalen
Fremdenpolizeibehörden ist er zudem verbindlich (Art. 42 Abs. 4 BVO).
1.2 Für
die Anstellung des polnischen Arbeitnehmers K. als Damen- und Herrenschneider im
Geschäft der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen nach Art. 7 und Art.
8 BVO fraglich und umstritten. Eine Bewilligung zur erstmaligen Erwerbstätigkeit
darf nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber keine einheimische Arbeitskraft
findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen
Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten (Art. 7 Abs. 1 BVO). Zudem wird die
Erwerbstätigkeit in erster Linie Angehörigen von Staaten der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) und der Europäischen Union (EU) bewilligt (Art. 8
Abs. 1 BVO). Im Vorentscheid gemäss Art. 42 BVO können die Arbeitsmarktbehörden
davon Ausnahmen verfügen, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt
und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO, die
Ausnahmemöglichkeiten nach lit. b und c dieser Bestimmung sind im vorliegenden
Fall nicht von Interesse).
Es ist
im Folgenden zu prüfen, ob diese Voraussetzungen für den Stellenantritt des
polnischen Arbeitnehmers K. bei der Beschwerdeführerin erfüllt sind.
2.
Eine Aufenthaltsbewilligung wird grundsätzlich nur Angehörigen aus Staaten der
EFTA und der EU gewährt (Art. 8 Abs. 1 BVO). Da K. diese Voraussetzung nicht
erfüllt, käme für ihn eine Bewilligung nur in Betracht, wenn er als
qualifizierte Arbeitskraft bezeichnet werden kann und besondere Gründe eine
Ausnahme rechtfertigen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO). Diese Bedingungen müssen
kumulativ erfüllt sein. Im Weitern ist zu beachten, dass die Durchsetzung der
Rekrutierungspriorität eine zurückhaltende Praxis bei der Zulassung von Angehörigen
aus Nicht-EU/EFTA-Staaten erfordert, weil andernfalls der Vorrang der EU/EFTA-Bürger
in Anbetracht der kontingentierten Bewilligungen nicht durchgesetzt werden könnte
(EJPD/BFA, Weisungen und Erläuterungen, Einreise, Aufenthalt und Niederlassung
[EJPD/BFA-Weisungen], Anhang 414.1 [Ergänzung vom November 1998 zu den
arbeitsmarktlichen Weisungen und Erläuterungen zur BVO {BVO-Weisungen}], S. 3;
Ergänzung vom Dezember 1991 zu den BVO-Weisungen, S. 2; RRB Nr. 1235 vom 5.
Juli 1994, E. 4). Ausnahmebewilligungen können deshalb nur in
ausserordentlichen Einzelfällen erteilt werden.
2.1
Wie die Beschwerdeführerin ausführt, soll der Ausländer in ihrem Betrieb für
anstrengende Arbeiten im Bereich der Herren-Couture, aber insbesondere auch für
das Leder- und Pelznähen eingesetzt werden, was eine jahrelange Praxis und
spezielle Fertigkeiten erfordere. Im Weitern müsse der Angestellte sämtliche
Maschinen bedienen und reparieren sowie vor allem ein Kleidungsstück «von A
bis Z» alleine und individuell herstellen können. Sie brauche einen gelernten
Herrenschneider und nicht lediglich einen Zuschneider.
Ob es
sich vorliegend beim ausländischen Arbeitnehmer um eine qualifizierte
Arbeitskraft handelt, hatte die Vorinstanz 2 in ihrem Vorentscheid offen
gelassen, weil das Bewilligungsgesuch bereits aus einem andern Grunde abgewiesen
wurde. Eine abschliessende Beurteilung ist denn auch in diesem Verfahren nicht möglich,
da die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz 2 zu Recht ausführt, im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht gemäss § 19 der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (nGS II-225, VRP) zuerst noch zusätzliche
Unterlagen über Lebenslauf, Ausbildungsgang, Berufserfahrung und
Arbeitsstellen, Spezialkenntnisse usw., des ausländischen Arbeitnehmers
einreichen müsste. Denn es kommt in erster Linie auf die individuellen
Qualifikationen der Arbeitskraft an, die tatsächlich vorhanden sein müssen und
nachgewiesenermassen für eine bestimmte Aufgabe unerlässlich sind. Eine sich
gerade bietende Gelegenheit oder allgemeine Rekrutierungsschwierigkeiten würden
allein keinen hinreichenden Ausnahmegrund darstellen (Ergänzungen vom Dezember
1991 und November 1998 zu den BVO-Weisungen, S. 2 und S. 4).
