[Entscheide Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29]
A.
GERICHTSPRAXIS
I. Verwaltungsgericht
Verfahren
– § 94 GO: Die Weihnachts- und Ostergerichtsferien gelten auch für Gestaltungsplanerlassverfahren.
Aus den Erwägungen:
1. a) Nach § 94 Abs. 1 lit. c der kantonalen Gerichtsordnung (GO, SRSZ 231.110) stehen gesetzliche und richterlich bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar still. Dieser Fristenstillstand im Zusammenhang mit Weihnachten und dem Jahreswechsel gilt nach § 94 Abs. 2 GO ausdrücklich auch für das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Abweichend davon wird in § 94 Abs. 3 GO normiert:
«Vorbehalten bleiben Verhandlungen in dringenden Fällen
und vorsorgliche Massnahmen, das summarische Verfahren, das Einsprache- und
Rechtsmittelverfahren in Bausachen, das Submissionsverfahren, das Strafverfahren
sowie Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.»
(Kursivdruck nicht im Original)
b) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob für eine Einsprache gegen den Erlass eines (geänderten) Gestaltungsplanes die Weihnachtsgerichtsferien anwendbar sind oder nicht. Nach Auffassung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz II kommt der Fristenstillstand nach § 94 Abs. 1 lit. c GO zur Anwendung, derweil die Beschwerdeführerinnen sowie die Vorinstanz I sinngemäss argumentieren, dass das Gestaltungsplanerlassverfahren unter «das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Bausachen» im Sinne von § 94 Abs. 3 GO falle, weshalb keine Weihnachtsgerichtsferien anwendbar seien. Unbestritten ist, dass dann, wenn die Weihnachtsgerichtsferien tatsächlich anwendbar sind, die am Montag, 1. Februar 1999, bei der Poststelle (...) aufgegebene Einsprache rechtzeitig eingereicht wurde (...).
2. a) Im angefochtenen RRB wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, welche öffentlichrechtlichen Verfahren von den Gerichtsferien ausgenommen sind, bereits einmal im Entscheid VGE 544+545/91 vom 11. September 1991 zu befassen hatte, und zwar damals im Zusammenhang mit § 94 Abs. 2 GO in der Fassung vom 1. Dezember 1988, wonach «das Baueinspracheverfahren» von den Gerichtsferien ausgenommen war. In diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welche im angefochtenen RRB (S. 3f.) korrekt wiedergegeben wurden, verwendete das Gericht die Begriffe «Baueinsprache- und Baubeschwerdeverfahren» einerseits und «Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Bausachen» anderseits unmissverständlich als synonyme Begriffspaare, was im angefochtenen RRB zu Recht erkannt wurde.
Richtig ist an sich auch die Bemerkung in der Beschwerdeschrift (S. 4), dass sich das Verwaltungsgericht im genannten Präjudiz zu Gestaltungsplänen nicht geäussert hat (da dies damals nicht zum Beschwerdegegenstand gehörte). Allerdings bedeutet dies nicht, dass aus den damaligen Ausführungen für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden könnte. Vielmehr ist der Argumentation des Regierungsrates beizupflichten, wonach aus der synonymen Verwendung der erwähnten Begriffspaare die Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass mit «Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Bausachen» grundsätzlich keine Planungsverfahren, sondern nur Baueinsprache- und Baubeschwerdeverfahren erfasst werden.
b) Für dieses Ergebnis, wonach unter «Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Bausachen» keine Planungsverfahren (auch nicht der Erlass von Gestaltungsplänen) fallen, sprechen zudem insbesondere folgende Gründe.
aa) Der Gesetzgeber wählte für die Regelung der Gerichtsferien im Bereich des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens die Methode der Generalklausel mit gewissen Ausnahmen, die ausdrücklich aufgezählt werden. Diese Konzeption ergibt ein eindeutiges Ergebnis in dem Sinne, dass alles, was vom Gesetzgeber bei den Ausnahmen nicht ausdrücklich aufgelistet wurde, unter die Grundregel (Generalklausel) fällt (vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, S. 19, Rz. 55 im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Zuständigkeiten; vgl. auch BGE 122 III 181 betreffend ein Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz im Zusammenhang mit der Ausscheidung der Vermögenswerte beim Nachlassvertrag mit teilweiser Vermögensabtretung, wonach «die Methode der Generalklausel mit Ausnahmen» eine genaue Ausscheidung gewährleistet; vgl. ferner auch Höhn, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, S. 24, Rz. 34).
Als Generalklausel normierte der Gesetzgeber, dass im Bereich des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens grundsätzlich die Weihnachts- und Ostergerichtsferien, nicht aber die Sommergerichtsferien zur Anwendung kommen (vgl. § 94 Abs. 1 und 2 GO). Diese Grundregel findet in den in § 94 Abs. 3 GO ausdrücklich aufgezählten Fällen keine Anwendung, so u.a. beim «Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Bausachen».
bb) Was zu den Bausachen gehört, wird in der erwähnten Bestimmung nicht näher erläutert. Hingegen unterscheidet der Gesetzgeber im kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100) bereits im Titel ausdrücklich zwischen Planungs- und Bausachen. Dieses Gesetz ist in verschiedene Abschnitte gegliedert, als zweiter Abschnitt folgt die «Raumplanung», als vierter «Kantonale Bauvorschriften» sowie als fünfter das «Baubewilligungsverfahren». Der Gestaltungsplan sowie der Erlass des Gestaltungsplanes wird vom Gesetzgeber im zweiten Abschnitt («Raumplanung») in den §§ 24 und 30 PBG geregelt. Daraus leitete sowohl der Beschwerdegegner als auch der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss (S. 4) zu Recht ab, dass nach der systematischen Einordnung dieser Bestimmungen der Gestaltungsplan dem Raumplanungsrecht zuzuordnen und von der konkreten Bewilligung einer Bausache (Baubewilligung) zu unterscheiden ist.
cc) Richtig ist auch die in den Vernehmlassungen vom 21. August 2000 und 18. September 2000 enthaltene Argumentation, dass der Gestaltungsplan keine Bausache darstellt. Beim Gestaltungsplan nach schwyzerischem Recht, welcher den Charakter eines Sondernutzungsplanes aufweist, handelt es sich um ein flexibles Planungsinstrument zur Verwirklichung massgeschneiderter Lösungen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Mark Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, publ. in ZBl 8/2000, S. 393ff.). Auch wenn ein Gestaltungsplan vorliegt, welcher gegebenenfalls sehr detaillierte Gestaltungsvorgaben bzw. Sonderbauvorschriften enthalten kann, bestehen für den Gesuchsteller (und inskünftigen Bauherrn) immer noch diverse Möglichkeiten/Varianten bei der Realisierung des geplanten Bauvorhabens, z.B. kann der Bauherr auf gewisse ursprüngliche Vorhaben teilweise verzichten oder eine andere Aufteilung im Innern des geplanten Gebäudes wählen usw. Von entscheidender Bedeutung ist indessen, dass der Gesuchsteller, nachdem der Gestaltungsplan erlassen worden ist, noch nicht mit der Erstellung einer bestimmten Bausache beginnen kann, sondern zunächst noch die Baubewilligung für das konkrete Bauvorhaben einzuholen hat. Mit anderen Worten wird nach der Terminologie des Gesetzgebers die im Rahmen des Gestaltungsplanes beurteilte Planungssache erst im Rahmen des (durch das Baugesuch des Bauherrn ausgelösten) Baubewilligungsverfahrens zur Bausache. Diesbezüglich ist der Argumentation des Beschwerdegegners beizupflichten, wonach sinngemäss der in § 94 Abs. 3 GO verwendete Begriff der Bausache nicht als Oberbegriff für den Gegenstand des Gestaltungsplanes einerseits und das konkrete Bauvorhaben (des Baubewilligungsverfahrens) anderseits dienen kann.
dd) Schliesslich ist den Ausführungen
der Beschwerdeführerinnen entgegenzuhalten,
–
dass die ursprünglichen Absichten des Gesetzgebers dahin gingen, die
Oster- und Weihnachtsgerichtsferien – ausgenommen im Baueinsprache- und
Baubeschwerdeverfahren – auf das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren
auszudehnen (vgl. VGE 544+545/91 vom 11. Sept. 1991, Prot. S. 841),
–
dass indessen diese Absicht des Gesetzgebers in der Formulierung von §
94 Abs. 2 GO in der Fassung vom 1. Dezember 1988 unvollständig zum Ausdruck kam
(vgl. zit. Prot. S. 841),
–
was dann zur Folge hatte, dass der Gesetzgeber die am 14. Dezember 1995
vorgenommene Revision von § 94 GO (welche zur heute vorliegenden Formulierung
von § 94 Abs. 3 GO führte) wie folgt begründete:
«(...) In § 94 Abs. 2 GO wird nur das
Baueinspracheverfahren erwähnt, derweil die gesetzgeberische Absicht, nämlich
die Vermeidung von übermässigen Verfahrensverzögerungen in Bausachen, grundsätzlich
eine umfassendere Formulierung erfordert hätte. Dem ist im Rahmen der
vorliegenden Revision der Rechtspflegeerlasse Rechnung zu tragen. Es ist kaum
verständlich, einerseits das Baueinspracheverfahren von den Gerichtsferien
auszuklammern, und andererseits für das anschliessende Rechtsmittelverfahren
vor zweiter und dritter Instanz in der gleichen Bausache die Gerichtsferien
wieder zuzulassen. (...)
(vgl.
Bf-act. 3 =
Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S. 17, Kursivdruck nicht im Original)
Aus diesen Ausführungen in der Vorlage an den Kantonsrat ergibt sich eindeutig, dass bei der im Jahre 1995 vorgenommenen Revision von § 94 GO im Zusammenhang mit «Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Bausachen» nur das Baueinspracheverfahren und die daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vor zweiter und dritter Instanz gemeint waren. Falls der Gesetzgeber damals beabsichtigt hätte, die Abweichung von der dargelegten Generalklausel auch auf das Gestaltungsplanerlassverfahren auszudehnen (was aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen ist), hätte er dies bei der Regelung von § 94 Abs. 3 ausdrücklich im dort aufgeführten Ausnahmenkatalog festhalten müssen. Da der Gesetzgeber dies unterlassen hat, gilt im Einklang mit der Vorinstanz II und dem Beschwerdegegner, dass für eine Einsprache gegen den Erlass eines Gestaltungsplanes sowohl die Weihnachts- wie auch die Ostergerichtsferien zur Anwendung kommen.
c) An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand (...), bis anhin seien Gestaltungspläne als Bausachen betrachtet worden, welche ohne Gerichtsferien aufgelegt worden seien. Denn der Umstand, wonach eine Gesetzesbestimmung bis anhin allenfalls falsch ausgelegt worden ist, vermag den Richter, welcher diese Frage erstmals zu prüfen hat, nicht zu binden. (...).
(VGE 1036/00 vom 27. September 2000).
Verfahren
– Zustellung einer Verfügung direkt an die Partei anstatt an den
vertraglichen Vertreter stellt eine mangelhafte Eröffnung dar (Erw. 1a).
– Auch eine mangelhaft eröffnete Verfügung kann in Rechtskraft erwachsen.
Es ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die
betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und
dadurch benachteiligt wurde (Erw. 1a und b).
– Mit der nochmaligen Zustellung der Verfügung an den Rechtsvertreter
beginnt die Beschwerdefrist nicht nochmals zu laufen (Erw. 1c).
Aus den Erwägungen:
1. a) (...). Liegt ein Vertretungsverhältnis vor, haben die Verwaltungsträger gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG ausschliesslich mit dem Vertreter zu verkehren. Dieser Artikel ist zwar nicht direkt auf das kantonale Verfahren anwendbar, gilt jedoch als allgemeiner Grundsatz im Sozialversicherungsrecht des Bundes (ZAK 1988, S. 400). Die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich statt an ihren Vertreter bedeutet damit eine mangelhafte Eröffnung, aus der einer Partei kein Nachteil erwachsen darf (ZAK 1974, S. 367). Durch eine persönliche Zustellung erwächst den Betroffenen etwa dann ein Nachteil, wenn die Zustellung während ihrer Abwesenheit erfolgte oder sie wegen eines Fehlers einer in ihrem Geschäft oder Haushalt mit der Entgegennahme betrauten Person von der Zustellung keine Kenntnis erhielten (ASA 59, S. 420).
Das bedeutet aber nicht, dass die Eröffnung an den Adressaten persönlich statt an dessen vertraglichen Vertreter ungültig wäre oder nicht rechtskräftig werden kann, solange sie nicht dem Rechtsvertreter zugestellt worden ist (BVR 1990, S. 363 m.H.; ASA 67, S. 395). Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 98 V 278f.). So lässt sich mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Rechtsmittelbelehrung jederzeit an den Richter weitergezogen werden kann; vielmehr muss ein solcher Verwaltungsakt innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (BGE 110 V 150, 106 V 97 Erw. 2a, 104 V 166 Erw. 3; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Rz. 330). Dem Betroffenen ist es zumutbar, nach Kenntnisnahme der Verfügung sich innert Frist über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entschliessen. Nach Kenntnisnahme einer Verfügung darf der Betroffene auch dann, wenn er davon ausgeht, sein Vertreter kenne die Verfügung, die Beschwerdefrist nicht tatenlos verstreichen lassen. Spätestens gegen Ablauf der Einsprachefrist muss sich der Adressat, wenn er bis dahin von seinem Vertreter nichts gehört hat, vergewissern, dass diesem die Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung nicht entgangen ist (vgl. BGE 102 Ib 94; StE 1998, B 93.6 Nr. 17; StE 2000, B 93.6 Nr. 19; BVR 1990, S. 363).
b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die nach Treu und Glauben zumutbaren Schritte nicht unternommen bzw. die nötige Sorgfalt nicht walten lassen. Die Verfügung war allein an den Beschwerdeführer adressiert und enthielt keinen Vermerk, dass sie auch dem Rechtsanwalt zugestellt würde. Im Verteiler wurden alle Personen bzw. Institutionen erwähnt, an welche die Verfügung zugestellt wurde. Bei genügender Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer daher bei seinem Rechtsanwalt versichern müssen, ob diesem auch eine Verfügung eröffnet wurde. Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden kann, dass er sich bereits unmittelbar nach Erhalt der Verfügung bei seinem Rechtsvertreter über das weitere Verfahren erkundigt, so ist von ihm zu erwarten, dass er – sofern er selbst überhaupt daran dachte, gegen die Verfügung Beschwerde zu erheben – zumindest kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist mit dem Rechtsanwalt Rücksprache genommen hätte, wenn bis zu diesem Zeitpunkt vom Rechtsanwalt keine Reaktion erfolgte. Die fehlende Reaktion des Rechtsanwaltes hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, und dies hätte ihn veranlassen müssen, seinerseits beim Rechtsanwalt nachzufragen (vgl. BVR 1990, S. 363).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat erst am 9. September 1999 bei der Vorinstanz geltend gemacht, dass ihm die Verfügung vom 1. Juli 1999 nicht eröffnet worden sei. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst zu diesem Zeitpunkt mit seinem Rechtsvertreter in Kontakt getreten ist, um mit ihm über die Verfügung vom 1. Juli 1999 zu sprechen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer mehr als einen Monat über den Ablauf der Beschwerdefrist hinaus zuwartete, um mit seinem Rechtsvertreter über die erhaltene Verfügung zu sprechen, hat er es unterlassen, die ihm nach den gesamten Umständen zumutbaren Schritte rechtzeitig zu unternehmen. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer aus dem Formfehler der Vorinstanz Vorteile zu gewähren. Die vorliegend fehlerhafte Zustellung direkt an den Beschwerdeführer hinderte ihn allenfalls daran, während den 30 Tagen seit Erlass der Verfügung etwas zu unternehmen, weil ihm in diesem Zeitraum die Untätigkeit des Rechtsvertreters nicht zwingend auffallen musste; spätestens mit Ablauf der ordentlichen dreissigtägigen Beschwerdefrist am 4. August 1999 fiel jedoch der Hinderungsgrund weg, und der Beschwerdeführer hätte auf die Untätigkeit seines Rechtsvertreters reagieren müssen (sofern er zu diesem Zeitpunkt überhaupt Beschwerde erheben wollte). Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann somit spätestens von diesem Zeitpunkt an effektiv zu laufen und war daher am 3. Oktober 1999 längstens abgelaufen.
c) Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. September 1999 hin hat die Vorinstanz die Verfügung am 13. September 1999 auch dem Rechtsvertreter zugestellt. Es stellt sich damit die Frage, ob mit der Zustellung der Verfügung an den Rechtsvertreter die Beschwerdefrist nochmals zu laufen begann.
Die gesetzlichen Rechtsmittelfristen sind Verwirkungsfristen. Mit Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist geht das Beschwerderecht unter. Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden (Ausnahme für das kant. Verfahrensrecht, vgl. § 121 Abs. 2 GO: Erstreckung einer gesetzlichen Frist, wenn eine Partei oder ihr Vertreter im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird; vgl. im Weiteren Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 56; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 12 Rz. 5, § 22 Rz. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 43 Rz. 1). Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist vermag damit auch eine zweite Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht erstrecken bzw. neu laufen zu lassen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 Rz. 7), ausser die zweite Zustellung erfolgte wegen Vorliegens eines Fristwiederherstellungsgrundes, was vorliegend gerade nicht der Fall ist, denn der Beschwerdeführer hätte bei genügender Sorgfalt bereits vor der Zustellung der Verfügung an den Rechtsanwalt auf die Verfügung reagieren können (vgl. Erw. 1b). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag eine zweite Zustellung zudem dann eine neue Rechtsmittelfrist auszulösen, wenn eine Behörde noch vor Ablauf der Frist die zweite Zustellung vorgenommen hat; die Rechtsmittelfrist läuft in diesem Fall ab dem Zeitpunkt der Inempfangnahme der zweiten Sendung, falls der spätere Versand eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthält (BGE 115 Ia 19f.). Sofern jedoch die Frist, die bereits im Rahmen der ersten Zustellung zu laufen begann, im Zeitpunkt der zweiten Zustellung längst beendet war, vermag gemäss der Rechtsprechung der Vertrauensschutz nicht einzugreifen, und die Frist beginnt nicht nochmals zu laufen. Denn eine nachträglich falsche behördliche Auskunft bzw. Zusicherung ist nie geeignet, eine bereits abgelaufene Frist wieder aufleben zu lassen (StE 1992, B 93.6 Nr. 11).
(VGE 410/00 vom 19. April 2000; durch das Eidg. Versicherungsgericht bestätigt mit Urteil C 168/00 vom 13. Februar 2001).
Verfahren
– Per Telefax übermittelte Rechtsschrift erfüllt wegen fehlender eigenhändiger
Unterschrift die Anforderungen von § 38 Abs. 2 VRP nicht (Erw. 1).
– § 39 VRP; Nachfristansetzung zur Verbesserung der mangelhaften Eingabe
(Erw. 2).
Aus den Erwägungen:
1. Eine Beschwerdeeingabe muss gemäss § 38 Abs. 2 VRP unter anderem die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Die Unterschrift ist Gültigkeitsvoraussetzung. Sie muss eigenhändig angebracht werden, nicht z.B. mit der Schreibmaschine. Aus Gründen der Sicherheit verlangt die Rechtsprechung, dass eine Beschwerdeschrift mit der Originalunterschrift ihres Verfassers zu versehen ist; die Rechtsschrift, welche nur eine Fotokopie der Unterschrift enthält, ist nicht gültig, weil sonst dem Missbrauch mittels Fotomontage Tür und Tor geöffnet wären (BGE 112 Ia 173). Das Telefax (sog. Fernkopieren) stellt eine Sonderform der Übermittlung eines Schriftstückes dar, indem es mittels Telefonleitung vom Absender zum Empfänger geleitet und bei diesem wieder sichtbar gemacht wird. Das Ergebnis ist das Gleiche, wie wenn eine gewöhnliche Fotokopie auf normalem postalischem Weg transportiert wird; entscheidend ist, dass der Empfänger auch beim Einsatz des Telefax nach Abschluss des Übermittlungsvorganges über eine Kopie eines Schriftstückes, versehen mit einer kopierten Unterschrift, und eben über kein Original verfügt. Die Missbrauchsgefahr besteht beim Telefax in gleicher Weise wie bei der Fotokopie, weshalb die Rechtsprechung erkannt hat, eine per Telefax übermittelte Rechtsschrift vermöge mangels eigenhändiger Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen (BGE 121 II 254 = Pr. 1996, S. 503ff., 1992, Nr. 26, S. 89; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG-Zürich, N 10 zu § 11 und Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, N 8 zu Art. 42).
2. Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Telefax-Eingabe vom 25. September 2000 den Anforderungen an die eigenhändige Unterschrift gemäss § 38 Abs. 2 VRP nicht genügt. Was die Konsequenzen einer hinsichtlich Unterschrift ungenügenden Beschwerdeeingabe anbetrifft, werden in Rechtsprechung und Lehre zwei voneinander abweichende Auffassungen vertreten:
a) Nach der Auffassung des Bundesgerichts, die von den Kommentatoren Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 10 zu § 11 übernommen wird, hat die Behörde bei einer Telefaxeingabe, ohne in überspitzten Formalismus zu verfallen, keine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels anzusetzen. Begründet wird dies mit dem Hinweis, eine Nachfristansetzung hätte letztlich eine ungerechtfertigte Fristerstreckung zu Gunsten des Säumigen zur Folge (BGE 121 II 252ff., auch Pr. 1996, S. 503ff.).
b) Demgegenüber verwerfen Merkli/Aeschlimann/Herzog (a.a.O., N 8 zu Art. 42 und N 17 zu Art. 32 Abs. 2 VRPG) diese Praxis als zu hart und halten fest, dass dann, wenn die Unterschrift nicht innert Frist geleistet werde, die Eingabe als mangelhaft zu gelten habe und die Behörde eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen habe (gleiche Meinung M. Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungspflege, Rz. 8 zu § 40).
c) Für das Schwyzer Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren drängt es sich auf, bei einer Telefaxrechtsmitteleingabe, welche nicht innert Frist durch eine inhaltsgleiche postalische Beschwerdeeingabe mit handschriftlicher Unterschrift ergänzt wird, eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, wobei diese Nachfristansetzung mit der Säumnisandrohung zu versehen ist, wonach auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die Einreichung des Rechtsmittels mit handschriftlicher Originalunterschrift nicht innert der gesetzten Frist erfolgt. Dieses Vorgehen drängt sich einerseits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gemäss § 39 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 VRP auf. Nach dieser gesetzlichen Konzeption ist beispielsweise auch dann eine Nachfrist anzusetzen, wenn (versehentlich) eine Beschwerde ohne Unterschrift oder nur mit Maschinenschrift des Namens eingereicht wird, was immer wieder vorkommt. Es liesse sich aber sachlich nicht begründen, denjenigen, der eine Telefaxeingabe mit kopierter Unterschrift einreicht, schlechter zu stellen, als denjenigen, der eine Rechtsmitteleingabe ohne Unterschrift einreicht. Im Übrigen erscheint die vom Bundesgericht befürchtete Missbrauchsgefahr bzw. die Gefahr einer ungerechtfertigten Fristerstreckung als gering; denn der ins Gewicht fallende Aufwand bei der Einreichung einer Rechtsmitteleingabe (Antragstellung, Begründung, Beweismittelbeschaffung und Beweismittelangabe) ist auch bei einer mit Telefax übermittelten Beschwerde geleistet. Ob dann keine Nachfrist anzusetzen und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist, wenn eine rechtskundige bzw. eine gewerbsmässig vertretene Partei bewusst keine Rechtsmitteleingabe mit handschriftlicher Unterschrift innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist einreicht, um beispielsweise das Verfahren zu verzögern, kann offen bleiben, da dieser Fall vorliegend nicht gegeben ist.
(VGE 912/00 vom 24. Oktober 2000).
