[Entscheide Nr. 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66]
B. REGIERUNGSRAT
Zivilrecht
–
Während früher die Änderung des Familiennamens regelmässig bewilligt
wurde, wenn ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte, und
diese ihren früheren Namen wieder angenommen hatte, sind nach der neueren
Praxis des Bundesgerichts besondere Umstände erforderlich, die eine Namensänderung
rechtfertigen (Erw. 2).
– Einmaligkeit des Namens in der Schweiz,
der unbelegte Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs der Kinder sowie schlechte
finanzielle Verhältnisse des Vaters als wichtige Gründe für die Änderung des
Namens der unter der Obhut der Mutter lebenden Kinder? (Erw. 3).
Aus den Erwägungen:
2.1 Die Änderung des Namens ist zu bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist von der Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB). Damit ein wichtiger Grund gegeben ist, muss das Interesse des Gesuchstellers an der Namensänderung gegenüber dem Allgemeininteresse an der Unwandelbarkeit des Namens und im Vergleich zu einem allenfalls bestehenden gegensätzlichen Interesse von Angehörigen oder Dritten offensichtlich überwiegen (BGE 120 II 276 E. 1; ZBl 1998, S. 579f., E. 2a; BGE 109 II 177ff.). Die Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen hat in Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu erfolgen. Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können (BGE 124 II 401 E. 2b).
2.2 Während früher die Änderung des Familiennamens regelmässig bewilligt wurde, wenn ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte, und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hatte (vgl. BGE 110 II 433ff.; 109 II 177ff.), sind nach der neueren Praxis des Bundesgerichts besondere Umstände erforderlich, welche eine Namensänderung zu rechtfertigen vermögen (BGE 126 III 1ff.; 124 III 401ff.; 121 III 145 ff.; ZZW 1998, S. 200). Vom Gesuchsteller wird verlangt, dass er konkret aufzeigt, inwiefern ihm durch das Tragen eines anderen Namens als jenen des Trägers der elterlichen Sorge ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Diese mit BGE 121 III 145 vorgenommene Praxisänderung wird vom Bundesgericht damit begründet, dass auf Grund der Zunahme von Scheidungen und der gewandelten Beurteilung durch die Gesellschaft den Kindern kaum mehr soziale Nachteile erwachsen, wenn derartige Familienverhältnisse auf Grund des Namens erkennbar sind. Die neue Rechtsprechung trägt dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung. Das Kind wird vermehrt als eigenständige Persönlichkeit wahrgenommen, die ein eigenes familiäres Umfeld hat (Thomas Geiser, AJP 1998, S. 1513, Ziff. 2).
3.1 Die Beschwerdeführerin sieht einen wichtigen Grund zur Namensänderung darin, dass der Name X. in der Schweiz einmalig sei und nur durch den Beschwerdegegner vertreten werde. Dieser besitze jedoch keinen guten Leumund; er sei polizeilich vermerkt und stehe in einem finanziellen Fiasko. Zudem bestehe der ernsthafte Verdacht des sexuellen Missbrauchs seiner Kinder, was auch zum Abbruch des Besuchsrechts geführt habe. Es bestehe daher die Sorge und Befürchtung, die Kinder könnten in späteren Jahren wegen ihres Familiennamens belästigt werden, und es könnten ihnen daraus berufliche Nachteile erwachsen.
3.2 Als wichtigsten Grund für eine Namensänderung führt die Beschwerdeführerin an, gegen den Beschwerdegegner bestehe ein ernsthafter Verdacht auf sexuellen Missbrauch der Kinder, insbesondere von A. und von B., weshalb für diese das Tragen des Namens des Beschwerdegegners eine schwere Beeinträchtigung der persönlichen Identität darstelle.
Die sexuellen Übergriffe sollen gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin im Jahr 1992 stattgefunden haben. Eine Strafanzeige wurde nie eingereicht. Dementsprechend wurde diesbezüglich nie ein Strafverfahren durchgeführt, womit selbstredend auch kein Strafurteil vorliegt. Deshalb gilt der Beschwerdegegner hinsichtlich dieser Vorwürfe im Sinne der Unschuldsvermutung als unschuldig. Er bestreitet denn auch die Vorwürfe vehement.
Den Verzicht auf eine Strafanzeige begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sich die Beweislage als äusserst schwierig erweise und dass man die Kinder nicht den untersuchungsrichterlichen Abklärungen aussetzen wollte. Sie stellt denn auch im vorliegenden Verfahren konsequenterweise keinen Beweisantrag, die Kinder hierzu anzuhören.
Die Abklärung dieser Vorwürfe obläge denn auch nicht dem Regierungsrat im Rahmen des Namensänderungsprozesses; vielmehr sind dazu die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Auch aus diesem Grund kann eine Befragung der Kinder im vorliegenden Verfahren unterbleiben. Demnach kann die Beschwerdeführerin aus diesen unbewiesenen Behauptungen des sexuellen Missbrauchs der Kinder durch den Beschwerdegegner nichts ableiten. In diesem Sinn sind auch die im hängigen Prozess um die Abänderung des Scheidungsurteils vorgetragenen Parteiaussagen zu werten. In der Tat vermag es nicht einzuleuchten, weshalb die Beschwerdeführerin die Vorwürfe der sexuellen Übergriffe gegen die Kinder nicht bereits in dem im Jahre 1995 durchgeführten Scheidungsverfahren vorgetragen hat, sondern im Gegenteil eine Scheidungskonvention eingegangen ist, welche dem Beschwerdegegner ein festes Besuchsrecht an Wochenenden und für zwei Wochen Ferien einräumt. Haben nämlich die gravierenden, strafbaren sexuellen Handlungen des Beschwerdegegners mit seinen Kindern A. und B. tatsächlich stattgefunden, ist es nicht nachvollziehbar und unverständlich, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine Strafanzeige eingereicht hat. Ihrem Versuch, diese Vorwürfe nunmehr im Verfahren der Namensänderung zu ihren Gunsten nutzbar zu machen, kann aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden sein. Vor diesem Hintergrund erweist sich demnach die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei den Kindern nicht zuzumuten, den Namen desjenigen Mannes zu tragen, der sie als Kleinkinder sexuell missbraucht habe, als unbehelflich. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner sein Besuchsrecht nicht mehr wahrnimmt, ein Eingeständnis zu den Vorwürfen konstruieren. In Anbetracht der geltenden Unschuldsvermutung und der vom Beschwerdegegner in Abrede gestellten Beschuldigungen kann zusammenfassend aus den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs der Kinder kein wichtiger Grund für eine Namensänderung hergeleitet werden.
3.3 Die Beschwerdeführerin sieht sodann im Umstand, dass der Name X. in der Schweiz sehr selten vorkommt, einen Grund, der eine Namensänderung rechtfertige.
Für sich allein kann die Seltenheit oder gar Einzigartigkeit des Namens des Beschwerdegegners in der Schweiz kein Grund für eine Namensänderung sein. Der Name selbst ist denn auch weder lächerlich noch anstössig. Die Beschwerdeführerin befürchtet jedoch, dass die Einzigartigkeit des Namens deshalb negative soziale Folgen für ihre Kinder habe, weil der Beschwerdegegner in der Schweiz und in Deutschland polizeilich vermerkt sei. Weshalb er polizeilich vermerkt sein soll, legt sie allerdings nicht dar. Polizeilich gesucht und deswegen in der Öffentlichkeit stigmatisiert ist er jedenfalls nicht. Selbst wenn der Beschwerdegegner «polizeilich vermerkt» wäre, ist beim besten Willen nicht ersichtlich, inwiefern den Kindern daraus ein sozialer Nachteil erwächst, der nur mit einer Namensänderung abgewendet werden kann.
3.4 Weiter erblickt die Beschwerdeführerin einen Grund für eine Namensänderung darin, dass sich der Beschwerdeführer in einer «katastrophalen» finanziellen Situation – er habe Schulden und komme seiner Unterhaltspflicht nicht nach – befinde, was sich für die Kinder bei der Lehrstellensuche nachteilig auswirken könnte.
Dass der Beschwerdegegner Schulden hat und seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nicht nachkommt, ist unbestritten. Nicht ersichtlich ist jedoch, inwiefern die Kinder mit dem Namen X. deswegen bei der Lehrstellensuche Nachteile zu befürchten hätten. Der Beschwerdegegner wohnt und wohnte auch früher im Kanton Y.. Die Beschwerdeführerin wohnt dagegen mit ihren Kindern in Z.. Es dürfte allein deshalb sehr unwahrscheinlich sein, dass eines der Kinder bei der Suche nach einer Lehrstelle auf einen Betrieb stösst, bei dem man den Beschwerdegegner wegen offener Schulden kennt und aus diesem Grund einem der Kinder die Lehrstelle verweigert.
Wollte man im Übrigen die schlechte finanzielle Situation einer Partei als Grund für eine Namensänderung zulassen, müssten in unzähligen Fällen ebenfalls Namensänderungen bewilligt werden. Die Kennzeichnungsfunktion des Namens ginge in der Folge weitgehend verloren, und der im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens würde ausgehöhlt. Dies widerspräche offensichtlich Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 ZGB, wonach nur wirklich wichtige Gründe einen Namenswechsel zu rechtfertigen vermögen.
3.5 Schliesslich kann festgehalten werden, dass der Wunsch nach einem einheitlichen Familiennamen der Beschwerdeführerin und der Kinder nicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung angeführt werden kann (BGE 121 III 145). Mag auch die Tochter der Beschwerdeführerin als Ausdruck dieses Wunsches in der Schule den Familiennamen der Mutter benutzen, lässt sich aus dem damit geschaffenen Faktum kein Rechtsanspruch auf Namensänderung ableiten. Soziale Nachteile auf Grund des Umstandes, dass die Kinder nicht denselben Namen tragen wie die Beschwerdeführerin, sind nicht zu erkennen.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keiner der vorgebrachten Gründe eine Namensänderung zu rechtfertigen vermag. Auch eine Gesamtgewichtung aller Aspekte ergibt kein anderes Ergebnis. Ernsthafte soziale Nachteile, welche den Kindern durch das Tragen des Namens des Beschwerdegegners entstehen, sind nicht auszumachen. Der Entscheid der Vorinstanz gibt daher zu keinen Beanstandungen Anlass. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
(RRB Nr. 2003
vom 19. Dezember 2000).
Sozialhilfe
–
Rückerstattungspflicht von Erben einer Person, die wirtschaftliche Hilfe
bezogen hat (Erw. 2).
– Ansprüche Begünstigter aus einer
Lebensversicherung fallen nicht in eine Erbschaft und unterliegen damit auch
nicht der Rückerstattungspflicht (Erw. 3).
– Der Rückerstattungspflicht unterliegen
die Guthaben aus der Pensionskasse. Einem Sohn des Erblassers ist in der Regel
die Rückerstattung zuzumuten (Erw. 4).
– Voraussetzung für eine Rückerstattungspflicht
bildet das Kriterium der besonders günstigen Verhältnisse lediglich für
Sozialhilfeempfänger selbst (Erw. 5).
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG, SRSZ 380.100) ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, der Betroffene, wenn er finanziell in besonders günstige Verhältnisse gelangt ist. Nach Abs. 3 erstreckt sich diese Rückerstattungspflicht gegenüber Erben von Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, höchstens auf die empfangene Erbschaft unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades und der persönlichen Beziehungen zum Erblasser. Finanziell besonders günstige Verhältnisse im Sinne von § 25 Abs. 1 ShG liegen vor, wenn der Hilfsempfänger zu einem Vermögen gekommen ist, das ihm die Rückerstattung der empfangenen Hilfe ohne Einschränkung einer angemessenen Lebenshaltung erlaubt (§ 14 Abs. 1 Sozialhilfeverordnung vom 30. Oktober 1984 [ShV, SRSZ 380.111]).
2.1 Am 4. April 1999 verstarb A.. Er hinterliess als alleinigen Erben den Sohn B.. A. wurde von der Fürsorgebehörde ab September 1998 bis zu seinem Hinschied finanziell unterstützt, zudem wurden die Kosten für einen Alkoholentzug mit anschliessender Therapie übernommen. Zum Zeitpunkt des Ablebens betrug die Fürsorgeschuld Fr. 29032.80. Aus dem Nachlass des Verstorbenen wurde dem Alleinerben eine Lebensversicherung über Fr. 51111.10 und ein Guthaben aus der Pensionskasse von Fr. 42425.45 ausbezahlt. Die Fürsorgebehörde verfügte, dass der Beschwerdeführer aus dem Erbe Fr. 20000.– zurückzuerstatten habe.
2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Entscheid unverhältnismässig, ja sogar willkürlich sei und entgegenstehenden Interessen keine Rechnung trage, weil der Verwandtschaftsgrad und die persönliche Beziehung zum Erblasser überhaupt nicht berücksichtigt worden seien.
3. Die Rückerstattungspflicht gegenüber Erben von Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, erstreckt sich höchstens auf die empfangene Erbschaft (§ 25 Abs. 3 Satz 1 ShG). Es stellt sich vorliegend insbesondere die Frage, ob die Leistung der Lebensversicherung von Fr. 51111.10 auch zur Erbschaft zu zählen ist.
3.1 Ein Anspruch einer Person, der durch den Tod einer andern ausgelöst wird, gehört seinem Wesen nach nicht in den Nachlass des Verstorbenen. Das gilt etwa für die Rentenansprüche von Witwen und Waisen gegen die AHV oder gegen obligatorische soziale Fürsorgeeinrichtungen. Umstritten ist dagegen die erbrechtliche Behandlung der freiwilligen Versicherungen und insbesondere der Lebensversicherungen des Erblassers, spezifisch der von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Versicherung. Die Praxis und ein grösserer Teil der Lehre stellen diese Fälle in die Reihe der vorstehend genannten: sie gehen von der Erwägung aus, dass auch diese Ansprüche nicht beim Erblasser selber, sondern erst bei seinem Tod, d.h., bei andern Personen entstehen. In die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses werden sie darum nicht einbezogen (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 3. Auflage, Bern 1992, § 13 N 28).
3.2 Nach Art. 76 Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1) ist der Versicherungsnehmer befugt, ohne besondere Form einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen, und zwar für den ganzen Versicherungsanspruch oder nur für einen Teil desselben, dies ohne Zustimmung des Versicherers. Die Begünstigungsklausel begründet für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Anspruch, das heisst, ein ursprüngliches Recht, das bei der Bezeichnung entsteht und das ein Recht unabhängig von einer eventuellen Erbenberechtigung darstellt. Der Begünstigte kann also bei Eintreten dieses Falles sein Guthaben direkt beim Versicherer herausfordern; die Versicherungsforderung ist vom Moment der Bezeichnung an in seinem Vermögen; beim Tod des Versicherungsnehmers fällt sie nicht zuerst in die Erbschaft (vgl. dazu Praxis 76 Nr. 149; VPB 52 Nr. 22).
3.3 Aus der Konzeption, dass die Versicherungssumme nicht in den Nachlass gehört, kann der Betrag von Fr. 51111.10, welcher der Beschwerdeführer aus der Lebensversicherung erhalten hat, nicht zur empfangenen Erbschaft gezählt werden. Anders verhält es sich jedoch mit dem Guthaben aus der Pensionskasse von Fr. 42425.45. Dieses Guthaben fällt in die Erbschaft.
4.1 Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich demzufolge höchstens auf das Guthaben aus der Pensionskasse von Fr. 42425.45. Bei der Festsetzung des Betrages soll der Verwandtschaftsgrad und die persönliche Beziehung zum Erblasser berücksichtigt werden.
4.2 Der Beschwerdeführer ist der Sohn des verstorbenen Sozialhilfeempfängers. Gemäss Art. 328 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ist derjenige, der in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Der vorliegende Fall fällt nicht unter die Verwandtenunterstützungspflicht. Art. 328 ZGB zeigt aber auf, dass die enge verwandtschaftliche Bindung massgebend ist für die Unterstützung. Analog darf dies wohl auch für die Rückerstattung gelten. Das heisst, je enger die verwandtschaftliche Bindung ist, desto eher ist eine Rückerstattung gerechtfertigt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die enge verwandtschaftliche Bande zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Grund, um an der Rückforderung festzuhalten.
4.3 Die Vorinstanz hat den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 20000.– angesetzt. Sie verzichtet demzufolge auf die volle Rückerstattung der von ihr gesamthaft geleisteten Sozialhilfe von Fr. 29032.80. Die empfangene Erbschaft beträgt Fr. 42425.45. Dieser Betrag resultiert aus dem Guthaben der Pensionskasse. Im Übrigen war kein Vermögen des Erblassers vorhanden. Man kann demzufolge nicht sagen, der Erblasser habe auf Grund eines bescheidenen Lebensstils oder der Unterstützung seiner Verwandten ein Vermögen hinterlassen. Auch trug der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes dazu bei, dass der Erblasser ein Vermögen hätte hinterlassen können und es nun stossend wäre, eine Rückerstattung zu verlangen.
Der Beschwerdeführer ist volljährig. Auf eine Unterstützung seiner Eltern kann er nicht mehr zählen, da beide verstorben sind. Es wird erkannt, dass der Beschwerdeführer noch die Lehre absolviert und mit seinem Lehrlingslohn keine grossen Sprünge machen kann. Für die Zeit seiner Ausbildung ist er aber nach wie vor zum Bezug einer Hinterlassenenrente der AHV berechtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, zur Deckung des Lebensunterhaltes Ergänzungsleistungen zu beantragen, allerdings unter Berücksichtigung eines gewissen Vermögensverzehrs. Anderen jungen Erwachsenen geht es nicht anders. Auch wenn diese eventuell auf eine Unterstützung der Eltern zählen können, müssen auch diese ihren Lehrlingslohn gut einteilen. Kommt hinzu, dass diese nicht bereits eine Erbschaft gemacht haben, die es ihnen erlaubt, sich auch mal etwas mehr zu gönnen.
In Berücksichtigung all der Umstände und Interessen der Fürsorgebehörde und des Beschwerdeführers ist an der von der Vorinstanz verlangten Rückerstattung und deren Höhe im Betrag von Fr. 20000.– nichts zu bemängeln.
5.1 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Erben gemäss § 25 Abs. 3 ShG nicht in besonders günstige Verhältnisse durch die Erbschaft gelangen müssen, um rückerstattungspflichtig zu werden. Diese Voraussetzung muss nur bei ehemals Sozialhilfeabhängigen gegeben sein.
5.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater all die Jahre die Kinderzulagen nicht an ihn überwiesen habe. Er habe bloss die vereinbarten Unterhaltsbeiträge ausgerichtet. Auch Zuwendungen anderer Art habe er nie erhalten.
Diese Argumente sind hier nicht zu hören. Wenn die Kinderzulagen nicht ausbezahlt worden sind, dann hätten der Beschwerdeführer beziehungsweise seine gesetzlichen Vertreter sich zu einem früheren Zeitpunkt wehren müssen.
5.3 In ähnlicher Weise verhält es sich mit den Unterhaltsbeiträgen, welche die Grosseltern nie für sich beanspruchten, sondern dem Beschwerdeführer als Startkapital auf dessen Bankkonto legten. Dieses Verhalten ehrt die Grosseltern, kann jedoch in keiner Weise mit der umstrittenen Rückerstattung von Fürsorgeleistungen in einen Zusammenhang gebracht werden. Eine Rückforderung der Grosseltern ist eine Angelegenheit, die diese mit ihrem Grosskind regeln müssen.
(RRB Nr. 1036
vom 4. Juli 2000).
Sozialhilfe
–
Begriff des Unterstützungswohnsitzes (Erw. 3).
– Unterstützungswohnsitz von Heim- und
Anstaltsbewohnern, von Spital- und Klinikpatienten sowie von volljährigen
Personen, die in Pflegefamilien untergebracht sind (Erw. 4).
Aus den Erwägungen:
3.1 Die Begriffe «Unterstützungswohnsitz» und «zivilrechtlicher Wohnsitz» sind nicht in jedem Fall identisch, obwohl sie in der Regel zusammenfallen. Die Unterschiede ergeben sich aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung. Beim zivilrechtlichen Wohnsitz handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht immer mit den tatsächlichen Verhältnissen (Aufenthalt einer Person) übereinstimmen muss. Einen zivilrechtlichen Wohnsitz muss jedermann jederzeit haben. Art. 24 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bestimmt deshalb, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt. Ein solcher wird dort begründet, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für den Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG; SR 851.1]). Dieser befindet sich ebenfalls dort, wo sich jemand tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat in der erkennbaren Absicht, hier seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Deshalb kann für die Beurteilung der Frage, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet worden sei, grundsätzlich auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt werden (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Auflage, Zürich 1994, Rz. 95).
Zweck des Unterstützungswohnsitzes jedoch ist es, das fürsorgepflichtige Gemeinwesen zu bestimmen. Dies kann billigerweise nur ein Gemeinwesen sein, zu dem der Bedürftige dauerhafte persönliche Beziehungen hat, in dem er auch tatsächlich wohnt. Wer keinen festen und dauerhaften Wohnsitz kennt, hat auch keinen Unterstützungswohnsitz. Es steht jedermann frei, keinen festen Wohnsitz zu haben. Wer somit nirgends fest wohnt oder sich nur zeitweise an einem Ort aufhält, hat keinen Unterstützungswohnsitz, was zur Folge hat, dass er gewisse fürsorgerische Nachteile in Kauf zu nehmen hat, es sei denn, es werde (nach kantonalem Recht) ein anderer Kostenträger bestimmt (§ 20 lit. c ShG; Werner Thomet, Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 1979, Rz 90 f., 95, 126; Eugen Bucher, Berner Kommentar, NN 1f., 6, 21ff. zu Art. 24 ZGB).
3.2 Unterstützungspflichtig ist im interkantonalen Verhältnis der Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG), im innerkantonalen Verhältnis die Wohngemeinde (§ 19 Abs. 1 ShG). Massgebend für die Bestimmung des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens ist somit sowohl nach Bundes- wie nach kantonalem Recht der Unterstützungswohnsitz. Nach Art. 4 Abs. 1 ZUG befindet sich der Unterstützungswohnsitz einer Person in dem Kanton, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Diese Definition enthält sowohl ein objektives Element (Aufenthalt) wie auch ein subjektives (Absicht dauernden Verbleibens), die untrennbar miteinander verbunden sind. Unter Aufenthalt ist das faktische Verweilen an einem bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Kanton zu verstehen. Körperliche Anwesenheit ist in der Regel zur Begründung wie auch zur Aufrechterhaltung des einmal begründeten Wohnsitzes erforderlich. Dies ergibt sich auch aus Art. 9 ZUG, wonach der Unterstützungswohnsitz einer Person in einem Kanton endet, wenn sie aus dem Kanton wegzieht.