Abgeklärt
werden müsste zudem, ob die von der Beschwerdeführerin verlangten Fertigkeiten
bei einem Schneider mit abgeschlossener Berufslehre vorausgesetzt werden oder
erst mit jahrelanger Berufserfahrung erworben werden können. Gehören diese Fähigkeiten
jedoch zur üblichen Berufsausbildung, könnte kaum mehr von einer ins Gewicht
fallenden individuellen Qualifizierung gesprochen werden.
2.2 Um
K. ausnahmsweise eine Bewilligung zum Stellenantritt bei der Beschwerdeführerin
erteilen zu können, muss sie zudem für ihren Betrieb besondere Gründe im
Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO geltend machen können. Als solche werden in
der Ergänzung vom Dezember 1991 zu den BVO-Weisungen, S. 4f., etwa folgende
Umstände bezeichnet: Joint Ventures oder Zusammenarbeitsverträge,
Grossprojekte im In- und Ausland, Erschliessung neuer Märkte, Kadertransfer
transnationaler Unternehmungen, Unternehmensgründung mit Schaffung von
Arbeitsplätzen für inländische Arbeitskräfte, spezifische fachliche
Kenntnisse und Erfahrungen für wirtschaftlich bedeutende Verbindungen oder für
die Sicherstellung des Exports zur Aufrechterhaltung eines wirtschaftlich
bedeutenden Betriebes oder Projektes, Sicherstellung der Service- und
Garantiearbeiten für Produkte aus dem betreffenden Land, prekäre
gesamtschweizerische Arbeitsmarktsituation in einem bestimmten Bereich, die
zwingend den Beizug von Fachspezialisten aus Nicht-EU/EFTA-Staaten erfordert,
sofern im EU/EFTA-Raum vergleichbare Verhältnisse festzustellen sind.
Einzelbetriebliche Rekrutierungsschwierigkeiten sind jedoch allein kein
ausreichender Ausnahmegrund.
Als
Ausnahmegründe bringt die Beschwerdeführerin einerseits die aussichtslose
Suche auf dem inländischen Arbeitsmarkt und anderseits die existenzielle
Bedeutung der Anstellung der gesuchten Arbeitskraft für ihren Kleinbetrieb vor.
2.2.1
Dass die Einstellung des ausländischen Arbeitnehmers als ausgebildeter
Herrenschneider für die Beschwerdeführerin und ihren Betrieb wertvoll wäre,
mag durchaus zutreffen, dass sie jedoch geradezu von existenzieller Bedeutung
sein soll, überzeugt nicht. Im ursprünglichen Gesuch vom 20. Oktober 1998 wird
hiezu ausgeführt, dass die fragliche Arbeitskraft vor allem für den Bereich
Herren-Couture benötigt werde, den sie auszubauen gedenke. Man erhält bei
dieser Begründung den Eindruck, dass der Geschäftsbereich gerade wegen der Fähigkeiten
der ausländischen Arbeitskraft erweitert werden soll. Eine solche
Betriebserweiterung kann zwar für die Beschwerdeführerin und ihr Geschäft von
Bedeutung sein (Umsatz- und Gewinnsteigerung), dass dies aber für die Existenz
des Betriebes geradezu lebenswichtig sein soll, ist unglaubwürdig. Wenn sich
die geschäftlichen Vorstellungen der Beschwerdeführerin wegen dieser fehlenden
Arbeitskraft nicht realisieren lassen, kann sie ja den Betrieb so weiter- führen,
wie sie dies bis anhin, anscheinend schon über mehrere Jahre hinweg, getan hat.
Weshalb deswegen gerade die ganze Existenz des Geschäftes auf dem Spiel stehen
soll, ist nicht einzusehen. Eine solche Befürchtung wäre allenfalls dann
gerechtfertigt, wenn ein bisheriger Hauptzweig des Unternehmens wegen der
fehlenden Fachkraft nicht mehr fortgeführt werden könnte, ohne existenzgefährdende
Einbussen in Kauf nehmen zu müssen, worauf sich die Beschwerdeführerin jedoch
nicht beruft. Die angeblich existenzielle Bedeutung der zur Diskussion stehenden
Anstellung wird schliesslich von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet,
so- dass diesbezüglich von keinem ausgewiesenen Ausnahmegrund gesprochen werden
kann.