Verfahren
– § 39 VRP; keine Nachfristansetzung zur Verbesserung wegen ungenügender Begründung, wenn der Beschwerdeführer bewusst eine ungenügend begründete Beschwerde eingereicht hat; das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer ein Laie ist, der jedoch die formellen Anforderungen an eine Beschwerde kannte.
Aus den Erwägungen:
2. b) Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an den Regierungsrat der Begründungspflicht offenkundig nicht nachgekommen ist, stellt sich die Frage, ob ihm gemäss § 39 Abs. 1 VRP hätte Frist angesetzt werden müssen zur Verbesserung oder Ergänzung.
Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts würde es dem Sinn und Zweck von § 39 VRP widersprechen, auch demjenigen Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, der einen entsprechenden Mangel zum Vornherein erkannt hat und diesen sogar erwähnt. Dies wäre eine missbräuchliche Verlängerung der nicht erstreckbaren gesetzlichen Rechtsmittelfristen (VGE 552/96 v. 23.5.1996, Prot. 670; VGE 110/94 v. 23.11.1994, Prot. 1526; VGE 670/93 v. 12.11.1993, Prot. 1356f.; EGV 1989, Nr. 7). Die Bestimmung von § 39 Abs. 1 VRP soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführer vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., § 23 Rz. 27 m.H.). In den zitierten Fällen war denn jeweils auch die Einreichung einer mangelhaften Eingabe durch einen Anwalt oder Treuhänder zu beurteilen. Vorliegend geht es demgegenüber um die Einreichung einer mangelhaften Eingabe durch einen Laien. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer bereits früher als Partei in anderen Verfahren beteiligt war, weshalb ihm der Ablauf eines Beschwerdeverfahrens bekannt war. Zudem sei er bereits in einem früheren Verfahren vom Verwaltungsgericht darauf hingewiesen worden, welchen Anforderungen eine Beschwerde zu genügen habe.
Der Beschwerdeführer war als einer von mehreren Beschwerdeführern im Verfahren 806/97, 807/97 (VGE v. 17.1.1997, Prot. 75) involviert. Soweit ersichtlich entsprach die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers in jenem Verfahren den Anforderungen von § 38 VRP. Im Verfahren 636/93 (VGE v. 29.9.1993), auf welches die Vorinstanz in der Vernehmlassung verweist, hat der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine Beschwerde ohne Antrag und hinreichende Begründung eingereicht. Dem Beschwerdeführer wurde unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Mängel Nachfrist zur Verbesserung angesetzt, der Beschwerdeführer nahm jedoch die erforderlichen Verbesserungen innert Frist nicht vor und er leistete auch den Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde. Dem Beschwerdeführer war damit aus dem Verfahren 636/93 bekannt, welchen formellen Anforderungen eine Beschwerde zu genügen hat und dass die Beschwerde einen Antrag und deren Begründung enthalten muss, ansonsten darauf nicht eingetreten wird. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer in Bezug auf das Erfordernis der Beschwerdebegründung nicht als rechtsunkundig qualifiziert werden, zumal in der Rechtsmittelbelehrung des Gemeinderatsbeschlusses klar auf die Begründungspflicht hingewiesen wird. Dem Beschwerdeführer war denn auch offenkundig bewusst, dass seine Beschwerdeschrift in Bezug auf die Begründung ungenügend war, ansonsten hätte er keine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung beantragt. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bewusst eine mangelhafte Beschwerdeschrift einreichte, um sich so eine Verlängerung der grundsätzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzuhandeln. Dieses Vorgehen kommt einer Umgehung der für alle Rechtsuchenden gleichermassen gültigen, unerstreckbaren Beschwerdefrist gleich, weshalb es von der Vorinstanz zu Recht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet wurde (VGE 110/94 v. 23.11.1994, Prot. 1528f.). Im Übrigen kann es auch nicht angehen, durch den Beizug eines Rechtsanwaltes erst nach Fristablauf die gesetzliche Beschwerdefrist zu erstrecken. Die Beschwerdefrist ist nicht schon bereits dadurch eingehalten, als dass innert der Rechtsmittelfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht wird. Genauso wenig ist es gerechtfertigt, auf ein solches Gesuch hin die Frist zur Beschwerdebegründung zu erstrecken, wenn die Beschwerdebegründung bewusst weggelassen wurde.
(VGE 1052/99 v. 16. März 2000).
Verfahren
– § 37 VRP; Beschwerdebefugnis: Gemeinde, welche für jugendliche Opfer einer Straftat fürsorgepflichtig ist, kann gegen den an die Opfer gerichteten Opferhilfeentscheid kein Rechtsmittel erheben.
Aus den Erwägungen:
1. c) aa) Gemäss § 37 lit. a VRP sind zur Einreichung eines Rechtsmittels die Parteien und beiladungsberechtigten Dritten des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun, befugt. Zudem sind gemäss § 37 lit. b VRP Behörden und andere Organisationen zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (Behördenbeschwerde).
Vorliegend ist unbestritten, dass weder das Opferhilfe- noch das Sozialhilferecht eine Beschwerdelegitimation der Fürsorgebehörde in Fällen der Opferhilfe vorsehen. Es stellt sich damit die Frage, ob die Gemeinde bzw. deren Fürsorgebehörde, welche zum vorinstanzlichen Verfahren beigeladen wurde, ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheides hat.
Die Beschwerdelegitimation nach § 37 lit. a VRP ist gleich wie die analoge Bestimmung von Art. 103 lit. a OG herkömmlicherweise hauptsächlich auf Private zugeschnitten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist jedoch auch ein Gemeinwesen nach Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist (BGE 124 II 417; 123 II 374 m.H.). Das gilt insbesondere dann, wenn es als materieller Verfügungsadressat in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (BGE 122 II 33 E. 1b, S. 36; 118 Ib 614 E. 1b, S. 616). Zur Legitimation genügt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht, dass ein Gemeinwesen durch den angefochtenen Entscheid zu einer spezifisch hoheitlichen Tätigkeit verpflichtet wird, die für es finanzielle Folgen hat; so hat das Bundesgericht einem Kanton die Legitimation abgesprochen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ein Urteil eines kantonalen Gerichts, welches ihn zu einer Zahlung aufgrund des Opferhilfegesetzes verpflichtete (BGE 123 II 425 E. 4; 124 II 417). Das geltend gemachte finanzielle Interesse muss konkreter Natur sein und direkt aus dem angefochtenen Akt folgen. In diesem Sinne muss der Satz verstanden werden, dass allgemeine – irgendwie geartete – finanzielle Interessen nicht genügen (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.A., Rz. 567 m.H.).
bb) Vorliegend verhält es sich so, dass die Gemeinde nicht durch den angefochtenen Beschluss zu finanziellen Leistungen in Bezug auf die Pflege und den Unterhalt der Opfer verpflichtet wird. Die Leistungspflicht der Gemeinde ergibt sich auch nicht aus dem OHG, sondern aus dem Sozialhilfegesetz. Der angefochtene Beschluss hat lediglich eine indirekte Wirkung auf die finanziellen Interessen der Gemeinde, als dass durch die Kosten der Opferhilfe die Sozialhilfeleistungen der Gemeinde reduziert werden können. Als nicht anspruchsberechtigtes Opfer ist die Gemeinde durch den Beschluss jedoch nicht unmittelbar betroffen. Sie ist auch nicht «materieller Verfügungsadressat» im Sinne der obzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Materielle Adressaten sind diejenigen, deren Rechte und Pflichten in der Verfügung geregelt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., § 21 Rz. 31); in der angefochtenen Verfügung werden einzig und allein die Rechte und Ansprüche der Opfer geregelt; dass die Gemeinde allenfalls Vorleistungen erbracht hat und dadurch (aber immer via Anspruchsberechtigung der Opfer) diese Vorleistungen von der Opferhilfe zurückerhält ist dabei ohne Belang. Ebenfalls ohne Belang für die Parteistellung ist der Umstand, dass der angefochtene Regierungsratsbeschluss auch der Fürsorgebehörde zugestellt wurde.
Die Stellung der Gemeinde im vorliegenden Verfahren ist zu vergleichen mit der Stellung einer fürsorgeleistenden Gemeinde im Sozialversicherungsprozess, wo es darum geht, ob ein Fürsorgebezüger Anspruch auf Versicherungsleistungen hat (und dadurch die Gemeinde von der Fürsorgeleistungspflicht entlastet wird). Diesbezüglich hat das Eidg. Versicherungsgericht in einer arbeitslosenrechtlichen Streitsache, wo es um die Vermittlungsfähigkeit eines Fürsorgebezügers ging, entschieden, dass die Legitimation der Gemeinde bzw. der kommunalen Fürsorgebehörde nicht gegeben sei. Auch wenn die Gemeinde Fürsorgeleistungen an den Versicherten erbringe, habe sie kein genügendes, schutzwürdiges, direktes und konkretes Interesse an der Aufhebung des Entscheides der Arbeitslosenversicherung: Die Gemeinde selber habe keinen eigenen Anspruch auf die streitigen Arbeitslosenversicherungsleistungen (Entscheid zitiert in BGE 123 V 116).
Auch wenn vorliegend nicht zu verkennen ist, dass der Gemeinde durch die Fremdplatzierung der Opfer enorme Kosten erwachsen, ist der obzitierten Rechtsprechung des EVG im vorliegenden Fall zu folgen und ein Berührtsein in den eigenen schutzwürdigen Interessen ist zu verneinen. Wie bereits erwähnt, ergibt sich die finanzielle Verpflichtung der Gemeinde nicht aus dem angefochtenen Beschluss, sondern aus dem Sozialhilferecht. Die sich aus dem Sozialhilferecht ergebende Unterhaltspflicht der Gemeinde ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, und diese Pflicht ist im Übrigen unabhängig von einer allfälligen Opferstellung des Unterhaltsberechtigten/Sozialhilfeempfängers. Die Opferstellung eines Sozialhilfeempfängers und allfällige Leistungen der Opferhilfe können zwar Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen der Gemeinde (Fürsorgebehörde) und dem Sozialhilfeempfänger haben, dieses Verhältnis ist jedoch nicht Gegenstand des Opferhilfeverfahrens und des angefochtenen Beschlusses.
cc) Die Legitimation der Gemeinde kann vorliegend auch nicht durch ein Betroffensein in ihrem hoheitlichen bzw. autonomen Bereich begründet werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gemeinwesen auch als Nichtadressat zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn es in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (vgl. BGE 124 II 418 m.H., 119 Ib 391). Den Gemeinden kommt im Bereich der Opferhilfe keine hoheitliche Befugnis zu. Die Opferhilfe ist Sache des Kantons. Der angefochtene Entscheid, der lediglich die Opferhilfe an die sechs Kinder regelt, greift diesbezüglich nicht in hoheitliche Befugnisse der Gemeinde ein. Auch wenn man davon ausgeht, dass die angefochtene Verfügung das Gemeinwesen insofern betrifft, als dass es für die Fürsorge der minderjährigen Opfer zuständig ist, ist es durch den Entscheid nicht in seinem Autonomiebereich betroffen. Für die Fürsorge für Kinder und Jugendliche ist die Gemeinde vom kantonalen Recht her zuständig, und es verbleibt ihr in Bezug auf diese Pflicht kein autonomer Handlungsraum (vgl. §§ 11 und 16 ShG), der durch den angefochtenen Entscheid eingeschränkt würde.
(...)
d) Die Gefahr, dass Fürsorgebezüger sich zu wenig um Ansprüche gegenüber Dritten bemühen, ist nicht von der Hand zu weisen. In der Verordnung zum Sozialhilfegesetz ist deshalb in § 8 vorgesehen (ShV, SRSZ 380.111), dass sich die Gemeinde Ansprüche gegenüber Dritten von den Fürsorgebezügern abtreten lässt. Damit wird jedoch – falls in casu überhaupt eine solche Abtretung vorgenommen wurde – keine Beschwerdebefugnis für das Opferhilfeverfahren begründet. Auch tritt damit kein Parteiwechsel ein.
Eine wichtige Interventionsmöglichkeit besteht für die Gemeinde darin, dass sie im Einverständnis mit dem Fürsorgebezüger diesen vertritt oder für ihn eine professionelle Vertretung besorgt und finanziert. An einem allfälligen Prozesserfolg kann sie dann aufgrund des Abtretungsanspruches partizipieren. Von dieser Möglichkeit wurde vorliegend jedoch kein Gebrauch gemacht.
(VGE 1006/00 vom 24. August 2000; der Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1A. 256/2000 vom 27. Februar 2001 bestätigt).
Verfahren
– Beschwerdebefugnis; Submission: Paritätische Berufskommission ist nicht beschwerdebefugt.
Aus den Erwägungen:
1. Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. die Zuständigkeit und die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 VRP, SRSZ 234.110).
2. Verfügungen, die der Regierungsrat oder die mit einem Leistungsauftrag nach der Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltung (WOV; SRSZ 143.112) ausgestatteten und vom Regierungsrat ermächtigten Verwaltungsstellen treffen, können durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 22 Abs. 3 SubmV i.F.v. 17.3.1999, SRSZ 430.110). Die Abteilung Strassenwesen des kantonalen Tiefbauamtes hat die Arbeitsvergabe als ermächtigte Verwaltungsstelle vorgenommen (RRB 443/2000 v. 28.3.2000, S. 2), sodass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz gegeben ist.
3. a) Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind befugt: a) Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun, und b) Behörden und andere Organisationen, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (§ 37 VRP, SRSZ 234.110).
b) Die Beschwerdeführerin sieht ihre Rechtsmittelbefugnis in der ihr gemäss Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe zugewiesenen Kontrollfunktion bezüglich Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages begründet. Sie weist darauf hin, dass ein als juristische Person konstituierter Verband die Interessen einer Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder vertreten könne, soweit deren Wahrung zu den statutarischen Aufgaben gehöre. Die Paritätische Berufskommission des Kantons Schwyz sei eine als Verein konstituierte regionale Aufsichtsbehörde, welche die Durchführung des Landesmantelvertrages (LMV) im Baugewerbe überwache. Ihr Auftrag sei die Durchsetzung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV im Auftrage der LMV-Vertragsparteien.
Zu erwähnen ist, dass die sogenannte «egoistische» Verbandsbeschwerde neben den bereits erwähnten Kriterien (Wahrung der statutarischen Aufgabe; Interessenwahrung einer Mehrheit oder zumindest einer grossen Anzahl von Mitgliedern) voraussetzt, dass die betroffenen Mitglieder selbst zur Beschwerde legitimiert sind (VGE 870/99 v. 23.12.1999, Erw. 1d, Prot. S. 1421f.).
c) Angebote sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie die gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes nicht erfüllen (§ 18 SubmV). Nichtmitberücksichtigte Mitbewerber können u.a. mit der Rüge, gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen würden nicht erfüllt, eine Arbeitsvergabe anfechten. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist im Submissionsverfahren die Beschwerdebefugnis aber nur zu bejahen, wenn und soweit bei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerdeführer unmittelbar beeinflusst wird (EGV-SZ 1996, S. 9). Daraus ergibt sich zunächst, dass die Zahl der beschwerdebefugten Mitkonkurrenten nicht zwingend mit der Zahl der Offertsteller identisch sein muss, sie wird unter Umständen erheblich tiefer liegen. Unbesehen davon wird zudem in den allermeisten Fällen (wenn nicht sogar in allen Fällen) weder eine Mehrheit noch eine grosse Anzahl der Mitglieder der Paritätischen Berufskommission (...) in einer konkreten Submissionssache zur Beschwerde befugt sein, zumal die unmittelbare Mitgliedschaft auf Seiten der Arbeitgeber nur der Sektion Schwyz des Schweizerischen Baumeisterverbandes (50 Mitglieder bzw. Adressen) und dem Baumeisterverband Etzel und Linth (43 Mitglieder bzw. Adressen) zukommt (Art. 3 der Statuten). Zieht man die Doppelmitgliedschaften sowie die Zweigniederlassungen ab, so haben die beiden Arbeitgebermitgliederverbände insgesamt mehr als 70 Mitglieder.
d) Im vorliegenden Fall haben 10 Firmen offeriert, wovon sieben einem oder beiden Arbeitgebermitgliederverbänden angehören. Die Voraussetzung für eine «egoistische» Verbandsbeschwerde ist somit offensichtlich nicht gegeben (vgl. auch BVR 2000, S. 117). Dies trifft erst recht zu, wenn man berücksichtigt, dass die zweitrangierte Offertstellerin um 7.36% höher als die Beschwerdegegnerin offerierte, gefolgt von drei weiteren Mitkonkurrentinnen mit einer um 14.11% bis 14.68% höheren Offertsumme. Vorausgesetzt, dass die zweitrangierte Firma zu Recht im Wettbewerb verblieb, könnte wohl nur sie bei einer Beschwerdegutheissung ihre Stellung unmittelbar beeinflussen (d.h. den Zuschlag erhalten), da die ihr nachfolgenden Mitkonkurrentinnen im Verhältnis zu ihrem Offertpreis kein annähernd gleich günstiges Angebot eingereicht haben (Toleranzwert 4%; vgl. auch EGV-SZ 1998, S. 54f.), und sich in den Akten auch keine Hinweise finden, dass die fraglichen Offerten qualitativ nicht gleichwertig wären (vgl. hiezu EGV-SZ 1998, S. 54). Die Beschwerdebefugnis ist deshalb zu verneinen.
e) Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin im Übrigen, sie sei durch einen Rechtssatz zur Beschwerdeführung ermächtigt (ideelle Verbandsbeschwerde). Ein solcher Rechtssatz findet sich weder im kantonalen Recht (inkl. Konkordatsrecht; betr. Verhältnis kant. SubmV/IVöB, siehe EGV-SZ 1999, Nr. 17 Erw. 5g = Zwischenbescheid 1004/1005/99 v. 23.4.1999), noch im Bundesrecht. Für die kantonale Submissionsverordnung gilt hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis uneingeschränkt die kantonale Verwaltungsrechtspflegeverordnung (VRP). Dass keine Rechtssatzermächtigung vorliegt, ergibt sich indirekt zudem aus § 20 SubmV, wonach «sämtlichen Bewerbern» der Vergabebeschluss zu eröffnen ist, mithin also nicht zusätzlich irgendwelchen Nichtbewerbern. Schliesslich stellt der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe keinen Rechtssatz im Sinne von § 37 VRP dar (BVR 2000, 117). Abgesehen davon wäre in Art. 76 LMV auch keine lex specialis für ein ideelles Beschwerderecht für das kantonale Submissionsverfahren zu erblicken. Gleiches gilt für den Zweckartikel der Beschwerdeführerin, welcher u.a. die «Beratung und Durchführung von Massnahmen im Zusammenhang mit dem Submissionswesen, die im gemeinsamen Interesse der Vertragspartner stehen und der Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb dienen» vorsieht.
f) Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nicht Offertstellerin ist und mithin ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse unter diesem Aspekt zum Vornherein ausser Betracht fällt.
g) Ob allenfalls aufsichtsrechtlich einzuschreiten wäre, ist Sache des Regierungsrates, welcher im Rahmen des Nichteintretensentscheides von der vorliegenden Angelegenheit bereits Kenntnis genommen hat.
(VGE 1016/00 vom 26. Mai 2000).
Verfahren
– Schadenersatzklage gegen Schwyzer Kantonalbank: Nichteintreten mangels Zuständigkeit.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss § 67 Abs. 1 Bst. c VRP beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Gemeinwesen, andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz vorgeschrieben ist. Bei der Schwyzer Kantonalbank handelt es sich gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Schwyzer Kantonalbank (SKBG, SRSZ 321.100) um eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und somit um eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ZGB, welche selber Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Bei der in § 5 SKBG enthaltenen Staatsgarantie handelt es sich lediglich um eine subsidiäre Staatshaftung.
Dem Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG, SRSZ 140.100) sind Kanton, Bezirke, Gemeinden und andere juristische Personen des kantonalen öffentlichen Rechts, sodann als Funktionäre die Behördenmitglieder, Beamten, aber auch Angestellte in einem zivilrechtlichen Verhältnis zum Gemeinwesen und mit öffentlichen Aufgaben betraute Privatpersonen unterstellt (vgl. § 1 StHG). Gemäss § 3 StHG haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Ein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Funktionär ist jedoch gemäss § 6 StHG ausgeschlossen. Es handelt sich demnach um eine primäre und ausschliessliche Kausalhaftung des Staates (vgl. Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 1995; VGE 1011/98 vom 30. November 1998, Erw. 2c, Prot. S. 1274 und VGE 713/94 vom 22. Dezember 1995, Erw. 3c, Prot. S. 1538f.).
3. Im kantonalen Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank wird die Frage der Haftung in § 14 SKBG geregelt. Nach § 14 Abs. 1 SKBG richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Bank nach Art. 55 Abs. 2 ZGB und nach dem Obligationenrecht. Dies beruht darauf, dass vor allem dort, wo eine öffentlichrechtliche Anstalt ähnliche Leistungen wie private Unternehmungen erbringt, das Benützungsverhältnis privatrechtlich geregelt ist (vgl. Häfelin/ Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, S. 275, Rz. 1057f.). Die von der Schwyzer Kantonalbank angebotenen Dienstleistungen entsprechen ohne jeden Zweifel denjenigen einer beliebigen privaten Bank.
Gemäss § 14 Abs. 2 SKBG haften die Mitglieder des Bankrates der Bank und der Kanton für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung werden vom Kantonsrat nach Massgabe der §§ 13 bis 15 des Staatshaftungsgesetzes (StHG) geltend gemacht. Solche Ansprüche fallen im konkreten Fall ausser Betracht, da die vom Kläger geltend gemachte Sorgfaltspflichtverletzung nicht durch ein Mitglied des Bankrates verursacht worden ist.
Schliesslich gilt nach § 14 Abs. 3 SKBG für die Haftung des Personals gegenüber der Bank und dem Kanton Art. 321e des Obligationenrechts.
4. Im konkreten Fall basieren die vom Kläger vorgebrachten Ansprüche sinngemäss auf der am ... vorgenommenen Überweisung von Fr. ... vom Konto des Verstorbenen bzw. der Erbengemeinschaft auf das betreffende Konto der Mutter des Klägers. Dabei handelt es sich klarerweise um eine nach dem Privatrecht zu beurteilende Beziehung zwischen den Beteiligten. Wie die Beklagte in ihrer Klageantwort (S. 2) zutreffend darlegt, ist in diesem Zusammenhang kein öffentlichrechtlicher Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten ersichtlich. Die erwähnte Geldüberweisung erfolgte nicht in Ausübung einer hoheitlichen Verrichtung (im Sinne von § 3 StHG). Eine hoheitliche (und damit amtliche) Verrichtung wird grundsätzlich dann angenommen, wenn das Gemeinwesen, allenfalls auch in Konkurrenz mit Privaten, wesensmässig öffentliche Aufgaben erfüllt und das Rechtsverhältnis zum Privaten ganz oder teilweise öffentlichrechtlich eingebunden und durchnormiert ist (vgl. Gross, a.a.O., S. 104f. mit Hinweisen). Der Kläger übersieht, dass die betreffende Geldüberweisung keine hoheitliche Verrichtung darstellt, sondern privatrechtlichen bzw. gewerblichen Charakter aufweist.
Ob allenfalls ein zivilrechtlicher Forderungsanspruch bestünde, kann nicht in diesem Verfahren geprüft werden, sondern wäre gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. § 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum OR, SRSZ 217.110).
Zusammenfassend ist auf die vorliegende Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
(VGE 801/00 vom 14. April 2000).
Verfahren
– Nichteintreten auf Stimmrechtsbeschwerde gegen Erschliessungsplan, da zunächst Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach den §§ 25 ff. PBG durchzuführen sind.