3.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). Die Unterbringung stellt eine Aufenthaltszuweisung durch Dritte dar, die nicht aus eigenem Willen erfolgte. Zieht jemand, der urteilsfähig und mündig ist, aus eigenem Willensentschluss in ein Altersheim, so begründet er dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB einen neuen Wohnsitz. Die Bedingungen gemäss Art. 26 ZGB sind in einem solchen Fall nicht erfüllt, denn es liegt weder eine «Unterbringung» vor noch handelt es sich bei einem Altersheim überhaupt um eine «Anstalt» im Sinne dieser Bestimmung. Von «Unterbringung» darf nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Dislokation nicht dem eigenen Willensentschluss des Übersiedelnden entspringt, sondern demjenigen eines Dritten (Hans Michael Riemer, Der zivilrechtliche Wohnsitz von Altersheiminsassen, in ZVW 32 1977, S. 59; Eugen Bucher, a.a.O., zu Art. 26 Rz. 15).
Die Absicht des dauernden Verbleibens ist zweifellos dann erfüllt, wenn sich eine Person auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufhalten will, und dies auch durchführbar ist. Die Absicht dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse, insbesondere die familiären und die gesellschaftlichen Beziehungen, die Wohnverhältnisse usw., zu berücksichtigen (Mario M. Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Auflage, Bern 1993, S. 106).
4.1 Die Beschwerdeführerin kam 1965 nach A.. Dort hat sie als Hausangestellte bei den Gebrüdern M. gearbeitet. All die Jahre wohnte und lebte sie in A.. Am 15. April 1985 ist sie ins Alters- und Pflegeheim Q. in N. gezügelt mit der Absicht, dort ihren Lebensabend zu verbringen. In N. hat sie sich bei der Einwohnerkontrolle ordnungsgemäss angemeldet. Sie hat demnach in N. zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. Zu prüfen bleibt, ob N. auch Unterstützungswohnsitz geworden ist, oder ob dies A. geblieben ist.
4.2 § 18 ShG bestimmt, dass der Unterstützungswohnsitz in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23ff. ZGB zusammenfällt (Abs. 1). Abweichende Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz (Beginn und Beendigung, Heim- und Anstaltsaufenthalt, Aufenthalt in Familienpflege, Wohnsitz der Familienangehörigen usw.) gemäss Bundesrecht sind auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar (Abs. 2). Dies hat zur Folge, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes heranzuziehen sind.
4.3 Art. 5 ZUG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG befasst sich mit dem Unterstützungswohnsitz von Heim- und Anstaltsbewohnern, von Spital- und Klinikpatienten sowie von volljährigen Personen, die in Pflegefamilien untergebracht sind. Art. 9 Abs. 3 ZUG besagt, dass der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigen. Im Unterschied zur neueren Lehre und Praxis zu Art.26 ZGB schliesst auch der freiwillige Eintritt in ein Heim, namentlich der Eintritt in ein Altersheim mit dem Zwecke, dort auf unbestimmte Zeit zu wohnen, nach dem ZUG die Wohnsitzbegründung aus. Das Gesetz nimmt es bewusst in Kauf, dass jemand freiwillig in ein Heim eintritt, am Ort des Heimes zivilrechtlichen und allenfalls weitere Wohnsitze begründet, er jedoch bei Bedürftigkeit seinen Unterstützungswohnsitz dort hat, wo er vor dem Heimeintritt seinen Lebensmittelpunkt hatte. Man wollte damit vermeiden, dass Gemeinden sich gewissen Heimprojekten aus Angst vor künftiger Unterstützungszuständigkeit entgegenstellen könnten (Thomet, a.a.O., Rz. 109).
Daraus ist zu schliessen, dass Sattel nach wie vor als Unterstützungswohnsitz zu betrachten ist und demzufolge wirtschaftliche Hilfe leisten muss.
(RRB Nr. 1295 vom 29. August 2000).
Schulrecht
–
Liebeskummer als ausreichender Grund für eine Absenz beim
obligatorischen Schulausflug (Erw. 2) ?
Aus den Erwägungen:
2. Zu prüfen bleibt, ob der Eintrag «10 Lektionen unentschuldigt» in die Zeugnisse der Beschwerdeführer berechtigt ist.
2.1 Die Klasse des Oberseminarkurses 5c führte einen obligatorischen zweitägigen Schulausflug mit einer Übernachtung durch. Der Beschwerdeführer 2 fühlte sich angeblich wegen Liebeskummer nicht wohl, sodass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, an der Schulreise teilzunehmen. Der Beschwerdeführer 1 riet ihm deshalb, nach Hause zurückzukehren. Gleichzeitig fand er es offenbar für notwendig, den Schulkameraden zu begleiten und «in seiner Not» zu betreuen. Die Klassenlehrerin hätten sie nicht mehr informieren können, da diese bereits mit einem Teil der Klasse zu einer Berghütte aufgebrochen war. Stattdessen hätten sie vier Schulkameraden gebeten, die Lehrerin über ihre Absenz zu unterrichten, was diese aber anscheinend unterlassen hatten. Nach ihrer Rückkehr hätten sie sich auch nicht mehr auf dem Schulsekretariat abmelden können, da es nicht mehr besetzt gewesen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist der Entscheid der Schulleitung, diese Absenz als unentschuldigt zu qualifizieren, nicht gerechtfertigt. Sie betrachten ihn sinngemäss als unverhältnismässig.
2.2 Die Argumente der Beschwerdeführer überzeugen nicht.
2.2.1 Es ist grundsätzlich wenig glaubhaft, dass wegen Liebeskummer der Schulbesuch verunmöglicht sein soll. In der Regel dürfte man trotzdem dem Unterricht folgen können. Dass man deshalb auch nicht an einem Schulausflug teilnehmen könnte, leuchtet noch weniger ein. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht näher dar, was für konkrete Auswirkungen dieser Zustand beim Beschwerdeführer 2 ausgelöst hatte. Insbesondere machen sie nicht geltend, er habe einen Arzt aufsuchen müssen. Es ist durchaus möglich, dass ein momentanes psychisches Tief zusätzlich Kopfweh verursachen kann. Dagegen hätte man aber mit einem Medikament angehen können. Zudem war die Klasse auf einem Schulausflug, sodass nicht geistige Konzentration wie im Schulzimmer gefragt war. Im Weitern ist es in der Regel in solchen Momenten besser, unter Leuten als alleine zu Hause zu sein. Unverständlich ist zudem, weshalb der Beschwerdeführer 1 als Betreuungsperson die Schulreise ebenfalls nicht mitmachen konnte. Dass der Beschwerdeführer 2 nicht alleine zurückkehren konnte, kann ihnen nicht abgenommen werden. Im Weitern leuchtet es nicht ein, dass der Beschwerdeführer 2, der erst am Mittag in X. zur Klasse stiess, überhaupt dorthin reiste, wenn er wirklich ernsthaft «erkrankt» war. Er hätte sich diesfalls rechtzeitig auf dem Schulsekretariat abmelden können.
2.2.2 Den Beschwerdeführern war das Absenzenreglement bekannt. Sie wurden bei ihrem Schuleintritt in das Absenzenwesen eingeführt und gleichzeitig ausdrücklich auf die Praxis des Lehrerseminars aufmerksam gemacht, dass unentschuldigte Absenzen ins Schulzeugnis eingetragen würden. Offenbar war den Beschwerdeführern auch bewusst, dass sie nicht im Rahmen des Selbstdispensationsrechtes auf den Schulausflug verzichten durften, denn dieser dauerte mehr als einen Schultag (Ziff. 3a Reglement). Ebenso war ihnen klar, dass sie ihre Abwesenheit melden mussten. Sie liessen deshalb ihren Rückkehrentscheid angeblich durch vier Mitschüler der nicht mehr anwesenden Lehrperson mitteilen, die dann anscheinend aber nicht informiert worden war. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hätten die Beschwerdeführer dennoch zusätzlich das Schulsekretariat unterrichten müssen, wenn nicht am selben Tag, so zumindest am folgenden. Denn krankheitsbedingte Abwesenheiten von mehr als einem Tag müssen dem Sekretariat gemeldet werden (Ziff. 4 Reglement), was auch auf dem den Beschwerdeführern bekannten Absenzenblatt ausdrücklich vermerkt ist. Wenn diese zudem ihren Entscheid als solchen zweier «mündiger» Personen bezeichnen, so muss ihnen auf der andern Seite aber gesagt werden, dass von erwachsenen Schülern und angehenden Lehrern auch verlangt werden kann, dass sie ihre Freiheiten, die ihnen die Absenzenregelung des Lehrerseminars offensichtlich gewährt, auch in Selbstverantwortung korrekt wahrnehmen. D.h., sie hätten ihrer Meldepflicht mehr Beachtung schenken müssen, indem sie einen bestimmten Schüler unmissverständlich hätten beauftragen müssen, sie bei der Lehrperson zu entschuldigen. Im Weitern hätten sie zusätzlich spätestens am folgenden Tag die krankheitsbedingte Absenz dem Schulsekretariat melden müssen.
2.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fernbleiben der Beschwerdeführer vom Schulausflug nicht begründet ist und diese zudem ihrer Meldepflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Der Schulleitung des Lehrerseminars ist deshalb zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass eine liberale Absenzenregelung auch klare Grenzen aufweisen muss. Der Zeugniseintrag ist deshalb auch nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
(RRB Nr. 79
vom 18. Januar 2000).
Schulrecht
–
Die Gemeindebehörden sind nicht befugt, über Besoldungsansprüche von
Lehrpersonen hoheitlich zu entscheiden (Erw. 2).
– Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für
die Ausrichtung des Lohns während einer Fortbildung (Erw. 3).
Aus dem Sachverhalt:
Die Gemeinde X. führte auf das Schuljahr 1998/99 die heilpädagogische Schülerhilfe ein. M., als Lehrperson in der Gemeinde tätig, stellte sich für die berufsbegleitende Weiterbildung in schulischer Heilpädagogik in Luzern (1998 bis 2001) zur Verfügung. Auf den 1. August 1998 wurde deshalb sein Vollpensum als Primarlehrer in ein Teilzeitpensum als schulischer Heilpädagoge umgewandelt. Das Erziehungsdepartement erteilte M. hiefür befristete Lehrbewilligungen (je für ein Jahr vom 1. August bis 31. Juli).
Mit Schreiben vom 14. April 1999 an die Schulpräsidien der Gemeinden und Bezirke nahm das Amt für Volksschulen des Erziehungsdepartementes zur Frage der Lohnfortzahlungen an die Absolventen dieser Weiterbildung während des 12-Wochen-Praktikums im vierten (recte wohl fünften) Semester wie folgt Stellung: Der Kanton übernehme zwar ein Drittel der Kurskosten, für die Subventionierung der Besoldung dieser Lehrpersonen durch den Kanton während des Praktikums bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage. Den Schulträgern sei dies hingegen freigestellt. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Gemeinden/Bezirke und Lehrpersonen lehne der Kanton jedoch eine Subventionierung der Löhne während dieser Weiterbildung prinzipiell ab.
Der Schulrat
X. teilte M. mit, dass er sich der Ansicht des Erziehungsdepartementes
anschliesse und deshalb auf eine Besoldung während des 12-wöchigen Praktikums
verzichten werde. M. ersuchte den Schulrat, ihn während der dreimonatigen
Abwesenheit zumindest teilweise zu entlöhnen. Zwei Schulkollegen aus dem Kanton
Schwyz würden 50% bzw. 100% ihres Lohnes erhalten, alle andern Mitabsolventen
ebenfalls mindestens 50%. Nach einer weiteren Anfrage beim Erziehungsdepartement
legte der Schulrat das Gesuch mit dem Antrag zur Ablehnung dem Gemeinderat vor.
Dieser folgte dem Antrag. Gegen den Beschluss des Gemeinderates erhob M.
Beschwerde beim Regierungsrat.
Aus den Erwägungen:
1.1 Die Vorinstanz stellt einen Nichteintretensantrag, ohne diesen jedoch näher zu begründen. Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a., ob das Rechtsmittel zulässig ist (§ 27 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [SRSZ 234.110, VRP]). Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2 Beschwerde erhoben werden kann gegen Verfügungen und Entscheide (§ 36 Abs. 1 lit. a VRP). Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde (§ 6 Abs. 1 VRP), die im Bereich des öffentlichen Rechts ergehen müssen oder nach § 6 Abs. 3 VRP durch Verwaltungsbehörden in Anwendung privatrechtlicher Vorschriften erlassen werden, wobei im letzten Fall die sachliche Zuständigkeit durch kantonales oder Bundesrecht ausdrücklich geregelt ist (Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 61 und S. 66f.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 292).
1.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers, ihn während seiner praktikumsbedingten Abwesenheit von drei Monaten (ab August 2000) zumindest teilweise zu besolden, in Form einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde an den Regierungsrat) abgewiesen. Ob es sich hier inhaltlich um einen hoheitlichen, in Anwendung von öffentlichem Recht (kantonalem oder kommunalem Verwaltungsrecht) ergangenen Verwaltungsakt handelt, der auf dem Wege des Verwaltungsprozesses angefochten werden kann, oder lediglich um eine Meinungsäusserung des zuständigen Organs des Schulträgers gegenüber einer angestellten Lehrperson, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Für die Frage des Eintretens genügt es, dass die Vorinstanz unmissverständlich eine hoheitliche Anordnung getroffen und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, sodass aus Gründen der Rechtssicherheit von einem gültigen Anfechtungsobjekt auszugehen ist (vgl. hiezu ZBl 100/1999, S. 324f. (Bemerkungen der Redaktion); ZBl 96/1995, S. 363f.). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Ob die Verfügung des Gemeinderates rechtmässig ist, ist im Folgenden zu prüfen.
2.1.1 Der Beschwerdeführer leitet die Berechtigung des Begehrens anscheinend in erster Linie von seinem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis, das er mit der Gemeinde eingegangen ist, ab. Auf Grund der protokollierten Äusserungen des Beschwerdeführers muss nämlich davon ausgegangen werden, dass er seinen Anspruch arbeits- bzw. vertragsrechtlich begründet. So vertrat er anlässlich von Besprechungen mit dem Schulrat die Meinung, dass er eigentlich voll arbeite (Schule/Weiterbildung) und nur zu 70% entlöhnt werde, er sehe deshalb nicht ein, weshalb ihm dieser Anspruch während des Praktikums nicht ebenfalls zustehen sollte, zumal er im Namen der Gemeinde einen Auftrag erfülle. Er fühle sich ungerecht behandelt, seine Arbeit werde offenbar nicht geschätzt. Zudem sei er sich nicht bewusst gewesen, dass Blockwochen und Praktikum ohne Lohn zu absolvieren seien. Er müsse sich deshalb überlegen, ob er nach der Ausbildung die Kosten zurückerstatten und eine neue Anstellung suchen solle.
2.1.2 Da der Beschwerdeführer über eine befristete Lehrbewilligung verfügt, ist er privatrechtlich angestellt. § 3a Abs. 1 des Regierungsratsbeschlusses betreffend den Vollzug der Verordnung über die Volksschulen vom 18. Februar 1974 (Volksschul-Statut, SRSZ 611.211) schreibt für eine befristete Lehrbewilligung zwingend eine zivilrechtliche Anstellung vor (BGE 105 Ia 123f.). Der Beschwerdeführer müsste deshalb sein arbeitsvertragliches Anliegen auf dem Wege des Zivilprozesses durch Klage beim Zivilrichter durchzusetzen versuchen. Die Vorinstanz war somit nicht befugt, über Ansprüche aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer hoheitlich und rechtsverbindlich auf dem verwaltungsrechtlichen Weg zu befinden. Beim Beschluss des Gemeinderates handelt es sich folglich inhaltlich lediglich um eine Meinungsäusserung des Schulträgers bzw. Arbeitgebers dem Beschwerdeführer gegenüber. Da vorliegend Zivilrecht zur Anwendung kommt, besteht kein Raum bzw. keine gesetzliche Grundlage für eine Verwaltungsverfügung. Somit ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Gemeinderates mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig ist. Bildet nämlich eine nichtige Verfügung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, so ist der Antrag auf Aufhebung derselben in ein Begehren um Feststellung der Nichtigkeit umzudeuten (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt 1990, Nr. 40 B II, V; RRB Nr. 387 vom 27. Februar 1996, E. 5; RRB Nr. 1052 vom 13. Juni 1995, E. 3).
2.2 Da die Praktikumszeit, während der der Beschwerdeführer abwesend sein wird, in das neue Schuljahr fallen wird, die Lehrbewilligung des Beschwerdeführers jedoch am 31. Juli 2000 ausläuft, wird seine Anstellung neu begründet werden müssen. Nach dem neuen Personalrecht (Änderung vom 22. März 2000 der Personal- und Besoldungsverordnung [SRSZ 145.110, PBV; vgl. Abl 2000, 473ff.]), das auf den 1. Juli 2000 in Kraft tritt und das gemäss § 43 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973 (SRSZ 611.210, VSV) in der revidierten Fassung (Abl 2000, 483) in Bezug auf die Begründung, Dauer usw. auch für das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen gilt, werden diese künftig (ab 1. August 2000) ebenfalls ausschliesslich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt (§ 43 Abs. 1 VSV in Verbindung mit § 6 PBV; vgl. hiezu RRB Nr. 1822/1999 vom 23. November 1999: Bericht und Vorlage für den Kantonsrat, Ziff. 4.9). Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten Arbeitsverhältnis sind jedoch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren und nicht im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auszutragen (§ 67 Abs. 1 lit. d VRP; in der revidierten Fassung s. Abl 2000, 482). Selbst wenn somit das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers künftig dem öffentlichen Recht unterstellt sein wird, ist die Vorinstanz ebenfalls nicht berechtigt, über entsprechende Ansprüche hoheitlich zu verfügen. Der Gesetzgeber sieht hiefür ausdrücklich ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht vor (ZBl 100/1999, S. 324; ZBl 96/1995, S. 364 mit Hinweisen). Eine entsprechende Verfügung des Gemeinderates müsste demzufolge ebenfalls als nichtig bezeichnet werden.
2.3 Zusammenfassend ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Gemeinderates vom 9. Dezember 1999 nichtig ist.
3.1 Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht gegen die Abweisung seines Lohnfortzahlungsbegehrens durch den Gemeinderat vorbringt, und damit zumindest teilweise das Verhalten der Schulbehörden der Gemeinde rügt, kann als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen und geprüft werden. Denn es entspricht allgemein anerkannter Auffassung, dass jedermann eine Aufsichtsbehörde angehen kann, wenn eine untergeordnete Behörde pflichtwidrig handelt oder untätig ist. Der Regierungsrat sieht sich jedoch regelmässig nur dann zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten veranlasst, wenn das Verhalten der Behörde, das beanstandet wird, qualifiziert rechtswidrig ist, was dann zutrifft, wenn klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind (EGV-SZ 1986, S. 112). Vorliegend besteht kein Anlass, gegen die Gemeindebehörde aufsichtsrechtlich vorzugehen.
3.2 Der Beschwerdeführer möchte, dass ihm die Gemeinde während seiner dreimonatigen Praktikumszeit den Lohn zahlt, obwohl er dem Schulträger für diese beschränkte Zeit nicht zur Verfügung steht. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) geltend. Alle andern Absolventen dieser Ausbildung, auch solche aus dem Kanton Schwyz (offenbar handelt es sich dabei um zwei), würden zumindest den halben Lohn trotz Abwesenheit vom Arbeitsplatz erhalten. Im Weitern ist er aber offenbar selbst der Meinung, dass es keine Rechtsgrundlage hiefür gebe, denn andernfalls würde er nicht darum ersuchen, abzuklären, ob im Kanton Schwyz die gesetzlichen Grundlagen hiefür geschaffen werden könnten.
3.2.1 Eine rechtsungleiche Behandlung liegt dann vor, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich behandelt (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 411 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dies wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz jedoch nicht vor, was denn auch in Anbetracht des Umstandes, dass er der einzige bei der Gemeinde X. tätige Absolvent dieser Weiterbildung ist, nicht gerechtfertigt wäre. Eine unterschiedliche Behandlung durch andere Kantone oder andere Gemeinden stellt hingegen keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes dar. Der föderalistische Aufbau unseres Staatswesens sowie die (beschränkte) Eigenständigkeit der Kantone und Gemeinden in der Rechtsetzung lassen es zu, dass unterschiedliche Regelungen und Praxen zur Anwendung kommen (BGE 120 Ia 145 mit Hinweisen).
3.2.2 Zu Recht geht der Beschwerdeführer im Weitern davon aus, dass keine gesetzliche Grundlage für die beanspruchte Lohnfortzahlung besteht. Aus kantonaler Sicht werden lediglich die Kurskosten einer Weiterbildung, aber keine Lohnausfälle subventioniert (§ 53 VSV; § 4 Volksschul-Statut; Weisungen des Erziehungsrates zur Finanzierung der berufsbegleitenden Lehrerweiterbildung vom 16. Dezember 1983). Die Gemeinde kennt offenbar ebenfalls keine andere Regelung. Sie ist deshalb gesetzlich nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit zu entlöhnen.
3.2.3 In diesem Verfahren kann auch nicht abgeklärt und beurteilt werden, ob im kantonalen Recht eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden kann und soll. Dieses rechtspolitische Anliegen richtet sich an den Gesetzgeber. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, nämlich das konkrete Besoldungsgesuch des Beschwerdeführers. Immerhin wird das Erziehungsdepartement als Fachdepartement mit einer Abschrift dieses Entscheides bedient und kann somit das Anliegen des Beschwerdeführers zur Kenntnis nehmen.
(RRB Nr. 567
vom 18. April 2000).
Planungs-
und Baurecht
–
Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung (Erw. 4/5).
– Vorliegen einer Baulücke, die
ausnahmsweise vom Erfordernis einer hinreichenden Erschliessung zu dispensieren
vermag, verneint (Erw. 6).
– Pflichten des Gemeinwesens und der
Grundeigentümer für die Erschliessung von Bauland (Erw. 7).
Aus
den Erwägungen:
3.
Das Baugrundstück KTN 2826 weist eine Fläche von ungefähr 4200 m2 auf. Darauf
sollen insgesamt 14 Wohneinheiten in Form von sechs Doppeleinfamilienhäusern
und zwei Einfamilienhäusern erstellt werden. Die strassenmässige Erschliessung
des Baugrundstücks soll über den Mühlemoosweg sowie die Poststrasse erfolgen.
Die Parteien sind sich einig, dass der Mühlemoosweg als Erschliessung genügen
würde. Hingegen ist zwischen ihnen umstritten, ob die Poststrasse den
Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung zu genügen vermag.
4.1
Voraussetzung für eine Baubewilligung ist, dass das Land erschlossen ist (Art.
22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG,
SR 700). Bauten und Anlagen dürfen deshalb nur auf erschlossenen Grundstücken
errichtet werden (§ 53 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, PBG,
SRSZ 400.100).
4.2
Land ist erschlossen, wenn unter anderem die für die betreffende Nutzung
hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 37 Abs. 1 PBG). Genügende
Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende
Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist
eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu
erwartenden Gesamtbeanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste
gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG).
4.3
Nach Lehre und Rechtsprechung vermag eine Zufahrt verkehrstechnisch dann zu genügen,
wenn sie übersichtlich ist und eine genügende Breite aufweist. Zwei Fahrzeuge
müssen gefahrlos kreuzen können. Strassen ohne durchgehende Kreuzungsmöglichkeiten
müssen mindestens auf Sichtweite immer eine bautechnisch einwandfreie und
rechtlich gesicherte Ausweichstelle haben. Diese Lösung kommt jedoch nur bei übersichtlichen
Verkehrsverhältnissen mit einem bescheidenen Verkehrsaufkommen in Betracht.