2.2.2
Dass die Suche nach einem ausgebildeten Herrenschneider bzw. einer ausgebildeten
Herrenschneiderin auf dem einheimischen Arbeitsmarkt schwierig sein dürfte, ist
unbestritten. Wie die Vorinstanz 2 aber vernehmlassend ausführt, ist eine
erfolgreiche Rekrutierung keineswegs unmöglich, was ihr auch vom Präsidenten
des Zentralverbandes Schweizerischer Schneidermeister telefonisch bestätigt
worden war (dieser konnte damals, d.h. Ende Januar 1999, sogar einen
stellensuchenden Lehrabgänger aus Rapperswil namentlich bezeichnen). Dem von
der Vorinstanz 2 eingereichten Auszug vom 26. Januar 1999 aus dem
Informationssystem AVAM der regionalen Arbeitsvermittlungszentren bzw. der
schweizerischen Arbeitsämter kann zudem entnommen werden, dass damals über 300
Personen aus der Textilbranche eine Stelle suchten, worunter auch ausgebildete
Berufsleute zu finden sind. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es sich
dabei lediglich um für ihren Betrieb nicht in Frage kommende Zuschneider
handle, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal sie sich dabei nicht auf konkrete
Erfahrungen aufgrund ihrer Anstellungsbemühungen beruft. Immerhin führt auch
sie aus, dass unter jenen Stellensuchenden gelernte Herrenschneider figurieren.
Zusammenfassend
kann deshalb nicht gesagt werden, dass für die beschriebene Tätigkeit im
Betrieb der Beschwerdeführerin ausschliesslich die in Aussicht stehende ausländische
Arbeitskraft in Frage kommt. Demzufolge kann auch in der schweizerischen
Arbeitsmarktlage kein Ausnahmegrund für die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung
gesehen werden (vgl. auch nachstehend Ziff. 3).
3.
Aber auch der vom Gesetzgeber normierte Vorrang der inländischen Arbeitnehmer
steht vorliegend der Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin zum
Stellenantritt des K. entgegen. Wie bereits gesehen, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass auf dem einheimischen Arbeitsmarkt eine entsprechende Arbeitskraft
rekrutiert werden kann (s. vorstehend Ziff. 2.2.2; Art. 7 Abs. 1–3 BVO).
Jedenfalls ist davon auszugehen, solange die Beschwerdeführerin nicht das
Gegenteil beweisen kann. Gemäss Art. 7 Abs. 4 BVO hat nämlich der Arbeitgeber
bzw. die Arbeitgeberin auf Verlangen nachzuweisen, dass er bzw. sie
«a.
die zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine Arbeitskraft auf dem inländischen
Arbeitsmarkt zu finden;
b. die
zu besetzende Stelle beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet hat und dieses innert
angemessener Frist keine Arbeitskraft vermitteln konnte;
c.
eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitskraft nicht innert angemessener
Frist für die betreffende Stelle ausbilden oder ausbilden lassen kann.»
Die
Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Arbeitskraft, die sie benötige, sei in
der Schweiz nicht rekrutierbar. Unterlagen (wie z.B. Inserate), die diese
Behauptung belegen würden, legt sie jedoch keine vor. Im Weitern ist aber auch
zu beachten, dass in Anbetracht der strengen Ausnahmebewilligungspraxis ein
Arbeitgeber es unter Umständen auf sich nehmen muss, einen weniger geeigneten
einheimischen Arbeitnehmer anzustellen und diesen auszubilden (Toni Pfanner, Die
Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Gallen 1985,
S. 135f.). Es ist jedenfalls nicht zum Vornherein verständlich, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht schon längst einen ihrer zahlreichen Lehrlinge im
Hinblick auf die beabsichtigte Erweiterung ihres Geschäftsangebotes ausbildete
bzw. ausbilden liess, sofern eine solche Zusatzausbildung notwendig sein sollte.
Zu
beachten ist schliesslich, dass die Vorinstanz 2 der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsbewilligung zulasten des kantonalen Kontingentes in Aussicht stellte,
allerdings für eine Arbeitskraft aus dem EU/EFTA-Raum. Aber auch in dieser
Hinsicht hat die Beschwerdeführerin offenbar keine Rekrutierungsbemühungen
unternommen. Ihr Verhalten lässt deshalb den Verdacht aufkommen, dass es ihr in
erster Linie um die Person des Ausländers und lediglich in zweiter Linie um
dessen berufliche Fähigkeiten geht.
(RRB
Nr. 1213 vom 10. August 1999).