Aus den Erwägungen:
2. Anfechtungsobjekt der beiden Beschwerden ist der Erschliessungsplan des Bezirkes (...). Als Rechtsmittel gegen den Erschliessungsplan fallen einerseits die Einsprache gegen den Planerlass bzw. anschliessend an den Einspracheentscheid die Beschwerde gegen den Planerlass (vgl. hiezu die Ausführungen in Erwägung 3a), anderseits die Stimmrechtsbeschwerde (vgl. hiezu Erwägung 3c) in Betracht. Die Beschwerdeführer kündigen an, dass sie gegen den Erschliessungsplan auch beim Bezirksrat (...) Einsprache gemäss § 25ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG, nGS 493) erheben werden. Sie stellen den Verfahrensantrag, die Stimmrechtsbeschwerde sei bis zum Vorliegen des Einspracheentscheides des Bezirksrates zu sistieren und es sei ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde noch einlässlich zu begründen.
Die Verfahrensleitung ist Sache des Gerichtspräsidenten bzw. des instruierenden Einzelrichters. Dem Sistierungsbegehren ist nicht stattzugeben. Dies einmal deshalb, weil für eine rasche Erledigung der hängigen Geschäfte zu sorgen ist (§ 77 Abs. 2 Gerichtsordnung, SRSZ 231.110, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, VRP), weshalb in der Anordnung von Verfahrenssistierungen Zurückhaltung zu üben ist. Gegen eine Sistierung spricht auch, dass mit einer Sistierung bis zur Einsprachebehandlung durch den Bezirksrat unter Umständen nichts gewonnen wäre, sofern diese Erschliessungsplanungseinsprachen auf dem Beschwerdeweg weitergezogen würden. Somit ist bereits jetzt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine sehr lange Verfahrensdauer abzusehen, sofern dem Sistierungsantrag stattgegeben würde. Im Weiteren geht es bei der Frage des Verhältnisses zwischen der Erschliessungsplanungseinsprache und der Stimmrechtsbeschwerde bzw. bei der Frage, wann frühestens eine Stimmrechtsbeschwerde zulässig ist, um eine interessante ungeklärte Rechtsfrage, welche unter Umständen auf lange Zeit offen bleiben müsste, wenn dem Sistierungsantrag stattgegeben würde. Letztlich ist auch noch zu beachten, dass sich der Bezirksrat in der Vernehmlassung gegen die Verfahrenssistierung ausspricht.
3. a) Der Gemeinderat (bzw. im Falle des Eingemeindebezirkes ... der Bezirksrat) informiert die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt dazu Einwendungen und Vorschläge entgegen. Nach Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne sowie für die zugehörigen Vorschriften aus und unterbreitet sie dem zuständigen Departement (§ 25 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, PBG, SRSZ 400.100). Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§ 25 Abs. 2 PBG). Jedermann kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat gegen den Entwurf schriftlich Einsprache erheben (Populareinsprache, § 25 Abs. 3 Satz 1 PBG).
Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Gegen einen Einspracheentscheid können gemäss § 26 Abs. 2 PBG Personen, die durch diesen berührt sind und an seiner Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben sowie die in § 11 Abs. 4 PBG erwähnten Organisationen Beschwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) beim Regierungsrat und gegen dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht führen.
Nach der rechtskräftigen Erledigung der Einsprachen legt der Gemeinderat den Entwurf der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vor. Er kann jene Gebiete, die nach Abschluss des Einspracheverfahrens unbestritten geblieben sind, der Gemeindeversammlung vorzeitig zur Beschlussfassung vorlegen, sofern dies planerisch sinnvoll ist (§ 27 Abs. 1 PBG). An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Zonen- und Erschliessungsplänen sowie den zugehörigen Vorschriften unzulässig (§ 27 Abs. 2 PBG).
Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann innert zehn Tagen seit dem Versammlungs- oder Abstimmungstag Beschwerde beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung erhoben werden (§ 27 Abs. 3 PBG).
b) Der Erschliessungsplan legt die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbauprogramm und die Kosten für die einzelnen Etappen (§ 23 Abs. 1 PBG). Nach Bedarf enthält er unter anderem die Linienführung von Groberschliessungsstrassen (§ 23 Abs. 2 Bst. b PBG). Sollen gleichzeitig mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes die Ausgaben einzelner Etappen als bewilligt gelten, so sind diese Etappen zu bezeichnen und die dafür notwendigen Ausgaben anzugeben (§ 23 Abs. 2 PBG). Die Gemeinden sind für die Groberschliessung der Bauzonen verantwortlich. Sie bezeichnen die Anlagen der Groberschliessung in den Erschliessungsplänen (§ 38 Abs. 1 PBG). Die Groberschliessungsstrassen werden finanziert einerseits durch Beiträge von Grundeigentümern, denen durch die Erstellung oder den Ausbau ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst sowie anderseits durch die Gemeinde, wobei sich die Gemeinde in dem Mass an den Kosten beteiligt, als die Anlagen dem Gemeingebrauch dienen. Der Kostenanteil der Gemeinde bemisst sich nach der Bedeutung der Verkehrsanlage für die Allgemeinheit und beträgt mindestens 10 Prozent, höchstens jedoch 70 Prozent der Kosten. Der Kostenanteil der Gemeinde wird entweder im Erschliessungsplan festgelegt, oder es wird in einem Reglement bestimmt, wie sich der Kostenanteil der Gemeinde bemisst (vgl. § 44 PBG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen, SRSZ 400.220). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur PBG-Änderung vom 8. Mai 1996 hatten die Gemeinden den Entwurf eines Erschliessungsplanes innert drei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 8. Mai 1996 (Inkraftsetzung erfolgte auf den 1. Januar 1997) öffentlich aufzulegen. Mithin hatte die öffentliche Auflage bis spätestens Ende 1999 zu erfolgen. Die vorliegende Auflage erfolgte somit mit leichtem Verzug.
c) Gemäss § 53a des Gesetzes
über Wahlen und Abstimmungen (WAG, SRSZ 120.100) kann, wer ein schützenswertes
Interesse nachweist, beim Verwaltungsgericht anfechten:
a) Verletzungen des Stimmrechtes durch Organe der Bezirke, Gemeinden und
Zweckverbände,
b) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von
Volkswahlen in den Bezirken und Gemeinden und von Sachabstimmungen des Volkes.
Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Sie wird eröffnet mit der Zustellung der Verfügung, wenn eine solche Anfechtungsgegenstand ist, sonst mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag.
4. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, die aufgelegte Erschliessungsplanung sehe unter anderem vor, dass die (...)strasse zu einer Durchgangsstrasse werden solle. Damit handle es sich bei dieser Strasse nicht mehr um eine Groberschliessungsstrasse, sondern um eine Basiserschliessung, deren Kosten vollumfänglich von der öffentlichen Hand zu tragen seien, worüber separat abgestimmt und vom Stimmbürger ein entsprechender Baukredit gesprochen werden müsse. In Anbetracht der Bedeutung und der Kosten dieser Strasse, die nicht den Anstössern überbunden werden dürften, könne darüber nicht mehr via Erschliessungsplan entschieden werden. Mit der Verbindung und Vermischung Basiserschliessung/Groberschliessung verstosse die aufgelegte Erschliessungsplanung gegen den Grundsatz der Einheit der Materie.
5. Vorab ist vorliegend zu prüfen,
ob die Rüge, die als Durchgangsstrasse geplante (...)strasse sei nicht eine
Groberschliessungsanlage, sondern gehöre dem übergeordneten Strassennetz an,
im gegenwärtigen Zeitpunkt als Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht
anhängig gemacht werden kann. Zu klären ist dabei:
a) einerseits das Verhältnis zwischen der Erschliessungsplaneinsprache
bzw. -beschwerde (vgl. E. 3a vorstehend) und der Stimmrechtsbeschwerde;
b) anderseits der Begriff der Vorbereitungshandlung zu einer
Sachabstimmung.
5.1 Die Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht ist ein Rechtsmittel, welches generell zur Verfügung steht im Zusammenhang mit allen Wahlen und Sachabstimmungen in den Bezirken und Gemeinden. Bei den meisten Geschäften, über welche die Gemeindeversammlung abzustimmen hat (Erlass von Rechtssätzen, Wahlgeschäfte, Voranschlag und Rechnung, Erteilung des Bürgerrechts, Finanzkreditgeschäfte usw.) konkurriert die Stimmrechtsbeschwerde mit keinem andern Rechtsmittel bzw. ist die Stimmrechtsbeschwerde die einzige Anfechtungsmöglichkeit, welche dem Bürger gegenüber einem Gemeindeversammlungsbeschluss zur Verfügung steht. Beim Erlass des kommunalen Zonenplanes (mit Baureglement) und des Erschliessungsplanes (mit allenfalls dazugehörenden Rechtssätzen) kommt nun die Möglichkeit der Erschliessungsplaneinsprache bzw. -beschwerde als zweite Anfechtungsmöglichkeit dazu. Die Stimmrechtsbeschwerde ist dabei allgemeines Rechtsmittel (lex generalis), die Erschliessungsplaneinsprache/-beschwerde besonderes Rechtsmittel (lex specialis). Nach einer allgemeingültigen Regel gehen aber die besonderen Rechtsmittel den allgemeinen vor (vgl. Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, S. 216, Ziff. 2).
5.2 Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei einer näheren Betrachtung der §§ 25ff. PBG. § 25 PBG regelt das Erschliessungsplaneinspracheverfahren. Daran schliesst sich das Erschliessungsplanbeschwerdeverfahren an, welches in § 26 PBG geregelt ist. § 27 PBG schliesslich beantwortet die Fragen, wie verfahrensmässig vorzugehen ist, nachdem die Erschliessungsplaneinsprache- und -beschwerdeverfahren rechtskräftig erledigt sind. Erst nach Abschluss des Individualrechtsschutzes (geregelt in den §§ 25 und 26 PBG) folgt das politische Entscheidungsverfahren mit der Behandlung der Erschliessungsplanvorlage an der beratenden Gemeindeversammlung und an der beschliessenden Gemeindeversammlung (bzw. an der Urne). Erst in diesem Kontext wird in § 27 Abs. 3 PBG die Stimmrechtsbeschwerde erwähnt, wobei diese materiell gleich geregelt ist wie in § 54a WAG. Diese systematische Einordnung der Stimmrechtsbeschwerde innerhalb des PBG führt ebenfalls zum klaren Schluss, dass diese erst nach der rechtskräftigen Erledigung der Einsprachen bzw. Beschwerden gemäss den §§ 25 und 26 PBG ergriffen werden kann.
5.3 Der Begriff Vorbereitung einer Sachabstimmung ist unbestimmt. Der Natur der Sache entsprechend lässt sich nicht abschliessend auflisten, was zur Vorbereitung einer Sachabstimmung gehört, zumal solchen Vorbereitungshandlungen nicht hoheitlicher Charakter zukommen muss (Auer, droits politiques, S. 77, do. juridiction Nr. 431; Hiller, a.a.O., S. 190 oben). Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob ein gerügter Sachverhalt als Vorbereitung einer Wahl oder Sachabstimmung angesprochen werden kann.
Man kann gerade am Beispiel des Erlasses von kommunalen Nutzungsplänen (Zonenplänen und Erschliessungsplänen) nach den §§ 25ff. PBG klar zwei Phasen voneinander unterscheiden. Phase 1 dient dem individuellen Rechtsschutz. In dieser Phase (geregelt in den §§ 25 und 26 PBG) wird der Zonenplan bzw. der Erschliessungsplan entworfen, abgeändert und umgestaltet. Ist diese Phase abgeschlossen, gelangt der Erschliessungsplan in die Phase 2, in die politische Entscheidungsphase. Erst nach Beginn der Phase 2 können Vorbereitungshandlungen zur Durchführung der Abstimmung erfolgen, und erst in dieser Phase, welche abgeschlossen wird mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss (im Versammlungssystem oder an der Urne) können dementsprechend Stimmrechtsbeschwerden erhoben werden.
Auch wenn man einen Blick wirft auf Stimmrechtsbeschwerden, welche Vorbereitungshandlungen zum Gegenstand hatten, zeigt es sich, dass es immer um Handlungen ging, die in der Phase des Abstimmungs- oder Wahlkampfes erfolgten (beispielhaft sei verwiesen auf: BGE 112 Ia 333ff. Veröffentlichung einer Informationsseite über Abstimmungsvorlagen in zwei Zeitungen durch den Regierungsrat Uri; 106 Ia 198 die amtliche Botschaft zu einer Abstimmungsvorlage verletze die Stimmfreiheit; zahlreiche weitere Beispiele bei Hiller, a.a.O., S. 325ff.; vgl. auch VGE 631/96 v. 22.11.96, Prot. 1258, behördliche Pressemitteilungen vor Sachabstimmungen; VGE 824/97 v. 26.5.97, Prot. 486, Formulierung der Abstimmungsfrage auf dem Stimmzettel, Ausgewogenheit der Abstimmungsbotschaft).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erschliessungsplaneinsprache bzw. Erschliessungsplanbeschwerde gemäss den §§ 25 und 26 PBG der Stimmrechtsbeschwerde vorgeht und dass mindestens bis zur rechtskräftigen Erledigung der Erschliessungsplaneinsprachen und Erschliessungsplanbeschwerden keine Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Durchführung der Sachabstimmung des Volkes getroffen werden. Somit ist auf die vorliegenden Stimmrechtsbeschwerden nicht einzutreten. Nicht zu entscheiden ist vorliegend die Frage, ob bzw. wieweit Einwendungen gegen einen Erschliessungsplan, welche im Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach den §§ 25 und 26 PBG entschieden worden sind, mit Stimmrechtsbeschwerde nochmals vorgebracht werden können und auf eine Rüge, die erstmals im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde erhoben wird, entgegengehalten werden kann, sie sei verspätet, weil sie bereits im Einspracheverfahren nach § 25 PBG hätte vorgebracht werden müssen.
(VGE 812+813/00 vom 16. März 2000).
Verfahren
– Dem Verwaltungsgericht steht es nicht zu, die Frage zu prüfen, ob der Regierungsrat eine Aufsichtsbeschwerde zu Recht oder zu Unrecht entgegengenommen hat. Hingegen können aufsichtsrechtliche Anordnungen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden.
Aus den Erwägungen:
1. a) Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und lit. e VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP).
b) Aufsichtsrechtliches Handeln des Regierungsrates kann nur Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, sofern der Regierungsrat eine Anordnung trifft, die unmittelbare Aussenwirkung zeitigt, und soweit das Verwaltungsgericht in der betreffenden Materie überhaupt zuständig ist. Dies deshalb, weil dem Verwaltungsgericht keine Aufsicht über den Regierungsrat zukommt. Der individuelle Rechtsschutz der natürlichen und juristischen Personen muss indes dann gewährleistet sein, wenn im Rahmen aufsichtsrechtlichen Handelns vom Regierungsrat eine Anordnung getroffen wird, die die Person unmittelbar im Sinne des Verfügungsbegriffes (§ 6 VRP) bindet und im Sinne der Beschwerdebefugnis tangiert (§ 37 lit. a VRP; vgl. VGE 922/98 v. 29. Jan. 1999, Erw. 1 mit Hinweisen u.a. auf VGE 591/96 v. 25. Okt. 1996, Erw. 1b; VGE 628/91 v. 23. Jan. 1992, VGE 534/91 v. 24. Juli 1991, Erw. 1; vgl. auch Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 35 B. VII/4/c/1 und Nr. 145 B. IV; BGE 102 Ib 84 unten; vgl. Kölz/Bosshardt/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Vorbem. zu §§ 19–28, Rz. 43/44; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.A., Rz. 461; A. Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, S. 127 unten mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., S. 140 und S. 224; A. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, S. 164).
c) Dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehlt der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt. Zugleich geht dem Aufsichtsbeschwerdeführer das rechtlich geschützte Interesse (im Sinne von Art. 88 OG) ab, da die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde keinen Anspruch auf materielle Prüfung und Erledigung vermittelt (vgl. BGE 121 I 90 mit Hinweisen). Gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde, einer Anzeige keine Folge zu geben, kann daher weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Rz. 13 zu Art. 101 VRPG-BE mit Hinweisen; vgl. auch VGE 813/96 v. 19. Dez. 1996, Erw. 1, Prot. 1441 mit weiteren Hinweisen; VGE 922/98 v. 29. Jan. 1999).
Analog fällt der Entscheidakt der Aufsichtsbehörde, eine Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen und materiell zu prüfen, grundsätzlich ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde. In diesem Sinne steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, die Frage zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde eine Anzeige oder Aufsichtsbeschwerde zu Recht oder zu Unrecht entgegengenommen hat, da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsinstanz über den Regierungsrat ist, was sich schon mit dem Gebot der Gewaltentrennung nicht vereinbaren liesse (vgl. VGE 813/96 v. 19. Dez. 1996, Erw. 1 mit Hinweisen).
Vom Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde oder -anzeige abzugrenzen sind Rechte und Pflichten regelnde Anordnungen, welche die Aufsichtsbehörde als Folge ihres aufsichtsrechtlichen Tätigwerdens erlässt. Solche Anordnungen stellen Sachverfügungen dar, die mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar sind (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 101 VRPG-BE).
Für das vorliegende Ergebnis, wonach es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, die Entgegennahme (oder die abgelehnte Entgegennahme) einer Aufsichtsbeschwerde zu prüfen, spricht schliesslich, dass eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit von sich aus – also auch ohne Anzeige oder Aufsichtsbeschwerde – aufsichtsrechtliche Anordnungen treffen kann.
d) Zusammenfassend bilden lediglich die im vorliegenden RRB Nr. 698/2000 vom 9. Mai 2000 enthaltenen aufsichtsrechtlichen Anordnungen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich sinngemäss vor Verwaltungsgericht rügt, der Regierungsrat habe die Aufsichtsbeschwerde vom 28. Juli 1999 zu Unrecht entgegengenommen, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten.
(VGE 1027/00 vom 27. September 2000).
Verfahren
– Kein Einsichtsrecht in ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienende Hilfsakten wie z.B. Notizen oder Entwürfe.
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer erhielt vor Verwaltungsgericht Einblick in die von der Vorinstanz gemäss Verzeichnis in der Vernehmlassung (...) eingereichten Akten (...) und konnte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom (...) umfassend Stellung nehmen. Von daher ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden. Was die sogenannte Akte «3» aus dem «Dossier Verträge» anbelangt, konnte sich das Gericht davon vergewissern, dass es sich dabei um Notizen von verschiedenen verwaltungsinternen Gesprächen betreffend den Stand des Verfahrens bei der Eidg. Steuerverwaltung (Besko) handelt. Diese Gesprächsnotizen sind in keiner Weise entscheidrelevant. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Ergebnis bereits mit Schreiben vom (...) mitgeteilt. Im gleichen Schreiben wurde auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach in solche verwaltungsinterne Akten keine Einsicht zu gewähren ist (mit Hinweisen auf BGE 122 I 161; 117 Ia 96; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRG-Bern, N 8ff. zu Art. 23 VRPG). Daran ist hier festzuhalten.
(VGE 619/98 vom 31. März 1999).
Das Bundesgericht hat eine dagegen
erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 18. Januar 2000 abgewiesen,
soweit darauf einzutreten war. In Erwägung 2 lit. l führte es zur Frage einer
Gehörsverletzung aus:
«Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei
ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, weil ihm die Einsicht in die so
genannte ‹Akte 3› aus dem Dossier ‹Verträge› verweigert worden sei. Das
Verwaltungsgericht nahm an, es handle sich dabei um interne, nicht relevante
Gesprächsnotizen über den Stand des Verfahrens vor den Besonderen
Steuerkontrollorganen, die bei der Aktenordnung versehentlich mitnummeriert
worden seien. Diese dem Bundesgericht vorliegenden Gesprächsnotizen umfassen
ein beidseitig beschriftetes Blatt (018) mit verschiedenen Notizen über den
Stand des Verfahrens vor den Besonderen Steuerkontrollorganen, das weitere
Vorgehen und über den Verbleib von Akten. Das Bundesgericht vermag sich der
Auffassung anzuschliessen, dass es sich dabei um ein rein amtsinternes Dokument
handelt, das bloss der weiteren amtsinternen Verfahrensabwicklung gedient hat
und von keiner materiellen Entscheidrelevanz ist. In dieses Dokument ist damit
zu Recht keine Einsicht gewährt worden; nach der Rechtsprechung besteht kein
Einsichtsrecht in ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung
dienende Hilfsakten wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege
usw. (BGE 115 V 297, S. 303f.; 117 Ia 90 E. 5b, S. 96).»
(BGE 2P.157/1999 vom 18. Januar 2000 i.Sa. X. c. Steuerkommission und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Erw. 2l, 2. Abs.).
Verfahren
– Kosten- und Entschädigungsregelung bei Beschwerderückzug im Submissionsverfahren, wenn die angefochtene Verfügung bzw. Vergebungsmitteilung mangelhaft begründet war.
Aus den Erwägungen:
2. a) Zu entscheiden sind noch die Kosten- und Entschädigungsfragen. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der das Verfahren abschreibenden Behörde (vgl. § 72 Abs. 4 VRP). Zieht ein Beschwerdeführer sein Begehren zurück, gilt er grundsätzlich als unterliegend und hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Daneben kommen aber in solchen Fällen auch Billigkeitserwägungen zum Zuge (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG-Zürich, N 16 zu § 13). Grund für den Beschwerderückzug ist vorliegend offensichtlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Eingang der Vernehmlassungen feststellen konnte, dass sie mit ihrer Offerte aufgrund des bereinigten Preisvergleichs für das Amtsblatt (allein diese Vergabe wurde von ihr angefochten) preislich im vierten Rang lag, was aufgrund der konstanten Rechtsprechung, worauf in der vorinstanzlichen Vernehmlassung hingewiesen wurde (EGV-SZ 1979, S. 17ff.), zu einem Nichteintreten geführt hätte.
b) Entgegen der üblichen Verwaltungspraxis werden bei Arbeitsvergebungen von der Vorinstanz in der Regel nicht die eigentlichen Vergebungsverfügungen, welche in Form eines Regierungsratsbeschlusses (RRB) gefasst werden, den nichtberücksichtigten Offerenten zugestellt, sondern lediglich eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Mitteilung über die Vergebung. § 20 Abs. 1 der kantonalen Submissionsverordnung (SRSZ 430.110) bestimmt, dass die Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle sämtlichen Bewerbern den Vergebungsbeschluss eröffnet, wobei dieser kurz zu begründen ist. Somit ist es zulässig, nicht den Vergebungsbeschluss direkt zu eröffnen. Wird eine beauftragte Stelle (...) mit der Mitteilung des Vergebungsbeschlusses beauftragt, so ist dieses Vorgehen grundsätzlich zulässig, entbindet indessen nicht von einer Begründung. Über die Begründungsdichte einer Verfügung bzw. der Mitteilung über eine Verfügung können keine generellen Aussagen gemacht werden. Allgemein erscheint die Begründung als angemessen und hinreichend, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben können und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermögen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 39 zu § 10). Vorliegend enthielt die Vergebungsmitteilung den Hinweis, dass die preislich am günstigsten offerierende Beschwerdegegnerin den Unterangebotsverdacht habe entkräften können, weshalb ihr der Auftrag zu den Bedingungen des Angebots vom ... vergeben worden sei. Entgegen dem RRB 1363/2000 enthielt diese Mitteilung keinerlei Hinweis über den bereinigten Preisvergleich. Die Beschwerdeführerin konnte somit allein aufgrund dieser Mitteilung nicht erkennen, dass ihr die Beschwerdebefugnis fehlte, weil sie preislich nur im 4. Rang figurierte und der Abstand zum zweit- und drittplatzierten Offerenten zu gross war, um bei einer Ausschaltung der preisgünstigsten Anbieterin den Auftrag bekommen zu können. (...) Bei dieser Sachlage gehört es zur Begründung der Vergebungsmitteilung, dass das Ergebnis der Angebotsprüfung gemäss § 13 Abs. 1 Submissionsverordnung sämtlichen Bewerbern im Rahmen der Zustellung der Vergebungsverfügung oder der Zuschlagsmitteilung gemäss § 20 Submissionsverordnung eröffnet wird.