Daneben muss – mit den Verhältnissen entsprechenden Schutzmassnahmen – genügend
Raum für Fussgänger und Radfahrer vorhanden sein, damit sich diese neben dem
motorisierten Verkehr gefahrlos fortbewegen können, wobei als Idealzustand bei
grösseren Quartieren die Schaffung von separaten Fuss- und Radwegen ins Auge zu
fassen ist (EGV-SZ 1993, Nr. 11, S. 30; EGV-SZ 1987, Nr. 9, S. 40; VGE 596/95
vom 7. September 1995, E. 2).
4.4
Erschliessungsstrassen mit mehr als 50 anliegenden Motorfahrzeugabstellplätzen
sind mit einer Fahrbahnbreite von 5 Metern und einem Trottoir von 2 Metern zu
erstellen (Art. 23 Abs. 1 des Strassenreglementes der Gemeinde Arth vom 20.
September 1982, Strassenreglement). Zufahrtsstrassen mit weniger als 50
anliegenden Motorfahrzeugabstellplätzen sind mit einer Fahrbahnbreite von 4
Metern und einem Trottoir von 1.50 Metern zu erstellen. Bei lockerer Überbauung
und minimaler Verkehrsdichte kann auf das Trottoir verzichtet werden (Art. 24
Strassenreglement). Bestehende Strassen, die dem Reglement nicht entsprechen,
sind weiterhin zulässig, solange sie den Bedürfnissen genügen. Beim Ausbau
sind die geltenden Vorschriften einzuhalten (Art. 2 Abs. 2 Strassenreglement).
5.1
Der Augenschein hat gezeigt, dass die Poststrasse schmal ist. In weiten Teilen
(mit Ausnahme des Einmündungsbereiches in die Kantonsstrasse) ist das
Strassengrundstück zwischen 3 und 4 Meter breit. An der schmalsten Stelle beträgt
seine Breite zirka 2.72 m (mit Trottoir 3.17 m). Die Poststrasse führt durch
weitgehend überbautes Gebiet. Die Gebäude liegen zum Teil direkt an der Grenze
des Strassengrundstückes oder in deren unmittelbarer Nähe (z.B. KTN 2953, KTN
526, KTN 530). Die Poststrasse verfügt lediglich auf dem letzten Abschnitt vor
der Einmündung des Tunnelweges bzw. des Tramweges auf der Seite gegen die
Rigi-Aa hin über ein Trottoir. Im restlichen Bereich ist kein separates
Trottoir für die Fussgänger vorhanden. Die Poststrasse entspricht somit den
Vorschriften des Strassenreglementes der Gemeinde Arth (insbesondere Art. 24,
der vorliegend anwendbar wäre, weil die Poststrasse sicher mehr als 50
Abstellplätze erschliesst) nicht, weil sie nicht genügend breit ist und über
kein Trottoir verfügt. Indes ist sie gestützt auf Art. 2 Strassenreglement
weiterhin zulässig, soweit sie den Bedürfnissen noch genügt.
5.2
Durch die zum Teil unmittelbar am Strassenrand erstellten Gebäude ist die Übersichtlichkeit
auf der Poststrasse eingeschränkt. Auf Grund der geringen Breite ist es auch
nicht möglich, dass zwei Fahrzeuge auf der gesamten Länge der Poststrasse
(d.h. dem Strassengrundstück) gefahrlos kreuzen können. Auf diesem zirka 100 m
langen Strassenstück sind somit grundsätzlich Ausweichstellen erforderlich.
Das Strassengrundstück ist gegenüber den benachbarten Grundstücken nicht klar
abgegrenzt. Der Übergang des Strassengrundstückes in die angrenzenden
Privatgrundstücke ist oftmals fliessend, weil auch die Vorplätze der
angrenzenden Grundstücke asphaltiert sind (insbesondere KTN 519 der Fassind
AG). Diese nicht abgegrenzten Vorplätze können von den Fahrzeugen für
Kreuzungsmanöver sowie von den Fussgängern als Trottoir benützt werden. Die
Ausweichstellen für Kreuzungsmanöver sowie die Flächen für die Fussgänger
sind somit mehrheitlich faktisch vorhanden. Somit müssen für die Kreuzungsmanöver
private Grundstücke in Anspruch genommen werden. Diese Flächen sind rechtlich
nicht gesichert, da es sich dabei um Teile von Privatgrundstücken handelt und
kein allgemeines Benützungsrecht an diesen besteht. Bereits wegen der fehlenden
rechtlichen Sicherstellung dieser Ausweichstellen ist die Erschliessung über
die Poststrasse nicht hinreichend.
5.3
Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid betreffend die Erschliessung eines
Mehrfamilienhauses über den Schöntalweg (VGE 596/95 vom 7. September 1995)
festgehalten, dass für den Schöntalweg als Erschliessungsstrasse angesichts
der Zonenordnung eine durchgehende Kreuzungsmöglichkeit zu fordern ist. Selbst
wenn wegen der guten Erschliessung für die Fussgänger über den Tramweg auf
die Erstellung eines Trottoirs verzichtet werden könne, verlange die Sicherheit
der Radfahrer und der Fussgänger eine ausreichende Strassenbreite und
durchgehende Kreuzungsmöglichkeiten, zumal nicht alle Fussgänger den Tramweg
benützen würden. Gleiches muss sinngemäss auch für die Poststrasse gelten,
zumal dieser als Gemeindestrasse in Bezug auf den Verkehr eine grössere
Bedeutung zukommt als dem Schöntalweg als öffentlichem Weg mit privater
Unterhaltspflicht. Wie im zitierten Verwaltungsgerichtsentscheid ist es auch im
vorliegenden Fall nicht entscheidend, dass für die Fussgänger mit dem Tunnel-
bzw. Tramweg eine Alternative besteht. Insbesondere die Anwohner im vorderen
Teil der Poststrasse müssten, um zum Tram- oder Tunnelweg zu gelangen, den am
meisten befahrenen Abschnitt der Poststrasse ohne Trottoir benutzen. Die
Verkehrssicherheit ist somit insbesondere im vorderen Teil der Poststrasse für
die dort wohnhaften, nicht motorisierten Anwohner nicht gewährleistet. Somit
ist überhaupt fraglich, ob die Poststrasse den Bedürfnissen heute noch genügt
und weiterhin zulässig ist (Art. 2 Abs. 2 Strassenreglement). Indes kann aus
Art. 2 Strassenreglement nicht abgeleitet werden, dass über eine ungenügende
Erschliessungsstrasse weitere Baugrundstücke erschlossen werden können.
Angesichts des fehlenden Trottoirs muss demzufolge für die Sicherheit der
Radfahrer und Fussgänger auf der Poststrasse eine durchgehende Kreuzungsmöglichkeit
verlangt werden. Da diese fehlt, ist die Erschliessung für weitere Bauvorhaben
ungenügend.
5.4
Die Verkehrssicherheit auf der Poststrasse ist aus den geschilderten Gründen
auch ohne das umstrittene Bauvorhaben problematisch. Auch wenn die
Baubewilligung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin verweigert wird, ändert
sich nichts daran, dass bei Kreuzungsmanövern Privatgrundstücke in Anspruch
genommen werden und dass kein Trottoir für die Fussgänger zur Verfügung
steht, was eine erhöhte Gefährdung dieser Gruppe von Verkehrsteilnehmern mit
sich bringt. Somit ist die Erschliessung für sämtliche Grundstücke, welche über
die Poststrasse erschlossen werden, ungenügend. Dies gilt grundsätzlich auch für
die beiden Mehrfamilienhäuser Schöntalweg 2 und 4. Im Zeitpunkt der Erteilung
der Baubewilligung (November 1988) galten die zitierten Vorschriften bereits. Da
bei der Beurteilung der Erschliessung von der Gesamtbeanspruchung unter Einbezug
der noch nicht überbauten Baugrundstücke auszugehen war, war die Erschliessung
für dieses Bauvorhaben nicht hinreichend. Indes sind die Voraussetzungen für
einen Widerruf dieser Baubewilligung nicht erfüllt.
5.5
Nicht relevant ist der von den Beschwerdegegnern anlässlich des Augenscheins
erhobene Einwand, wonach die Benutzer der Post zur Verkehrsgefährdung
beitragen. Unabhängig vom Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens wird dies auch in
Zukunft der Fall sein, da die Zufahrt zur Post in Oberarth über die Poststrasse
erfolgt. Ebenso ist auch in Zukunft zu erwarten, dass Lastwagen der Fassbind AG
oder Reisebusse mit Besuchern die Durchfahrt auf der Poststrasse blockieren können,
sofern nicht mit anderen Massnahmen Abhilfe geschaffen wird.
5.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Erschliessung des Baugrundstückes
KTN 2826 über die Poststrasse nicht hinreichend ist, weil einerseits ein
Trottoir fehlt und keine durchgehende Kreuzungsmöglichkeit besteht, sowie
anderseits die Ausweichstellen rechtlich nicht sichergestellt sind. Deshalb ist
die Poststrasse nicht genügend verkehrssicher.
6.1
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass in Anlehnung an den in EGV-SZ
1983, Nr. 8 publizierten Entscheid eine Baulücke vorliege und ihr deshalb eine
Ausnahmebewilligung zu erteilen sei.
6.2
Die zuständige Bewilligungsbehörde kann für Bauten und Anlagen innerhalb der
Bauzonen Ausnahmen von den in diesem Gesetz oder in den Bauvorschriften der
Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und soweit besondere Verhältnisse
es rechtfertigen, insbesondere wenn sonst eine unzumutbare Härte einträte
(lit. a), dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung
erzielt werden kann (lit. b), Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine
Abweichung nahelegen (lit. c) oder dadurch ein Objekt des Natur- und
Heimatschutzes besser geschützt werden kann. Eine Ausnahmebewilligung muss mit
den öffentlichen Interessen vereinbar sein und darf keine wesentlichen
Interessen von Nachbarn verletzen (§ 73 PBG).
6.3
Der Umstand, dass gemäss konstanter Rechtsprechung bei der Beurteilung der
hinreichenden Erschliessung stets von der zu erwartenden Gesamtbeanspruchung der
Erschliessungsstrasse unter Einschluss der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
auszugehen ist, zeigt die engen Grenzen auf, innerhalb welcher von einer Baulücke
bzw. von einer Ausnahmesituation gesprochen werden kann. Insbesondere gebietet
die Praxis, den Kreis der mitzuberücksichtigenden Nachbarschaft bzw. des noch
nicht überbauten und über die gleiche Strasse zu erschliessenden Baugebietes
nicht eng zu ziehen (EGV-SZ 1993, Nr. 12, S. 31).
6.4
Auf dem in der Wohnzone W3 liegenden Grundstück der Beschwerdeführerin sollen
auf einer Fläche von zirka 4200 m2 insgesamt zusätzlich 14 Wohneinheiten, d.h.
sechs Doppeleinfamilien- und zwei Einfamilienhäuser erstellt werden. Allein
schon die Grösse des Baugrundstückes sowie die darauf geplante Anzahl
Wohneinheiten sprechen gegen die Annahme, dass hier eine Baulücke vorliegt.
6.5
Hinzu kommt, dass sich südlich des Tramweges eine in der Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen liegende Parzelle befindet, welche noch nicht überbaut ist.
Wird diese überbaut, muss sie über die Poststrasse erschlossen werden, weshalb
auf dieser Strasse dann mit zusätzlichem Verkehr zu rechnen ist. Da nicht
ausgeschlossen werden kann, dass diese eingezonte Parzelle in Zukunft überbaut
wird, muss sie bei der Beurteilung der zu erwartenden Gesamtbeanspruchung mitberücksichtigt
werden.
6.6
Westlich des Mühlemoosweges liegt die ebenfalls noch nicht überbaute Parzelle
KTN 96 der Beschwerdegegnerin, Ziffer 3. Darauf sind drei Mehrfamilienhäuser
mit 24 Wohneinheiten geplant. Der Mühlemoosweg stösst praktisch auf der
gesamten östlichen Grenze von KTN 96 unmittelbar an diese Parzelle an. Deshalb
würde es sich geradezu aufdrängen, den Mühlemoosweg als Zufahrtsstrasse zu
diesem Grundstück zu benutzen. In einem ersten Baugesuch war denn auch
vorgesehen, KTN 96 über den Mühlemoosweg (und damit die Poststrasse) zu
erschliessen. Offenbar auf Druck bzw. die Einsprache der Anwohner der
Poststrasse hin änderte die Beschwerdegegnerin, Ziffer 3, ihr Projekt. Gemäss
den Aussagen ihres Vertreters am Augenschein beabsichtigt sie nun, KTN 96 über
den oberen Fabrikweg zu erschliessen. Mit dieser Projektänderung bzw. der
geplanten neuen Erschliessung kann wohl erreicht werden, dass der von den Bauten
auf KTN 96 verursachte motorisierte Verkehr von der Poststrasse ferngehalten
werden kann. Indes kann nicht verhindert werden, dass der Fahrrad- sowie Fussgängerverkehr
von und zu KTN 96 teilweise über den Tramweg und von dort über die Poststrasse
abgewickelt wird. Mithin wird KTN 96 bei einer allfälligen Überbauung trotz
der geänderten Erschliessung zumindest teilweise über die Poststrasse
erschlossen. Somit ist KTN 2826 nicht die einzige unüberbaute Parzelle, welche
noch über die Poststrasse zu erschliessen ist. Auch dies spricht dagegen, dass
eine Baulücke vorliegt.
6.7
Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat deshalb die Erschliessung für das Baugrundstück
zu Recht als ungenügend taxiert. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.1
Nach Angaben der Vorinstanz ist das Grundstück der Beschwerdeführerin bereits
seit 1977 eingezont.
7.2
Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm
vorgesehenen Frist erschlossen (Art. 19 Abs. 2 RPG). Gemäss § 38 Abs. 1 PBG
sind für die Groberschliessung, d.h. die Ausstattung des Baugebietes mit den
Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen (§ 37 Abs.
4 PBG), die Gemeinden zuständig. Die Feinerschliessung, d.h. die Verbindung der
einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung (§ 37 Abs. 5
PBG), obliegt hingegen den Grundeigentümern (§ 40 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden
sind demzufolge auf Grund des Raumplanungsrechts dazu verpflichtet, das von
ihnen eingezonte Bauland grob zu erschliessen und dadurch die Baureife herbeizuführen.
7.3
Bereits in den Jahren 1988 und 1990 hat die Vorinstanz gegenüber dem
Einwohnerverein Oberarth erklärt, dass die Poststrasse nur mehr für das
Bauvorhaben des Architekturbüros Kaufmann und Birrer als hinreichende
Erschliessung betrachtet werden könne, für weitere Bauvorhaben hingegen nicht
mehr genüge. Sinngemäss hat die Vorinstanz damit zum Ausdruck gebracht, dass
in Zukunft keine weiteren Bewilligungen erteilt werden für Bauvorhaben, welche
über die Poststrasse erschlossen werden, weil diese als Erschliessung nicht
mehr genüge. Seither hat jedoch die Vorinstanz nichts unternommen, diesen ungenügenden
Zustand zu beheben und für eine hinreichende Erschliessung zu sorgen.
7.4.1
Anlässlich des Augenscheins haben die Vertreter der Vorinstanz erklärt, dass
es sich nach ihrer Ansicht bei der Poststrasse nicht um eine Groberschliessungs-,
sondern um eine Feinerschliessungsstrasse handle. Ob diese Ansicht haltbar ist,
erscheint sehr fraglich. Als Anlagen der Feinerschliessung gelten Strassen und
Fusswege, die der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers dienen (§ 2
Abs. 1 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen vom 7.
Februar 1990, SRSZ 400.220). Strassen, die den Verkehr der
Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihn dem übergeordneten Strassennetz
(Haupt- und Verbindungs-strassen) zuführen, sind hingegen in der Regel als
Groberschliessungsstrassen einzustufen (§ 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge).
7.4.2
Über die Poststrasse und den Mühlemoosweg werden heute bereits zirka 100
Wohneinheiten sowie ein grösserer Gewerbebetrieb erschlossen. Somit kann nicht
davon die Rede sein, dass mit der Poststrasse die parzellenweise Erschliessung
eines Quartiers erfolgt. Davon geht die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung
aus. Unter dem Gesichtspunkt der Baulücke geht die Vorinstanz nämlich selber
davon aus, dass allein mit dem Bauvorhaben auf KTN 2826 ein neues Wohnquartier
geschaffen wird. Die Poststrasse ist zudem unbestritten eine Gemeindestrasse.
Gemeindestrassen sind entweder Verbindungs- oder Nebenstrassen (§ 6 und 7 der
Strassenverordnung vom 15. September 1999, StrV, SRSZ 442.110). Bei den
Nebenstrassen handelt es sich in der Regel um Groberschliessungsstrassen, welche
den Verkehr dem übergeordneten Strassennetz (Verbindungs- und Hauptstrassen)
zuführen, nicht hingegen um Feinerschliessungsstrassen. Wäre eine
Gemeindestrasse nämlich eine ungenügende (Fein)Erschlies-sung, könnten die
zur Feinerschliessung verpflichteten Grundeigentümer diese ja gar nicht selber
ausbauen, da zur Erstellung oder zum Ausbau von Gemeindestrassen allein die
Gemeinde berechtigt und verpflichtet ist (§ 12 Abs. 1 StrV). Die Poststrasse führt
den Verkehr vom Mühlemoosweg, dem Tramweg und dem Tunnelweg der übergeordneten
Gotthardstrasse (Kantonsstrasse) zu. Deshalb hat die Poststrasse
Groberschliessungsfunktion.
7.4.3
Daran ändern auch allfällige Bestimmungen im Bau- oder Strassenreglement der
Gemeinde Arth nichts, da die Fein- und Groberschliessungsanlagen im übergeordneten
kantonalen Recht definiert werden. Ebenso ist nicht entscheidend, dass die
Poststrasse nicht Bestandteil des Groberschliessungskonzeptes bzw. des Entwurfes
zu einem Erschliessungsplan der Gemeinde Arth ist. Die Aussage eines Vertreters
der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins, wonach es in der Gemeinde Arth
lediglich zwei Groberschliessungsstrassen gebe, erweckt beim Regierungsrat den
Eindruck, dass sich die Gemeinde Arth um ihre gesetzlich verankerte
Groberschliessungspflicht zu drücken versucht. Die Gemeinde Arth wird
aufgefordert, ihre Erschliessungsplanung auf das übergeordnete kantonale Recht
auszurichten und ihrer Pflicht zur Groberschliessung der Bauzonen nachzukommen.
8.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde Arth wird
gleichzeitig aufgefordert, ihrer gesetzlichen Pflicht zur Groberschliessung der
Bauzonen nachzukommen.
(RRB
Nr. 1217 vom 16. August 2000).
Planungs-
und Baurecht
–
Begriff der unterirdischen Baute.
Aus
den Erwägungen:
2.1
Die Vorinstanz verlangt, dass die Verbindung zum Elternschlafzimmer zugemauert
werde und die sanitärischen Einrichtungen aus dem Badanbau entfernt werden.
Dadurch soll aus dem Badanbau eine Nebenbaute gemacht werden, welche mit
Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gesetzt werden könne. Grund für diese
Anordnung respektive die Nichtbewilligung des Badanbaus ist der nicht
eingehaltene Grenzabstand. Die Beschwerdeführer hingegen sind der Ansicht, dass
es sich beim Badanbau um eine unterirdische Baute handelt, welche mit
Einwilligung des Nachbarn bis an die Grenze gebaut werden könne.
2.2
Nach § 61 Abs. 2 PBG und Art. 62 Abs. 2 Baureglement der Gemeinde Wollerau vom
2. Dezember 1990 (BauR) dürfen unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain
nicht oder um nicht mehr als 1 m überragen, bis 1 m an die Grenze heranreichen.
Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die Bewilligungsbehörde bei
schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten (§
61 Abs. 3 PBG; Art. 62 Abs. 3 BauR).
§
61 Abs. 2 PBG ist nach der Rechtsprechung so auszulegen, dass die Privilegierung
(reduzierter Grenzabstand) dann zur Anwendung kommt, wenn die unterirdische
Baute gegenüber der Nachbarliegenschaft das gewachsene Terrain nicht mehr als 1
m überragt. D.h., es ist ausschlaggebend, wie sich die Baute im Verhältnis zu
den betroffenen Nachbargrundstücken darbietet (EGV-SZ 1990, Nr. 15).
2.3
Der Badanbau weist gegen das Grundstück KTN 1814 einen Grenzabstand von 1.0 m
auf. Auf Grund des Planes ist eindeutig erstellt, dass der Badanbau an keiner
Stelle das gewachsene Terrain überragt. Die Vorinstanz führte an, dass es sich
beim Badanbau nicht um eine unterirdische Baute handeln könne, da er mit dem
Hauptbau verbunden und bewohnbar sei. Unterirdische Bauten dürften nämlich wie
Nebenbauten nicht bewohnt sein.
Unbestritten
ist, dass der Badanbau mit dem Hauptbau verbunden ist, gelangt man doch vom
Elternschlafzimmer ins Bad. Um die Frage zu klären, ob es sich beim Bad um eine
unterirdische Baute handelt und ob eine solche bewohnt sein darf, muss § 61
Abs. 2 PBG näher betrachtet werden.
2.4.1
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung
(vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Auflage, Zürich
1998, N. 80). Ist dieser unmissverständlich und eindeutig, so darf nicht davon
abgewichen werden (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I Nr. 21 B IIb). Bestehen jedoch triftige Gründe
dafür, dass der Wortlaut einer Bestimmung nicht deren wahren Sinn wiedergibt,
ist eine weitere Auslegung trotz dessen scheinbarer Klarheit erforderlich.
Derartige Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus deren
Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (vgl.
Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 21 B IIIc; BGE 87 I 17; BGE 106 Ia 211 mit
Verweisen).
Massgebliches
Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzestext. Titel sowie Sachüberschriften
und Randtitel (Marginalien) sind Bestandteile des Textes und müssen daher bei
der Auslegung mitberücksichtigt werden.
2.4.2
§ 61 Abs. 1 PBG wie auch § 62 Abs. 1 BauR regeln, was unter einer Nebenbaute
zu verstehen ist. Es wird klar ausgeführt, dass Nebenbauten eingeschossige,
unbewohnte Bauten sind, die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe
und 60 m2 Grundfläche aufweisen. In Absatz 2 wird die unterirdische Baute
definiert. Um von einer unterirdischen Baute sprechen zu können, darf diese das
gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als einen Meter überragen. Sodann wird
in diesem Absatz der Grenzabstand der unterirdischen Baute geregelt. Weitere
spezifische Merkmale, was unter einer unterirdischen Baute zu verstehen ist,
werden keine genannt, wie dies eben bei den Nebenbauten anzutreffen ist. Absatz
3 enthält eine Bestimmung, die sowohl für die Nebenbauten wie auch für die
unterirdische Baute Geltung hat. Sofern es nun die Meinung des Gesetzgebers
gewesen wäre, dass unterirdische Bauten nicht bewohnt und auch nur über eine
gewisse Grundfläche verfügen oder eben mit der Hauptbaute nicht verbunden sein
dürften, hätte er dies in Absatz 2 näher festgelegt. Dies ist aber ganz klar
nicht der Fall. Auf Grund der grammatikalischen Auslegung spricht nichts
dagegen, dass unterirdische Bauten mit dem Hauptbau verbunden und bewohnt sein können.
2.4.3
Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Abstandsbemessung bei
unterirdischen Bauten ergibt sich: In § 146 des kantonalen Einführungsgesetzes
zum ZGB vom 29. November 1910 wurde festgelegt, dass Tiefbauten, die den
Erdboden gar nicht oder nicht über zwei Meter überragen, bis auf einen Meter
an die Grenze gerückt werden dürfen (vgl. die Gesetzsammlung des Kantons
Schwyz [GS], neue Folge, Bd. 7, S. 60 oben; vgl. auch Reichlin, Schwyzer
Rechtsbuch, S. 360). Mit dem Erlass des Baugesetzes vom 30. April 1970 [aBauG]
wurde § 146 aEGzZGB dahingehend geändert, dass das ursprüngliche Mass von
zwei Meter auf einen Meter reduziert wurde (vgl. § 51 des aBauG, vgl. GS 15, S.
758 unten). In der Folge wurde die damals geltende Praxis folgendermassen
umschrieben:
«Unter
Tiefbauten sind Bauten aller Art zu verstehen, welche den Erdboden nicht oder
nur bis einen Meter überragen. Sie dürfen bis einen Meter und im Einverständnis
mit dem Nachbarn bis unmittelbar an die Grenze gestellt werden (§ 146 EG zum
ZGB). Abgesehen von dieser Ausnahmeregelung unterstehen Tiefbauten allen andern
Bestimmungen des Baugesetzes insbesondere hinsichtlich der Erschliessung,
Immissionen usw.
Tiefbauten, welche Bestandteile
eines Hochbaues sind wie Keller, Garagen, müssen, wenn sie flächenmässig grösser
sind als der Hochbau, als äusserste Gebäudeteile angesehen werden; eine
Ausnahme mag dann gelten, wenn der Tiefbau sich vollständig unter dem Erdboden
befindet, denn in diesem Fall werden die Interessen des Nachbarn an Licht, Luft
usw. nicht beeinträchtigt, auch wenn der ganz im Boden sich befindende Tiefbau
den Abstand gemäss Baugesetz unterschreitet» (vgl. Dr. F. Huwyler: Die
materiellen Bestimmungen des Baugesetzes, publ. in EGV-SZ 1971, S. 144).
Aus
dem Gesagten kann gefolgert werden, dass unterirdische Bauten Zugang zu
Hauptbauten haben können, werden doch als typische Tiefbauten Keller und
Garagen genannt. Ausserdem wird durch unterirdische Bauten Sinn und Zweck von
Grenzabständen nicht beeinflusst.
3.1
Dass vorliegend von einer unterirdischen Baute auszugehen ist, wird durch den
Sinn und Zweck der Festlegung von bestimmten Mindestgrenzabständen bekräftigt.
Als Grenzabstand gilt der Abstand zwischen Fassade und Grenze (§ 59 Abs. 1 PBG).
Abstandsvorschriften sollen gewährleisten, dass nicht zu dicht gebaut wird. Sie
verfolgen vorab nachbarschützende, feuer-, gesundheits- und
verkehrspolizeiliche Zwecke, daneben aber auch planerische und ästhetische
Ziele. Ein Minimum an Licht, Luft, Sonne und Aussicht soll verhindern, dass sich
die Bewohner der Nachbarliegenschaften dem Gefühl der Einengung und der Erdrückung
hingeben müssen.
Die
mannigfachen Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke sollen gemindert werden.
Sie dienen insofern auch der Wahrung nachbarlicher Privatinteressen (Erich
Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 426f.;
EGV-SZ 1983, Nr. 47; EGV-SZ 1992, Nr. 49). Es ist deshalb absolut sinnvoll, für
Bauten, welche wegen ihrem Niveau weder das Erscheinungsbild beeinflussen noch
die Wohnhygiene tangieren, kleinere oder gar keine Grenzabstände vorzusehen.
3.2
Vorliegend ist der Badanbau für keinen einzigen Nachbarn sichtbar; Richtung Süden
nicht infolge des Gefälles, Richtung Osten und Norden nicht infolge des
Wohnhauses und der Garage und Richtung Westen nicht infolge des gewachsenen
Terrains. Daraus folgt, dass durch das Bad die Interessen der Nachbarn an Licht,
Luft usw. nicht beeinträchtigt werden.
Weder
störender Schattenwurf noch andere Immissionen wie Lärm oder Gerüche sind vom
Badanbau zu befürchten.
4.1
Im Weiteren stellt sich die Frage, ob eine bewohnte unterirdische Baute aus
wohnhygienischen Gründen nicht bewilligt werden könnte. Unter der Überschrift
«C. Konstruktion und Hygiene» hält das Baureglement die Anforderungen an die
Wohnhygiene fest. Gemäss Art. 27 Abs. 2 BauR müssen Bauten zu Wohn-, Arbeits-
oder Aufenthaltszwecken den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen.
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens der Hälfte ihrer
Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m und in Mehrfamilienhäusern,
mit Ausnahme der Küchen, eine Bodenfläche von mindestens 10 m2 aufweisen (Art.
28 BauR). Die Situierung der Bauten hat auf Belichtung und Besonnung Rücksicht
zu nehmen. Bewohnte Räume haben eine Fensterfläche von mindestens 10% der
Bodenfläche aufzuweisen (Art. 34 Abs. 1 BauR).
4.2
Das Badezimmer weist ein Fenster auf. Der Raum ist lüftbar und belichtet,
sodass gesundheitliche Schädigungen der Bewohner ausgeschlossen werden können.
Keine Rolle spielt hingegen, ob das Badzimmerfenster die erforderliche Fläche,
das heisst mindestens 10% der Bodenfläche, hat. In Wohnungen sind es ja gerade
oftmals die Badezimmer, die über kein natürliches Licht und nur über eine Belüftung
verfügen. Trotzdem sind diese Räume als bewohnt zu bezeichnen und entsprechen
den Anforderungen des Gesundheitsschutzes. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
eine unterirdische Baute unter dem Titel Wohnhygiene nicht als Sauna- und
Fitnessraum soll genutzt werden dürfen.
5.
Zusammenfassend ist der Badanbau im Sinne von Art. 61 Abs. 2 PBG als
unterirdische Baute zu qualifizieren. Er darf folglich bis einen Meter an die
Grundstücksgrenze heranreichen. Mit der Zustimmung des Nachbarn, welche hier
vorliegt, darf er auf der Westseite gar auf die Grenze gesetzt werden. Die
Vorinstanz hat deshalb fälschlicherweise angenommen, die Grenzabstände seien
durch den Badanbau verletzt. (...).
(RRB
Nr. 700 vom 9. Mai 2000).
Planungs-
und Baurecht
–
Verfahren und Rechtsschutz beim Erlass von Nutzungsplänen, insbesondere
Erschliessungsplänen (Erw. 4).
– Grund-, Grob- und Feinerschliessung
(Erw. 6).
Aus
den Erwägungen:
4.1
Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm
vorgesehenen Frist erschlossen (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Die Gemeinden sind verpflichtet,
Zonenpläne und Erschliessungspläne mit den zugehörigen Vorschriften zu
erlassen (§ 15 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, PBG, SRSZ
400.100). Beim Erschliessungsplan handelt es sich um einen Nutzungsplan im Sinne
von Art. 14 RPG (vgl. dazu den Randtitel zu § 15 PBG).
4.2
Im Raumplanungsrecht ordnen die Kantone Zuständigkeiten und Verfahren (Art. 25
Abs. 1 RPG). Dies gilt insbesondere auch für den Erlass der Zonen- oder
Erschliessungspläne. Indes setzt das Raumplanungsgesetz vor allem in Art. 4 und
Art. 33 RPG einen bundesrechtlichen Minimalstandard fest, an den sich die
kantonale Ordnung halten muss (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau-
und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, N. 389; Ruch, Kommentar zum
RPG, Art. 25 Rz. 9). Im vorliegenden Fall ist in erster Linie die Tragweite von
Art. 33 RPG von Bedeutung. Bei Art. 4 RPG (Information und Mitwirkung der Bevölkerung)
handelt es sich hingegen nicht um eine Vorschrift betreffend den Rechtsschutz
der betroffenen Bürger. Deren Mitwirkungsanspruch im Rechtsmittelverfahren
ergibt sich aus den Art. 33 und 34 RPG sowie aus den weiteren
verfahrensrechtlichen Garantien. Auf Grund der Art. 4 und Art. 33 RPG ist eine
gewisse Trennung von Mitwirkungs- und Rechtsschutzverfahren auch zulässig (Aemisegger/Haag,
Kommentar zum RPG, Art. 33 Rz. 5, 11).
4.3
Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. Das kantonale Recht sieht
wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich
auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen
stützen. Es gewährleistet die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht sowie die volle Überprüfung
durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 1 bis 3 RPG). Diese
Rechtsschutzbestimmung ist auf alle Arten von kantonalen Nutzungsplänen
anwendbar, so auch auf Erschliessungspläne (Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 Rz.
7). Mit Art. 33 RPG greift der Bundesgesetzgeber in kantonales Organisations-
und Verfahrensrecht ein, doch bleiben die Ordnung von Zuständigkeit und
Verfahren nach Art. 25 Abs. 1 RPG grundsätzlich auch im Bereich der Raumplanung
Sache der Kantone. Der mit Art. 33 RPG vorgenommene Eingriff in die
Organisationsautonomie der Kantone erweist sich zur Gewährleistung des
Rechtsschutzes als notwendig, zweckmässig und ist verfassungsrechtlich geboten.
Art. 33 RPG ist im kantonalen Verfahren direkt und selbstständig anwendbar. Das
kantonale Recht kann aber weiter gehende Rechtsschutzbestimmungen enthalten (Aemisegger/Haag,
a.a.O., Art. 33 Rz. 3 und 4).
4.4
Die in Art. 33 RPG umschriebenen Mindestanforderungen an den Rechtsschutz sind
im Kanton Schwyz erfüllt.
4.4.1
Im Kanton Schwyz sind Verfahren und Zuständigkeiten für den Erlass kommunaler
Zonen- und Erschliessungspläne in den §§ 25 bis 29 des Planungs- und
Baugesetzes geregelt. Der Gemeinderat erarbeitet (unter Beachtung der
Informations- und Mitwirkungsrechte der Bevölkerung) den Entwurf für den
Erschliessungsplan sowie die zugehörigen Vorschriften und unterbreitet ihn dem
zuständigen Departement (§ 25 Abs. 1 PBG). Der Entwurf wird unter Bekanntgabe
im Amtsblatt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§ 25 Abs. 2 PBG). Während
der Auflagefrist kann jedermann gegen diesen Entwurf beim Gemeinderat
schriftlich Einsprache erheben (§ 25 Abs. 3 PBG). Der Gemeinderat entscheidet
über die Einsprachen (§ 26 Abs. 1 PBG). Gegen den Einspracheentscheid können
Personen, die durch ihn berührt sind und an seiner Aufhebung ein schutzwürdiges
Interesse haben, Beschwerde gemäss Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege
erheben (§ 26 Abs. 2 PBG).
4.4.2
Gegen Entscheide eines Gemeinderates, zu denen auch die Einspracheentscheide zählen
(§ 7 lit. b VRP), kann beim Regierungsrat (§ 45 Abs. 1 lit. b VRP) Beschwerde
erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind Parteien und beiladungsberechtigte
Dritte, die an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides ein eigenes,
unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun (§ 37 lit. a VRP). Dies
entspricht dem Umfang der Legitimation für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans Bundesgericht. Dem Regierungsrat kommt im Beschwerdeverfahren betreffend die
Nutzungsplanung überdies eine umfassende Kognition zu (EGV-SZ 1990, Nr. 60).
4.5
Es ist Sache des kantonalen Rechts, das Auflageverfahren im Sinne von Art. 33
Abs. 1 RPG zu umschreiben (Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 Rz.11). Gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen bei der Festsetzung und Änderung der
Nutzungspläne die betroffenen Grundeigentümer vor dem Entscheid individuell
und in geeigneter Weise angehört werden (Haller/Karlen, a.a.O., N. 403). Ob dafür
auch die Nutzungsplanentwürfe öffentlich aufgelegt werden müssen und in
diesem Stadium bereits Einwendungsmöglichkeiten bestehen müssen, ist in der
Lehre und Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu Haller/Karlen, a.a.O., N. 406
sowie Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 Rz. 11). Für dieses Verfahren ist diese
Streitfrage jedoch ohne Bedeutung, da im Kanton Schwyz die Planentwürfe ohnehin
öffentlich aufgelegt werden und jedermann bereits in diesem Verfahrensstadium
die Möglichkeit hat, dagegen Einsprache zu erheben.
4.6
Die Planauflage ist Voraussetzung und Beginn des Rechtsschutzes im
Planfestsetzungsverfahren und bildet auch Grundlage für die Gewährung des
rechtlichen Gehörs im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (Aemisegger/Haag,
a.a.O., Art. 33, Rz. 10). Dies gilt, wie nachstehend ausgeführt wird, auch in
Bezug auf das für den Kanton Schwyz gewählte Verfahren.
4.6.1
Der Entwurf für den Nutzungs- oder Erschliessungsplan wird in der Regel nach
dem Informations- und Mitwirkungsverfahren (Art. 4 RPG) erarbeitet (oder
allenfalls überarbeitet) und öffentlich aufgelegt. Bei der Einsprache gegen
den Nutzungs- oder Erschliessungsplan handelt es sich in Übereinstimmung mit §
64 lit. a VRP um den in einem Rechtssatz vorgesehenen Rechtsbehelf, mit welchem
der Einsprecher Einwendungen gegen die Vorlage von Planungsmassnahmen erheben
kann. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass im Planungs- und Baugesetz die
Einsprachebefugnis in Abweichung von § 65 VRP weiter gefasst wurde. In erster
Linie bezweckt das Einspracheverfahren im Nutzungs- oder
Erschliessungsplanverfahren den individuellen Rechtsschutz des Betroffenen, doch
können damit auch allgemeine Einwendungen erhoben werden.
4.6.2
Ist der Betroffene mit bestimmten Massnahmen und Anordnungen im aufgelegten
Planentwurf nicht einverstanden, so muss er bereits in diesem Zeitpunkt dagegen
Einsprache erheben. Nur im Stadium des Auflage- und Einspracheverfahrens kann er
noch eine Abänderung des Planentwurfes erwirken, da an der Gemeindeversammlung
Abänderungsanträge zu Zonen- und Erschliessungsplänen unzulässig sind (§ 27
Abs. 2 PBG). Gehen gegen den Planentwurf keine Einsprachen ein, so wird dieser
unverändert der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet. Das im
Kanton Schwyz für den Erlass kommunaler Nutzungs- und Erschliessungspläne gewählte
Verfahren geht vom Grundsatz aus, dass es sich bei der Auflage des Planentwurfes
und der damit verbundenen Einsprachemöglichkeit um den Beginn des individuellen
Rechtsschutzverfahrens handelt. Wer gegen die im Planentwurf vorgesehenen
Planungsmassnahmen keine Einsprache einreicht, verzichtet damit auch auf den ihm
zustehenden individuellen Rechtsschutz. Beginnt der eigentliche Rechtsschutz
demzufolge bereits mit der Planauflage bzw. der Einsprache, so muss in der
Einsprache auch klar zum Ausdruck gebracht werden, gegen welche
Planungsmassnahme sich diese richtet. Darum wird auch verlangt, dass Einsprachen
gegen Nutzungs- oder Erschliessungspläne einen Antrag und eine Begründung
enthalten müssen (§ 25 Abs. 3 zweiter Satz PBG, analog § 66 VRP i.V.m. § 38
Abs. 2 VRP). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer trifft es deshalb nicht
zu, dass erst das dem Einspracheentscheid folgende Beschwerdeverfahren
Rechtsschutzfunktion hat und der Rechtsuchende sich erst in diesem
Verfahrensstadium festlegen muss, mit welchem Teil des Planentwurfes er nicht
einverstanden ist.
4.6.3
Gemäss der kantonalen gesetzlichen Regelung bilden die Einsprache gegen einen
Nutzungs- oder Erschliessungsplanentwurf sowie das anschliessende
Beschwerdeverfahren unter dem Aspekt des individuellen Rechtsschutzes eine
Einheit. Der Betroffene muss deshalb bereits in der Einsprache klar sagen, mit
welcher Planungsmassnahme er nicht einverstanden ist. Die Einsprache umschreibt
den Streitgegenstand für den Einspracheentscheid. Materiell auseinander setzen
muss sich die Behörde nur mit denjenigen Einwendungen, welche in der Einsprache
vorgebracht wurden. Deshalb kann auch im Erschliessungsplanverfahren nur das
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was bereits Gegenstand des
Einspracheverfahrens war. Es ist somit nicht möglich, im Beschwerdeverfahren
Anträge zu stellen, über die die Einsprachebehörde im Einspracheentscheid
nicht entschieden hat und nicht entscheiden musste. Die Beschwerdeführer können
somit im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat nicht einfach neue Anträge
stellen, welche nicht Gegenstand der Einsprache bzw. des Einspracheentscheides
waren.
6.1
Der Erschliessungsplan ist ein Instrument des Planungsrechts. In erster Linie
ist deshalb nach den planungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, welchen
Charakter eine Strasse hat.
6.2
Nach dem Grad der Erschliessung wird häufig zwischen Grund-, Grob- und
Feinerschliessung unterschieden. Unter Grunderschliessung wird dabei die
Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten
Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasserversorgungs- und Elektrizitätswerken,
Abwasserreinigungsanlagen usw. verstanden (Haller/Karlen, a.a.O., N. 570f.).
6.3
Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit
den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-,
Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die
unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen (Art. 4 Abs. 1 des Wohnbau- und
Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, WEG, SR 843; § 37 Abs. 4 PBG).
Als Groberschliessungsstrassen sind in der Regel solche Strassen einzustufen,
die den Verkehr der Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihn dem übergeordneten
Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen) zuführen (§ 2 Abs. 2 lit. a der
Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen vom 7. Februar
1990, GrundeigentümerbeitragsVO, SRSZ 400.220).
6.4
Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die
Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss der öffentlich zugänglichen
Quartierstrassen und Leitungen (Art. 4 Abs. 2 WEG). Die Feinerschliessung
verbindet die einzelnen Grundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung (§
37 Abs. 5 PBG). Als Anlagen der Feinerschliessung gelten Strassen und Fusswege,
die der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers dienen (§ 2 Abs. 1
GrundeigentümerbeitragsVO).
6.5
Im Jahre 1997 wurde ein Teil des Gebietes Rösslimatt in die Wohnzone W2 mit
Gestaltungsplanpflicht eingezont. Die unüberbaute Fläche beträgt ca. 30000
m2. Gemäss den Angaben der Grundeigentümerin im Bericht vom 25. Februar 1998
zur Gesamtüberbauung Rösslimatt soll das gesamte Gebiet in vier Bereiche
aufgeteilt werden. Im Bereich A nördlich der Lustnaustrasse sollen 18 Parzellen
für Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser ausgeschieden werden (vgl. dazu
RRB Nr. 1516/2000 vom 17. Oktober 2000: Änderung des Gestaltungsplanes «Rösslimatt
A», Erweiterung «Rösslimatt A2»). Auf dem ebenfalls nördlich der
Lustnaustrasse liegenden Bereich D sowie dem südlich der Lustnaustrasse
liegenden Bereich C sollen Terrassenhäuser erstellt werden. Im Bereich B sind
Wohn- und Gewerbehäuser sowie Mehrfamilienhäuser geplant.
6.6
Das gesamte Baugebiet Rösslimatt soll mit der geplanten Verbindungsstrasse von
der Dorfstrasse bis zur Lustnaustrasse (R/V2) groberschlossen werden. Vom Ende
dieser geplanten Groberschliessungsstrasse führt die Lustnaustrasse als
Feinerschliessungsstrasse weiter. Mit diesem Strassenstück werden nämlich die
einzelnen Parzellen in den nördlich der Lustnaustrasse liegenden Baubereichen A
und D feinerschlossen. Die Lustnaustrasse dient in diesem Bereich auf einer
Bautiefe, aber sicher auch den unmittelbar südlich gelegenen Terrassenhäusern
im Baubereich C als Feinerschliessung, auch wenn dieses Baugebiet primär mit
einer künftigen, von der geplanten Groberschliessungsstrasse abzweigenden
Stichstrasse parallel zum SOB-Trassee feinerschlossen werden soll (...). Mithin
werden somit über die Lustnaustrasse lediglich die 18 geplanten Wohneinheiten
im Bereich A, die Terrassenhäuser im Bereich D sowie ein kleiner Teil der
Terrassenhäuser im Bereich C erschlossen. Da in diesen Bereichen lediglich
Hauszufahrten zu den jeweiligen Grundstücken vorgesehen sind, handelt es sich
bei der Lustnaustrasse um eine Feinerschliessungsstrasse. Dies entspricht auch
den Absichten der Grundeigentümerin, soll doch die Lustnaustrasse in diesem
Bereich als Wohnstrasse konzipiert werden.
(RRB
Nr. 1779 vom 21. November 2000).
Planungs-
und Baurecht
–
Die Baulandfläche ist im Ausmass des voraussichtlichen Baulandbedarfs für
die folgenden fünfzehn Jahre zu bestimmen (Erw. 6).
Aus
den Erwägungen:
6.1
Nach Ansicht der Vorinstanz spricht die raumplanerische Vorgabe, dass die
Baulandfläche im Ausmass des «voraussichtlich benötigten Baulandbedarfes»
festzulegen sei, gegen eine Einzonung eines Teils von KTN 3359.
6.2
Art. 15 lit. b RPG handelt von den Baulandreserven. Bauzonen dürfen nicht übermässig
gross sein, da dies Streusiedlungen fördern und die Gemeinden mit einem hohen
Erschliessungsaufwand belasten würde. Anderseits dürfen die Bauzonen aber auch
nicht zu klein sein, weil sonst das Bodenangebot die Nachfrage nicht zu decken
vermag (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern
1981, N. 20 zu Art. 15). Zur Berechnung des künftigen Bedarfes an Bauland gibt
es verschiedene Methoden. Auf jeden Fall muss die benötigte Baulandreserve
konkret auf Grund des Bedarfs in den vergangenen Jahren und der zu erwartenden
Entwicklung im Planungszeitraum bestimmt werden (Haller/Karlen, a.a.O., N. 255).