Weil die Vorinstanz bzw. die mit der Vergebungsmitteilung beauftragte Stelle dies vorliegend nicht getan hat, sind die Verfahrenskosten deshalb dem Kanton aufzuerlegen. Die gleichen Überlegungen führen dazu, dass der Kanton der Beschwerdegegnerin, welche sich infolge des Beschwerderückzugs de facto in einer obsiegensähnlichen Stellung befindet, für den Prozessaufwand eine Parteientschädigung gemäss § 74 Abs. 1 VRP auszurichten hat (...).
(VGE 1040/00 vom 23. Oktober 2000).
Baurecht
– Baubewilligungsverfahren: Ziviler Bauberechtigungsnachweis erforderlich?
Aus den Erwägungen:
2. Umstritten ist vor allem die Frage, in welchem Ausmass für das öffentlich-rechtliche Bewilligungsverfahren die zivilrechtliche Bauberechtigung ausgewiesen sein muss und ob dies in casu der Fall bzw. mittels Nebenbestimmungen vorzubehalten ist.
a) Gemäss § 77 PBG muss das Bewilligungsgesuch eine Beschreibung des Vorhabens, Situations- und Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten. Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen. Nach kantonalem Recht sind wohl die Grundeigentumsverhältnisse anzugeben, das Gesuch muss jedoch nur der Bauherr unterzeichnen. Von einem Bauberechtigungsnachweis ist nicht die Rede.
b) Das kommunale Baureglement sieht in Art. 109 Abs. 2 BauR (in der seit 13. April 1999 gültigen Fassung: Art. 114 Abs. 2) vor, dass die Pläne vom Projektverfasser, Bauherrn und Grundeigentümer zu unterschreiben sind. Von einem Bauberechtigungsnachweis ist explizit wiederum nicht die Rede.
aa) Das Verwaltungsgericht hat in VGE 624/84 v. 15.10.1991, Erw. 5, Prot. S. 10 zu einer gleichen Verfahrensbestimmung in einer anderen Gemeinde u.a. was folgt ausgeführt:
«Art. 59 Ziff. 1 des alten und neuen BR-.... schreiben vor, dass für Bauten der Bauherr ein Baugesuch einzureichen hat, welches von ihm, dem Projektverfasser und dem Grundeigentümer zu unterzeichnen ist. Grundsätzlich ist es nicht Sache des öffentlichen Baurechts, zivilrechtliche Ansprüche Dritter zu schützen. Das Erfordernis der Beibringung der Unterschrift des Grundeigentümers ist daher nicht ausdehnend zu handhaben ..... Überdies ist Art. 59 Ziff. 1, soweit die Unterzeichnung des Baugesuchs durch den Grundeigentümer verlangt wird, als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen, welche primär zu Gunsten der Baubewilligungsbehörde aufgestellt worden ist. Die Baubewilligungsbehörde soll nicht zu einer Baubewilligungsverfügung verhalten werden können, wenn der Baugesuchsteller infolge fehlender zivilrechtlicher Verfügungsbefugnisse gar nicht in der Lage ist, ein Bauvorhaben zu verwirklichen.
Daran, dass die Zustimmungserklärungen der Stockwerkeigentümer im Baubewilligungsverfahren nicht einzuholen sind, ändern auch die Zustimmungsanforderungen für bauliche Massnahmen des Sachenrechts nichts (Art. 647cff. und 712aff. ZGB). Sollten sich die übrigen Stockwerkeigentümer von KTN ... als Miteigentümer des Daches in ihren rechtlich geschützten Positionen durch die Baubewilligung tangiert fühlen, so ist es deren Angelegenheit, mit zivilrechtlichen Mitteln gegen das Kamin vorzugehen. Soweit sich die Cheminées und das Kamin innerhalb der Räume befinden, welche im Sonderrecht der Bf. stehen, gibt das Stockwerkeigentum ohnehin das Recht zum ausschliesslichen inneren Ausbau (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Auch wenn die Beibringung der Einwilligungen der übrigen Stockwerkeigentümer oder der Mehrheit der Stockwerkeigentümer nicht Sache des öffentlichen Baurechts ist, ist der Bf. zu raten, die Einwilligung der Miteigentümer bzw. der Mehrheit der Miteigentümer im Sinne von Art. 647d ZGB zu beschaffen, um nicht in zivilrechtliche Auseinandersetzungen verwickelt zu werden.»
bb) Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzukehren. Die Unterschrift des Grundeigentümers ist in erster Linie eine Ordnungsvorschrift, die zum Schutz der Bewilligungsinstanz dient, damit diese nicht zum Vornherein nutzlose Amtshandlungen zu verrichten hat. Diese Zweckbestimmung steht selbst dort im Vordergrund, wo ein ausdrücklicher Berechtigungsnachweis verlangt wird (so im Kanton Zürich: siehe ZBl 1985, S. 121; Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 174; im Muster-Baureglement des Justizdepartementes von 1988 wird der «Nachweis der Bauberechtigung» nunmehr als mögliche Baugesuchsunterlage vorgeschlagen).
cc) Nebst der Verhinderung nutzloser und überflüssiger Amtshandlungen besteht aus der Sicht des öffentlichen Baurechts indes auch ein gewichtiges Interesse daran, dass die mögliche fehlende zivilrechtliche Verfügungsberechtigung nicht zu Verletzungen des öffentlichen Baurechts führt, die nicht oder nur unter erschwerten Umständen rückgängig gemacht werden können. In diesem Sinne verlangt der Gesetzgeber, dass gewisse zivilrechtliche Zugeständnisse Dritter mittels im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsverträge gesichert sind (z.B. ungleiche Verteilung des Grenzabstandes gemäss § 62 PBG; Ausnützungstransfer gemäss Art. 53 BauR ...) oder eine schriftliche Zustimmung vorliegt (Unterschreitung des Grenzabstandes von Nebenbauten gemäss § 62 Abs. 3 PBG). Bei der Erschliessung wird eine «rechtlich gesicherte» hinreichende Zufahrt verlangt (§ 37 Abs. 3 PBG), während bei den Abstellflächen von Motorfahrzeugen eine Erstellungspflicht auf privatem Grund verbunden mit einer dauernden Erhaltung «zu diesem Zweck» geboten ist (§ 58 Abs. 1 PBG). Mittels Nebenbestimmungen (z.B. Suspensivbedingungen) können solche vom öffentlichen Baurecht beanspruchte Privatrechte sichergestellt bzw. als conditio sine qua non vorbehalten werden.
dd) Dem Interesse des verfügungsberechtigten Grundeigentümers, dass sein Grundeigentum nicht durch eine erteilte Baubewilligung beeinträchtigt wird, kommt der schwyzerische Gesetzgeber in effizienter Weise entgegen, indem er während der Auflagefrist auch eine privat-rechtliche Einsprache beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren ermöglicht. Diese Einsprache ist unabhängig von einer allfällig öffentlich-rechtlichen Einsprache «ohne Verzug zu Ende zu führen» (§ 80 PBG). Mit dem Bauen darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die Entscheide über öffentlich- und zivil-rechtliche Einsprachen rechtskräftig sind (§ 85 PBG).
ee) In anderem Zusammenhang stellt sich die Frage der Verfügungsberechtigung, nämlich bei einer im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ergehenden Abbruchverfügung. Liegt die Verfügungsberechtigung über eine illegale Baute bei mehreren Personen, so sind nebst dem Verhaltensstörer auch allfällige blosse Zustandsstörer ins Verfahren miteinzubeziehen, damit eine Vollstreckung überhaupt möglich wird (vgl. hiezu Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, S. 89ff.; BGE 107 Ia 25ff. Erw. 2c.).
(VGE 1005+1009/00 vom 26. Mai 2000).
Baurecht
– Öffentliche Zone: Vorübergehende (teilweise) Fremdvermietung eines Pfarrhauses ist zonenkonform.
Aus dem Sachverhalt:
Die Kirchgemeinde X. beabsichtigt, das in der öffentlichen Zone befindliche Pfarrhaus umzubauen und zusätzliche Parkplätze zu erstellen. Die Pfarrer- und Haushälterinstelle sind zurzeit verwaist. Für die beiden Wohnungen ist deshalb eine Vermietung an Drittpersonen vorgesehen. Die Baubewilligungsbehörde erteilte – bei gleichzeitiger Abweisung einer Einsprache – die Bewilligung mit der Auflage, dass die Abmachung mit den zukünftigen Wohnungsmietern in dem Sinne zu treffen sei, «dass bei Wiederbesetzung der Pfarrstelle dem Priester und damit auch einer Haushälterin innert nützlicher Frist der nötige Wohnraum im Pfarrhaus angeboten werden kann».
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 106 des kommunalen Baureglementes ist die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeZ) für Kirchen, Schulhäuser, Kindergärten und weitere der Öffentlichkeit dienende Anlagen bestimmt.
a) Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass die Wohnungen des Pfarrers und seiner Hausangestellten zu den der Öffentlichkeit dienenden «Anlagen» zu zählen sind (...).
b) Strittig ist, wie die Vakanz der Pfarrerstelle (und der Haushälterinstelle) bzw. die deshalb vorgesehene Vermietung der beiden Wohnungen an Drittpersonen baurechtlich zu würdigen ist.
aa) Gemäss den ursprünglichen Bauplänen befinden sich im 1934 erbauten Pfarrhaus im Erdgeschoss eine Küche mit Esszimmer, ein Sprechzimmer mit Wartezimmer, ein Zimmer für die Haushälterin sowie ein WC, im Obergeschoss ein WC, zwei Gästezimmer, ein Studierzimmer und ein Schlafzimmer und im Dachgeschoss zwei Schlafzimmer sowie ein Studierzimmer (angef. RRB, S. 5, Erw. 3.5). Im VGE 897/98 v. 29.12.1998 (S. 8, Erw. 3a) wird festgehalten, dass das Erdgeschoss bis anhin für pfarreiliche Bedürfnisse genutzt wurde (Sitzungszimmer, Büro einer Pfarreiangestellten, zweites Büro, grosse Küche, WC). Das zweite und dritte Geschoss wurden früher zu Wohnzwecken genutzt (Pfarrer und Haushälterin) und stehen seit dem Wegzug des letzten Pfarrers leer. Im dritten Geschoss (Dachgeschoss) befinden sich auch nichtisolierte Estrichräume.
Die umstrittene Baubewilligung sieht im Erdgeschoss eine Erweiterung des Vorbereitungszimmers des Katecheten und die Verlegung der WC-Anlage an die Ostseite mit zusätzlicher Erweiterung zu einem Badezimmer vor, während der Büroraum und das Sitzungszimmer bestehen bleiben, die ehemalige Küche neu für den Pfarreisaal genutzt und die bestehende Pfarreisaalküche in eine rollstuhlgängige WC-Anlage umgebaut werden. Im Obergeschoss entsteht eine 31/2-Zimmer-Wohnung und im Dachgeschoss eine 21/2-Zimmer-Wohnung. Zu diesem Zweck wird das Dachgeschoss mit zwei grossen Dachlukarnen erweitert (...).
bb) Würde der dargelegte Um- und Ausbau zu einem Zeitpunkt erfolgen, wo die Kirchgemeinde über einen Pfarrer und eine Hausangestellte verfügte, stünde – wie bereits erwähnt – die Zonenkonformität des Bauvorhabens ausser Frage.
cc) Für die Beschwerdeführer ist die Zonenkonformität deshalb verletzt, weil die Nutzung durch einen allfälligen Pfarrer und die Leiterin des Haushaltes klar im Hintergrund stehe und «effektiv nur als Deckmantel zur Legitimierung eines zonenwidrigen Bauvorhabens» diene. Sie nehmen an, dass nurmehr eine theoretische Möglichkeit einer zonenkonformen Nutzung bestehe, die im Übrigen in keiner Weise angestrebt werde, vielmehr wolle man Wohnraum gewinnbringend an Private vermieten.
dd) Bei der Erteilung des Planungskredites anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom ... 1997 wurde von Seiten des Kirchenrates erklärt, vor zwei Jahren habe man den Auftrag erhalten, «dafür zu sorgen, dass weitere Einnahmen der Kirchenrechnung zufliessen. Die geplanten Wohnungen sollen in erster Linie dem Personal und in zweiter Linie an andere Personen vermietet werden» (RRB-act.Vi 6).
Der Kirchenrat gelangte alsdann am ... 1997 an das Generalvikariat der Urschweiz und unterbreitete folgenden Sachverhalt zur Kenntnis- und Stellungnahme (RRB-act.Vi 3):
Die Kirchgemeinde hat vor, das Pfarrhaus besser ein-
und die Räume aufzuteilen, so- dass eine 4-Zimmer-Wohnung im 1. Stock und eine
31/2-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss erstellt werden können. Diese zwei
Wohnungen sind in erster Linie für Personen gedacht, die im kirchlichen Dienst
der Pfarrei ... stehen. Sollte sich sogar nach Abschluss der Bauarbeiten ein
Pfarr-Resignat melden, so können wir eine praktische Kleinwohnung offerieren.
Das Parterre bleibt unverändert, da sich die dort offiziellen Räume der
Pfarrei befinden. Pfarrbüro, Sitzungszimmer, Apparateraum, Küche für Vereine.»
Weihbischof X. teilte am ... 1997 sein Einverständnis mit (RR-act.Vi 4). Vorgängig
der Kreditgewährung für das Umbauprojekt durch die Kirchgemeindeversammlung äusserte
sich zudem am ... 1998 Domherr Y. als Bischöflicher Beauftragter für das
kirchliche Stiftungswesen wie folgt (RR-act.Vi 5):
«Auf Grund unserer Aktenlage gehen wir
davon aus, dass wir es hier mit einem einer Stiftung zugeordneten Objekt zu tun
haben. ....
Zu Angelegenheit Umbau des Pfarrhauses ... ist aus
den zugesandten Plänen ersichtlich, dass mit diesem Projekt eine intensivere
und flexiblere Nutzung dieses Objektes angestrebt wird. Ich habe mir erlaubt,
auch beim Projektverfasser (...) weitere Informationen einzuholen. Auf Grund
dieses Wissensstandes nehme ich an, dass die Weiterverwendung des Pfarrhauses in
erster Linie für einen Priester reserviert ist. Natürlich ist mir auch klar,
wenn die Pfarrstelle nicht besetzt ist, dass man eine Weitervermietung ins Auge
fassen wird. Wir haben insofern nichts gegen eine solche Lösung einzuwenden,
wenn dabei aber die vertraglichen Abmachungen mit Mietern in dem Sinne getroffen
werden, dass bei Wiederbesetzung der Pfarrstelle auch dem Priester im Pfarrhaus
innert nützlicher Frist eine Wohnung angeboten werden kann.
Ich glaube nun, dass diesen Bedingungen Ihrerseits keine grosse Opposition
entstehen wird und dass Sie unseren Vorstellungen entsprechen können. So kann
ich Ihnen mitteilen, dass das Bischöfliche Ordinariat Ihrem Vorhaben betr.
Umbau des Pfarrhauses ... zustimmt.»
Das vom Bischöflichen Beauftragten abgesegnete und am ... 1998 von der Kirchgemeindeversammlung mittels Kreditbeschluss genehmigte Projekt beinhaltete drei Wohneinheiten und einen Pfarrei-Teil. In der Botschaft wies man ebenfalls auf die Wohnnutzung durch einen «allenfalls wieder in ... tätigen Pfarrer» hin. Das Umbauprojekt wurde «ökologisch, wirtschaftlich, technisch und sozial» als «optimaler Vorschlag» gepriesen. Mit minimalem Kostenaufwand entstehe günstiger Wohnraum mit guter Rendite. Durch die kleineren Wohneinheiten bleibe das wertvolle, unter Denkmalschutz gestellte Gebäude «jung und belebt» (...).
Nachdem die ... Baubehörde eine Wohnnutzung auf drei Geschossen mit den Bestimmungen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht vereinbar hielt, zog der Kirchenrat das bereits öffentlich aufgelegte Projekt zurück und änderte es im Erdgeschoss insofern ab, als das «Küche/Ess-/Wohnzimmer» nunmehr als Sitzungszimmer und das Schlafzimmer als «Vorbereitungszimmer Katecheten» bestimmt sind (VGE 897/98 v. 29.12.1998, S. 9f.).
Gegen diese Projektänderung erhoben die Beschwerdeführer zusammen mit zwei weiteren Stimmberechtigten beim Verwaltungsgericht Schwyz Stimmrechtsbeschwerde, welche am 28. Dezember 1998 abgewiesen wurde (= EGV-SZ 1998, Nr. 12). Die Beschwerdeführer begründen in casu ihren Standpunkt vorwiegend mit Äusserungen, die die Beschwerdegegnerin in jenem Stimmrechtsbeschwerdeverfahren machte (siehe unten Erw. 2b/ff).
ee) Im Lichte der dargelegten
Entstehungsgeschichte ist zunächst Folgendes festzuhalten:
–
Es war und ist nicht Absicht der Bauherrin, die umstrittenen Wohnungen
dauernd der kirchlichen und damit der öffentlichen Nutzung zu entziehen.
Vielmehr soll während der Pfarrvakanz das Gebäude einerseits wirtschaftlich
genutzt werden, wodurch der Kirchgemeinde zusätzliche Mittel zur
Ausgabentilgung zufliessen, und anderseits soll die Bausubstanz auf den Stand
der Zeit gebracht werden, sodass einem künftigen Pfarrer und dessen Haushälterin
innert nützlicher Frist eine adäquate Unterkunft zur Verfügung gestellt
werden kann.
–
Garant für die Einhaltung dieser Absicht ist nicht nur die der
Kirchgemeinde obliegende Verpflichtung, die weltlichen Bedürfnisse (Temporalia)
der römisch-katholischen Konfession zu erfüllen (§ 23 Organisationsstatut der
Röm.-kath. Kantonalkirche Schwyz), sondern auch die vom bischöflichen
Ordinariat geübte Aufsicht über kirchliche Stiftungen sowie – was hier
besonders hervorzuheben ist – die von der Baubewilligungsbehörde verfügte
Auflage, die Mietverhältnisse derart auszugestalten, dass innert nützlicher
Frist der nötige Wohnraum einem künftigen Pfarrer und dessen Haushälterin
angeboten werden kann (...).
–
Die Möglichkeit einer künftigen bzw. erneuten Pfarrinstallation in der
Pfarrei ... ist zumindest längerfristig intakt und nicht nur theoretischer
Natur. Der aktuelle Priestermangel mag zwar aus heutiger Sicht das Ende der
Vakanz als nicht absehbar erscheinen lassen. Bei Institutionen wie der römisch-katholischen
Kirche, die sich mit Hochs und Tiefs über Jahrhunderte behaupten konnten, ist
es jedoch angezeigt und gerechtfertigt, in etwas grösseren Zeiträumen zu
denken. Es ist deshalb bloss eine vorübergehende Vakanz anzunehmen, zumal die
Pfarrei ... als solche wie auch hinsichtlich der räumlichen Platzierung ihrer
Bauten und Anlagen (Kirche, Friedhof, Pfarrhaus) nicht in Frage gestellt wird,
was die Chancen für eine Pfarrinstallation – zusammen mit dem dannzumal
anzubietenden zeitgemässen Wohnraum – erhöht.
Im Übrigen ist die Vermietung an Personal der Kirchgemeinde (siehe Erw. 2b/dd erster Absatz) wie z.B. Kirchensigrist, Katechet, Laienseelsorger usw. wohl auch als kirchliche Nutzung einzustufen.
ff) Am Umstand, dass die kirchliche bzw. die der Öffentlichkeit dienende Nutzung der beiden Wohnungen weiterhin beabsichtigt und möglich ist, vermögen die Einwände der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Stimmrechtsverfahren, auf welche sich die Beschwerdeführer vor allem berufen, ist nicht zu folgen, soweit darin die These einer Umwandlung vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen vertreten und zudem der Anschein erweckt wird, es handle sich faktisch um eine dauernde (zonenwidrige) Umnutzung. Die oben gemachten Ausführungen belegen vielmehr, dass der kirchlichen Nutzung nach wie vor prioritärer Charakter zukommen soll und vor allem auch muss, sodass weiterhin das Pfarrhaus dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen ist (...).
gg) Zieht man des Weiteren in Betracht, dass mangels Bedarfs einer öffentlichen bzw. kirchlichen Nutzung, auch gestützt auf die Bestandesgarantie (§ 72 Abs. 1 PBG), zumindest eine vorübergehende Wohnnutzung durch Dritte im Rahmen des bestehenden Ausbaus zulässig sein muss und dass der geplante Um- und Ausbau zusätzlich nur eine geringfügige, nachbarliche oder öffentliche Interessen kaum tangierende vorübergehende Drittnutzung ermöglicht, so erweist sich unter Berücksichtigung der gesamten Rechts- und Sachlage das fragliche Bauvorhaben als zonenkonform. Selbst wenn dem nicht so wäre, wären die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 73 PBG wohl erfüllt. Einer analogen Anwendung von § 74 Abs. 3 PBG (Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen) bedarf es deshalb nicht, weshalb auch nicht zu prüfen ist, ob ein solcher Analogieschluss überhaupt zulässig wäre.
(VGE 1036/99 vom 18. Februar 2000).
Baurecht
– Art. 16 Abs. 1 RPG; § 19 Abs. 1 PBG: Wohnraum für Betriebsleiterfamilie in der Landwirtschaftszone. Begriff der weit entfernten nächstgelegenen Wohnzone. Abtretende Generation (Stöcklipraxis).
Aus dem Sachverhalt:
X. ist Eigentümer einer in der
Landwirtschaftszone befindlichen Liegenschaft samt Stall und Wohnhaus. Er
betreibt zusammen mit seiner Ehefrau Milchwirtschaft und Viehzucht. Im Wohnhaus
leben die Eltern des Eigentümers (lebenslängliches Wohnrecht). Die
Betriebsleiterfamilie wohnt zurzeit in der angrenzenden Wohnzone. Sie
beabsichtigt, das Stallgebäude zu erweitern, eine neue Jauchegrube zu erstellen
und im Rahmen der «Stöcklipraxis» ein Einfamilienhaus zu erstellen. Das
Kantonale Meliorationsamt erteilte die Raumplanungsbewilligung. Auf Beschwerde
hin hob der Regierungsrat die Bewilligung für das Einfamilienhaus auf. Das
Verwaltungsgericht hiess eine dagegen geführte Beschwerde teilweise gut. Es
bejahte die Zonenkonformität für den Wohnraum der Betriebsleiterfamilie. Wo
(Erweiterung des bestehenden Wohnhauses oder Erstellung eines zusätzlichen
Einfamilienhauses) und in welchem Ausmass der Wohnraum zur Verfügung gestellt
werden darf, konnte es aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Es wies
die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und
Neubeurteilung zurück. Gegen diesen Entscheid ist betreffend Zonenkonformität
beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, später
jedoch zurückgezogen worden.