6.3
Weder der angefochtene Beschluss noch die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Unterlagen enthalten klare Angaben über den Baulandverbrauch im Bezirk
Einsiedeln in den vergangenen Jahren. Im Hinblick auf die Teilzonenplanrevision
hat die Vorinstanz indes eine auf dem Stand Dezember 1997 basierende Flächenzusammenstellung
der Bauzonen im Bezirk Einsiedeln erstellt. Für den Bereich «Einsiedeln Dorf»,
zu dem auch das Gebiet Schnabelsberg gehört, beträgt die Gesamtfläche der
Wohnzonen und gemischten Zonen 120.45 ha, wovon 30.8 ha oder 25.57% nicht überbaut
sind. Insbesondere die reinen Wohnzonen W1 bis W4 weisen bei einer Gesamtfläche
von 90.61 ha noch Baulandreserven von 27.22 ha (30.04%) auf. Von den in der
Wohnzone W1 liegenden 10.21 ha beträgt die nicht überbaute Fläche 2.42 ha
oder 23.7%. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Normalfall der
prozentuale Anteil der nicht überbauten Baulandreserven in den Wohnzonen etwa
eine gleich grosse prozentuale Zunahme der Bevölkerung zulässt.
6.4
Der Bauzonenplan und das Baureglement des Bezirkes Einsiedeln sind seit dem 29.
März 1994 bzw. der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Art. 15 lit. b
RPG sieht vor, dass bei der Dimensionierung der Bauzonen der Baulandbedarf der
kommenden 15 Jahre zu berücksichtigen ist. Der Planungshorizont reicht deshalb
bis ins Jahr 2009. Dieser Planungshorizont beginnt mit einer Partialrevision
nicht neu zu laufen. Der 15-Jahres-Zyklus bezieht sich nur auf flächendeckende
Nutzungsplanungen und Nutzungsplanrevisionen (VGE 1002/99 vom 15. Juli 1999, E.
2c, S. 6f.). Demzufolge ist zu prüfen, ob die im Dezember 1997 noch vorhandenen
Bauzonenreserven für die bis 2009 zu erwartende Bevölkerungszunahme genügen.
6.5.1
Die Wohnbevölkerung hat im gesamten Bezirk Einsiedeln von 1988 bis 1997 von
10114 Personen auf 11613 Personen, d.h. um 1499 Personen oder 14.8% zugenommen.
Im Zeitraum von 1990 bis 1999 betrug die Zunahme 2032 Personen (von 10452
Personen auf 12484 Personen) oder 19.4%. Von 1998 bis 1999 nahm die Wohnbevölkerung
um 286 Personen (von 12198 Personen auf 12484 Personen) um 2.34% zu (vgl. zu den
letzten Zahlen: Schwyzer Kantonalbank, Der Kanton Schwyz in Zahlen, Ausgabe
2000, 2. Auflage).
6.5.2
Nimmt man an, dass die Wohnbevölkerung im ganzen Bezirk Einsiedeln weiterhin jährlich
um zirka 2.4% wächst wie zwischen 1998 und 1999, so ist für den Zeitraum von
1997 bis 2009 mit einer Zunahme der Wohnbevölkerung im Bezirk Einsiedeln von
zirka 29% zu rechnen. Diese Annahme gilt grundsätzlich auch für den Teil
Einsiedeln Dorf. Indes ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung im Teil
Einsiedeln Dorf nur unterdurchschnittlich wächst, währenddem die Viertel im
Bezirk Einsiedeln ein stärkeres Bevölkerungswachstum zu verzeichnen haben.
Dies lässt sich dem Bericht über die Teilzonenrevision 1998 bzw. der Tabelle
über die Bevölkerungsentwicklung des Bezirkes Einsiedeln entnehmen. In den
Jahren 1993 bis 1995 nahm die Wohnbevölkerung im Dorf Einsiedeln leicht ab, während
sie in den sechs Vierteln zum Teil erheblich zunahm.
6.5.3
Die per Dezember 1997 für das Dorf Einsiedeln festgestellten Baulandreserven in
den reinen Wohnzonen von über 30% dürften für diese geschätzte Bevölkerungszunahme
genügen. Hinzu kommt, dass mit der laufenden Teilzonenplanrevision im Dorf
Einsiedeln weitere Flächen in die Bauzone und speziell in eine Wohnzone
zugewiesen werden sollen, womit die Baulandreserven noch zunehmen werden. Im
Gebiet Schöngarn/Neuburgstrasse sollen zirka 5440 m2 neu der Wohnzone W3
zugewiesen werden. Im Gebiet Dümpflen soll eine bisher als Reservegebiet
bezeichnete Parzelle von 1000 m2 auch der Wohnzone W3 (2. Etappe) zugewiesen
werden. Im Gebiet Wasenmatte sollen zwei bisher ebenfalls als Reservegebiet
bezeichnete Parzellen in die Wohn- und Gewerbezone (5600 m2) bzw. die Wohnzone
W2 (6600 m2) eingezont werden. Im Gebiet Raffeln ist die Einzonung von 4200 m2
in die Wohnzone W2 und von zirka 7300 m2 in die Wohnzone W2 bzw. die Wohn- und
Gewerbezone geplant. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz bei der Vergrösserung
der Bauzonenreserven primär Land einzont, welches bereits als Reservegebiet
bezeichnet ist (Dümpflen, Wasenmatte) oder in der Nähe des Dorfzentrums (Schöngarn/Neuburgstrasse,
Raffeln) liegt, hingegen auf die Einzonung von Land am Rande des
Siedlungsgebietes verzichtet.
6.5.4
Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der
Beschwerdeführer um teilweise Einzonung von KTN 3359 unter dem Gesichtspunkt
der hinreichenden Baulandreserven abgelehnt hat. In diesem für die Anpassung
eines Nutzungsplanes wesentlichen Punkt haben sich die Verhältnisse somit nicht
wesentlich geändert. Die Nutzungsplanung ist ein stetiger Prozess. Es ist
deshalb zu erwarten, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der nächsten flächendeckenden
Nutzungsplanrevision erneut ein Gesuch um Einzonung von KTN 3359 (oder eines
Teils davon) stellen werden. (...).
(RRB
Nr. 1568 vom 24. Oktober 2000).
Planungs-
und Baurecht
–
Ein Ablehnungsbegehren gegen ein Mitglied eines Bezirksrates ist im
Zeitpunkt zu stellen, in welchem ein Gesuchsteller vom Vorliegen eines
Ablehnungsgrundes erfährt (Erw.
1).
– Umfang der Begründungspflicht (Erw.
2).
– Die Voraussetzungen für die
ausnahmsweise Bildung einer Kleinbauzone sind vorliegend für eine bestehende
Zimmerei und Schreinerei nicht zuletzt aus naturschützerischen Gründen nicht
erfüllt (Erw. 3/4).
Aus
den Erwägungen:
1.1
Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, dass die Vorinstanz die Vorschriften
über den Ausstand verletzt habe und der angefochtene Beschluss schon aus diesem
Grund aufzuheben sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte Bezirksrat X.
bei der Beschlussfassung über ihre Einsprache bzw. die beantragte Einzonung von
KTN 1649 und KTN 2952 in den Ausstand treten müssen, weil er selber direkter
Konkurrent der Beschwerdeführerin Ziffer 2 sei.
1.2
Die Ausstandspflicht von Mitgliedern des Gemeinderates bzw. des Bezirksrates
richtet sich allgemein nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege (§
62 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der
Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969, GOG, SRSZ 152.100). Die Vorschriften
der Gerichtsordnung über den Ausschluss und die Ablehnung von Behördemitgliedern
gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (§ 4
Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, VRP,
SRSZ 234.110).
1.3
Die Beschwerdeführer machen einzig geltend, dass der Ausstandsgrund gemäss §
53 lit. d der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO, SRSZ 231.110) verletzt
worden sei. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Person abgelehnt werden oder
selber ihren Ausstand verlangen, wenn andere Umstände vorliegen, die sie als
befangen erscheinen lassen.
1.4
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbotes,
die auch im Verfahrensrecht Geltung beanspruchen, sind Ablehnungs- und
Ausstandsgründe so früh wie möglich geltend zu machen. Ein derartiger Mangel
muss sofort nach Entdecken gerügt werden. Das Untätigbleiben bzw. die
Einlassung auf das Verfahren gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum
Verwirken des Anspruchs (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar
zum Gesetz über die Vewaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 5 zu
Art. 9 VRPG; BGE 124 I 123; 121 I 38, 229). Erhält eine Verfahrenspartei von
Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst
zusammen mit der Anordnung Kenntnis, kann sie die Verletzung der Ausstandsregel
auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine
mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich
1999, § 5a N. 5).
1.5
Die Beschwerdeführer haben am 16. Dezember 1997 bei der Vorinstanz das Gesuch
um Einzonung der Parzellen KTN 1649, 1650 und 2952 eingereicht. Mit Beschluss
Nr. 11 vom 14. Januar 1998, der den Beschwerdeführern via deren Architekt
zugestellt wurde, hat die Planungskommission unter dem Präsidium von Bezirksrat
X. zu diesem Gesuch Stellung genommen und dabei festgestellt, dass zum damaligen
Zeitpunkt keine übergeordneten raumplanerischen Aspekte bekannt waren, welche
aus Sicht der Bezirksbehörden das Einzonungsbegehren grundsätzlich in Frage
stellen würden. Gestützt auf den Vorprüfungsbericht des Justizdepartementes
vom 30. März 1999 hat die Vorinstanz dann aber unter Mitwirkung von Bezirksrat
X. am 22. April 1999 zum Einzonungsbegehren der Beschwerdeführer in ablehnendem
Sinn Stellung genommen.
1.6
Auf Grund der geschilderten Vorgeschichte musste den Beschwerdeführern schon im
Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache vom 18. August 1999 klar sein, dass
Bezirksrat X. beim Entscheid über die Einsprache mitwirken würde. Es ist nicht
anzunehmen, dass die Beschwerdeführer erst mit der Zustellung des angefochtenen
Beschlusses davon Kenntnis erhielten, dass Bezirksrat X. an der Beschlussfassung
teilgenommen hat und er zudem in einem direkten Konkurrenzverhältnis zur
Beschwerdeführerin Ziffer 2 steht. Ein entsprechendes Ausstandsbegehren gegen
Bezirksrat X. hätten sie deshalb bereits zusammen mit der Einsprache stellen müssen.
Indem sie nun in diesem Beschwerdeverfahren die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses wegen Verletzung der Ausstandspflichten verlangen, verstossen die
Beschwerdeführer gegen die oben umschriebenen Grundsätze von Treu und Glauben
sowie das Rechtsmissbrauchsverbot.
2.1
Zu dem aus Art. 4 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleiteten
und in Art. 29 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ausdrücklich
verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör zählt gemäss der gefestigten
Rechtsprechung auch das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden.
Diese bundesverfassungsmässig garantierte Begründungspflicht kommt aber erst
zum Tragen, wenn sich allfällige kantonale Verfahrensvorschriften als ungenügend
erweisen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel 1990, S. 285). Auch gemäss kantonalem Recht sind Verfügungen und
Entscheide zu begründen (§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 lit. e VRP). Weitere
Angaben über den Umfang der Begründungspflicht enthält das kantonale Recht
indes nicht, weshalb die subsidiäre bundesrechtliche Mindestgarantie massgebend
ist.
2.2
Die Begründung eines Verwaltungsaktes muss nach gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die
Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen
Vorbringen der Parteien zu äussern (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 6 zu
Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 286; Häfelin/Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1294
und 1296). Ohne Kenntnis der für die urteilende Behörde massgebenden Tatsachen
und Rechtsnormen vermögen die Parteien einen Entscheid, der ihr Begehren
abweist, nicht sachgemäss anzufechten (Mark E. Villiger, Die Pflicht zur Begründung
von Verfügungen, ZBl 90/1989, S. 151 und 163).
2.3
Die Vorinstanz hat die Einsprache der Beschwerdeführer gegen den
Zonenplanentwurf bzw. deren Gesuch um Einzonung ihrer Grundstücke KTN 1649 und
2952 abgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die
Ausscheidung einer Kleinbauzone nicht erfüllt sind. Wenn eine Behörde eine
Einsprache bzw. ein Gesuch um Einzonung aus einem bestimmten Grund ablehnt, muss
sie auf die anderen in der Einsprache bzw. im Einzonungsgesuch ebenfalls noch
vorgebrachten Argumente nicht zwingend näher eingehen. Es genügt dann, wenn für
den Gesuchsteller bzw. Einsprecher klar ist, aus welchem Grund sein Gesuch bzw.
seine Einsprache abgewiesen wird. Eine Eventualbegründung ist nicht
erforderlich. Stützt eine Behörde ihre Entscheidung lediglich auf einen
bestimmten Grund, so geht sie zwar ein gewisses Risiko ein, dass bei einer allfälligen
Beschwerdegutheissung die Angelegenheit zur Prüfung der restlichen noch offenen
Fragen an sie zurückgewiesen wird. Indes ist dieses Vorgehen zulässig.
3.
Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie unterscheiden vorab
Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen (Art. 14 RPG). Bauzonen umfassen das
Land, das sich für die Überbauung eignet, schon weitgehend überbaut ist oder
voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG).
Unbestritten ist, dass sich die beiden fraglichen Grundstücke grundsätzlich für
eine Überbauung eignen. Ebenso ist nicht streitig, dass die beiden Parzellen
weitgehend überbaut sind, ohne indes zu einem Siedlungszentrum zu gehören.
3.1
Es ist eines der wichtigsten Anliegen der Raumplanung, die Siedlungstätigkeit
in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht standortgebundene
Bauten zu verhindern. Dieses Konzentrationsprinzip ist Ausfluss des Gebots der
zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedelung des Landes, wie
sie Art. 75 BV (ursprünglich Art. 22quater aBV) sowie Art. 1 Abs. 1 Satz 2 RPG
verlangen. Eine Konzentration dient auch dem fundamentalen Anliegen der
Raumplanung, das Bau- vom Kulturland zu trennen. Nach übereinstimmender
Auffassung der Rechtsmittelinstanzen im Planungswesen besteht ein allgemeines
Interesse daran, dass vom Ortskern entferntes Land der Überbauung entzogen
bleibt. Kleinbauzonen sind daher im Allgemeinen nicht nur unzweckmässig,
sondern grundsätzlich gesetzwidrig. Ausnahmen sind nur bei besonderen, überwiegenden
Gründen gerechtfertigt, etwa aus Rücksichtnahme auf eine traditionelle
Siedlungsstruktur (BGE 116 Ia 339 E. 4, S. 343; EGV-SZ 1991, Nr. 49, S. 190).
Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können
deshalb besondere Zonen nach Artikel 18 RPG (wie Weiler- oder Erhaltungszonen)
bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan dies in der Karte oder im Text
vorsieht (Art. 23 der Raumplanungsverordnung vom 2. Oktober 1989, RPV, SR
700.1).
3.2
Der kantonale Richtplan sieht in Abweichung vom dargestellten
Konzentrationsprinzip die Ausscheidung von Kleinbauzonen für bestehende,
traditionell entstandene Weiler vor (Richtplan-Blatt Nr. 1.1, Ziffer 3.1). Damit
sollen besondere Siedlungsstrukturen berücksichtigt werden können, die sich
auf Grund topographischer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ergeben haben oder
ergeben. Durch die Ausscheidung von Kleinbauzonen darf jedoch letztlich die im
Raumplanungsgesetz vorgesehene Trennung von Bau- und Nichtbaugebieten nicht
durchbrochen werden, weshalb strenge Anforderungen an die Ausscheidung solcher
Kleinbauzonen zu stellen sind, nicht zuletzt aus präjudiziellen Gründen und
aus Gründen der Rechtssicherheit (EGV-SZ 1991, Nr. 49, S. 190f.; ...).
3.3
Die Ausscheidung von besonderen Bauzonen für bestehende, traditionell
entstandene Weiler ist möglich, wenn die Gemeinde auf Grund der örtlichen Verhältnisse
eine beschränkte Entwicklung für wünschbar hält und die Erschliessungskosten
für tragbar erachtet. Weilerzonen sollen indes auf Mischweiler beschränkt
werden, d.h. auf weitgehend geschlossen angeordnete Häusergruppen, die nicht
ausschliesslich landwirtschaftliche Wohnbauten umfassen. Eine Ausscheidung einer
Kleinbauzone kommt nur dann in Frage, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt
sind: Nichteignung für eine landwirtschaftliche Nutzung; fehlender Konnex mit
einem zusammenhängenden Landwirtschaftsgebiet; überwiegender Zusammenhang mit
einer bestehenden Häusergruppe, welcher auf Grund der Zentrumslage
Siedlungscharakter zukommt; kein zusätzlicher Erschliessungsaufwand; keine
landschaftliche Beeinträchtigung (EGV-SZ 1991, Nr. 49, S. 191; ...).
3.4
Gemäss der Praxis des Regierungsrates ist auch für grössere bestehende
Gewerbe- und Industriegebiete das Ausscheiden einer Kleinbauzone vertretbar,
wenn von der vorhandenen Baugrösse und dem Erscheinungsbild her die
beabsichtigte Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht mehr erreicht werden
kann. Eine Einzonung erscheint dann als vertretbar, wenn der Standort besondere
raumplanerische Vorteile bietet. Allerdings müssen an solche Einzonungen
besondere Anforderungen gestellt werden, um eine Umgehung von Art. 24 RPG zu
verhindern. Eine Einzonung kommt nur für bestehende Gewerbe- und
Industriebetriebe in Frage. Sie müssen eine Mindestfläche und -anzahl von
Arbeitsplätzen aufweisen sowie für die nächsten 15 Jahre einen
Erweiterungsbedarf nachweisen, der über § 74 Abs. 3 lit. d des Planungs- und
Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) hinausgeht. Das Flächenausmass
solcher Zonen sollte bei einer Grössenordnung von 10000 m2 liegen, wobei das
bereits bestehende Betriebsareal davon den grösseren Anteil zu umfassen hat (zu
den von Regierungsrat und Justizdepartement dazu entwickelten Kriterien vgl.
EGV-SZ 1990, Nr. 65, E. 2d, S. 178f.).
4.
Die Beschwerdeführer zitieren diese Kriterien für die Schaffung einer
Kleinbauzone grundsätzlich richtig. Sie übersehen aber dabei, dass im
vorliegenden Fall zwei wesentliche Voraussetzungen für eine Einzonung bzw. die
Schaffung einer Kleinbauzone nicht erfüllt sind.
4.1
Für die Beurteilung nicht relevant ist das von den Beschwerdeführern
vorgebrachte Argument, wonach die beiden Liegenschaften KTN 1649 und KTN 2952
bereits mit fünf Gebäuden überbaut und voll erschlossen sind. Allein der
Umstand, dass ein Grundstück überbaut oder erschlossen ist, vermittelt noch
keinen Anspruch auf Einzonung. Ebenso ist nicht massgebend, dass in
nordwestlicher Richtung der beiden Grundstücke bereits verschiedene Häuser
stehen. Einerseits liegt dazwischen unüberbautes Land, anderseits werden diese
Parzellen ihrerseits ebenfalls nicht eingezont.
4.2
Der Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin 2 liegt auf KTN 2952. Auf diesem
Grundstück mit einer Fläche von 3033 m2 befinden sich neben dem Wohnhaus mit Büroräumen
auch noch eine kleinere Halle, welche die Zimmerei beherbergt, sowie eine grössere
Halle, worin sich die Schreinerei befindet. Auf KTN 1649 (Fläche: 1326 m2)
befinden sich das vom Beschwerdeführer 1 bewohnte Wohnhaus sowie ein keiner
Schopf. Selbst wenn man die Gesamtfläche der beiden Grundstücke KTN 1649 und
KTN 2952 von 4359 m2 berücksichtigt, werden die vom Regierungsrat für die
Schaffung einer Kleinbauzone für Gewerbe- oder Industriebetriebe verlangten
zirka 10000 m2 bei weitem nicht erreicht. In Fällen mit einer vergleichbaren
Grundstücksgrösse hat der Regierungsrat dem jeweiligen Einzonungsbegehren
nicht zugestimmt (vgl. EGV-SZ 1990, Nr. 65, S. 180). Die Einzonung von zusätzlichem
Land zum Zwecke der Erweiterung des bestehenden Betriebes ist auf Grund der
unmittelbaren Nähe zu einem Flachmoorobjekt von nationaler Bedeutung (vgl.
nachstehende Erwägungen 4.3f.) nicht möglich.
4.3
Die beiden Grundstücke KTN 1649 und KTN 2952 sind praktisch vollständig von
einem Flachmoor von nationaler Bedeutung (...) umgeben. Einzig die westlich an
KTN 1649 angrenzende Parzelle KTN 1648 sowie die östlich an KTN 2952
angrenzende Strasse gehören nicht zu diesem Flachmoor. Die in den Schutzbereich
von Art. 78 Abs. 5 BV (ursprünglich Art. 24sexies Abs. 5 aBV) fallenden Moore
und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung sind von
Bundesrechts wegen zwingend geschützt. Es besteht darin ein absolutes Veränderungsverbot.
Der kantonalen bzw. kommunalen Zonenordnung wird es damit verwehrt, solche
Grundstücke in die Bauzone oder Landwirtschaftszone einzuzonen (EGV-SZ 1997,
Nr. 52, E. 7b, S. 177 mit Hinweis auf EGV-SZ 1995, Nr. 56). Die Parzellen,
welche innerhalb des Flachmoorobjektes Nr. ... liegen, dürfen somit ohnehin gar
nicht eingezont werden.
4.4
Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Flachmoorobjekte von nationaler
Bedeutung fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus (Art. 3 der
Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7.
September 1994 (FlachmoorV, SR 451.33). Pufferzonen liegen auf jeden Fall
ausserhalb des eigentlichen zu schützenden Flachmoorbiotopes. Da für
Pufferzonen ebenfalls sehr restriktive Bestimmungen gelten (Art. 5 Abs. 3
FlachmoorV), eignen sich diese nicht als Bauzonen und dürfen deshalb nicht
eingezont werden (EGV-SZ 1997, Nr. 52, E. 7d aa, S. 178; vgl. zur
Pufferzonenproblematik auch URP 2000, S. 235ff). Selbst wenn die beiden
Parzellen KTN 1649 und KTN 2952 nicht von den Pufferzonen für das
Flachmoorobjekt Nr. 1141 tangiert werden, so spricht doch die Tatsache, dass
diese beiden Grundstücke unmittelbar an dieses Flachmoorobjekt angrenzen, gegen
die Schaffung einer Kleinbauzone.
(RRB
Nr. 1398 vom 19. September 2000).
Planungs-
und Baurecht
Leitsätze
zu Rechtsmittelentscheiden, in welchen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24ff. des
Bundesgesetzes über die Raumplanung für Bauvorhaben im Kanton Schwyz beurteilt
worden sind: Grundbuchanmerkung von Nebenbestimmungen (Ziff. 1); Wiederaufbau (Ziff.
2); teilweise Änderung (Ziff. 3); bewilligungspflichtige Anlage (Ziff. 4);
Ausnahmebewilligung für Strassenbauten (Ziff. 5).
1.
Die mit einer Ausnahmebewilligung verbundenen Nebenbestimmungen (Befristungen,
Bedingungen, Auflagen und Reverse) können als Eigentumsbeschränkung im
Grundbuch angemerkt werden, soweit die Nebenbestimmung von zeitlich längerer
Dauer ist und die Anmerkung einem Bedürfnis entspricht. Dieses ist für eine
Auflage, durch Unterhaltsmass-nahmen die Hangstabilität zu gewährleisten, im
konkreten Fall nicht ausgewiesen (RRB Nr. 1247 vom 22. August 2000).
2.
Fehlen bei einem Wohnhaus Fenster, weist das Dach grosse Löcher auf, ist die
Fassade stark beschädigt, und sind die Fussböden morsch, so hat ein Haus die
technische Abbruchreife erreicht. Das Wiederaufbaurecht kann längstens während
fünf Jahren in Anspruch genommen werden (RRB Nr. 1331 vom 5. September 2000).
3.
Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind zulässig,
wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den
wesentlichen Zügen gewahrt wird. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.
Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen erhalten bleibt, ist
unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen
sind dabei insbesondere Vergrösserungen der Nutzfläche, Volumenveränderungen,
innerhalb des Gebäudevolumens vorgenommene Nutzungsänderungen und Umbauten,
Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes, Erweiterungen der Erschliessung,
aber auch Komfortsteigerungen und die Umbaukosten gemessen am Wert des Gebäudes
als solchem. Die Identität ist ebenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die
zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 30% erweitert wird, wobei Erweiterungen
innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden
(Art. 42 Abs. 1 lit. a RPV) oder wenn die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb
oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens und insgesamt mehr als 100 m2
erweitert wird (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV) (RRB Nr. 1331 vom 5. September 2000).
4.
Loipen stellen keine künstlichen Anlagen dar. Es handelt sich dabei um
maschinell und auf Dauer vorgenommene Veränderungen der im Winter vorhandenen
Schneedecke, welche es Langläufern ermöglichen, den Langlaufsport im
fraglichen Gebiet während rund vier bis fünf Monaten im Jahr auszuüben. Das
bedeutet, dass ein bis anhin im Winter praktisch unberührtes Gebiet durch das
Spuren der Langlaufloipen regelmässig durch Langläufer benutzt sowie durch das
für die Präparation der Loipen erforderliche Pistenfahrzeug befahren wird. Es
ist davon auszugehen, dass vorab an schönen Wintertagen eine rege Benützung
der geplanten Loipen zu erwarten ist. Dass damit neue, bis anhin im Winter nicht
vorhandene Auswirkungen auf das naturnahe Gebiet entstehen, liegt auf der Hand.
Eine Bewilligungspflicht ergibt sich namentlich dann, wenn das Waldgebiet ausser
dem Rauhfusskautz sämtliche «Rote-Liste-Arten» (Habicht, Sperber, Haselhuhn,
Birkhuhn, Auerhuhn, Waldschnepfe, Sperlingskautz und Dreizehenspecht) aufweist,
die für den subalpinen Nadelwald typisch sind. Ein besonderes Prüfungsbedürfnis
ist vor allem auch deshalb ausgewiesen, weil der fragliche Bereich für die
Birkhühner ein wichtiges Rückzugsgebiet darstellt (RRB Nr. 697 vom 9. Mai
2000).
5.
Im Jahr 1996 (BGE 1A.39/1995 vom 12. März 1996) hat das Bundesgericht
entschieden, das Planauflageverfahren im Sinne von § 28 aStrV erfülle in Bezug
auf die betreffende Gemeindestrasse die bundesrechtlichen Anforderungen an eine
Nutzungsplanung nicht. Die Bewilligung eines Detailprojektes für eine
Gemeindestrasse, welche sich nicht auf eine Grundlage in einem rechtskräftigen
Erschliessungsplan stütze, widerspreche dem im kantonalen Recht vorgesehenen
planerischen Stufenbau und könne nur hingenommen werden, wenn die
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG
vorliegen. In der kantonalen Rechtsprechung wird seitdem für Strassenvorhaben
ausserhalb der Bauzonen, welche sich nicht auf einen rechtskräftigen
Erschliessungsplan stützen, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG gefordert
(s. nunmehr § 14 der neuen Strassenverordnung vom 15. September 1999) (RRB Nr.
405 vom 21. März 2000).
Umweltschutz
–
Die Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Verwertung der häuslichen
Abwässer sind nur bei einem aktiven Landwirtschaftsbetrieb erfüllt (Erw. 7).
Aus
den Erwägungen:
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die häuslichen Abwässer zusammen mit
Kuhgülle landwirtschaftlich verwertet werden. Sinngemäss ist er der
Auffassung, dass er gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Bundesgesetz über den Schutz
der Gewässer vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20, von
der Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu befreien ist.
7.1
In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand
darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich
verwertet werden, wenn die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der
Landwirtschaftszone liegen (Art. 12 Abs. 4 lit. a GSchG) und die Lagerkapazität
auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen
oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. b GSchG).
7.2
Die Befreiung von der Pflicht zum Kanalisationsanschluss gemäss Art. 12 Abs. 4
GSchG verlangt, dass der Rindvieh- und Schweinebestand des
Landwirtschaftsbetriebes mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst (Art.
12 Abs. 3 GSchV). Diese Voraussetzung soll gewährleisten, dass zwischen der Gülle
und dem beigemengten häuslichen Abwasser ein ausreichendes Mischverhältnis
entsteht. Die Privilegierung von Art. 12 Abs. 4 GSchG will nur den aktiven
Landwirt mit dem entsprechenden Viehbestand von der
Kanalisationsanschlusspflicht befreien und ihm ermöglichen, die von ihm und
seiner Familie verursachten häuslichen Abwässer landwirtschaftlich zu
verwerten. Bewohner von Wohnhäusern ausserhalb der Bauzonen, welche mit der
Landwirtschaft gar nichts mehr zu tun haben, können sich für die Entsorgung
ihrer Abwässer indes nicht auf Art. 12 Abs. 4 GSchG berufen und die Befreiung
von der Pflicht zum Kanalisationsanschluss verlangen. Mit den in Art. 12 Abs. 4
GSchG genannten Kriterien soll verhindert werden, dass alle viehlosen Betriebe,
Nebenerwerbsbetriebe mit bescheidener Nutztierhaltung, Hobbytierhaltungen sowie
zweckentfremdete Landwirtschaftsbetriebe von der Anschlusspflicht befreit werden
(Botschaft zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» und zur
Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April
1987, BBl 1987 II, S. 1117).
7.3
Der Landwirtschaftsbetrieb auf KTN 128 wurde in den letzten Jahren aufgegeben.
Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich als Hochbaupolier tätig, die
Liegenschaft ist verpachtet. Mit der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes ist
die Grundvoraussetzung für eine landwirtschaftliche Entsorgung der häuslichen
Abwässer dahingefallen, weil das von den eidgenössischen Räten in Art. 12
Abs. 4 GSchG geschaffene Sonderrecht nur für aktive tierhaltende
Landwirtschaftsbetriebe gilt. Wird ein Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben, kann
sich der Grundeigentümer nicht mehr auf die Befreiung vom
Kanalisationsanschluss gemäss Art. 12 Abs. 4 GSchG berufen. Vielmehr ist dann
zu prüfen, ob das Grundstück zum Bereich öffentlicher Kanalisationen gemäss
Art. 11 Abs. 2 GSchG gehört und damit die Voraussetzungen für einen
Kanalisationsanschluss erfüllt sind. Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte
Gebäude, welche nicht mehr diesem Zwecke dienen, müssen nach Aufgabe der
landwirtschaftlichen Nutzung der öffentlichen Kanalisation angeschlossen
werden, wenn sie im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegen. Die
Anschlusspflicht ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude muss deshalb
nicht erst bei einem allfälligen Umbau neu geprüft werden, sondern bereits mit
der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung, weil bereits in diesem Zeitpunkt
die Grundvoraussetzung für die Privilegierung gemäss Art. 12 Abs. 4 GSchG
dahinfällt. Somit ist nicht erheblich, ob im Zeitpunkt der Erstellung der
Leitung im Winter 1997/1998 das Wohnhaus auf KTN 128 noch landwirtschaftlich
genutzt wurde oder bereits an die öffentliche Kanalisationsleitung hätte
angeschlossen werden müssen.
7.4
Im Pachtvertrag hat der Beschwerdeführer diesen dazu verpflichtet, die
bestehende Jauchegrube mit Kuhgülle aufzufüllen und mindestens zwei- bis
dreimal jährlich auszutragen. Damit die häuslichen Abwässer des Beschwerdeführers
landwirtschaftlich verwertet werden können, muss der Pächter die Jauchegrube
mit Kuhgülle, welche jedes Mal zugeführt werden muss, auffüllen. Obschon
damit möglicherweise die korrekte landwirtschaftliche Verwertung der häuslichen
Abwässer sichergestellt ist, kann dieses Vorgehen unter gewässerschutzrechtlichen
Gesichtspunkten nicht toleriert werden, weil es den klaren Vorgaben gemäss Art.
12 Abs. 4 GSchG widerspricht. Der Beschwerdeführer hat den
Landwirtschaftsbetrieb und insbesondere die Nutztierhaltung in der Scheune auf
KTN 128 aufgegeben. Deshalb dürfen die von ihm stammenden häuslichen Abwässer
grundsätzlich nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden, sondern müssen
mittels Anschluss an die öffentliche Kanalisation entsorgt werden. Die vom
Beschwerdeführer vorgesehene Entsorgung seiner häuslichen Abwässer bezweckt
eine unzulässige Umgehung von Art. 12 Abs. 4 GSchG.
(RRB
Nr. 1335 vom 5. September 2000).
Forstpolizei
–
Waldbegriff (Erw. 2).
– Besteht auf der Kronen- und Stockebene
ein ununterbrochener Wuchszusammenhang zu einer Uferbestockung, kann nicht von
einer isolierten Baumgruppe gesprochen werden (Erw. 4).
– Fällt eine Uferbestockung in den
Schutzbereich der Vorschriften des Gewässerschutz-, des Wasserbau- und des
Natur- und Heimatschutzgesetzes, so erfüllt sie in besonderem Masse
Wohlfahrtsfunktionen. Wald im Rechtssinne liegt daher auch vor, wenn ein
Baumbestand in Bezug auf Alter, Fläche und Ausdehnung die gesetzlichen
Minimalvoraussetzungen nicht erfüllt (Erw. 5).
Aus
den Erwägungen:
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, WaG, SR
921.0, gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern
bestockt ist und Waldfunktionen (namentlich Schutz-, Nutz- oder
Wohlfahrtsfunktionen) erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im
Grundbuch sind nicht massgebend. Zum Waldareal gehören auch Weidwälder,
bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven, unbestockte oder ertraglose Flächen
eines Waldgrundstücks und Aufforstungsflächen (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als
Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün-
und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung
angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur
Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).
Innerhalb eines vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone im Übrigen
bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ins
Baugebiet einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine
andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG).
2.2
In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR
921.01) hat der Bundesrat den Rahmen festgelegt, in welchem eine bestockte Fläche
als Wald gilt (Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200–800
m2; Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10–12 m; Alter der
Bestockung auf Einwuchsflächen: 10–20 Jahre). In § 2 der kantonalen
Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober 1998 (KVzWaG; SRSZ
313.110) hat der kantonale Gesetzgeber die Mindestkriterien, nach denen eine
Bestockung als Wald gilt, umschrieben (Mindestfläche: 600 m2; Mindestbreite: 12
m; Mindestalter: 20 Jahre). Erfüllt die Bestockung jedoch in besonderem Masse
Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht
massgebend, und sie gilt unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem
Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV; BGE 122 II 80;
BGE 120 Ib 374).
3.
Es ist unbestritten (...), dass das Ostufer der Muota im fraglichen Abschnitt
eine für ein Flussufer typische Vegetation mit einheimischen Bäumen und Sträuchern
aufweist. Bei diesen Bäumen und Sträuchern handelt es sich um Waldbäume oder
Waldsträucher im Sinne von Art. 2 WaG.
4.
Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, dass es sich bei der
Bestockung entlang dem Ostufer der Muota und insbesondere auf ihrem Grundstück
um eine isolierte Baumgruppe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG handle.
4.1
Von der Brücke der Gersauerstrasse über die Muota bis hin zur Einmündung in
den Vierwaldstättersee ist das Ostufer der Muota nahezu auf der ganzen Länge
von zirka 500 m mit Büschen und Bäumen bestockt (vgl. dazu Landeskarte der
Schweiz 1:25000, Blatt Nr. 1171 Beckenried, sowie die Feststellungen des
Bundesgerichtes in BGE 1A.250/1995/kls vom 26. Juni 1996, E. 2b ...). Dies hat
sich am Augenschein bestätigt (...). Die Bestockung am Ostufer der Muota ist
demzufolge in diesem Bereich mehrere hundert Meter lang und besteht aus
zahlreichen Bäumen und Sträuchern. Von einer isolierten Baumgruppe im Sinne
von Art. 2 Abs. 3 WaG kann deshalb keine Rede sein.
4.2
Auch die drei Bäume, welche auf dem Grundstück KTN 670 der Beschwerdeführer
stehen, bilden keine isolierte Baumgruppe. Diese drei Bäume weisen sowohl auf
der Kronen- als auch auf der Stockebene einen ununterbrochenen Wuchszusammenhang
(vgl. dazu BGE 122 II 283, E. 4c) zur Uferbestockung auf KTN 387 auf. Die Kronen
der drei Bäume auf KTN 670 bilden einen Zusammenhang mit den Kronen der sie
umgebenden Bäume auf KTN 387 (...). Obschon sie nicht mehr auf dem Ufergrundstück
KTN 387 stehen, gehören die drei Bäume auf KTN 670 dennoch zu dieser
Uferbestockung und bilden mit dieser eine Einheit. Zur Uferbestockung zählen nämlich
nicht nur diejenigen Bäume, welche unmittelbar am Ufer bzw. Gewässer stehen,
sondern all jene Bäume und Sträucher, welche einen ununterbrochenen
Wuchszusammenhang aufweisen.
5.
Wenn eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt,
ist nicht massgebend, ob die Mindestkriterien gemäss Art. 1 WaV bzw. § 2
KVzWaG für die Qualifikation einer Bestockung als Wald erfüllt sind. Deshalb
ist vorweg die erste Frage zu klären und erst wenn feststeht, dass diese
Bestockung keine besondere Wohlfahrts- oder Schutzfunktion erfüllt, muss geprüft
werden, ob die aufgezählten Mindestkriterien erfüllt sind.
5.1
Zu den Wohlfahrtsfunktionen gehört der Landschaftsschutz (BGE 120 Ib 339, E. 5d
aa). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass einer Uferbestockung wegen ihrer
Bedeutung als Landschaftselement unter gewissen Voraussetzungen in besonderem
Masse Wohlfahrtsfunktion zukommen kann. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus
dem Bundesrecht, namentlich aus den Vorschriften über den Schutz der immer
seltener werdenden natürlichen Gewässerläufe sowie ihrer Ufervegetation und
-bestockung. So wollen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24.
Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) und das Bundesgesetz über
den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (Wasserbaugesetz, WBG; SR 721.100) natürliche
und bewaldete Bachläufe als wertvolle Landschaftselemente so weit wie möglich
erhalten. Sind sie bereits beeinträchtigt, soll ihre Renaturierung gefördert
werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie insbesondere
einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können und
eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG, Art. 4
Abs. 2 WBG). Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966
(NHG; SR 451) verstärkt diesen Schutz zusätzlich. Gemäss Art. 21 Abs. 1 NHG
darf die Ufervegetation ohne besondere naturschutzrechtliche Bewilligung weder
gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden
(Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 NHG). Auch nach dem Bundesgesetz über
die Fischerei vom 21. Juni 1991 (Fischereigesetz, BGF; SR 923.0) dürfen
Uferbestockungen nur gerodet werden, wenn eine fischereirechtliche Bewilligung
vorliegt (Art. 8 Abs. 3 lit. c BGF). Der am 1. Februar 1996 in Kraft getretene
Art. 21 Abs. 2 NHG in der am 24. März 1995 revidierten Fassung (AS 1996, 219)
trägt den Kantonen zudem auf, Ufervegetationen anzulegen oder zumindest die
Voraussetzungen für deren Gedeihen zu schaffen, soweit es die Verhältnisse
erlauben. Fällt eine Uferbestockung in den Schutzbereich der erwähnten
Vorschriften des Gewässerschutz-, des Wasserbau- und des Natur- und
Heimatschutzgesetzes, so erfüllt sie in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen.
Dann stellt sie Wald im Rechtssinne dar, auch wenn sie in Bezug auf Alter, Fläche
und Ausdehnung die gesetzlichen Minimalvoraussetzungen nicht erfüllt (BGE 122
II 284f. E. 5b). Neben dem Landschaftsschutz zählt auch die biologische
Bedeutung einer Bestockung als Lebensraum für Fauna und Flora zu den
Wohlfahrtsfunktionen (BGE 124 II 88 E. 3d bb).
5.2
Im erstgenannten Entscheid (BGE 122 II 284f.) hat das Bundesgericht auf Grund
der darin dargelegten Kriterien entschieden, dass eine zirka 100 m lange
Bachuferbestockung, welche auf einer Länge von zirka 33 m die erforderliche
Mindestbreite von 12 m nicht erreicht, Wald im Rechtssinne ist, weil ihr in
besonderem Masse Wohlfahrtsfunktion zukomme. Es liegen keine Gründe vor, den
vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Die Bestockung auf dem Ostufer der Muota
ist zweifellos erhaltenswürdig im Sinne des Gewässerschutz- bzw. des
Wasserbaugesetzes. Zudem bedarf die Beseitigung der Ufervegetation in jedem Fall
einer Bewilligung des Bezirksrates (§ 46 der Vollzugsverordnung zum Planungs-
und Baugesetz vom 2. Dezember 1997, VVzPBG, SRSZ 400.111). Überdies ist die
Bestockung entlang dem Ostufer der Muota unter biologischen Gesichtspunkten als
Lebensraum für Fauna und Flora von Bedeutung. Wie der Vertreter des kantonalen
Tiefbauamtes am Augenschein überzeugend dargelegt hat, sind Uferbestockungen
entlang von Fliessgewässern insbesondere für die Vernetzung von ökologischen
Flächen von grosser Bedeutung.
5.3
Zusammenfassend erfüllt die Bestockung am Ostufer der Muota nach Massgabe der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen,
weshalb sie Wald im Rechtssinne darstellt. Deshalb ist nicht weiter abzuklären,
ob die fragliche Uferbestockung die Kriterien gemäss Art. 1 WaV bzw. § 2
KVzWaG erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Da die drei Bäume
auf dem Grundstück KTN 670 der Beschwerdeführer mit der Uferbestockung auf KTN
387 eine Einheit bilden und deshalb als Wald im Rechtssinne gelten, ist auch der
Eventualantrag der Beschwerdeführer abzuweisen.
(RRB
Nr. 1120 vom 8. August 2000).
Brandschutz
–
Pflicht zur Einholung einer Brandschutzbewilligung (Erw. 1 und 2).
– Brandschutznorm der Vereinigung
kantonaler Feuerversicherungen (Erw. 3).
– Anforderungen des Brandschutzes für
Beherbergungsbetriebe (Erw. 4 und 5).
Aus
den Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführer wurden vom Amt für Feuer- und Zivilschutz verpflichtet,
eine Brandmeldeanlage zur Vollüberwachung des ganzen Gebäudes zu installieren
und diese Brandmeldeanlage mit einer automatischen Übermittlung zur
Feuermeldestelle auszurüsten (Auflage Ziffer 13 der Verfügung vom 24. Juni
1999). In der Vernehmlassung vom 25. August 1999 beharrt das Amt für Feuer- und
Zivilschutz auf dem Einbau einer Brandmeldeanlage. Es verzichtet hingegen
darauf, dass die Brandmeldeanlage mit einem Übermittlungsgerät ausgerüstet
ist. In diesem Punkt wird die Beschwerde somit gegenstandslos (§ 28 lit. c der
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, VRP, nGS II 225),
und der dritte Satz in der Auflage Ziffer 13 der Verfügung vom 24. Juni 1999
ist ersatzlos zu streichen.
2.1
Die Erstellung und Änderung von Gebäuden und Räumen mit normaler Brandgefahr
bedürfen einer Brandschutzbewilligung der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994, SWV, nGS V 540). Für die
Erstellung und Änderung von Gebäuden und Räumen mit hoher Brandgefahr oder
grosser Personengefährdung erteilt das zuständige kantonale Amt die
Brandschutzbewilligung (§ 6 Abs. 2 SWV). Zu den Gebäuden und Räumen mit hoher
Brand- und Personengefahr zählen unter anderen Hotels, Berg- und Skihäuser,
Massenlager sowie Restaurants und Saalbauten (§ 2 lit. f und g der
Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Schadenwehr vom 7. Februar 1995,
VVzSWV, nGS V 541). Die Übergangsbestimmungen zur Schadenwehrverordnung (§ 37
Abs. 1 SWV) verlangen auch für bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, dass sie den vom
Regierungsrat anerkannten Richtlinien anzupassen sind, wenn wesentliche bauliche
oder betriebliche Veränderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden.
2.2
Das Hotel A. wurde vor dem Inkrafttreten der Schadenwehrverordnung (1. Januar
1996) erstellt. Der Hotelbetrieb war jedoch in den letzten Jahrzehnten
geschlossen und das Gebäude wurde nur zu privaten Zwecken genutzt. Diese
Tatsachen sind unbestritten. Am 2. bzw. 27. November 1998 haben die Beschwerdeführer
beim Gemeinderat X. die Erteilung einer Betriebsbewilligung für den Festpark
Hotel A. beantragt. Dabei ist vorgesehen, einen Teil des ehemaligen Hotelgebäudes
von Mai bis Oktober tageweise, hauptsächlich an Wochenenden, als Festlokalität
für ca. 60 Personen zu vermieten sowie einen Teil der ursprünglichen Zimmer
als einfache Übernachtungsmöglichkeit anzubieten.
2.3
Mit der geplanten Nutzung als Festlokalität wird eine wesentliche betriebliche
Veränderung des bestehenden, in den letzten Jahren jedoch nicht mehr genutzten
Hotels A. angestrebt. Neuerdings soll ein Teil des Hotels, das heisst zumindest
der restaurierte Saal, die Küche, die WC-Anlagen sowie Zimmer an Dritte
vermietet werden. Mit dieser wesentlichen betrieblichen Veränderung muss das
bestehende Hotel A. auf jeden Fall gestützt auf § 37 Abs. 1 SWV den vom
Regierungsrat anerkannten Richtlinien bzw. Brandschutznormen angepasst werden.
Eine Brandschutzbewilligung ist indes auch gestützt auf § 6 Abs. 2 SWV
erforderlich, da die geplante Nutzung als Festlokalität auch als Änderung im
Sinne dieser Bestimmung gilt.
2.4
Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert
werden. Bauten werden namentlich dann geändert, wenn sie einer neuen,
baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 1 und 2
des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, PBG, nGS IV 493). Bauten und
Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch
Sachen gefährden. Bauten zu Wohn-, Arbeits- und Aufenthaltszwecken müssen den
Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen (§ 54 PBG).