Aus den Erwägungen:
1. a) Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b) (Art. 22 Abs. 2 RPG). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG).
b) Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 RPG; § 19 Abs. 1 PBG).
aa) In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. Für einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt ein Stöckli oder eine zusätzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels als zonenkonform. Zur Sicherung der Zweckbestimmung kann die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, die als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken sind (§ 19 Abs. 2 PBG).
bb) Wohngebäude sind in der Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschafts- bzw. Gartenbaubetrieb stehen und im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erscheinen. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG überein. Wohnraum für eine landwirtschaftliche Nutzung kann nur dann bewilligt werden, wenn für ein ordnungsgemässes, zonenkonformes Bewirtschaften des Bodens ein längeres Verweilen am betreffenden Ort erforderlich ist und dieser von der nächstgelegenen Wohnzone weit entfernt liegt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so fehlt es am erforderlichen sachlichen Bezug des Bauvorhabens zur landwirtschaftlichen Produktion. In einer Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16 RPG sind somit nur solche Wohngebäude zonenkonform, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Ort notwendig und nicht überdimensioniert sind. Ausserdem dürfen gegen ihre Errichtung keine überwiegenden öffentlichen Interessen sprechen. Das Recht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, bleibt somit einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind, sowie die Familienangehörigen und die abtretende Generation, welche ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war. In jedem einzelnen Fall ist nach objektiven Kriterien aufgrund einer gesamthaften, mehr an qualitativen denn an quantitativen Faktoren anknüpfenden Betrachtungsweise zu beurteilen, ob eine betriebliche Notwendigkeit besteht, ausserhalb der Bauzonen Wohnsitz zu nehmen, und damit das Wohnen in der Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16 RPG als zonenkonform bezeichnet werden kann. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es ebenso wenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Es ist namentlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eines Falles zu untersuchen, in welchem Umfang eine ständige Anwesenheit der Bewirtschafter zur Führung und Überwachung des Landwirtschaftsbetriebes notwendig ist (BGE 121 II 310f., Erw. 3b mit weiteren Zitaten).
In BGE 116 Ib 231ff. nimmt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 RPG zur Frage von Wohnraum für die abtretende Generation wie folgt Stellung (diese Rechtsprechung ist auch für die Zonenkonformität innerhalb der Landwirtschaftszone heranzuziehen): Wohnraum für die abtretende Generation ist grundsätzlich als standortgebunden zu betrachten. Es kann einem betagten Bauern nicht zugemutet werden, seinen Hof im Hinblick auf die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verlassen. Im Übrigen kann dadurch die bäuerliche Sozialstruktur aufrechterhalten bleiben, zu der auch das Verbleiben des abtretenden Landwirts auf dem Hofe gehört. Dieser kann weiterhin wertvolle Dienste für die Bewirtschaftung des Hofes leisten, sei es mit Besorgungen, mit Ratschlägen, in Zeiten grosser Arbeitsbelastung oder angesichts besonderer Umstände wie Krankheit oder Militärdienst. Wird die Standortgebundenheit bejaht, so bedeutet dies noch nicht, dass der Neubau eines Stöcklis ohne weiteres zulässig ist. Kann der benötigte Wohnraum im bestehenden Wohnhaus integriert werden, so tritt er nach aussen baulich nicht in Erscheinung, und die landwirtschaftlichen Interessen sowie das Ziel, Land ausserhalb der Bauzonen von Überbauungen freizuhalten, werden kaum beeinträchtigt. Steht genügender Wohnraum nicht bereits zur Verfügung, ist solcher in erster Linie durch den Ausbau des bestehenden Bauernhauses oder durch einen entsprechenden Anbau zu schaffen. Erst wenn der Einbau zusätzlichen Wohnraums im bestehenden Gebäude aus objektiven Gründen nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob der Neubau eines Stöcklis, also einer eigenständigen Wohnbaute für die abtretende Generation bewilligt werden kann. Im Rahmen der Interessenabwägung muss daher nach einer Lösung gesucht werden, die sich mit den Zielen der Raumplanung am besten verträgt. Diesen öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Gesuchstellers entgegenzustellen, wobei finanzielle Interessen nicht ausschlaggebend sein können. Eine separate Stöcklibaute komme nur dann in Frage, wenn sich ein Umbau aus anderen als rein finanziellen Gründen als unzumutbar darstellen würde. Dies könnte etwa bei einem unvernünftigen Sanierungsaufwand, bei einer zu grossen baulichen Verdichtung des bestehenden Wohnhauses oder bei sachlich und funktionell nicht gerechtfertigten Dachausbauten der Fall sein. Die Kostendifferenz zwischen einem Umbau und einem Neubau wäre gegebenenfalls ein Indiz für bauliche oder funktionelle Gründe, die einem Umbau entgegenstehen.
c) Abweichend von Art. 22 Abs. 2 RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 RPG). Des Weiteren kann das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24 Abs. 2 RPG). Der Kanton Schwyz hat von dieser Ermächtigung in § 74 Abs. 2 und 3 PBG Gebrauch gemacht.
d) Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG). Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen einer Raumplanungsbewilligung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde beurteilt solche Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften (§ 76 Abs. 2 PBG).
2. (...)
Der Regierungsrat begründet die
Verweigerung der Raumplanungsbewilligung für das Wohnhaus mangels
Zonenkonformität im Wesentlichen damit,
–
dass der Betrieb der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe der
Bauzonen liege und kein Bedürfnis für ein zusätzliches Wohnhaus bestehe. Die
Beschwerdeführer verfügten über eigenes Bauland in unmittelbarer Betriebsnähe.
Sie hätten auf KTN A Land im Baurecht für drei Ferienhäuser abgegeben (recte:
Land vermietet). Nachdem die Beschwerdeführer bereits 1994 die Absicht gehabt hätten,
ein eigenes Wohnhaus zu erstellen, hätten sie 1997 Dritten ein Baurecht auf KTN
... zur Erstellung eines Wohn- und Gewerbehauses eingeräumt. Es gehe nicht an,
bestehende Wohn- und Baumöglichkeiten in den unmittelbar benachbarten Bauzonen
mittels Vermietung und Einräumen von Baurechten nicht selber zu nutzen und dafür
neuen Wohnraum in der Landwirtschaftszone zu beanspruchen. Zudem beziehe sich
das Wohnrecht des Beschwerdegegners nicht auf das ganze bestehende Wohnhaus, und
mehr als die Hälfte der zu bewirtschaftenden Fläche befinde sich nicht im
Bereich des Hofes;
–
dass Wohnraum für den Generationenwechsel grundsätzlich mit einem
Ausbau des bestehenden Bauernhauses zu schaffen sei und die Erstellung eines Stöcklis
nur in Betracht komme, wo ein Ausbau nicht möglich erscheine. Der Um- und
Ausbau des Dachgeschosses zu einer zweiten Wohnung sei ohne weiteres möglich.
Zu berücksichtigen sei, dass dem Beschwerdegegner an der Küche und am Bad/WC
im ersten Wohngeschoss sowie am Keller und an der Waschküche im Untergeschoss
nur ein Mitbenützungsrecht zustehe. Überdies bestünden im UG noch Aus- und
Anbaumöglichkeiten. Der Erhöhung des Gebäudes dürften weder gestalterische
noch landschaftschützerische Interessen entgegenstehen;
–
dass der Begriff der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG im
Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG
übereinstimme, weshalb auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG
nicht in Frage komme.
Der Regierungsrat hat offen gelassen, ob aus § 19 Abs. 2 PBG ein Anspruch auf ein freistehendes Stöckli abgeleitet werden könne, da dieser Anspruch bzw. die Umwandlung des bestehenden Wohnhauses in ein Stöckli und der Neubau eines Betriebsleitereinfamilienhauses bereits wegen der oben wiedergegebenen Gründe abgelehnt werden müsse (...).
3. a) Sollte es zutreffen, dass die nächstgelegene Wohnzone im Sinne der Rechtsprechung nicht «weit entfernt» vom landwirtschaftlichen Gewerbe bzw. vom Stallgebäude liegt, so erübrigt sich an sich die Frage, ob im Rahmen des bestehenden Wohnhauses der Wohnraum für die Betriebsleiterfamilie durch Um-, An- und/oder Aufbau integriert werden kann. Daraus ergibt sich aber auch, dass das bestehende Wohnhaus in der Landwirtschaftszone ebenfalls nicht zonenkonform wäre, die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG zudem verneint werden müsste (vgl. bereits erwähnte Begriffskongruenz) und die Erstellung zusätzlichen Wohnraumes höchstens mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG möglich wäre. Obgleich es vom Begründungswortlaut her nicht zwingend zu folgern ist, muss man annehmen, dass der Regierungsrat mit seiner Doppelbegründung (Nähe Wohnzone/zusätzlicher Wohnraum durch Integration im bestehenden Wohnhaus) grundsätzlich eine «Selbst-wenn»-Argumentation verfolgen wollte, d.h., selbst wenn die nächstgelegene Wohnzone zu weit entfernt sein sollte, dürfte kein neues freistehendes Stöckli bzw. Betriebsleiterwohnheim erstellt werden, da im bestehenden Wohnhaus genügend Wohnraum geschaffen bzw. zur Verfügung gestellt werden könnte. Allerdings ist die regierungsrätliche Argumentation im Einzelnen nicht durchwegs widerspruchsfrei. Im Zusammenhang mit der Entfernung von der nächstgelegenen Wohnzone führte der Regierungsrat u.a. aus (S. 6, Ziff. 7.3):
«Den Beschwerdegegnern ist es zuzumuten,
den Betrieb von der unmittelbar benachbarten Bauzone aus (zirka 550 m
Fahrdistanz) zu bewirtschaften, wie dies offenbar auch im Moment möglich ist.
Der in der Vernehmlassung vorgetragenen Argumentation des Meliorationsamtes, wonach bei
Landwirtschaftsbetrieben mit Tierhaltung die dauernde Anwesenheit des
Betriebsleiters nötig sei, ist entgegenzuhalten, dass sich das Wohnrecht des
Beschwerdeführers nicht auf das ganze Haus auf KTN A bezieht (...). Es ist
deshalb den Beschwerdegegnern ohne weiteres möglich, sich auch vorübergehend
im Wohnhaus auf KTN A (zwei Zimmer im Dachgeschoss, Mitbenützungsrecht an Küche,
Bad/WC, Keller und Waschküche) aufzuhalten, sofern dies vom Betrieb her
erforderlich ist.»
Der Regierungsrat gesteht damit aber – nachdem er die Argumentation des Kant. Meliorationsamts betreffend dauernde Anwesenheit des Betriebsleiters nicht als falsch qualifizierte – im Ergebnis ein, dass im konkreten Fall mindestens teilweise Wohnraum für die Betriebsleiterfamilie in der Landwirtschaftszone trotz der nahegelegenen Wohnzone zonenkonform ist. In die gleiche Richtung zielen auch weitere Bemerkungen des Regierungsrates. So führte dieser im Zusammenhang mit der Grösse der neuen Jauchegrube aus (S. 8, Ziff. 8.4):
«Sollten sich die Beschwerdegegner jedoch entschliessen, das bestehende Einfamilienhaus auf KTN A zu einem Zweifamilienhaus umzubauen (...), wäre das Volumen der geplanten Jauchegrube wiederum vertretbar. Die umstrittene Jauchegrube kann deshalb nur unter der ausdrücklichen Bedingung, dass auch die Beschwerdegegner als Betriebsleiter auf KTN A wohnen, bewilligt werden. Sollten diese den Betrieb von der Bauzone aus führen, so ist das Projekt für die Jauchegrube, auf der Grundlage von lediglich fünf Einwohnergleichwerten, angemessen zu reduzieren.»
Und im Zusammenhang mit der Erschliessungsfrage argumentierte der Regierungsrat (S. 9, Ziff. 10):
«Die Erschliessung steht folglich weder der Bewilligung des Stallanbaus noch derjenigen einer allenfalls zusätzlichen Wohneinheit im bestehenden Wohnhaus auf KTN A entgegen.»
Der Umstand, dass der Regierungsrat – ohne sich mit einem Wort mit den engen Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG auseinander zu setzen – von einer zusätzlichen Wohneinheit bzw. einem umzubauenden Zweifamilienhaus spricht, lässt vermuten, dass seine ablehnende Haltung auf die Erstellung eines zusätzlichen freistehenden Wohnhauses gerichtet ist, nicht aber grundsätzlich gegen den Um- und Ausbau des bestehenden Wohnhauses.
Bei dieser Ausgangslage ist es angezeigt, auf das Erfordernis der «weit entfernten» nächstgelegenen Wohnzone näher einzugehen.
b) Die Frage der Entfernung der nächstgelegenen Wohnzone zum landwirtschaftlichen Betrieb stellt sich im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit.
aa) Gemäss Keller (Neubauten in der Landwirtschaftszone, Diss., 1987) setzt die Zonenkonformität von Wohnraum für den Betriebsleiter u.a. voraus, dass die dauernde Anwesenheit des Betriebsleiters betriebsnotwendig sei. Der ständigen Betreuung bedürften vor allem Tiere, die als Milch- oder Zuchttiere gehalten würden. Etwas anders gelagert sei die Situation bei der Tiermast und insbesondere bei der Schafhaltung. Eine dauernde Anwesenheit sei auch beim Acker-, Obst- und Rebbau entbehrlich. Nebst der Nutzungsart spiele aber auch die Entfernung zur nächstgelegenen Bauzone eine Rolle. Je näher das Betriebsgebäude bei der Bauzone liege, desto eher könne der Betrieb vom Baugebiet aus geführt werden. Nebst der Distanz seien auch die topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Eine Wohnbaute rechtfertige sich in der Landwirtschaftszone nur, wenn damit wesentliche Vorteile verbunden seien. Dies könne auch für einen Betrieb zutreffen, der von der Art der Nutzung des Bodens her nicht auf die dauernde Anwesenheit bestimmter Personen angewiesen sei. So lasse sich Wohnraum zu einem Ackerbaubetrieb trotzdem begründen, sofern der Hof von der nächsten Bauzone erheblich entfernt liege (Keller, a.a.O., S. 80).
bb) Das Bundesgericht hat vor dem Inkrafttreten des RPG im Lichte des Gewässerschutzgesetzes festgehalten, für Landwirtschaftsbetriebe, die nicht über die erforderlichen Gebäulichkeiten verfügten, sei das sachliche Bedürfnis zu bejahen, wenn das bewirtschaftete Areal ausserhalb der Bauzone liege «und der Betrieb nicht von innerhalb des Baugebietes liegenden Gebäulichkeiten aus geleitet werden» könne (BGE 103 Ib 112). In jenem Fall ging es um ein Wohnhaus mit Nebenräumen für einen geplanten Rindermastbetrieb (ca. 10 Mastrinder) und eine Obstkultur. Die Bewilligung wurde verweigert, weil der geplante Landwirtschaftsbetrieb weder als existenzsichernd noch als rentabel eingestuft wurde. In der Begründung verweist das Bundesgericht u.a. auf BGE 102 Ib 70, Erw. 5b, gemäss welchem Entscheid Wohnräumlichkeiten in Alphütten akzeptiert werden, «wenn für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung ein längeres Verweilen der Bewirtschafter auf der Alp erforderlich ist und diese von den Wohngebieten fern abliegt» (Hervorhebungen nicht im Original).
Im gleichen Jahr (1977) führte das Bundesgericht zum sachlich begründeten Bedürfnis eines Wohnhauses ausserhalb der Bauzone was folgt aus: Gehe man davon aus, dass der konkrete Geflügelmaststall bewilligt werden könne, so bleibe zu prüfen, ob ein solcher Betrieb die Errichtung eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe erfordere, sodass in der Regel – wie bei einem herkömmlichen Bauernhof – die Erstellung einer angemessenen Wohnung ebenfalls als standortgebundene Baute ausserhalb der Bauzone zu bewilligen wäre. Im konkreten Fall wurde die Bewilligung verweigert und festgehalten, es rechtfertige sich, zwischen herkömmlichen Landwirtschaftsbetrieben mit Viehhaltung und Ackerbau einerseits und einem modernen Geflügelmastbetrieb anderseits in Bezug auf die Standortbedingtheit des Wohnhauses einen klaren Unterschied zu machen. Während dem mehrere Hektaren Kulturland bewirtschaftenden Bauern ein Wohnhaus als standortbedingte Baute bewilligt werden könne, erscheine es angebracht, bei der nicht der Bewirtschaftung landwirtschaftlichen Bodens dienenden Geflügelmast die Notwendigkeit eines Wohnhauses unmittelbar beim Geflügelstall in der Regel zu verneinen (BGE 103 Ib 117ff.).
cc) Mit der Einführung des Raumplanungsgesetzes auf den 1. Januar 1980 können und müssen Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) ausgeschieden werden, die der ordentlichen Bewirtschaftung des Bodens dienen sowie Bauten und Anlagen zulassen, wenn eine hinreichend enge Verbindung zur landwirtschaftlichen Nutzung besteht. Gemäss den 1981 herausgegebenen Erläuterungen des EJPD zum Bundesgesetz über die Raumplanung gehören zum objektiven Bedürfnis eines landwirtschaftlichen Betriebes u.a. angemessener Wohnraum für die betrieblich benötigten Arbeitskräfte und für die abtretende Generation (S. 213). Als nicht mehr zonenkonform werden – unter Hinweis auf den oben ebenfalls erwähnten BGE 103 Ib 113f. – Bauten erwähnt, bei denen die Bewirtschaftung in den Hintergrund tritt und andere Nutzungen (vor allem das Wohnen) den Hauptzweck des Gebäudes bilden (S. 219f.).
Zur Zonenkonformität (bzw.
Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG) hat das Bundesgericht in der
Folge u.a. festgehalten:
–
dass Wohnraum als «Folge» landwirtschaftlicher Nutzung nur dann als
standortbedingt bewilligt werden könne, wenn für ein ordnungsgemässes
Bewirtschaften des Bodens ein längeres Verweilen am betreffenden Ort
erforderlich ist und dieser von der nächstgelegenen Wohnzone weit entfernt sei.
Wer allerdings – wie im vorliegenden Fall (gewerbliche Grossgärtnerei) –
schon betrieblich nicht überwiegend auf Kulturland angewiesen sei, dem dürfe
auch zugemutet werden, einen Standort zu wählen, der die erforderliche Überwachung
von einer nahegelegenen Wohnzone aus ermögliche (BGE 113 Ib 142);
–
dass namentlich zu untersuchen sei, in welchem Umfang eine ständige
Anwesenheit des Bewirtschafters zur Führung des Landwirtschaftsbetriebes
notwendig sei und ferner zu berücksichtigen sei, wie weit das zu
bewirtschaftende Land von der nächsten Bauzone entfernt liege. Soweit
betrieblich eine ständige Anwesenheit des Personals nicht erforderlich sei,
gelte dessen Wohnraum nur dann als zonenkonform, wenn die nächste Wohnzone weit
entfernt und schwer erreichbar sei. Letzteres sei nicht anzunehmen, wenn ein
Fussmarsch von 20 bis 30 Minuten erforderlich sei, um an den Betriebsort zu
gelangen (BGE 121 II 69);
–
dass Wohnraum für eine landwirtschaftliche Nutzung nur dann bewilligt
werden könne, wenn für ein ordnungsgemässes, zonenkonformes Bewirtschaften
des Bodens ein längeres Verweilen am betreffenden Ort erforderlich sei und
dieser von der nächstgelegenen Wohnzone weit entfernt liege (BGE 121 II 310,
mit Hinweisen auf BGE 113 Ib 138 E. 5a, S. 142 [vgl. oben] und 116 IB 228 E. a,
S. 230 [worin jedoch das Distanzkriterium nicht erwähnt wird]).
dd) Aufgrund dieser Rechtsprechung zum Wohnraumbedarf in der Landwirtschaftszone ist es mithin angezeigt, nicht nur den Grundsatz «je näher das Betriebsgebäude bei der Wohnzone liegt, desto eher kann der Betrieb von der Wohnzone aus geführt werden» zu beachten, sondern als Richtlinie ebenso zu berücksichtigen, dass bei steigender notwendiger Anwesenheitsdauer die Zumutbarkeit für den Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterfamilie sinkt, den Betrieb von einer nahegelegenen Wohnzone aus zu bewirtschaften. An diesem Grundsatz vermag der vom Justizdepartement ins Recht gelegte höchstrichterliche Entscheid vom 21.6.1999 (publ. in INFO BRP 1/00, S. 22) nichts zu ändern. Das Bundesgericht erwähnt zwar im Zusammenhang mit einer Viehhaltung, dass bei Wegdistanzen von 250 m bzw. 500 m der betriebliche Vorteil gering sei, der aus dem Wohnsitz auf dem Betriebsareal gewonnen werden könne. Es gilt indes nach wie vor, dass die Frage des Vorteils bzw. der betrieblichen Notwendigkeit nach objektiven Kriterien aufgrund einer gesamthaften, mehr an qualitativen denn an quantitativen Faktoren anknüpfenden Betrachtungsweise zu beurteilen ist (vgl. oben Erw. 1 b/bb). Die Distanz ist vor allem ein quantitatives Kriterium, welches die mit der konkreten Nutzungsart zusammenhängenden qualitativen Momente (Überwachung, partnerschaftliche Bewirtschaftung eines Familienbetriebes, Ansprechperson in unmittelbarer Nähe des Betriebes) nicht in den Hintergrund verdrängen darf. Aber auch der Hinweis auf die technischen Hilfsmittel bei der Überwindung von Nachteilen bei der Bewirtschaftung von der Bauzone heraus (technische/akustische Überwachung; motorisiertes Bewältigen der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb) darf nicht dazu führen, dass letztlich bis auf weit abgelegene Bauernhöfe jeder Viehhaltungsbetrieb von der Bauzone aus bewirtschaftet werden muss und damit der traditionelle Bauernhof mit Stall und (integriertem oder separatem) Wohnraum sich als zonenwidrig erweisen würde. Mit dem Hinweis auf die technischen Hilfsmittel besteht aber diese Gefahr, denn ob ein Betriebsleiter 1 Minute oder 4 Minuten mit seinem Auto fahren muss, oder ob die technische Überwachung über 500 m oder 2 km hinweg erfolgt, macht keinen wesentlichen Unterschied mehr. Beim fraglichen Bundesgerichtsurteil ist aber insbesondere auch noch zu berücksichtigen, dass der konkrete Fall klarerweise gegen den Bedarf für eine landwirtschaftliche Wohnbaute in der Nähe der Bauzone spricht, nachdem der den Wohnraum beanspruchende Beschwerdegegner in 70 m bzw. 320 m Entfernung Bauland besitzt oder besessen hatte. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt in casu jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer besitzt zwar im Süden des Landwirtschaftsbetriebes Bauland, er wohnt zurzeit sogar in einer von einem Baurechtsnehmer auf seinem Land erstellten Wohnung. Wie noch zu zeigen sein wird, sind aber mit der Bewirtschaftung von seinem Bauland aus erhebliche Nachteile verbunden (nachfolgend Erw. 3c/aa, bb, cc).
c) aa) Die Hauptliegenschaft des fraglichen landwirtschaftlichen Gewerbes mit Stall und Wohnhaus (KTN A) ist südlich und östlich von Bauzonen (vornehmlich WG 4 und WG 3) umgeben, wobei südseits die unmittelbare Begrenzung durch die Kantonsstrasse und die SBB-Linie erfolgt. Der Stall liegt von den Wohnzonengrenzen ca. 80 m bis 160 m entfernt (Luftlinie). Der Betriebsleiter und Beschwerdeführer ist südlich der Landwirtschaftszone Eigentümer von drei Liegenschaften in der Zone WG 4 bzw. G 2 (KTN ...). Auf der weitgehend unüberbauten KTN ... befindet sich ein gewerblich genutztes Stallgebäude und auf KTN ... eine Garage. KTN ... hat der Betriebsleiter im Baurecht abgetreten. Im darauf erstellten Wohn- und Gewerbegebäude bewohnen die Beschwerdeführer eine Mietwohnung, von wo aus sie seit ca. 1996 das landwirtschaftliche Gewerbe betreiben. Die Strassenüberführung und die SBB-Linie behindern den Sichtkontakt von der Mietwohnung zum Stallgebäude sehr stark, sodass eine visuelle Überwachung des Betriebes von der aktuellen Wohnung aus nicht möglich ist. Wegen der Kantonsstrasse und der Doppelspur-Eisenbahnlinie (...) besteht auch keine direkte strassenmässige Verbindung zwischen Mietwohnung und Stallgebäude. Vielmehr muss mit dem Motorfahrzeug (ca. 1–2 Min., bei starkem Verkehrsaufkommen auf der Kantonsstrasse evtl. etwas länger) und zu Fuss (ca. 6–8 Min.) eine Strecke von ca. 550 m zurückgelegt werden, wobei wegen der Strassenüberführung über die SBB-Linie zusätzlich eine geringfügige Steigung zu bewältigen ist (vom übrigen Bauland des Beschwerdeführers aus sind die Verhältnisse vergleichbar). Etwas kleiner würde möglicherweise die Entfernung ausfallen, wenn die Beschwerdeführer sich Wohnraum in den Wohnzonen in Richtung ... (Osten) beschaffen könnten, wobei die tatsächliche Distanz hinsichtlich der nördlich von der Kantonsstrasse gelegenen unüberbauten Wohnzonen aber nicht zuletzt von der dannzumaligen strassenmässigen Erschliessung abhängen würde.
bb) Der Beschwerdeführer hat 1991 den landwirtschaftlichen Betrieb von seinen Eltern, welche weiterhin im bestehenden Wohnhaus neben dem Stallgebäude wohnen, übernommen und bis ca. 1996 selbst im bestehenden Wohnhaus gelebt bzw. von hier aus den Betrieb bewirtschaftet. Seit ca. 4 Jahren leitet er den Betrieb zusammen mit seiner Frau von der bereits erwähnten Mietwohnung aus (das Betriebsleiterehepaar ist gemäss der im Verwaltungsbeschwerdeverfahren erstatteten Vernehmlassung v. 15.1.1999, S. 3, entsprechend ausgebildet; vgl. auch AS-Protokoll, S. 4). Der Betrieb ist hauptsächlich auf Milchwirtschaft und Viehzucht ausgerichtet (AS-Protokoll, S. 2). Mittels Zupachten ist er zwischenzeitlich erweitert worden (AS-Protokoll, S. 3). Am 22. April 1999 bestätigte das Landwirtschaftsamt eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 11,4 ha und einen Viehbestand von 19,2 GVE (am Augenscheinstag verfügte der Betrieb jedoch nur über 15 GVE, AS-Protokoll, S. 4). Im Weiteren erwähnte das Amt, der Betrieb halte gemäss Überprüfung vom 21. Oktober 1998 die IP-Vorschriften ein. Dem Betriebsleiterehepaar, welches zwei Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren hat, wird von den Vorinstanzen mit der (heute nicht mehr in Frage gestellten) Bewilligung des Stallanbaues eine Vergrösserung bzw. eine Zentralisierung des Betriebes zugestanden. Die zusätzliche Bodenfläche von 92.5 m2 ist für ein Läger für 13 Kühe vorgesehen. Im alten Stallteil besteht alsdann ein Läger für 12 Kühe sowie Platz sowohl für 8 Maissen als auch für Kalberboxen. Zurzeit werden Milchprodukte direkt vermarktet. Eine Ausdehnung der Direktvermarktung als zusätzliches Standbein ist vorgesehen. Im Übrigen geht der Betriebsleiter einem unregelmässigen Nebenerwerb (...) nach mit einem jährlichen Zusatzverdienst von ca. Fr. ... Die Beschwerdeführer machen geltend, seit der Betriebsführung von der Mietwohnung aus sei die Betriebsleistung zurückgegangen.
cc) Die vorliegende Nutzungsart (Milchwirtschaft und Viehzucht) verbunden mit der Direktvermarktung ist auf eine dauernde Anwesenheit des Betriebsleiters oder seines Stellvertreters, hier der Ehefrau des Betriebsleiters, angewiesen (vgl. auch BGE 121 II 314). Das kantonale Meliorationsamt macht als Fachinstanz nachvollziehbar geltend, dass ungenügende Tierbetreuung, Brunstbeobachtung usw. zu wirtschaftlichen Einbussen führen kann, die «im heutigen agrarpolitischen Umfeld für einen förderungswürdigen Familienbetrieb schwer zu verkraften» seien. Solange der Betriebsleiter seine Arbeit im Stall verrichtet (in der Regel ca. 6.00 bis ca. 9.00 sowie nach dem Frühstück bis 12.00 Uhr und ab ca. 16.30 Uhr bis ca. 20.00 Uhr) ist die erforderliche Überwachung und eine effiziente Interventionsmöglichkeit gewährleistet. Ausserhalb dieser Zeiten, wenn der Betriebsleiter draussen auf seinen (verstreuten) Nutzungsflächen oder im Nebenerwerb arbeitet oder aus anderen Gründen abwesend ist, bedarf es nebst der bereits erwähnten Überwachung (z.B. durch Kontrollgang) vor allem eines Ansprechpartners im Stallbereich, wenn Tierarzt, Besamer, Viehhändler, Zulieferer usw. ankommen, alles Berufsleute, die regelmässig keine genaue Zeitangabe über ihre bevorstehende Ankunft machen können. In einem partnerschaftlich geführten Familienbetrieb wie dem vorliegenden fällt diese Aufgabe – nebst den Kinderbetreuungs- und Haushaltungsaufgaben – auch der Ehefrau des Betriebsleiters zu. Hinzu kommen die Präsenzzeiten für eine erfolgreiche Direktvermarktung. Diese ist – nachdem die Viehhaltung eine dauernde Anwesenheit im Bereich des Stalles gebietet – vernünftigerweise ebenfalls beim Stall zu betreiben, andernfalls Präsenzzeiten an zwei verschiedenen Örtlichkeiten zu beachten wären, was insbesondere bei Abwesenheit des Mannes die Arbeit der Frau zusätzlich erschweren würde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt deshalb das Gericht zum Schluss, dass hier trotz der relativen Nähe zur Wohnzone Wohnraum für den Betriebsleiter in der Landwirtschaftszone unentbehrlich und mithin zonenkonform ist (was im Ergebnis wohl auch der Regierungsrat nicht in Abrede stellt, vgl. oben Erw. 3a). Dies gilt umso mehr, als das Kriterium der Entfernung bei Milchwirtschafts- und Zuchtbetrieben eine geringere Rolle spielt. Die konkreten Unzulänglichkeiten bei einer Bewirtschaftung von der Wohnzone heraus übertreffen klarerweise das Mass persönlicher Zweckmässigkeits- und Bequemlichkeitswünsche.
dd) Dass das bereits bestehende, zonenkonforme Wohnhaus durch die Eltern und nicht durch die aktuelle Betriebsleiterfamilie bewohnt wird, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zu Recht wird im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, dass die Eltern im Sinne der sog. «Stöcklipraxis» in der Landwirtschaftszone weiterhin wohnen dürfen, selbst wenn sie der aktuellen Betriebsleiterfamilie nicht (aushilfsweise) zur Hand gehen können oder wollen. Es wird deshalb zu prüfen sein, wo und in welchem Ausmass der Betriebsleiterfamilie nebst den Eltern Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann (nachfolgend Erw. 4).
(...)
4. Ist mithin davon auszugehen, dass Wohnraum für die Betriebsleiterfamilie in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist, stellt sich die Frage, wo und in welchem Ausmass dieser Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann.
a) Im vorliegenden Fall geht es beim umstrittenen Einfamilienhaus an sich nicht um ein Stöckli, sondern um ein neues Betriebsleiterwohnhaus. Da das urspüngliche Betriebsleiterwohnhaus zurzeit nur als Altenteil genutzt wird, mit der Konsequenz, dass ein zusätzliches freistehendes Wohnhaus für die Betriebsleiterfamilien erstellt werden soll, stützt sich der Regierungsrat zu Recht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Wohnraum für die abtretende Generation und zieht das bestehende Wohnhaus in seine Beurteilung mit ein (vgl. oben Erw. 1b/bb).
(...)
c) Vorab ist des Weiteren festzuhalten, dass die objektiven Möglichkeiten und Gegebenheiten und nicht die privaten Dispositionen auf der Eigentümerseite (z.B. Wohnrecht), mit denen die betrieblichen Möglichkeiten beschränkt werden, massgebend sind (BVR 1994, S. 168). Andernfalls könnten beim Generationenwechsel mittels vertraglicher Bestimmungen gesetzeswidrig zusätzliche freistehende Bauten beansprucht werden. Zudem sind auch rein finanzielle Interessen nicht ausschlaggebend (vgl. oben Erw. 1. b/bb).
Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass ein zusätzliches freistehendes Wohnhaus a priori unzulässig ist, nur weil der Kanton Schwyz keine entsprechende bau- und kulturgeschichtliche Tradition hat. Wenn aus objektiven Gründen genügender Wohnraum in einem bestehenden Wohnhaus nicht zur Verfügung gestellt oder durch Um-, Auf- und/oder Anbau zusätzlich geschaffen werden kann, so besteht von Bundesrechts wegen der Anspruch auf den erforderlichen Wohnraum (EJPD, a.a.O., S. 220 oben), welcher folgerichtig aber nur durch den Bau eines neuen freistehenden Wohnhauses geschaffen werden kann. § 19 Abs. 2 PBG verwendet denn auch den Begriff «Stöckli» nicht einschränkend auf einen blossen Wohnhausanbau. Zudem werden nach Auskunft der kantonalen Fachinstanz jedes Jahr ca. 6 zusätzliche freistehende Einfamilienhäuser bewilligt (AS-Protokoll, S. 15).
d) Im erstinstanzlichen Baubewilligungs- und Einspracheverfahren sind die zusätzlichen Wohnnutzungsmöglichkeiten beim bestehenden Wohnhaus nicht behandelt und abgeklärt worden. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren machte der damalige Beschwerdeführer (und heutige Beschwerdegegner) geltend, sein Wohnrecht umfasse lediglich die Stube sowie zwei Schlafzimmer im 1. Stock und die Garage im Parterre. Zudem stehe ihm das Mitbenutzungsrecht an der Küche, am Bad usw. zu. Es sei offensichtlich, dass in diesem Haus noch Wohnraum zur Verfügung stehe. Dem hielt das Meliorationsamt vernehmlassend entgegen, gemäss seiner Praxis würden 165 m2 BGF für den Altenteil und 200 m2 BGF für ein Betriebsleiterwohnhaus als zulässig anerkannt (vgl. jedoch EGV-SZ 1990, Nr. 67 Ziff. 8, S. 188f.: 110 m2 BGF bzw. 180 m2 BGF). Es sei offensichtlich, dass im bestehenden Wohnhaus nicht genügend Wohnraum zur Verfügung stehe. Der Regierungsrat machte alsdann aufgrund der ihm vorliegenden Akten in seinem Beschwerdeentscheid Ausführungen zu einem allfälligen Dachstockausbau bzw. zum Um- und Ausbau zu einem Zweifamilienhaus (Betriebsleiterwohnung plus Stöckli).
Dieser Verfahrensablauf zeigt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer zu dieser Argumentation zulässigerweise vor Verwaltungsgericht Stellung nimmt und einen entsprechenden Bericht des Architekten (siehe unten Erw. 4e) ins Recht legt (§ 57 Abs. 1 VRP). Im Weiteren erklärt der bisherige Verlauf auch, weshalb die aktenkundige Sach- und Rechtslage (betr. Praxis) nicht liquid ist bzw. nicht liquid sein kann.
e) Im Bericht des Architekturbüros ... vom 24. September 1999 werden verschiedene Einwände gegen einen Um- und Ausbau mit Aufstockung vorgetragen. Die vorhandene Grundfläche für eine selbständige Wohnung sei zu klein (84 m2 statt 141 m2). Zudem müsste ein separates Treppenhaus für eine einwandfreie Erschliessung des Dachgeschosses angebaut werden. Es sei zu erwarten, dass wegen des schlechten Untergrundes bei einer Aufstockung die Fundation den statischen Ansprüchen nicht genügen würde. Erheblicher Aufwand entstünde auch bei den Hausinstallationen. Zudem würde das aufgestockte hohe Wohnhaus den Seeuferbereich stören.
Diese Einwände können zumindest teilweise nicht ohne weitere Abklärungen ausgeräumt werden. Zudem hat der Augenschein ergeben, dass bei einer Hebung des Daches zwar bis in die Kniestöcke hinaus Wohnraum geschaffen würde, dass aber gleichzeitig der heute dort vorhandene Stauraum verloren ginge. Am Augenschein wurde aber auch vorgetragen, dass das Dachgeschoss ursprünglich offenbar für einen Zwei-PersonenHaushalt gedacht war (AS-Protokoll, S. 6), was konzeptionell die Annahme eines ausbaufähigen Zweifamilienhauses nahe legt. In diesem Zusammenhang stellt sich, da von den Vorinstanzen unterschiedliche Angaben gemacht werden, die Frage nach den möglichen Bruttogeschossflächen für die Betriebsleiterwohnung bzw. den Altenteil. Beim vorliegenden Bauvorhaben ist zudem die Frage eines möglichen Anbaus, nachdem dies bei einem früheren Projekt offenbar schon einmal zur Diskussion stand, nicht mehr gestellt worden. Nach nicht verifizierten Angaben anlässlich des Augenscheins ist gegen Westen hin wegen Schleichsandes ein Anbau nicht möglich, wohl aber gegen Süden und Norden hin (d.h. also nicht in der Dachfirstrichtung...). Wie sich ein solcher Anbau gestalterisch und funktionell ausnehmen würde, ist mangels entsprechender Vorabklärungen und Projektskizzen zurzeit nicht beurteilbar. Ungeklärt ist auch, wie die heutige Vielfalt von Baumaterialien und Bautechniken der Problembewältigung entgegenkommen bzw. entgegenstehen würde.
f) Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben, und die Akten sind an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Vorab wird zu prüfen sein, welche Praxis der Kanton betreffend Wohnraum in der Landwirtschaftszone im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen verfolgt bzw. inskünftig zu verfolgen gedenkt. Alsdann sind unter Mitwirkung der Beschwerdeführer (sowie entsprechender Duldung des Beschwerdegegners) sowie unter Beizug verwaltungsinternen Fachwissens (z.B. Grundbau, Hochbau, Landschaftsschutz; am einfachsten wäre wohl ein «polydisziplinärer» Augenschein in Anwesenheit der Parteien) die Grundlagen zu erarbeiten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob im bestehenden Gebäude der erforderliche Wohnraum integriert werden kann oder nicht. Dabei ist auch der kommunale Einwand betreffend Landschaftschutz mitzubeurteilen. Sollte sich herausstellen, dass der erforderliche Wohnraum in das bestehende Wohnhaus durch bauliche Massnahmen (inkl. Anbau) integriert werden kann, so ist das fragliche Einfamilienhaus nicht bewilligungsfähig. Sollte sich das Gegenteil herausstellen, also die fehlende Integrationsmöglichkeit, ist ein zusätzliches freistehendes Wohnhaus grundsätzlich zonenkonform. Es sind alsdann die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung, soweit sie noch umstritten oder unklar sind (z.B. Einordnung, BGF), zu überprüfen.
(VGE 1044/99 vom 16. März 2000).
Gemeinderecht
– Beschwerdebefugnis von Stimmberechtigten (Erw. 1);
– Verfahrensmängel (formelle Mängel) sind im Versammlungssystem, soweit
zumutbar, vor der Durchführung der Abstimmung zu rügen; wer diese Rügepflicht
verletzt, verwirkt grundsätzlich sein nachträgliches Anfechtungsrecht (Erw. 2,
3);
– In casu kommt Rückweisungsantrag keinem verdeckten, unzulässigen
Ablehnungsantrag gleich (Erw. 4, 5, 6a und b);
– In casu die Fragen offen gelassen, ob die Auflage für eine Strasse
zeitlich vor, mit oder nach dem Kreditbeschluss zum Strassenbau zu erfolgen hat,
bzw. ob die Gemeinde diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit besitzt; die Durchführung
des Auflage-/Einspracheverfahrens vor der Beschlussfassung für einen
Strassenbaukredit ist jedenfalls gesetzeskonform (Erw. 6c);
– Direkte Umsetzung einer in der Form der allgemeinen Anregung gehaltenen
Initiative in eine ausformulierte Kreditvorlage; mittels Rückweisung darf die
Beschlussfassung über eine seit mehr als einem Jahr hängige Initiative nicht
weiter hinausgeschoben werden (Erw. 7).
Aus
dem Sachverhalt:
Zuhanden
der Bezirksgemeinde vom Freitag, 14. April 2000, legte der Bezirksrat Einsiedeln
das Kreditsachgeschäft «Ausbau Grotzenmühlestrasse/Allmeindstrasse» vor. Der
bezirksrätliche Antrag zu diesem Geschäft, welches an der Bezirksgemeinde
beraten und an die Urnenabstimmung vom 21. Mai 2000 überwiesen werden sollte,
lautete:
«Für das Projekt ‹Ausbau
Grotzenmühlestrasse/Allmeindstrasse› und ‹verkehrsberuhigende Massnahmen
Langrütistrasse› wird ein Kredit von brutto Fr. 3290000.– bewilligt.»
Diese
Vorlage war zugleich die Umsetzung einer am 11. März 1996 von S. K. und
Mitunterzeichner eingereichten Einzelinitiative, welche Folgendes verlangt
hatte:
«Es ist der Einsiedler
Bezirksgemeinde eine Kreditvorlage für den Ausbau der Grotzenmühlestrasse (ab
Alpkreisel bis Abzweigung Allmeindstrasse) sowie der Allmeindstrasse vorzulegen.
Die Ausführung des Projektes richtet sich nach der Vorgabe des
Verkehrsrichtplanes und umfasst zusätzlich die notwendigen verkehrsleitenden
Massnahmen. Zugleich sollen für die Langrütistrasse (ab Dorfplatz bis
Abzweigung Allmeindstrasse) verkehrsberuhigende Massnahmen angeordnet werden.»
(Initiative Langrütistrasse)
In
Opposition zum Bezirksrat stellte die Rechnungsprüfungskommission des Bezirks
Einsiedeln, welche zum Kreditgeschäft gestützt auf § 41 des Gesetzes über
den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden Bericht und Antrag zu stellen hat (FHG,
SRSZ 153.100), in der schriftlichen Botschaft den Antrag, die Vorlage an der
Bezirksgemeinde zur nochmaligen Überarbeitung zurückzuweisen. Sollte das
Projekt an die Urne überwiesen werden, empfahl die Rechnungsprüfungskommission
die Vorlage zur Ablehnung.
Mit
Beschluss vom 30. März 2000 nahm der Bezirksrat zu Bericht und Antrag der
Rechnungsprüfungskommission Stellung, wobei er zum Schluss kam, sowohl der Rückweisungs-
als auch der Ablehnungsantrag der RPK seien unbegründet. Beide Anträge
basierten auf nicht zutreffenden Annahmen. Das Rückweisungsbegehren sei zudem
unzulässig, da eine Eruierung der zukünftigen Kostenbelastung privater
Bauherren im heutigen Zeitpunkt unmöglich sei.
An der
Bezirksgemeinde vom 14. April 2000 wurde das Geschäft «Ausbau Grotzenmühlestrasse/Allmeindstrasse»
durch Bezirksrätin Antonia Birchler vorgestellt mit dem bezirksrätlichen
Antrag, es sei dem Kredit zuzustimmen.
Der Präsident
der Rechnungsprüfungskommission stellte im Namen der Rechnungsprüfungskommission
den Antrag, die Vorlage sei an die Urnenabstimmung zu überweisen mit
gleichzeitiger Empfehlung zur Ablehnung. Den in der schriftlichen Botschaft
gestellten Rückweisungsantrag zog die Rechnungsprüfungskommission ausdrücklich
zurück.
Anschliessend
stellte P.S. einen schriftlich vorbereiteten Rückweisungsantrag. In der Folge
äusserten sich verschiedene Stimmbürger teils für, teils gegen den Rückweisungsantrag.
Bezirksammann Meinrad Bisig hielt fest, dass die Kreditvorlage des Bezirksrates
dem Initiativ-Text der Initiative Langrütistrasse entspreche. Über den Rückweisungsantrag
werde heute abgestimmt. Falls der Rückweisungsantrag durchdringe, werde im
Herbst 2000 an der Urne über die Initiative, aber ohne Ausbauprojekt,
abgestimmt (Protokoll, S. 15). Am Schluss wurde über den Rückweisungsantrag
von P. S. abgestimmt, und es wurde dieser Antrag mit Stimmenmehr angenommen.
Am 25.
April 2000 reichten A.B. und U.B. beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein
mit den Anträgen:
«1.
Der an der Bezirksgemeindeversammlung vom 14. April 2000 gefasste
Beschluss, das Geschäft ‹Ausbau Grotzenmühlestrasse/Allmeindstrasse› sei
an den Bezirksrat zurückzuweisen, ist aufzuheben.
2.
Der Bezirksrat Einsiedeln ist anzuweisen, das traktandierte Geschäft
‹Ausbau Grotzenmühlestrasse/Allmeindstrasse› an die auf den 21. Mai 2000
anberaumte Urnenabstimmung zu überweisen.»
Mit
Zwischenbescheid vom 27. April 2000 wies der Verwaltungsgerichtspräsident den
Beschwerdeantrag Ziffer 2 ab, soweit damit die Durchführung der Urnenabstimmung
über das Sachgeschäft ‹Ausbau der Grotzenmühlestrasse und Allmeindstrasse›
am 21. Mai 2000 verlangt wurde.
Aus
den Erwägungen:
1.
Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse
und Wahlen des Volkes, die auf der Stufe Gemeinde oder Bezirk getroffen werden,
innert zehn Tagen seit dem Wahl- oder Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht
Beschwerde einreichen (§§ 95 und 96 Gemeindeorganisationsgesetz, GOG, SRSZ
152.100). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist dieses Interesse bei
Stimmberechtigten des entsprechenden Gemeinwesens immer zu bejahen (VGE 569/93
v. 27.5.1993, Prot. S. 550, E. 1; J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
im Kanton Schwyz, S. 45). Die beiden Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen
im Bezirk Einsiedeln stimmberechtigt, weshalb sie zur Beschwerdeführung befugt
sind.
2. Die
Beigeladenen begründen ihren Nichteintretensantrag mit dem Hinweis, der von den
Beschwerdeführern gerügte Mangel (Entgegennahme des nach ihrer Ansicht unzulässigen
Rückweisungsantrages) sei bereits anlässlich der Bezirksgemeindeversammlung
bekannt gewesen. Während der dreiviertelstündigen Debatte sei den Beschwerdeführern
absolut genügend Zeit geblieben, ihre Bedenken vorzubringen. In objektiver und
subjektiver Hinsicht sei es den Beschwerdeführern zuzumuten gewesen, den Mangel
rechtzeitig anlässlich der Bezirksgemeinde selber zu rügen, zumal es sich um Bürger
handle, die mit dem Verfahren an der Gemeindeversammlung vertraut seien (...).
3. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts hat seit langem
den aus dem Prinzip von Treu und Glauben entwickelten Grundsatz aufgestellt,
wonach formelle Mängel (Verfahrensmängel), soweit zumutbar, vor der Durchführung
der Abstimmung gerügt werden müssen, damit der Mangel womöglich noch
rechtzeitig behoben werden kann. Wartet ein Stimmbürger, der bei zumutbarer
Sorgfalt einen formellen Mangel erkennen konnte, mit der Beanstandung bis nach
der Durchführung der Abstimmung zu, um dann je nach dem Ergebnis der Abstimmung
(wenn ihm dieses nicht behagt) Beschwerde zu führen, dann handelt er gegen Treu
und Glauben, und er hat das Anfechtungsrecht verwirkt. Die Verwirkung tritt aber
nur ein, wenn ein Einspruch vor der Abstimmung nicht nur an sich (objektiv) möglich,
sondern den Betroffenen nach den Umständen auch zumutbar war (VGE 853/99 v.
25.8.1999, E. 1b/bb; 542/1989 v. 23.5.1989, E. 2b, Prot. 461f. mit Hinweisen;
BGE v. 5.10.1979 i.S. Reichmuth & Beteiligte gegen Oberallmeindkorporation
Schwyz, E. 3, S. 11ff.; EGV-SZ 1985, Nr. 5 E. 6; 1993, Nr. 20 E. 6b).