Da
das Hotel A. in den letzten Jahrzehnten gar nicht mehr als Hotel oder Restaurant
genutzt wurde, stellt die von den Beschwerdeführern geplante, teilweise
Vermietung als Festlokalität mit Übernachtungsmöglichkeit auch unter
baupolizeilichen Gesichtspunkten eine bedeutsame Zweckänderung dar. Bedeutend
ist diese Zweckänderung insbesondere unter den Aspekten des Brandschutzes und
der Hygiene für die anwesenden Personen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht
ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt.
2.5
Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanzen von einem Umbau des Hotels
A. ausgegangen sind. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist indes nicht
von Bedeutung, ob die vorgenommenen baulichen Massnahmen als Umbau oder als
Sanierungs- und Unterhaltsmassnahmen zu qualifizieren sind. Massgebend ist, dass
allein schon die geplante Nutzungsänderung einer Baubewilligung und einer
Brandschutzbewilligung bedarf. Werden im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung
Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten oder bauliche Veränderungen vorgenommen, müssen
diese zusammen mit der Nutzungsänderung beurteilt werden. Unabhängig davon, ob
sie der Baubewilligungspflicht unterliegen, können Sanierungs- und
Unterhaltsarbeiten allein unter feuerpolizeilichen Gesichtspunkten bedeutsam
sein. Dann bedürfen sie zumindest einer Brandschutzbewilligung. Wenn für
Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten eine Brandschutzbewilligung erforderlich ist,
so deutet das aber darauf hin, dass diese Arbeiten auch baupolizeilich von
Bedeutung und demzufolge baubewilligungspflichtig sind.
2.6
Das Amt für Feuer- und Zivilschutz hat verlangt, dass die neue Gipsdecke über
dem Festsaal einen Feuerwiderstand von mindestens F 30 aufweisen müsse. Die
Beschwerdeführer sind dagegen sinngemäss der Auffassung, dass eine derartige
Auflage nicht zulässig sei, weil diese Gipsdecke bereits besteht.
2.6.1
Die baurechtliche Bestandesgarantie (§ 72 PBG) gilt nicht für Bauten, welche
formell widerrechtlich, d.h. ohne die erforderliche Bewilligung erstellt wurden.
Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang nicht vor, dass die
Gipsdecke im Festsaal schon seit der Erstellung des Hotels A. bzw. seit
Jahrzehnten besteht. Der genaue Zeitpunkt des Einbaus der Gipsdecke in den
Festsaal ist unklar und kann aus den zur Verfügung stehenden Akten nicht
ermittelt werden. Es muss aber angenommen werden, dass diese Decke erst in den
vergangenen paar Jahren ohne die erforderliche baurechtliche und
feuerpolizeiliche Bewilligung eingebaut wurde. Sie ist demzufolge formell
widerrechtlich, weshalb sich die Beschwerdeführer nicht auf die
Bestandesgarantie berufen können.
2.6.2
Indes kann letztlich offen gelassen werden, ob die umstrittene Gipsdecke unter
die baurechtliche Bestandesgarantie fällt. Unter brandschutzrechtlichen
Aspekten gibt es eine Bestandesgarantie in diesem Sinne nämlich nicht. Selbst
bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die eine grosse Schadengefahr,
insbesondere eine grosse Personengefährdung darstellen, sind in dem Masse den
vom Regierungsrat anerkannten Richtlinien anzupassen, als es für eine
angemessene Verminderung der Brandgefahr notwendig ist (§ 37 Abs. 2 SWV). Unter
diesem Gesichtspunkt war das Amt für Feuer- und Zivilschutz dazu berechtigt, in
Bezug auf die bestehende Gipsdecke im Festsaal eine Auflage zu verfügen.
Nachstehend (Ziffer 4.2) ist indes zu prüfen, ob diese Auflage sachlich
gerechtfertigt war.
2.7
Zur Auflage Ziffer 7 der Verfügung des Amtes für Feuer- und Zivilschutz
betreffend die Handfeuerlöscher bemerken die Beschwerdeführer lediglich, dass
diese bereits vorhanden sind. Aus der Beschwerde lassen sich keine Anhaltspunkte
dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführer diese Auflage inhaltlich anfechten
wollen.
2.8
Gleiches gilt in Bezug auf die Auflage Ziffer 8 der Verfügung des Amtes für
Feuer- und Zivilschutz. Die Beschwerdeführer wiederholen in der Beschwerde
lediglich die darin getroffene Feststellung, wonach die Schlafzimmer im zweiten
und dritten Obergeschoss stromlos sind. Die mit dieser Feststellung verbundene
sinngemässe Anordnung des Amtes für Feuer- und Zivilschutz, dass dieser
Zustand auch in Zukunft beizubehalten sei, beanstanden die Beschwerdeführer
nicht.
2.9
Ebenso ist letztlich nicht von Belang, ob die Beschwerdeführer für den Betrieb
des Festparkes eigenes Personal beschäftigen oder nicht. Entscheidend ist, dass
die Beschwerdeführer als Betriebsleiter die nötigen Weisungen über den
betrieblichen Brandschutz erlassen müssen. Die Auflage Ziffer 18 der Verfügung
des Amtes für Feuer- und Zivilschutz enthält nur eine beispielhafte Aufzählung
der Verantwortungsbereiche des Sicherheitsbeauftragten. Der Teilaspekt
betreffend Weisungen an das Personal über das Verhalten bei einem Brandausbruch
ist in diesem Fall so zu interpretieren, dass die Betriebsleitung den Mietern
bzw. den Benutzern des Festbetriebes diese Anweisungen geben muss. Die
Verantwortung dafür, dass die nötigen Weisungen für den betrieblichen
Brandschutz erlassen werden, liegt allein bei den Beschwerdeführern, da diese
die Betriebsleitung inne haben. In dieser Funktion sind sie auch dazu
verpflichtet, diese Weisungen an die jeweiligen Mieter des Festbetriebes
abzugeben.
3.
Bauten und Anlagen, einschliesslich Betriebseinrichtungen, sind nach den
anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Der Entstehung
von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch
ist ausreichend vorzubeugen. Die Sicherheit von Personen muss gewährleistet und
eine wirksame Brandbekämpfung möglich sein (§ 5 SWV). Der Regierungsrat kann
Brandschutz-Normen und -Richtlinien von Fachinstanzen als verbindlich erklären
(§ 32 SWV). In diesem Sinne hat er die von der Vereinigung Kantonaler
Feuerversicherungen (VKF) herausgegebene «Brandschutznorm», Ausgabe 1993
(nachstehend: VKF-Brandschutznorm), als verbindlich erklärt (§ 22 VVzSWV).
4.1
Als Beherbergungsbetriebe gelten unter anderen Hotels, in denen mehr als zehn Gäste
betreut werden (Art. 4 Abs. 3 lit. a VKF-Brandschutznorm). Zu den Bauten und Räumen
mit grosser Personenbelegung zählen Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten,
in denen sich im Erdgeschoss sowie im 1. Obergeschoss über 100 Personen, in den
übrigen Geschossen über 50 Personen aufhalten können (Art. 4 Abs. 3 lit. c
VKF-Brandschutznorm). Die Beschwerdeführer beabsichtigen, Teile des Hotels A.
Dritten für Festanlässe zur Verfügung zu stellen. Ausserdem wird ein Teil der
ursprünglichen Zimmer als einfache Übernachtungsmöglichkeit angeboten. Unklar
ist, ob das Hotel A. mit der von den Beschwerdeführern geplanten Nutzungsweise
zu den Bauten und Räumen mit grosser Personenbelegung gehört. Diese Frage kann
letztlich offen gelassen werden, weil das Hotel A. auf Grund der Anzahl Zimmer
mit Übernachtungsmöglichkeiten sicher mehr als zehn Gäste aufzunehmen vermag
und deshalb zu den Beherbergungsbetrieben zählt. Soweit die VKF-Brandschutznorm
spezielle Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe bzw. Hotels enthält, sind
diese vorliegend anwendbar.
4.2
Geschosse sind in Brandabschnitte abzutrennen (Art. 32 Abs. 2 lit. b
VKF-Brandschutznorm). Brandabschnittsbildende Wände und Decken müssen einen
Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens demjenigen des Tragwerks entspricht
(Art. 34 Abs. 1 VKF-Brandschutznorm). Bei drei- und mehrgeschossigen
Beherbergungsbetrieben über Terrain ist das Tragwerk mit Feuerwiderstand F 60
zu erstellen (Art. 25 Abs. 1 VKF-Brandschutznorm). In mehrgeschossigen Hotels,
Heimen und Anstalten sind Gäste-, Insassen- und Personalzimmer sowie
betriebstechnische Räume in Brandabschnitte mit Feuerwiderstand F 60
abzutrennen (Art. 39 VKF-Brandschutznorm). Beim Hotel A. handelt es sich um ein
dreigeschossiges Gebäude, in dem sich sowohl im zweiten als auch im dritten
Obergeschoss Schlafzimmer befinden. Es erscheint deshalb fraglich, ob die
Auflage Ziffer 3 der Verfügung des Amtes für Feuer- und Zivilschutz, wonach
die Decke im Festsaal einen Feuerwiderstand von mindestens F 30 aufzuweisen hat,
dem in Art. 34 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 sowie Art. 39 VKF-Brandschutznorm
verlangten Feuerwiderstand F 60 entspricht.
5.
Das Amt für Feuer- und Zivilschutz hat bei der Prüfung des Vorhabens der
Beschwerdeführer festgestellt, dass das bestehende Gebäude unter
feuerpolizeilichen Aspekten mangelhaft ist, weil die notwendigen Fluchtwege
ungenügend sind. Deshalb wurde von den Beschwerdeführern verlangt, dass auf
der Südwestseite ab dem Korridor des zweiten bzw. dritten Stockes eine
mindestens 1.20 m breite Notausgangstreppe bis auf das Terrain erstellt wird.
Zudem muss gemäss Auflage Ziffer 12 auch der Saal im ersten Obergeschoss unabhängig
vom Treppenhaus eine zweite Notausgangsmöglichkeit direkt ins Freie auf das
Terrain aufweisen.
5.1
Der Fluchtweg hat als vorbereiteter und freigehaltener Evakuationsweg die
Austrittsmöglicheit von einem beliebigen Ort im Gebäude bis ins Freie zu gewährleisten
(Art. 44 Abs. 1 VKF-Brandschutznorm). Fluchtwege müssen so angelegt werden und
ausgeführt sein, dass sie rasch und sicher benützt werden können. Sie führen
direkt oder über Korridore und Treppenlagen ins Freie. Anzahl, Anordnung und
Bemessung der Fluchtwege sind auszurichten auf Ausdehnung, Nutzung und
Personenbelegung des Gebäudes (Art. 45 VKF-Brandschutznorm).
5.2
In ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer die Auflage Ziffer 11 (Nottreppe
auf der Südwestseite des Gebäudes) nicht beanstandet und diese demzufolge
akzeptiert. Grundsätzlich erübrigt sich deshalb eine Überprüfung der Rechtmässigkeit
dieser Auflage. Dennoch gilt es dazu Folgendes zu bemerken.
5.2.1
Der Gemeinderat führt nach Bauvollendung, aber vor dem Bezug die Abnahme der
Baute bzw. die Baukontrolle durch (§ 88 Abs. 1 PBG; Art. 49 des Baureglementes
der Gemeinde Arth, BauR). Bei Neu- und Umbauten ist die Brandschutzkontrolle
nach Fertigstellung durchzuführen (§ 5 Abs. 1 VVzSWV). In der Verfügung des
Amtes für Feuer- und Zivilschutz werden die Beschwerdeführer denn auch dazu
verpflichtet, die Anlage vor Inbetriebnahme dem Amt für Feuer- und Zivilschutz
zur Abnahme zu melden.
5.2.2
Bevor die Beschwerdeführer den Festbetrieb im Hotel A. aufnehmen und dieses
vermieten dürfen, muss somit einerseits die Bauabnahme durch die Gemeinde,
anderseits die feuerpolizeiliche Abnahme und Freigabe zur Nutzung durch das Amt
für Feuer- und Zivilschutz erfolgen. In erster Linie prüft dabei das Amt für
Feuer- und Zivilschutz, ob die Auflagen in seiner Verfügung (...) erfüllt
wurden. Wurde die in der Auflage Ziffer 11 verlangte Nottreppe nicht erstellt
und sind deshalb die in der angefochtenen feuerpolizeilichen Bewilligung
festgestellten Mängel nicht behoben, so darf die Baute nicht in Betrieb
genommen werden und das Amt für Feuer- und Zivilschutz kann die Benützung der
Baute bis zur Mängelbehebung untersagen (vgl. § 9 Abs. 2 SWV).
(...)
5.4.1
Brandmeldeanlagen haben einen entstehenden Brand selbsttätig festzustellen und
zu signalisieren sowie gefährdete Personen und Löschkräfte zu alarmieren
(Art. 91 Abs. 1 VKF-Brandschutznorm). Brandmeldeanlagen für Vollüberwachung
umfassen das gesamte Gebäude, ausgenommen davon befreite, abgetrennte Räume
und Bereiche. Eine Teilüberwachung muss mindestens einen gesamten
Brandabschnitt erfassen (Art.92 Abs. 1 VKF-Brandschutznorm).
5.4.2
Art. 118 VKF-Brandschutznorm verlangt für Beherbergungsbetriebe ab einer
bestimmten Grösse grundsätzlich nur eine Brandmeldeanlage mit Teilüberwachung.
Eine Vollüberwachung wird für solche Betriebe nirgends zwingend
vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Gründen indes eine
Vollüberwachung notwendig, weil nur mit einer Vollüberwachung der Schutz von
Personen vor den Gefahren von Bränden gewährleistet werden kann.
5.4.3
Das Hotel A. ist ein älteres, in Holz konstruiertes Gebäude (...). Es handelt
sich somit um ein Objekt, welches praktisch vollständig aus leicht brennbarem
Material besteht. Das Gebäude ist im Brandfall für die Feuerwehr nur schwer
oder gar nicht innert nützlicher Frist erreichbar, weshalb ein erfolgreicher
Rettungseinsatz praktisch nicht möglich ist. Im Falle eines Brandausbruches
muss damit gerechnet werden, dass sich das Feuer in Windeseile ausbreitet und
das Gebäude innert Kürze vollständig abbrennt (vgl. den vergleichbaren Fall
des im Januar 2000 bis auf die Grundmauern abgebrannten Berggasthauses
Wildspitz, bei dem die Bewohner nur ihre Haut retten konnten). Ist im
Anfangsstadium nach Brandausbruch die erfolgreiche Brandbekämpfung nur beschränkt
möglich, so muss die frühzeitige Feststellung eines Brandherdes und die
Alarmierung der betroffenen Personen höchste Priorität haben. Nur wenn ein
Brandherd unmittelbar nach seinem Entstehen entdeckt wird, bestehen noch
Aussichten, das Feuer mit den vorhandenen Mitteln in den Griff zu bekommen und
die Bewohner des Gebäudes rechtzeitig zu evakuieren. Je später der Brandherd
entdeckt wird und je weiter sich das Feuer bereits ausgebreitet hat, desto
geringer sind die Chancen für eine erfolgreiche Bekämpfung des Brandherdes und
rechtzeitige Evakuation der Bewohner. Die möglichst frühzeitige Erkennung
eines Brandherdes und Alarmierung der Bewohner verlangt praktisch die Überwachung
aller Räume und kann deshalb nur durch eine Vollüberwachung erreicht werden.
Auf Grund der speziellen Lage und der Konstruktionsart des Hotels A. erweist
sich die vom Amt für Feuer- und Zivilschutz verlangte Brandmeldeanlage für
Vollüberwachung als verhältnismässig.
(RRB
Nr. 240 vom 22. Februar 2000).
Strassenrecht
–
Ein richterliches Verbot für die Benützung von öffentlichen Sachen,
die nicht im Gemeingebrauch stehen, darf erlassen werden (Erw. 1).
– Die Verweigerung einer Parkkarte an
Personen, die wöchentlich einmal ein öffentliches Gebäude für Vereinsaktivitäten
nutzen, verstösst nicht gegen die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts (Erw.
2/3).
Aus
dem Sachverhalt:
Am
27. Oktober 1994 und 9. Mai 1995 erliess der Einzelrichter des Bezirks
Einsiedeln auf Antrag des Bezirks Allgemeine Verbote, wonach es Unberechtigten
bei einer Busse bis Fr. 500.– in jedem einzelnen Übertretungsfall verboten
ist, auf den Liegenschaften Altes Schulhaus und Einsiedlerhof (KTN 196 und 1889,
Einsiedeln-Dorf A) Fahrzeuge aller Art zu parkieren. Mit Beschluss Nr. 1268 vom
15. Dezember 1994 schränkte der Bezirksrat den Kreis der Parkplatzberechtigten
auf das Verwaltungspersonal des Bezirks und die Lehrerschaft ein. Gleichzeitig
beschloss er, diesen Personen unentgeltlich eine Parkkarte abzugeben, welche während
der Arbeitszeit und ausserhalb der Arbeitszeit nur für dienstliche
Verrichtungen für Schule und Verwaltung benützt werden darf. Für private
Angelegenheiten dürfen die Parkplätze weder von der Lehrerschaft noch vom
Verwaltungspersonal benützt werden. Mit Schreiben vom 10. Mai 1999 ersuchte S.
den Bezirksrat Einsiedeln um eine Parkkarte für die beiden Parkplätze beim
Einsiedlerhof und Alten Schulhaus für die jeweils im Schulhaus stattfindenden
allwöchentlichen Chorproben.
Aus
den Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Liegenschaften Einsiedlerhof und
Altes Schulhaus dem Gemeingebrauch dienen, weshalb ein privatrechtliches
Parkverbot keinen Platz habe, denn der Gemeingebrauch könne nur öffentlichrechtlich,
nicht aber privatrechtlich eingeschränkt werden.
1.1
Öffentliche Sachen im weiteren Sinne sind alle Sachen, deren sich der Staat zur
Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Massgebend für die Zugehörigkeit zu den öffentlichen
Sachen im weiteren Sinne ist deren Zweckbestimmung und die Verfügungsmöglichkeit
des Staates darüber. Die öffentlichen Sachen im weiteren Sinne werden im
Allgemeinen in Finanzvermögen und öffentliche Sachen im engeren Sinne, diese
wiederum in Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
eingeteilt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1818f.). Zum Verwaltungsvermögen
gehören jene Werte, die den Behörden oder einem beschränkten Kreis von
privaten Benutzern unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung der
öffentlichen Aufgaben dienen. Das Verwaltungsvermögen umfasst Gebrauchswerte.
Diese sind im Gegensatz zu den Vermögenswerten (Kapital, Ertrag) weder
realisierbar noch pfändbar. Das Verwaltungsvermögen dient nicht der
Allgemeinheit, sondern entweder den Behörden (z.B. Büroeinrichtungen oder
Dienstfahrzeuge) oder einem beschränkten Benutzerkreis (z.B. bei öffentlichen
Anstalten).
1.2
Zu prüfen ist, ob die Liegenschaften Einsiedlerhof (KTN 1889) und Altes
Schulhaus (KTN 196) dem Gemeingebrauch zuzuordnen sind. Beide Liegenschaften
befinden sich in der öffentlichen Zone. Die Umgebung des Alten Schulhauses (KTN
1889) ist der freien Benutzung als Verkehrsfläche entzogen. Die öffentliche Grün-
und Parkanlage kann von der Allgemeinheit als Fussweg unbeschränkt benutzt
werden. Die bestehende Strassenverbindung von der Eisenbahnstrasse entlang dem
Einsiedlerhof bis Hotel Drei Könige hat reine Erschliessungsfunktion für die
anliegenden Gebäulichkeiten. Im Einsiedlerhof befinden sich Schulverwaltung,
Kindergarten, Abwartswohnung, Berufsberatung, Logopädie/Legasthenie sowie das
Übergangszentrum für Asylbewerber. Im Alten Schulhaus sind diverse
Schulzimmer, Musikzimmer, Gemeindesaal und Probelokal für Vereine
untergebracht.
1.3
Die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur öffentlichen Zone indiziert nicht,
dass die entsprechende Liegenschaft dem Gemeingebrauch zuzuordnen ist. In der öffentlichen
Zone befinden sich nicht nur öffentliche Sachen im Gemeingebrauch – wie öffentliche
Strassen und Plätze – sondern auch Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, Spitäler
usw. Diese dem Verwaltungsvermögen zuzuordnenden Werte dienen nicht der
Allgemeinheit, sondern den Behörden oder einem beschränkten Benutzerkreis
(z.B. bei öffentlichen Anstalten; siehe Häfelin/Müller, a.a.O., N 1823f.).
Ebenso wenig indiziert die Zugehörigkeit der Liegenschaft Einsiedlerhof zum
Gemeingebrauch die blosse Tatsache, dass der besagte Parkplatz von den öffentlichen
Strassen her frei zugänglich ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
Vorliegend ist somit von der Prämisse auszugehen, dass die Liegenschaften
Einsiedlerhof und Altes Schulhaus nicht im Gemeingebrauch stehen und damit nicht
der Allgemeinheit bzw. jedermann zur Benutzung offen stehen.
1.4
Das schweizerische Recht steht auf dem Standpunkt des modifizierten
Privateigentums. Öffentliche Sachen wie Strassen und Wege stehen unter
kantonaler Hoheit (Art. 664 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Kantone wären daher befugt, die Anwendung des
Bundesprivatrechts in diesem Bereich auszuschliessen und es rein öffentlichrechtlichen
Regeln zu unterwerfen. Eine solche, die Privatrechtsordnung ausschliessende
Regelung kennt der Kanton Schwyz nicht. Die privatrechtliche Eigentumsordnung
gilt daher auch für die öffentlichen Sachen, soweit das mit deren
Zweckbestimmung vereinbar ist (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 115 IV; BGE 112 II 109).
Insbesondere schliesst die Zugehörigkeit einer öffentlichen Sache zum
Verwaltungsvermögen die Anwendbarkeit des Zivilrechts nicht völlig aus. Die
Gegenstände des Verwaltungsvermögens bleiben vielmehr dem Zivilrecht
unterstellt, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist und sofern das
Gesetz nicht etwas anderes ausdrücklich vorschreibt (BGE 103 II 234f.).
Letzteres wäre der Fall, wenn die besagte Liegenschaft als öffentliche Sache
im Gemeingebrauch stehen und damit dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung stehen
würde. In diesem Fall hinderte die bundesrechtliche Strassengesetzgebung die
Kompetenz des Zivilrichters zur Anordnung Allgemeiner Verbote. Vorliegend geht
es jedoch nicht um die Einschränkung des Gemeingebrauchs bestimmter Verkehrsflächen,
nachdem die Liegenschaften Einsiedlerhof und Altes Schulhaus nicht dem
Gemeingebrauch zuzuordnen sind; es sich also nicht um Verkehrsflächen handelt,
die dem allgemeinen Verkehr dienen (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 115 VI). Dem
Bezirk Einsiedeln als Grundeigentümer blieb deshalb das Abwehrrecht als Eigentümer
nach Art. 641 ZGB und als Besitzer nach Art. 928 ZGB erhalten. Die Rechtsbeständigkeit
des am 9. Mai 1995 erlassenen und in der Folge publizierten allgemeinen Verbotes
ist somit zu bejahen. An diesen vom Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 4. März
1999 gewonnenen Erkenntnissen zu rütteln, besteht keinerlei Veranlassung.