Die
Grenzen der Zumutbarkeit eines Einspruches sind bei Wahlen und Abstimmungen, die
im Versammlungssystem gefällt werden, eng zu ziehen. Die Unmittelbarkeit einer
Verhandlung wird die meisten Stimmberechtigten überfordern, wenn es darum geht,
nicht offensichtliche Mängel sofort zu erkennen und dagegen Einspruch zu
erheben (Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 45/46
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend ist zu beachten, dass ein Rückweisungsantrag
bei Sachgeschäften, die an der Bezirksgemeindeversammlung beraten und
anschliessend an der Urne verabschiedet werden, grundsätzlich zulässig ist
(vgl. nachstehend). Schon von daher ist ein allenfalls unzulässiger Rückweisungsantrag
nicht ohne weiteres zu erkennen. Vorliegend wurde denn auch die Frage der Zulässigkeit
des Rückweisungsantrages weder von Seiten des Büros der Versammlung (§ 22 GOG),
noch von einem der Redner zum entsprechenden Traktandum an der Versammlung
aufgeworfen. Unter diesen Umständen wäre eine Verletzung der Rügepflicht eher
zu verneinen. Für eine Verletzung der Rügepflicht und mithin für
Nichteintreten spricht allerdings die Argumentationsweise der Beschwerdeführer
selber, welche ausführen, es habe sich um einen offensichtlich unzulässigen
Antrag gehandelt (vgl. Beschwerde Ziff. 9). War der Antrag aber in den Augen der
Beschwerdeführer offensichtlich unzulässig, so hätte von den Beschwerdeführern,
welche an der Versammlung anwesend waren, erwartet werden können, dass einer
das Wort ergriffen und die Versammlungsleitung aufgefordert hätte, diesen
Antrag nicht zur Abstimmung zu bringen. Indem sie dies unterliessen, haben sie
das nachträgliche Beschwerderecht verwirkt, und es ist deshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
Selbst
wenn aber auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie aus den folgenden Gründen
abgewiesen werden.
4. Die
Stimmberechtigten des Bezirks Einsiedeln haben die Einführung der
Urnenabstimmung für alle Sachgeschäfte, vorbehältlich der Ausnahmen gemäss
§ 72 Abs. 3 KV, beschlossen.
Über
die der Urnenabstimmung unterstellten Sachgeschäfte und Initiativbegehren ist
vorher an der Gemeindeversammlung zu beraten (§ 12 Abs. 1 GOG). Anträge auf
Ablehnung oder Nichteintreten sind unzulässig; im Übrigen gilt § 26 dieses
Gesetzes (§ 12 Abs. 2 GOG).
Nach
§ 26 Abs. 2 GOG haben bei der Abstimmung Anträge auf Rückweisung,
Verschiebung oder Trennung des Geschäftes den Vorrang. Wird Rückweisung oder
Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den Gemeinderat (bzw.
Bezirksrat) zurück. In allen andern Fällen wird ein Sachentscheid getroffen (§
26 Abs. 3 GOG). Dabei wird zuerst über Eintreten oder Nichteintreten
abgestimmt. Anschliessend wird über die Abänderungsanträge Beschluss gefasst.
Abänderungsanträge, die sich gegenseitig ausschliessen, sind einander gegenüberzustellen.
Zum Schluss wird über die bereinigten Hauptanträge abgestimmt (§ 26 Abs. 4
GOG). Das GOG unterscheidet somit zwischen formellen Anträgen und Sachanträgen
und nennt folgende Arten von Anträgen:
–
Rückweisungsanträge
–
Verschiebungsanträge
–
Trennungsanträge (Trennung des Geschäftes).
Diese drei gehören zu den formellen Anträgen.
–
Eintretens- und Nichteintretensantrag
–
Abänderungsantrag
–
Hauptantrag und Ablehnungsantrag als Pendant.
Diese drei Anträge bzw. deren Pendants gehören zu den Sachanträgen. Im
zweistufigen Beschlussverfahren mit Beratung an der Versammlung und
Schlussabstimmung an der Urne sind gemäss § 12 Abs. 2 GOG Anträge auf
Ablehnung und Nichteintretensanträge (beides Sachanträge gemäss § 26 Abs. 4
GOG) unzulässig. Hingegen sind Abänderungsanträge sowie die formellen Anträge
gemäss § 26 Abs. 2 GOG grundsätzlich zulässig (EGV-SZ 1996, Nr. 9, S.
19ff.).
5. Mit
dem Antrag auf Rückweisung wird der Bezirksrat verhalten, ein Geschäft einer
nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Solche Anträge können aus formellen Gründen
(z.B. mangelhafte Vorbereitung oder Information) oder aus materiellen Gründen
(z.B. andere Gestaltung eines Projektes, weniger aufwendige Lösung usw.)
gestellt werden (F. Huwyler, Das Gemeindeorganisationsgesetz, Referat v.
9.11.1977, S. 33/34). Lehre und Rechtsprechung betonen, dass im Verfahren der
beratenden Gemeindeversammlung auch gegenüber Anträgen, welche als Rückweisungs-
oder Verschiebungsanträge bezeichnet werden, hinsichtlich deren Zulässigkeit
eine gewisse Zurückhaltung geboten ist. Wenn solche Anträge sachlich einem
Nichteintretens- oder Ablehnungsantrag gleichkommen, sind sie als verdeckte oder
getarnte Abweisungs- oder Nichteintretensanträge unzulässig und nicht zur
Abstimmung zu bringen (Huwyler, a.a.O., derselbe, Die Beratungspflicht der
Gemeindeversammlung, EGV-1972, S. 122; VGE 607/76 v. 25.2.1977, E. 5, Prot. 42).
Diese
Praxis ergibt sich aus dem Sinn des zweistufigen Beschlussverfahrens mit der
Beratung im Versammlungssystem und der Schlussabstimmung an der Urne. Die
Urnenabstimmung soll nicht durch verdeckte Rückweisungs- oder Verschiebungsanträge
ausgeschaltet werden dürfen oder anders ausgedrückt, es soll das in § 12 Abs.
2 GOG statuierte Verbot von Ablehnungs- und Nichteintretensanträgen durch Anträge,
welche anders benannt werden, aber inhaltlich nahe bei einem Ablehnungs- oder
Nichteintretensantrag liegen, nicht unterlaufen werden dürfen. Wann ein Rückweisungs-
oder Verschiebungsantrag als verdeckter Ablehnungs- oder Nichteintretensantrag
zu qualifizieren und demzufolge unzulässig ist, lässt
sich abschliessend nicht generell, sondern nur einzelfallweise anhand der
konkreten Umstände beurteilen. Im Gegensatz zur Praxis bei der Zulässigkeit
von Abänderungsanträgen ist dabei eine erhöhte Zurückhaltung angezeigt;
dies, weil andernfalls die Aufgabenteilung zwischen der beratenden
Gemeindeversammlung und der Schlussabstimmung an der Urne verwischt würde. Ein
zweites, mindestens so gewichtiges Argument für diese Zurückhaltung liegt
darin begründet, dass die beratende Versammlung in der Regel weit weniger repräsentativ
ist als die Urnenabstimmung. So zählte der Bezirk Einsiedeln an der
Urnenabstimmung vom 21. Mai 2000 8517 Stimmberechtigte. 4284 Stimmberechtigte
(50,3%) aus dem Bezirk Einsiedeln nahmen an der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2000
über die bilateralen Verträge teil (vgl. Amtsblatt Nr. 21 v. 26. Mai 2000, S.
764). An der beratenden Bezirksgemeindeversammlung vom 14. April 2000 nahmen
demgegenüber lediglich ca. 220 Stimmbürgerinnen und Stimmbürger teil
(Protokollentwurf, S. 1). Die beratende Versammlung mit einer Beteiligung von
2,6% der Stimmberechtigten war somit bedeutend weniger repräsentativ als die
beschlussfassende Urnenabstimmung vom 21. Mai 2000. Die sehr geringe Beteiligung
an der beratenden Versammlung bringt es mit sich, dass ein einzelnes Quartier,
dessen Bewohner an einem Sachgeschäft infolge besonderer Betroffenheit stark
interessiert sind, durch entsprechenden Besuch die beratende Versammlung
majorisieren kann (EGV-SZ 1996, Nr. 9 E. 6, S. 20f.).
6. a)
Die Beschwerdeführer machen geltend, es erübrige sich, auf die Begründungen
der Antragsteller näher einzutreten. Sie seien nämlich samt und sonders nicht
stichhaltig, insofern damit die Rückweisung des Geschäftes begründbar wäre.
Hingegen lasse sich daraus eindeutig die Ablehnung der Vorlage erkennen. Es
handle sich klar um einen verdeckten Ablehnungsantrag, was gemäss Literatur und
Rechtsprechung nicht zulässig sei. Das vorgelegte Projekt sei in keiner Weise
gerügt oder kritisiert worden. Es seien auch keine Abänderungen am Projekt
beantragt worden, was allenfalls eine Rückweisung möglich gemacht hätte (vgl.
Beschwerde Ziff. 8).
b)
Demgegenüber verweisen die Beigeladenen auf den schriftlich begründeten Rückweisungsantrag
und betonen, es gehe ihnen um die Durchführung des vom Gesetz geforderten
korrekten Verfahrens (§ 13 Abs. 2 Strassenverordnung, StrV, SRSZ 442.110) und
eine (vom Bezirksrat verlangbare) kritisch-konstruktive Auseinandersetzung mit
einem Initiativbegehren bzw. eine von demselben zu beachtende Sorgfalt auch bei
der Ausarbeitung einer – dem Initiativbegehren folgenden – Ausführungsvorlage,
gerade wenn dabei verschiedenartigste erhebliche Interessen tangiert seien. Von
Seiten des Bezirksrates sei im Übrigen in keiner Weise gegen diese
vorgebrachten Kritikpunkte opponiert worden, nicht einmal gegen den Vorwurf der
(verfahrensmässigen) Rechtswidrigkeit der bezirksrätlichen Vorlage.
Gemäss
dem Protokoll (...) führte P. S. aus:
« – Zunächst ist das
ordentliche, vom Gesetz vorgesehene Verfahren einzuhalten. Für die erhebliche
Änderung bestehender Strassen, vor allem einer solchen mit grossen Auswirkungen
auf die Umwelt, verlangt die Strassenverordnung die vorgängige Durchführung
eines besonderen Erschliessungsplanverfahrens. Nur in einem abwägenden
Planungsprozess lassen sich die seit Jahrzehnten anstehenden Probleme, die heute
echte Herausforderungen darstellen (wie Lösung Verkehrskonzept,
Verkehrssicherheit, Siedlungs- und Wohnqualität, Sport- und Naherholungszone
usw.) in ihren vollen Tragweiten erkennen und lösen. Ich weise darauf hin, dass
die Notwendigkeit eines besonderen Erschliessungsplanverfahrens vom
Regierungsrat in der Botschaft zur Strassenverordnung bestätigt wird. Der im
Januar/Februar 2000 vom Bezirksrat aufgelegte allgemeine Erschliessungsplan
beinhaltet nur die Groberschliessung der Bauzonen. Die kommunale
Basiserschliessung war ausdrücklich nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens.
Der Bezirksrat wird deshalb aufgefordert, den formellen Mangel bzw. die
Rechtswidrigkeit seiner Vorlage zu beheben. Das heisst, er muss vorgängig der
Sachvorlage das vom Gesetz geforderte besondere Erschliessungsplanverfahren für
einen allfälligen Ausbau und die damit verbundene Aufklassierung der Grotzenmühle-/Allmeindstrasse
durchführen.»
c) Gemäss
§ 13 Abs. 2 der neuen, am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen StrV plant die
Gemeinde (bzw. der Bezirk) Strassen im Nutzungsplanverfahren nach PBG. Im
regierungsrätlichen Bericht zur Vorlage an den Kantonsrat zur
Strassenverordnung wird ausgeführt:
«In den §§ 13ff. PBG werden die
Gemeinden ausdrücklich zur Erschliessungsplanung verpflichtet. Das Gesetz denkt
dabei an die Groberschliessung der Bauzonen (vgl. §§ 22ff. PBG). Strassen, die
eine andere Funktion erfüllen, etwa der kommunalen Basiserschliessung dienen,
werden nicht erfasst. § 12 Abs. 2 (recte: § 13 Abs. 2) schliesst diese Lücke
und verpflichtet die Gemeinde, alle Strassen, die nicht der Planungshoheit des
Kantons unterstellt sind, nach den Vorschriften des PBG über das
Nutzungsplanverfahren zu planen. Die Gemeinde wird entscheiden, ob diese Pflicht
im Rahmen eines allgemeinen Zonen- oder besonderen Erschliessungsplanverfahrens
erfüllt wird. (RRB Nr. 2225/1998 v. 15. Dezember 1998, S. 16).»
In der
kantonsrätlichen Kommission und in den Behandlungen des Kantonsrates gingen zu
§ 13 der Vorlage weder Wortmeldungen noch Abänderungsanträge ein. Die
Grotzenmühlestrasse und Allmeindstrasse sind nicht Gegenstand des
Erschliessungsplanes, der vom Bezirksrat Einsiedeln am 14. Januar 2000 gestützt
auf § 25 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) öffentlich aufgelegt
worden ist. Dies besagt indessen nur, dass der Bezirksrat diesen Strassenanlagen
eine über die Groberschliessung hinausreichende höherrangige Funktion
beimisst. Die Auflage gemäss den §§ 25ff. PBG ist aber, gestützt auf § 13
Abs. 2 StrV gleichwohl eine gesetzliche Verpflichtung. Ob die Auflage für eine
solche Strasse zeitlich vor, mit oder nach dem Kreditbeschluss zum Strassenbau
bzw. Strassenausbau zu erfolgen hat, bzw. ob die Gemeinde oder der Bezirk
diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit besitzt, ist in der StrV nicht geregelt und
braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Jedenfalls aber kann aufgrund des generellen Verweises in § 13 Abs. 2 StrV auf
das Nutzungsplanverfahren nach PBG festgehalten werden, dass die Durchführung
des Auflage- und Einspracheverfahrens vor der Fassung des Kreditbeschlusses zum
Strassenbau jedenfalls gesetzeskonform ist. Allein schon dieser
verfahrensrechtliche Aspekt widerlegt die Auffassung der Beschwerdeführer,
wonach der Rückweisungsantrag einem verdeckten Ablehnungsantrag gleichkommt.
7.
Weiter zu prüfen ist die Frage, ob der Rückweisungsantrag im Hinblick auf die
hängige Initiative Langrütistrasse zulässig war. Das Initiativrecht in den
Bezirken und Gemeinden unterscheidet zwischen der Rechtsetzungsinitiative
(Initiativbegehren, das sich auf den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung
einer Verordnung bezieht) und der Initiative, die sich auf einen Verwaltungsakt
bezieht (vgl. § 73 Abs. 2 Kantonsverfassung). Eine Rechtsetzungsinitiative ist
nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig, während die Initiative auf
Erlass eines Verwaltungsaktes sowohl als allgemeine Anregung als auch in Form
des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden kann (vgl. P. Gander, Die
Volksinitiative im Kanton Schwyz, ZBl 1990, S. 398). Die «Initiative Langrütistrasse»
ist in der Form der allgemeinen Anregung gehalten. Wird eine solche Initiative
zur Abstimmung gebracht und von den Stimmbürgern (vorliegend an der
Urnenabstimmung) angenommen, so hat der Bezirksrat anschliessend entsprechend
der allgemeinen Anregung eine konkrete Kreditvorlage auszuarbeiten, wobei offen
ist, ob er hiefür die Einjahresfrist gemäss § 8 Abs. 5
Gemeindeorganisationsgesetz (GOG, SRSZ 152.100) zu beachten hat (vgl. Gander,
a.a.O.). Vorliegend hat der Bezirksrat die in der Form der allgemeinen Anregung
gehaltene Initiative Langrütistrasse, ohne diese vorerst der beratenden
Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung zu unterstellen, sogleich in eine
ausformulierte Kreditvorlage umgesetzt. Dies ist wohl als statthaft anzusehen,
zumal dann, wenn dadurch die Anliegen der Initianten – wie dies hier geschehen
ist – vollumfänglich gewahrt werden. Es ist denn auch nicht aktenkundig, dass
die Initianten dieses Vorgehen in irgendeinem Verfahrenszeitpunkt gerügt hätten.
Abschliessend zu beurteilen ist diese Frage indessen in diesem Verfahren nicht;
denn nach dem angefochtenen Rückweisungsbeschluss ist die ausformulierte
Kreditvorlage vorerst aus der Entscheidungsebene eliminiert worden.
Problematisch wäre es hingegen, wenn mit der Gutheissung des Rückweisungsantrages
auch die Initiative auf die lange Bank geschoben worden wäre. Nachdem
vorliegend die in § 8 Abs. 4 GOG gesetzte einjährige Frist für die Vorlage
der Initiative ohnehin, wenn auch teilweise mit Einverständnis der Initianten,
beträchtlich überschritten worden ist, wäre es kaum zulässig, mittels Rückweisung
die Beschlussfassung über die Initiative weiter hinauszuschieben. Diese Frage
braucht indessen vorliegend ebenfalls nicht abschliessend behandelt zu werden;
denn der Bezirksammann hat an der Versammlung vom 14. April 2000 mehrmals und
mit aller Deutlichkeit den zutreffenden Hinweis gemacht, dass der Bezirksrat die
Initiative Langrütistrasse in Form der allgemeinen Anregung im Herbst 2000 zur
Abstimmung bringe, sofern der Rückweisungsantrag zum bezirksrätlichen
Kreditgeschäft angenommen werde (...). Mithin gilt der zu diesem Geschäft
gefasste Rückweisungsbeschluss zum Antrag des Bezirksrates zugleich auch als Überweisungsbeschluss
an die Urnenabstimmung in Bezug auf die Initiative Langrütistrasse in der Form
der allgemeinen Anregung. Sollten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der
Initiative Langrütistrasse an der Urnenabstimmung zustimmen, hätte der
Bezirksrat alsdann, nach Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens (§
13 Abs. 2 StrV i.V. mit §§ 25ff. PBG), erneut eine Kreditvorlage der
Gemeindeversammlung zu unterbreiten.
(VGE
846/00 vom 5. Juli 2000).
Umweltschutzrecht
–
Katastrophenschutz: Tragbarkeit eines Risikos; Interessenabwägung (Art.
10 Umweltschutzgesetz, USG; Art. 7 Störfallverordnung, StFV).
Rechtliche
Ausgangslage/Sachverhalt:
Wer
Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den
Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere sind
die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände
einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung
des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten (Art. 10 Abs. 1 USG).
Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder
Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf
keine andere Weise ausreichend geschützt werden können (Art. 10 Abs. 2 USG).
Er erliess hiezu die Störfallverordnung vom 27. Februar 1991. Als Störfall
gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb oder auf einem
Verkehrsweg, bei dem erhebliche Einwirkungen ausserhalb des Betriebsareals bzw.
auf oder ausserhalb des Verkehrsweges einwirken (Art. 2 Abs. 2 lit. a StFV). Das
Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung
oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der
diese eintreten (Art. 2 Abs. 5 StFV). Ist die Annahme unzulässig, dass bei
Betrieben schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge
von Störfällen nicht zu erwarten sind, bzw. dass bei Verkehrswegen die
Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt,
hinreichend klein ist, so hat der Betriebsinhaber eine Risikoermittlung zu
erstellen (Art. 6 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und
beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung in einem
Kontrollbericht fest (Art. 7 Abs. 1 StFV). Bei der Beurteilung der Tragbarkeit
des Risikos – so Art. 7 Abs. 2 StFV – berücksichtigt die Vollzugsbehörde
die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die
Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je
schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren
Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen
Interessen an einem Betrieb oder einem Verkehrsweg wiegen (lit. a) und je grösser
das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ist
(lit. b). Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die
erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls
auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote
(Art. 8 Abs. 1 StFV). Das BUWAL erliess Richtlinien im Handbuch I zur Störfallverordnung
vom Juni 1991 und in den Beurteilungskriterien I zur Störfallverordnung vom
September 1996. Danach wird das Risiko als Summenkurve in einem
Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm (W-A-Diagramm) dargestellt, wobei das
W-A-Diagramm in drei Bereiche unterteilt ist: in einen nicht akzeptablen
Bereich, einen Übergangsbereich und einen akzeptablen Bereich. Liegt die
Summenkurve (teilweise) im nicht akzeptablen Bereich, so ist das Risiko nicht
tragbar und eine Interessenabwägung nach Art. 7 StFV nicht angebracht. Liegt
die Summenkurve vollständig im akzeptablen Bereich, so ist das Risiko tragbar.
Liegt die Summenkurve hingegen (teilweise) im Übergangsbereich, so führt die
Vollzugsbehörde eine Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a StFV durch,
d.h., dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen
infolge von Störfällen werden die privaten und öffentlichen Interessen an
einem Betrieb oder einem Verkehrsweg gegenübergestellt. Fällt die
Interessenabwägung positiv aus, d.h., überwiegen die privaten und öffentlichen
Interessen am Betrieb, so ist das Risiko tragbar. Fällt die Interessenabwägung
negativ aus, d.h., überwiegen die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der
Umwelt, ist das Risiko nicht tragbar und die Vollzugsbehörde verfügt eine
Zielvorgabe für den Verlauf der Summenkurve. Diese Zielvorgabe richtet sich
wiederum nach der Interessenabwägung gemäss Art. 7 Abs 2 StFV.
Im
konkreten Fall wird bei einer Wasserparkanlage für die Wasserdesinfektion
druckverflüssigtes Chlorgas (Lagerung von bis zu 1000 kg) verwendet. Chlor (ein
gelblichgrünes Gas mit scharfem, beissendem Geruch) ist der Giftklasse 1
zugeordnet. Es wirkt bei einer Konzentration von 500 ppm (parts per million)
innert 5–10 Minuten tödlich. Die Wasserparkanlage ist unbestrittenermassen
der Störfallverordnung unterstellt. Die Risikoermittlung ergab, dass beim
Ist-Zustand die Risikosummenkurve im Übergangsbereich liegt. Die
Betriebsinhaberin schlug zur Risikominderung verschiedene bauliche und
betriebliche Massnahmen vor. Vor Verwaltungsgericht waren u.a. die Auswirkungen
dieser Vorschläge auf den Verlauf der Risikosummenkurve umstritten. Das
Verwaltungsgericht bestätigte einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrates,
wonach die Risikosummenkurve auch bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen
Sicherheitsmassnahmen im Übergangsbereich liegt und es mithin einer
Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a StFV bedarf. In einem obiter
dictum führte es zudem aus:
Aus
den Erwägungen:
6. g)
Selbst wenn die Risikosummenkurve gänzlich im akzeptablen Bereich liegen würde,
was in casu aber nicht nachgewiesen wurde, ist Folgendes zu beachten. Das zuständige
Bundesamt hat im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz (Art. 22 StFV) im
Wahrscheinlichkeits-/Ausmass- Diagramm die Akzeptanzlinie sowie den Übergangsbereich
definiert. Diese Definition erfolgt in Anwendung von Art. 7 StFV, und insofern
liegt ihr bereits eine erste Interessenabwägung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a
StFV zu Grunde. Liegt der Störfallwert über 1 (mehr als 2000 Todesopfer), so
ist das Risiko gemäss den Richtlinien unbesehen der
Eintretenswahrscheinlichkeit sowie privater und öffentlicher Interessen in
jedem Falle nicht mehr tragbar, wobei gleichzeitig aber zu erwähnen ist, dass
Störfallwerte über 1 bei den in der Schweiz typischen Betrieben mit gefährlichen
Stoffen kaum zu erwarten sind (Handbuch I, Anhang G, S. 47). Die Interessenabwägung
nach Art. 7 Abs. 2 lit. a StFV kommt ein zweites Mal zum Tragen, wenn die
Risiko-Summenkurve im Übergangsbereich liegt (Beurteilungskriterien I, S. 10).