(...)
2.1
Eine Regelung verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn sie rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die
sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist also
verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder
Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Das
Gleichheitsgebot untersagt also die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die
sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich voneinander unterscheiden und sich
die Gleichbehandlung deshalb nicht vernünftig begründen lässt. In solchen Fällen
ist die Gleichbehandlung unhaltbar und zumeist auch gerade willkürlich (Häfelin/Müller,
a.a.O., Rz. 401).
2.2
Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer keine Parkkarte, da er nicht zum
berechtigten Benützerkreis zähle. Die berechtigten Bezüger einer Parkkarte
wurden in den Bezirksratsbeschlüssen vom 17. November 1994 und 15. Dezember
1994 definiert. Daraus geht hervor, dass in erster Linie Lehrer und
Verwaltungsangestellte, die für den Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen sind,
sowie die hauptamtlichen Abwarte im Dorfe zu den Berechtigten gehören.
Ausserdem sollen für gelegentliche Dienstfahrten von Lehrern und andern
Verwaltungsangestellten Parkkarten abgegeben werden.
2.3
Zu den berechtigten Benützern gehören die Personen, die in den betroffenen Gebäuden
arbeiten, hingegen nicht diejenigen, die die Räume ausseramtlich benutzen. Der
Beschwerdeführer besucht zweimal in der Woche Chorproben, welche in den Räumen
der genannten Liegenschaften stattfinden. Die Abgabe von Parkkarten an
Einzelpersonen, wie es der Beschwerdeführer beantragt, würde dazu führen,
dass alle Personen der verschiedenen Vereine (Sportvereine, kulturelle Vereine
usw.) sowie Organisationen, welche die Objekte benützen können, Anspruch auf
Benützung der Parkplätze bei den Schulanlagen geltend machen könnten bzw.
Anspruch auf eine Parkkarte hätten. Dies würde aber unweigerlich dazu führen,
dass jeden Abend die Parkplätze besetzt wären.
Von
einer rechtsungleichen Behandlung kann nicht gesprochen werden. Der Bezirksrat
hat klar unterschieden: Diejenigen, die die Liegenschaften amtlich benutzen,
erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkkarte, andere Personen jedoch
nicht. Ganz offensichtlich sind Personen, die ihr Motorfahrzeug zur Ausübung
ihres Berufes einsetzen, in einer anderen Situation und daher anders zu
beurteilen als Personen, die ihr Auto im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung
gebrauchen. Auch darin besteht ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche
Behandlung von Personen, die in den Bezirksgebäuden einer Berufstätigkeit
nachgehen, und denjenigen, die aus anderen Gründen die entsprechenden Gebäude
benutzen.
3.1
Die Tatsache, dass der Bezirksrat einerseits Bezirksgebäude für Vereinstätigkeiten
zur Verfügung stellt, andererseits aber die Benutzung der vor diesen Gebäuden
gelegenen Parkplätze den in einem dieser Bezirksgebäude probenden
Vereinsmitgliedern vorenthält, ist nicht willkürlich. Das eine steht mit dem
andern nicht in einem Zusammenhang. Es hat genügend öffentliche Parkplätze in
der Umgebung, welche ab 19.00 Uhr gebührenfrei benutzt werden können.
Ebenso
stellt die Abgabe zeitlich befristeter Parkkarten für besondere Anlässe wie für
das kantonale Turnfest, das Jodlerfest, den Sihlseelauf usw. keine
rechtsungleiche Behandlung dar. Solche Anlässe finden nicht wöchentlich statt.
Es handelt sich um Ausnahmen. Der zeitliche Rahmen der Veranstaltung ist
vorgegeben.
3.2
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass der angefochtene Beschluss willkürlich
und rechtsungleich sei, weil die Lehrer den Eltern Parkkarten für den Besuch
von Elternabenden verteilen dürfen. Elternabende seien genauso
ausserordentliche Nutzungen eines Schulhauses wie eine Chorprobe. Dies trifft so
nicht zu. Es erscheint durchaus sinnvoll, dass Elternabende im entsprechenden
Klassenzimmer stattfinden. Der Lehrer hat die notwendigen Akten und Unterlagen
somit griffbereit und kann den Eltern entsprechend Auskunft über Leistungen und
Verhalten ihrer Kinder geben. Die Eltern ihrerseits sehen anhand der Gestaltung
des Schulzimmers, was gerade durchgenommen wird und somit aktuell ist. Es würde
wohl wenig Sinn machen, dass ein Lehrer sämtliche Hefte, Bücher oder Arbeitsblätter
von Kindern zusammenpacken, mitnehmen und irgendwo ausserhalb des Schulhauses
Elterngespräche durchführen müsste. Es kann daher bei solchen Veranstaltungen
nicht von ausserordentlicher Nutzung gesprochen und somit mit den Chorproben
verglichen werden. Chorproben könnten nämlich beispielsweise in einem Sälchen
eines Restaurants stattfinden.
3.3
Schliesslich liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers die Verweigerung der
anbegehrten Parkkarte nicht im öffentlichen Interesse. Das bezirksrätliche
Gesamtverkehrskonzept verfolge unter anderem das Ziel, ein optimales
Parkraumangebot (möglichst wenig negative Einflüsse für Einwohner, möglichst
genügende Anzahl Parkplätze in akzeptabler Distanz zu Wohnungen und Geschäften,
Verminderung des Parksuchverkehrs) zu gewährleisten. Der angefochtene Beschluss
erreiche gerade das Gegenteil, wenn freistehende Parkplätze in nächster Nähe
des Probelokals von probenden, auf das Auto angewiesenen Vereinsmitgliedern
nicht benützt werden dürften. Dann nämlich müsse in der weiteren Umgebung
ein Parkplatz gesucht werden, zumal nach 19.00 Uhr die Parkplätze auf dem
Adlermätteli gebührenfrei und demzufolge jeweils bereits besetzt seien.
Die
Verweigerung der anbegehrten Parkkarte liegt im öffentlichen Interesse. Die
Benutzungsbeschränkung der Parkplätze gewährleistet eine geordnete und den örtlichen
Verhältnissen entsprechende Nutzung. Die Beschränkung der Parkplatzbenützung
hält die Dauerparkierer ab sowie das wilde Parkieren.
Ein
optimales Parkraumangebot bedeutet auch, dass nicht jede freie Verkehrsfläche
zu einem Parkplatz werden muss. Der angefochtene Beschluss verfolgt die Ziele
des Verkehrskonzeptes des Bezirksrates durchaus.
Zudem
ist nicht zu sehen, weshalb der Beschwerdeführer auf ein Auto angewiesen ist,
wenn er die Chorproben besucht, wohnt er doch in Einsiedeln. Er macht auch nicht
geltend, dass er entsprechendes Notenmaterial oder andere Gegenstände
transportieren muss, noch dass er an irgendeiner Behinderung oder Krankheit
leidet, die es ihm verunmöglichen würde, einige Meter zu Fuss zurückzulegen.
Kommt hinzu, dass in unmittelbarer Nähe öffentliche Parkplätze bestehen.
(RRB
Nr. 309 vom 23. Februar 2000).
Kausalabgaben
–
Grundsätze der Gebührenerhebung (Erw. 2).
– Gebührentarif des Kantons und der
Gemeinde (Erw. 3).
– Dem Umstand, dass bereits zuvor
identische Baugesuche für dasselbe Vorhaben bewilligt worden sind, ist bei der
Gebührenfestsetzung angemessen Rechnung zu tragen (Erw. 4/5).
– Verfahrensdauer (Erw. 6).
Aus
den Erwägungen:
1.
Vom Beschwerdeführer sind lediglich die Gebühren im Betrage von Fr. 8207.–
bestritten. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind damit die Beiträge gemäss
Ziffer 2 des Berechnungsblattes der Vorinstanz (Kanalisations- und
ARA-Anschlussbeitrag, Schutzraum-Ersatzbeitrag) im Betrage von total Fr. 145
830.–. Unbestritten ist sodann, dass ein grundsätzlich identisches Projekt
bereits vor der Erteilung der vorliegenden Bewilligung zweimal von der
Vorinstanz bewilligt worden war und dass die entsprechenden Baubewilligungsgebühren
von der jeweiligen Bauherrschaft beglichen wurden.
2.
Die Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen
Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen
Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung
oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, decken. Die Verwaltungsgebühr
ist das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit. Bei der Benutzungsgebühr
handelt es sich um das Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Sache,
sofern das Benutzungsverhältnis dem öffentlichen Recht untersteht.
Aus
der Rechtsnatur der Gebühren als Entgelt für eine bezogene staatliche Leistung
folgt, dass bei der Bemessung grundsätzlich vom Wert dieser Leistung auszugehen
ist, der sich nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip bestimmt. Das
Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten
Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Nach dem Äquivalenzprinzip
muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis
stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein
gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das
Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem
Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Relation
zwischen Höhe der Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben
(vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts. 3. Aufl., Zürich
1998, N 2042ff.; RRB Nr. 448 vom 1. März 1995).
3.
Der Gemeinderat kann für den Erlass von Verfügungen eine Gebühr im Rahmen von
Fr. 60.– bis Fr. 20000.– erheben. Für Departemente des Regierungsrates und
kantonale Amtsstellen beträgt der Rahmen für den Erlass von Verfügungen Fr.
50.– bis Fr. 20000.– (vgl. § 19 Ziff. 16 und § 23 Ziff. 21 Gebührenordnung
für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975,
GebO, SRSZ 173.111).
In
der Gemeinde X. besteht eine Gebührenordnung für die Behandlung von
Baugesuchen (im Folgenden: Gebührenordnung), genehmigt mit Beschluss des
Gemeinderates vom 19. April 2000. Diese nimmt, mit Bezug auf die Berechnung der
Baubewilligungsgebühren sowie die Gebühren für die Baukontrolle, zum Teil
Pauschalierungen (Zuschlag pro m2 umbauter Raum) vor.
4.
Im konkreten Fall setzen sich die Gebühren, welche die Vorinstanz vom
Beschwerdeführer erhoben hat, wie folgt zusammen:
1.
Gebühren für Baubewilligungsverfahren:
Grundtaxe (300.–) und Inserate (270.–)
Fr. 570.–
17 252 m3 à Fr. –.15 (Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft)
Fr. 2588.–
Gebühren für Baukontrolle:
Grundtaxe (Baugespann/Schnurgerüst/Kontrolle)
Fr. 325.–
17 252 m3 à Fr. –.20 (Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft)
Fr. 3450.–
Bewilligungsgebühren Gemeinde
Fr. 6933.–
Gebühren für Prüfung Energienachweise/
Ausführungskontrolle
Fr. 250.–
Bewilligungsgebühren Kanton
Fr. 1024.–
Total Gebühren
Fr. 8207.–
Die
Vorinstanz bringt vernehmlassend vor, mit dem Baugesuch sei das
Baubewilligungsverfahren komplett neu eröffnet worden, zumal die früheren
beiden Bewilligungen verfallen seien. Es seien gemäss Gebührenreglement der
Gemeinde X. die Gebührenansätze für Ausschreibung/Bearbeitung,
Geometerarbeiten, Kontrolle Energienachweis sowie Beträge aus der Rechnung der
kantonalen Baukontrolle verrechnet worden. Die vom Beschwerdeführer erwähnten
«Arbeiten des Bauamtes» seien für jedes Baugesuch neu angefallen. Ebenso der
Anteil des Geometers oder des Energieberatervereins.
Demgegenüber
geht der Beschwerdeführer sinngemäss davon aus, das Gebäude sei schon zweimal
rechtskräftig bewilligt worden, weshalb den zuständigen Behörden nicht mehr
der volle Bearbeitungsaufwand entstanden sei. Die Gebühren seien entsprechend
zu reduzieren.
5.
Im Folgenden ist für jede einzelne Position zu prüfen, ob die erhobene Gebühr
mit dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist.
5.1
Der Betrag von Fr. 570.–, bestehend aus der Grundtaxe und den Inseratekosten,
ist zu belassen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Grundtaxe für jedes
neue Baugesuch – selbst wenn dafür bereits Bewilligungen erteilt wurden und
wieder verfallen sind – zur Anwendung kommt. Auch die Inseratekosten fallen
bei jedem neuen Baugesuch an.
5.2
Gemäss Ziffer 1.2 Gebührenordnung kann u.a. bei Gewerbebauten für das
Baubewilligungsverfahren ein Zuschlag von 0.15 Fr. pro m3 umbauter Raum (gemäss
SIA) verlangt werden. Diese Pauschalierung setzt die Kubatur einer Baute mit dem
Bearbeitungsaufwand in Relation. Es soll offenbar dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass für eine grössere Baute entsprechend mehr Aufwand für die
Bearbeitung des Gesuches anfällt als bei einer kleineren Baute.
Für
die vorliegende Gewerbebaute mit einem Volumen von 17 252 m3 wurde für das
Baubewilligungsverfahren ein Zuschlag von Fr. 2588.– verrechnet. Die
Vorinstanz lässt dabei nun aber gänzlich ausser Acht, dass bereits in den früheren
beiden Bewilligungsverfahren ein entsprechender Bearbeitungsaufwand (Kubatur x
zum betreffenden Zeitpunkt gültiger Ansatz) verrechnet und von der
Bauherrschaft bezahlt wurde (...). Die Gebühr betrug 1995 Fr. 2587.– und 1991
Fr. 1800.–. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, auch bei der dritten
Behandlung des identischen Gesuches wiederum den vollen, pauschalisierten
Zuschlag für den Bearbeitungsaufwand zu verlangen. Dass dieser geringer ist und
vieles aus den früheren Bewilligungen übernommen werden kann, liegt auf der
Hand. Daran vermag auch die Tatsache, dass eine erneute Verfügung erlassen
wurde und unter Umständen gewissen veränderten Verhältnissen (z.B. neues
Baureglement ...) Rechnung zu tragen war, nur Unwesentliches zu ändern. Die
entsprechende Position ist deshalb auf einen Drittel, das heisst auf Fr. 863.–
herabzusetzen.
5.3
Für die Baukontrolle verlangt die Vorinstanz eine Grundtaxe
(Baugespann/Schnurgerüst/Kontrolle) von Fr. 325.–. Dieselbe Gebühr wurde
bereits 1995 verlangt. 1991 betrug die Gebühr für Baugespann/Schnurgerüst Fr.
150.–. Da der Aufwand für die Kontrolle der jeweiligen Baugespanne jedesmal
anfiel, kann dieser auch im vorliegenden Verfahren verrechnet werden. Anders
verhält es sich jedoch mit der Kontrolle des Schnurgerüstes sowie der übrigen
Baukontrolle. Dieser Aufwand fiel bei den beiden bisherigen Verfahren nicht an,
da die Vorhaben nicht verwirklicht wurden. Trotzdem wurde die Grundtaxe bereits
zweimal bezahlt. Folglich wäre es stossend, für die Kontrolle des Schnurgerüstes
sowie die weitere Baukontrolle, welche insgesamt nur einmal hätten stattfinden
können, noch ein drittes Mal die Grundtaxe zu verlangen. Die Gebühr ist
demnach von Fr. 325.– auf Fr. 150.– (Kontrolle Baugespann) zu reduzieren.
5.4
Gemäss Ziffer 2.2 Gebührenordnung kann u.a. bei Gewerbebauten für die
Baukontrolle ein Zuschlag von 0.20 Fr. pro m3 umbauter Raum (gemäss SIA)
verlangt werden. Diese Pauschalierung setzt die Kubatur einer Baute mit dem
Aufwand für die Baukontrolle in Relation. Für die vorliegende Gewerbebaute mit
einem Volumen von 17252 m3 wurde für die Baukontrolle ein Zuschlag von Fr.
3450.– verrechnet. Bereits in den Jahren 1995 und 1991 wurde nun aber von der
jeweiligen Bauherrschaft eine Gebühr (Zuschlag) von Fr. 3450.– bzw. 1800.–
für die Baukontrolle entrichtet (vgl. Berechnungsblätter Bezirk), wobei eine
Kontrolle mangels Realisierung des Vorhabens nie erforderlich wurde. Es geht
mithin nicht an, den Zuschlag von Fr. 3450.– ein drittes Mal zu verlangen,
weshalb dieser gänzlich zu streichen ist. Die für die vorliegende Realisierung
der Gewerbebaute erforderliche Baukontrolle ist bereits mit den früher für
Baukontrolle entrichteten Gebühren abgegolten.
5.5
Für die Prüfung Energienachweise/Ausführungskontrolle wird eine Gebühr von
Fr. 250.– erhoben (vgl. Ziff. 4 Gebührenordnung). Da in den beiden früheren
Verfahren diesbezüglich noch keine Gebühren zu entrichten waren, ist diese
Position unverändert zu belassen.
5.6
Die Bewilligungsgebühren des Kantons für die verschiedenen kantonalen
Teilbewilligungen stellen sich für die drei Baubewilligungsverfahren 1991, 1995
und 2000 im Vergleich wie folgt dar:
Kantonale Amtsstelle
1991
1995
2000
Amt für Umweltschutz
120.–
354.–
150.–
Kantonsforstamt
194.–
241.–
244.–
Arbeitsinspektorat
320.–
320.–
160.–
Zivilschutz
150.–
160.–
180.–
Brandschutz (Feuerpolizei)
1170.–
1150.–
180.–
Kantonale Baukontrolle
50.–
60.–
110.–
Total
2004.–
2285.–
1024.–
5.6.1
Die Verfügung des Amtes für Umweltschutz vom 27. März 2000 ist detaillierter
als die früheren beiden Verfügungen. Insbesondere waren neu Auflagen
betreffend der Pfahlfundation erforderlich. Die Behandlungsgebühr (inklusive
Kanzleikosten) von Fr. 150.– ist deshalb nicht zu beanstanden.
5.6.2
Die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 14. März 2000 ist mit den früheren
beiden Verfügungen praktisch identisch. Das Amt weist im Sachverhalt selber
darauf hin, dass es um dasselbe Bauvorhaben gehe und dass sich in der
Zwischenzeit die Verhältnisse weder in rechtlicher noch in tatsächlicher
Hinsicht massgeblich geändert hätten. Entsprechend ist es gerechtfertigt, die
Gebühr von Fr. 244.– auf Fr. 100.– (Schreib- und Zustellgebühr plus
minimaler Abklärungsaufwand) zu reduzieren.
5.6.3
Das Arbeitsinspektorat hat in der Verfügung vom 29. März 2000 die Gebühr im
Vergleich zu den früheren beiden Verfügungen um die Hälfte reduziert. Es hat
damit dem Grundsatz, wonach die Gebühr dem Aufwand der Behörde grundsätzlich
entsprechen soll, Rechnung getragen. Der Betrag von Fr. 160.– ist deshalb
nicht zu beanstanden.
5.6.4
Die Verfügung des Amtes für Feuer- und Zivilschutz vom 4. April 2000
(Bewilligung baulicher Zivilschutz) ist mit derjenigen bezüglich des Verfahrens
1995 praktisch identisch. Insbesondere resultiert aus beiden Verfügungen der
gleiche Betrag für die Abgeltung von Pflichtschutzplätzen. Bereits im
Verfahren 1991 wurde für das Vorhaben ein Ersatzbeitrag für die Abgeltung von
Pflichtschutzplätzen berechnet. Es geht deshalb nicht an, im vorliegenden
Verfahren wiederum die volle Bewilligungsgebühr zu verlangen, da offensichtlich
weniger Bearbeitungsaufwand angefallen ist. Die Gebühr ist deshalb von Fr.
180.– auf Fr. 70.– (Schreib- und Zustellgebühr plus minimaler Abklärungsaufwand)
zu reduzieren.
5.6.5
Für die Feuerpolizeibewilligung wurde vom Amt für Feuer- und Zivilschutz
(Abteilung Brandschutz und Störfallkoordination) in den früheren beiden
Verfahren eine Gebühr von Fr. 1170.– (1991) bzw. 1150.– (1995) erhoben. Die
Gebühr für das Verfahren 2000 beträgt lediglich Fr. 180.–, wobei ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, dass es sich nur noch um eine Nachtragsbewilligung
handelt. Damit wird dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip Rechnung
getragen. Die Gebühr von Fr. 180.– ist deshalb zu belassen.
5.6.6
Da der Koordinationsaufwand der kantonalen Baukontrolle in allen drei Verfahren
anfiel, ist auch die jeweilige Gebührenerhebung gerechtfertigt. Die vorliegende
Gebühr von Fr. 110.– ist demnach nicht zu beanstanden.
5.6.7
Nach dem Gesagten sind die Gebühren des Kantons von Fr. 1024.– auf total Fr.
770.– zu reduzieren.
5.7
In Gutheissung der Beschwerde ist somit die umstrittene Gebührenrechnung der
Vorinstanz in den entsprechenden Positionen zu ändern. Sie stellt sich neu wie
folgt dar:
1.
Gebühren für Baubewilligungsverfahren:
Grundtaxe (300.–) und Inserate (270.–)
Fr. 570.–
17 252 m3 à Fr. –.15 (Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft)
Fr. 863.–
Gebühren für Baukontrolle:
Grundtaxe (Baugespann/Schnurgerüst/Kontrolle)
Fr. 150.–
Bewilligungsgebühren Bezirk
Fr. 1583.–
Gebühren für Prüfung Energienachweise/
Ausführungskontrolle
Fr. 250.–
Bewilligungsgebühren Kanton
Fr. 770.–
Total Gebühren
Fr. 2603.–
Das
heisst, die Gebühren sind von Fr. 8207.– auf total Fr. 2603.– zu
reduzieren.
Der
Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Gebührenordnung
der Gemeinde in Ziffer 7b eine Handhabe zur Verfügung stellt, um speziellen
Situationen wie der vorliegenden Rechnung zu tragen. Gemäss der erwähnten
Bestimmung können Ausnahmen von der Gebührenordnung gewährt werden, «wenn
die Anwendung dieser Verordnung zu Unverhältnismässigkeit führt». Von dieser
Möglichkeit hat die Vorinstanz im konkreten Fall zu Unrecht keinen Gebrauch
gemacht.
6.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich noch vor, die lange
Behandlungsdauer für das Baugesuch sei eine Katastrophe und Schikane.
Dieser
Vorwurf ist nicht berechtigt. Bereits am Eingabetag, nämlich am 27. Januar
2000, wurde der Beschwerdeführer vom Bauamt schriftlich auf die Ergänzung noch
ausstehender Unterlagen, namentlich den Nachweis energetischer Massnahmen,
hingewiesen (...). Dass der Nachweis energetischer Massnahmen vom Beschwerdeführer
erst nach einer zweiten Aufforderung des Bauamtes am 17. Mai 2000 eingereicht
wurde, was zu einer entsprechenden Verzögerung führte, hat nicht die
Vorinstanz zu vertreten (...). Von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung
durch die Vorinstanz kann mithin nicht die Rede sein.
(RRB
Nr. 2000 vom 19. Dezember 2000).