Im Handbuch I wird im Zusammenhang mit der Beurteilung der Tragbarkeit des
Risikos ausgeführt, es werde «vermutlich ein Mass an Schädigungen geben, das
durch die privaten und öffentlichen Interessen nicht mehr aufgewogen» werden könne.
In diesem Fall sei das Risiko unabhängig von der Eintretenswahrscheinlichkeit
als untragbar zu bezeichnen (S. 36). Nachdem nun aber die Parallele zur
Akzeptanzlinie, welche den Übergangsbereich zum akzeptablen Bereich abgrenzt,
erst beim Störfallwert 0,9 (1000 Todesopfer) in die Zone gelangt, in dem die
Eintretenswahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielt, muss man sich fragen, ob
der nachvollziehbaren und im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 StFV liegenden
Vermutung, dass gewisse Risikoausmasse unbesehen der öffentlichen und privaten
Interessen und der Eintretenswahrscheinlichkeit kein tragbares Risiko mehr
darstellten, mit dem im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm definierten
Nichtakzeptanz- und Übergangsbereich genügend Rechnung getragen wird. Es
leuchtet jedenfalls nicht ein, dass beispielsweise ein Schadensausmass von 950
Todesopfern noch von einer, wenn auch sehr kleinen Eintretenswahrscheinlichkeit
abhängig gemacht werden soll, damit im konkreten Fall überhaupt eine
Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 StFV stattfinden kann, zumal wenn man
weiss, dass die Schadensausmass- und Wahrscheinlichkeitsannahmen sachbedingt
ungenaue Schätzwerte darstellen. Zieht man in Betracht,
–
dass die kantonale Vollzugsbehörde in der Pflicht steht, Art. 7 StFV
sachgerecht anzuwenden und durchzusetzen,
–
dass der Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a StFV im konkreten
Einzelfall bei der Beurteilung der Risikoermittlung eine erhebliche Bedeutung
zukommt,
–
dass die Akzeptanzlinie sowie der Übergangsbereich in den
bundesamtlichen Richtlinien jedoch so festgesetzt sind, dass katastrophale
Schadensausmasse (ab Störfallwert 0,5 = ca. 47 Todesopfer) zu einem erheblichen
Teil in den akzeptablen Bereich zu liegen kommen und somit zum Vornherein einer
konkreten, betriebsbezogenen Interessenabwägung entzogen sind,
–
dass indes diese Richtlinien zwar über unverbindliche Empfehlungen
hinausgehen, aber nicht denselben Grad an Verbindlichkeit wie Gesetze oder
Verordnungen beanspruchen (Beurteilungskriterien I, S. 1),
–
dass Abweichungen deshalb zulässig, ja geboten sind, um den Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen nachleben zu können,
–
und dass den Vollzugsbehörden ein grosser Ermessens- und
Beurteilungsspielraum zukommt,
so ist
es angezeigt, im Einzelfall abweichend vom in den Richtlinien definierten Übergangsbereich
auch für hohe Störfallwerte, die im akzeptablen Bereich liegen, eine
Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a StFV vorzunehmen, zumal dann, wenn
dies für den Ist-Zustand unbestrittenermassen erforderlich ist und es nun darum
geht, die vorgeschlagenen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen im Lichte von Art.
7f StFV zu beurteilen.
Im
vorliegenden Fall sind mögliche «worst case»-Szenarien, wie Ankunft eines
oder mehrerer Cars (...) bei gleichzeitiger Freisetzung von Chlorgas wegen
angeblicher Irrelevanz der Eintretenswahrscheinlichkeit (was jedoch nicht
ausgewiesen ist) nicht berechnet worden (...). Da in einem solchen Extremfall
ohne weiteres ein katastrophales Schadensausmass eintreten kann, muss deshalb
eine Interessenabwägung selbst dann zulässig sein, wenn allenfalls wegen zu
geringer Eintretenswahrscheinlichkeit die Risikosummenkurve nicht im Übergangsbereich
zu liegen käme.
(VGE
1060/98 vom 21. Mai 1999).
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom
8. Januar 2001 den Verwaltungsgerichtsentscheid 1060/98 vom 21. Mai 1999
aufgehoben und den Kanton angewiesen, hinsichtlich des Verlaufs der
Risikosummenkurve unter Berücksichtigung der Vorschläge der Betriebsinhaberin
weitere Abklärungen zu treffen. Es hält in seiner Begründung ausdrücklich
fest, dass «auch den ‹worst-case›-Szenarien mit einem Störfallwert von 0,5
bis 0,6 eine Eintretenswahrscheinlichkeit zuzuordnen» sei. Zum oben
wiedergegebenen obiter dictum des Verwaltungsgerichts führte es wörtlich aus:
«5. d) bb) Allerdings ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine
Interessenabwägung bei katastrophalem Schadenausmass selbst dann zulässig sei,
wenn das Risiko gemäss W-A-Diagramm im akzeptablen Bereich liege, d.h., dass
Risiken mit erheblichem Schadenspotential in jedem Fall unzulässig seien, unabhängig
von der Eintretenswahrscheinlichkeit. Würde diese Rechtsauffassung zutreffen, wäre
die fehlende (bzw. zu hohe) Eintretenswahrscheinlichkeit für die ‹worst-case›-Szenarien
unerheblich.
Die Frage, ob gewisse katastrophale Schadenspotentiale in jedem Fall unzulässig
sind, unabhängig von der Eintretenswahrscheinlichkeit, wird in der Literatur
unterschiedlich beantwortet (Übersicht zum Diskussionsstand in: Hansjörg
Seiler, Recht und technische Risiken, Zürich 1997, S. 258; derselbe, staats-
und verwaltungsrechtliche Fragen der Bewertung technischer Risiken, insbesondere
am Beispiel des Vollzugs von Art. 10 USG, ZBJV 130/1994, S. 1ff., insbes. S.
15). USG und Störfallverordnung enthalten keine ausdrückliche maximale
Schadenobergrenze. Das Handbuch I (S. 36) hält es für möglich, dass es ein
Mass an Schädigungen gebe, das durch die privaten und öffentlichen Interessen
nicht mehr aufgewogen werden könne und unabhängig von der
Eintretenswahrscheinlichkeit als untragbar zu bezeichnen sei. Es hat in Anhang
G, Fig. G 4, S. 52 eine solche Grenze bei Störfallwert 1,0 gezogen. In den
Beurteilungskriterien (S. 8) wurde die Frage dagegen offen gelassen:
Ausmassachse und Akzeptabilitätslinie enden beim Störfallwert 1,0, da bei den
in der Schweiz vorhandenen Betrieben nicht mit Ereignissen mit grösserem
Schadenausmass zu rechnen sei. Grundsätzlich sind die Kantone, denen der
Vollzug der Störfallverordnung obliegt, daher berechtigt, eine derartige
maximale Schadenobergrenze festzulegen (Seiler, Bewertung technischer Risiken,
a.a.O., S. 15). Dabei kann es aber nur um Schadenausmasse gehen, die wirklich
Grosskatastrophen darstellen, nicht aber schon um Störfallwerte von 0.5 oder
0.6 (ca. 50–100 Tote). Ein Gefährdungspotential in dieser Grössenordnung
haben sehr viele Anlagen (z.B. Tankstellen, Tanklastwagen, Eisenbahn- oder
Strassentunnels, Chemiebetriebe usw.). Würde man bereits bei solchen
Schadenspotentialen ungeachtet der Wahrscheinlichkeit Betriebsverbote zulassen,
könnte fast jede gewerbliche, industrielle oder kulturelle Tätigkeit gestützt
auf die Störfallverordnung verboten werden. Dies kann nicht der Sinn von Art.
10 USG und von Art. 7f. StFV sein.»
(BGE 1A. 144/1999 vom 8. Januar 2001
= BGE 127 II 18).
Vollstreckungsrecht
– Vollstreckbarkeit einer Vollstreckungsandrohung.
Aus
den Erwägungen:
2.
(...)
Die
Vollstreckungsandrohung muss im Zeitpunkt der unbewilligten Schulabsenz
vollstreckbar sein. Nur eine rechtskräftige bzw. vollstreckbare
Vollstreckungsandrohung vermag einerseits nachhaltig auf die persönliche
Pflichterfüllung einzuwirken und anderseits im Säumnisfall die Anordnung der
angedrohten Vollstreckungsmassnahme zu rechtfertigen (VGE 1045/99 v. 23.12.1999,
Erw. 3b = EGV-SZ 1999, Nr. 15, S. 51).
3.
Einer allfälligen Beschwerde gegen die Androhung der täglichen Ordnungsbusse
wurde in casu unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung
entzogen.
In der
Beschwerdevernehmlassung stellt sich das instruierende Justizdepartement auf den
Standpunkt, wenn einer Beschwerde gegen die Sachverfügung keine aufschiebende
Wirkung zukomme (in casu weil es sich um eine Negativ-Verfügung handelt), so
gelte dies auch für die unselbständige Vollstreckungsandrohung. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die tägliche Ordnungsbusse muss als
Vollstreckungsmassnahme in jedem konkreten Einzelfall «von der für die
Vollstreckung zuständigen Verwaltungsbehörde nach Massgabe des öffentlichen
Interesses an der Durchsetzung eines Entscheides oder einer Verfügung und nach
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen angedroht und festgesetzt»
werden (§ 78 Abs. 5 VRP; siehe auch § 79 Abs. 1 VRP). Die Androhung besteht
mit anderen Worten im konkreten Einzelfall nicht ex lege. Sie wirkt erst ab
jenem Zeitpunkt in verbindlicher Weise als Beugemassnahme sowie als Grundlage für
tägliche Ordnungsbussen im Nichterfüllungsfall, in dem sie vollstreckbar
geworden ist. Dies trifft bei Eintritt der Rechtskraft oder bei Entzug der
aufschiebenden Wirkung zu. Andernfalls ist die Voraussetzung der verbindlichen
Androhung nicht erfüllt. Eine rückwirkende Verbindlichkeit der
Vollstreckungsandrohung ist nicht möglich. Die im Zeitpunkt einer
einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht erforderliche Vollstreckbarkeit
der Vollstreckungsandrohung kann nicht mehr erreicht werden.
Zu
Recht wird von den Parteien nicht geltend gemacht, bei der Androhung von täglichen
Ordnungsbussen könne die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen werden, weil
es sich um eine Geldleistung handle (§ 42 Abs. 2 VRP). Bei der fraglichen
Vollstreckungsandrohung geht es in erster Linie um die Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen
Pflichten und nicht um Geldleistungen, auf die der Staat – so wohl der Zweck
der einschränkenden Bestimmung in § 42 Abs. 2 VRP – bis zur rechtskräftigen
Festsetzung einer Geldzahlungspflicht durchaus warten kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
Kommentar zum VRG-ZH, N 13 zu § 25; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.A., Rz. 649).
(VGE
1001/00 vom 16. März 2000).
Arbeitsvergebung
– Submission: Selektives Verfahren. Zahlenmässige Beschränkung der
einzuladenden Offertsteller. In welchem Verfahrensstadium anfechtbar? (Erw. 2).
– Losentscheid zulässig (Erw. 3)?
Aus
dem Sachverhalt:
Das
Baudepartement hat gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung für das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB) im selektiven Verfahren die Ingenieurleistungen für
einen Neubau (Investitionskredit über 25 Mio. Franken) öffentlich
ausgeschrieben. Es hielt darin u.a. fest, dass nach dem Präqualifikationsverfahren
(Stufe 1) drei bis fünf Ingenieurbüros oder Bietergemeinschaften für die
anschliessende Submission (Stufe 2) ausgewählt würden. Nachdem 40
Interessenten die Ausschreibungsunterlagen angefordert hatten, gingen 17
Teilnahmebewerbungen ein. Die Auswertung der Präqualifikation ergab folgendes
Ergebnis: Drei Ingenieurbüros erzielten die Bewertung 3.6, die drei nächstfolgenden
3.3. Die Bewertung der übrigen Bewerber lag zwischen 3.0 und 2.2. Von den drei
zweitrangierten Ingenieurbüros mit der Bewertung 3.3 wurde ein Bewerber mittels
Losentscheid eliminiert. Der eliminierte Bewerber erhob dagegen Beschwerde.
Aus
den Erwägungen:
2. a)
Gegen Verfügungen des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige
kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig. Die Beschwerdefrist
beträgt 10 Tage (Art. 15 Abs. 1 und 2 IVöB). Kantonale Beschwerdeinstanz ist
das Verwaltungsgericht. Als anfechtbare Verfügungen des Auftraggebers gelten
der Entscheid über den Zuschlag oder den Abbruch, die Wiederholung und die
Neuauflage des Verfahrens, die Ausschreibung des Auftrages, der Entscheid über
die Eignung eines Bewerbers und der Entscheid über den Ausschluss aus dem
Wettbewerb und den Widerruf des Zuschlags (§ 3 Kantonsratsbeschluss über den
Beitritt des Kantons Schwyz zur IVöB, SRSZ 430.120).
b) In
der Ausschreibung zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren ist die
Anfechtungsmöglichkeit explizit erwähnt worden (Rechtsmittelbelehrung; ...).
Die Ausschreibung blieb indes unangefochten. Es stellt sich mithin die Frage, ob
im Rahmen des Präqualifikationsbescheides die zahlenmässige Beschränkung der
einzuladenden Bauingenieure auf drei bis fünf noch überprüft werden kann bzw.
ob die Prozessvoraussetzung der fehlenden res iudicata gegeben ist (§ 27 Abs. 1
lit. g VRP).
c) Es
steht zwar fest, dass die Ausschreibung als solche selbständig anfechtbar ist
(vgl. oben Erw. 2 lit. a). Damit wird aber noch nicht umschrieben, was konkret
Anfechtungsobjekt sein kann (in Frage kommen v.a. Verfahrensart,
Auftragsgegenstand und -umfang, Fristen), und ob es sich dabei um ein
Zwischenbescheid- oder ein Teilentscheidverfahren handeln würde.
d)
Handelt sich um ein Zwischenbescheidverfahren, so tritt zum vornherein keine
materielle Rechtskraft ein (Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren,
S. 302). Die Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid bleibt als Option offen, ausser
das Gebot von Treu und Glauben würde eine Geltendmachung in einem möglichst frühen
Stadium erfordern (vgl. BEZ 1999, Nr. 14, Erw. 3).
Geht
man in casu davon aus, dass die in Aussicht genommene Teilnehmerbeschränkung
auf 3–5 Bauingenieure bzw. Submittenten eine verfahrensleitende Anordnung
darstellt, so bleibt damit die Anfechtung mit dem Endentscheid möglich, da in
der Nichtanfechtung der Ausschreibung kein Verhalten gegen Treu und Glauben zu
erblicken ist (vgl. unten Erw. 2e).
e)
Steht nicht eine verfahrensleitende Frage, sondern eine solche des materiellen
Vergaberechts zur Diskussion, kann nur von einer res iudicata ausgegangen
werden, wenn die Teilverfügung auch anfechtbar war. Damit wird die Frage der
Zulässigkeit eines Rechtsmittels angesprochen (§ 27 Abs. 1 lit. e VRP).
Rechtsmittel sind zulässig gegen Verfügungen und Entscheide, womit ein
Verfahren durch eine Sach- oder Nichteintretensverfügung oder einen
entsprechenden Entscheid abgeschlossen wird (§ 35 Abs. 1 lit. a VRP). Von
anfechtbaren Teilverfügungen und -entscheiden ist im schwyzerischen
Verwaltungsverfahrensrecht zwar nicht explizit die Rede. Das Gebot der Prozessökonomie
gestattet indes auch im Kanton Schwyz den Erlass anfechtbarer Teilverfügungen
bzw. -entscheide, wenn die Ziele und die nähere Regelung eines Verfahrens eine
Aufspaltung in Teilfragen zulassen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N 13 zu Art. 49; engere
Umschreibung der Voraussetzung bei Gadola, a.a.O., S. 303 unter Hinweis auf die
zürcherische Verwaltungspraxis; vgl. auch BEZ 1999, Nr. 14, Erw. 3).
Geht
man davon aus, dass die zahlenmässig festgelegte Teilnehmerbeschränkung eine
Frage des materiellen Vergaberechts ist, so ist dieser Aspekt (d.h. die
Festlegung der genauen bzw. der maximalen Zahl der nach der Präqualifikation
einzuladenden Submittenten) nicht geeignet, bereits im Zeitpunkt der
Ausschreibung definitiv beurteilt und einer abschliessenden Überprüfung durch
ein Rechtsmittelverfahren zugeführt zu werden. Die ratio der Teilnehmerbeschränkung
(siehe unten Erw. 3a/b) erlaubt zu diesem Zeitpunkt nicht ein derart absolutes
und starres Vorgehen. Vielmehr ist eine in der Ausschreibung gemachte Vorgabe über
das Mass der Teilnehmerbeschränkung in Kenntnis des Präqualifikationsergebnisses
und in Beachtung eines wirksamen, effizienten und diskriminierungsfreien
Wettbewerbs nochmals zu hinterfragen. Die Formulierung «drei bis fünf
Ingenieurbüros» ist denn auch zu Recht nicht kategorisch ausgefallen (wie z.B.
bei der Formulierung «maximal fünf Ingenieurbüros» oder «in jedem Fall nur
fünf Ingenieurbüros»). Sie gab den Bewerbern des Präqualifikationsverfahrens
zum Vornherein wenig Anlass, bereits die Ausschreibung anzufechten (im Gegensatz
zu anderen Vorgaben wie die Wahl des selektiven Verfahrens und damit verbunden
die grundsätzliche Teilnahmebeschränkung), zumal ihnen wie den Vergabebehörden
der konkrete Verlauf des Präqualifikationsverfahrens (wieviel Teilnehmer mit
welchen Qualitäten?) noch unbekannt war. Indes wird es in Nachachtung des
Transparenzprinzipes für zukünftige Ausschreibungen angezeigt sein, die
einzuladende Teilnehmerzahl im Sinne der vorstehenden Darlegungen ausdrücklich
zu relativieren.
f) Auf
die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der in der Ausschreibung zahlenmässig
festgelegten Teilnehmerbeschränkung einzutreten.
3. a)
Für die vorliegende Arbeitsvergabe wurde rechtskräftig das selektive Verfahren
bestimmt. Alle Anbieter können in diesem Verfahren einen Antrag auf Teilnahme
einreichen. Der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien Anbieter,
die ein Angebot einreichen dürfen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zur
Angebotsabgabe eingeladenen Anbieter beschränken, wenn sonst die
Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein
wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB). In der
Vollzugsverordnung zur IVöB (SRSZ 430.121) wird in § 7 Abs. 3 präzisierend
festgehalten, dass die Anzahl der zur Angebotseinreichung einzuladenden Anbieter
beschränkt werden könne, wenn es die rationelle Durchführung des
Vergabeverfahrens erfordere. Sie darf, wenn es genügend geeignete Anbieter
gibt, nicht kleiner als drei sein.
b) Aus
diesen normativen Vorgaben ergibt sich, dass grundsätzlich für jede geplante
Beschaffung die grösstmögliche mit einer effizienten Abwicklung der
Beschaffung zu vereinbarende Zahl von Anbietern zur Angebotsabgabe einzuladen
ist (André Moser, Überblick über die Rechtsprechung 1998/99 zum öffentlichen
Beschaffungswesen, in AJP 2000, S. 690; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche
Beschaffungswesen in der Schweiz, Rz. 154; BEZ 1999, Nr. 14, S. 43). Der Vorteil
des selektiven Verfahrens liegt mithin vor allem darin, «dass ungeeignete
Anbieter vom Aufwand der Angebotseinreichung verschont bleiben und dass die
Beschaffungsstelle sich nicht mit vielen mangelhaften Angeboten herumschlagen
muss» (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 153). Die effiziente (rationelle)
Abwicklung der Arbeitsvergabe kann darüber hinaus eine weitergehende Beschränkung
der Teilnehmerzahl gebieten, damit der Aufwand für die Abwicklung des
Vergabeverfahrens in einem tragbaren Rahmen bleibt (BEZ 2000, Nr. 28, Erw. 3c/aa;
BEZ 1999, Nr. 14, Erw. 4a). Ein wirksamer Wettbewerb muss jedoch gewährleistet
bleiben, weshalb es beim Ausschluss geeigneter Teilnehmer einer gewissen Zurückhaltung
bedarf. Eine Beschränkung der Zahl der Anbietenden ist vor allem dann
gerechtfertigt, wenn die Komplexität der Vergabe im Vergleich zum Auftragswert
als hoch erscheint (BEZ 1999, Nr. 14, Erw. 4b).
c) Übertrifft
die Zahl der geeigneten Anbieter die vorgesehene Teilnehmerzahl, so ist primär
auf das Mass der Eignung abzustellen, und im Zweifelsfall hat das Los zu
entscheiden (BEZ 1999, Nr. 14, Erw. 4c mit Zitat). Was den Losentscheid
anbelangt, gehen die Meinungen in der Rechtsprechung auseinander. Nach Ansicht
der Eidg. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen kann auf eine
individuelle Beurteilung der Eignung der einzelnen Bewerber nicht verzichtet
werden. Es ist nach ihr unzulässig, unter allen geeigneten Anbietern einfach
das Los entscheiden zu lassen. Ein solches Vorgehen überlasse die Auswahl dem
reinen Zufall, sei willkürlich und verletze das Diskriminierungsverbot. Es
lasse zudem die richterliche Kontrolle illusorisch werden. Ein Losentscheid könne
höchstens dann in Betracht gezogen werden, wenn sich aufgrund einer vorgängigen
Prüfung der Eignung ergebe, dass zwei oder mehrere Anbieter den gleichen Grad
der Eignung aufweisen würden. Das Verwaltungsgericht Aargau sieht hingegen nach
Ausscheiden der ungeeigneten Anbieter für den Fall der zahlenmässigen Beschränkung
zwei mögliche Vorgehensweisen: entweder Losentscheid unter den geeigneten
Anbietern oder Rangliste nach Mehr- oder Mindereignung der Bewerber bei allfälligem
Losentscheid unter gleich geeigneten Anbietern (A. Moser, a.a.O., S. 690f.).
d) In
casu ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Rangliste nach Mass der
Eignung erstellte und vorab die drei im ersten Rang mit gleicher Punktzahl
bewerteten Anbieter zur Submission einlädt.
Richtig
ist es auch, dass die Vorinstanz es nicht bei diesen drei Bewerbern belässt, da
dies den Wettbewerb bei 17 Teilnehmern des Präqualifikationsverfahrens und der
gesetzlichen Vorgabe von mindestens drei einzuladenden Bewerbern (sofern so
viele geeignete Bewerber vorhanden sind) zu rigoros einschränken würde.
Vertretbar
ist es bei der vorliegenden Ausgangslage aber auch, dass die Bewerber ab dem
dritten Rang für eine Einladung nicht mehr in Betracht gezogen wurden.
e) Es
stellt sich somit die Frage, ob abweichend von der Ausschreibung alle drei
Bewerber mit 3.3 Punkten, also insgesamt sechs Bewerber, eingeladen werden müssen,
oder ob die Vorinstanz zu Recht einen zweitrangierten Bewerber mittels
Losentscheid eliminierte.
aa) Im
vorliegenden Fall hält ein Beharren auf der ausgeschriebenen Teilnehmerzahl von
drei bis fünf Ingenieurbüros vor dem Diskriminierungsverbot (Art. 11 lit. a IVöB)
nicht stand. Nach Ansicht des Gerichtes gebietet das Diskriminierungsverbot,
dass die Auswahl unter geeigneten Bewerbern primär nach individuellen,
qualitativen Kriterien zu erfolgen hat. Ohne eine solche Differenzierung den
Losentscheid zu bemühen, ist willkürlich. Wenn jemand bei der Präqualifikation
vorne liegt, so darf er grundsätzlich vom Auftraggeber erwarten, dass ihm keine
weniger geeignete Bewerber aufgrund eines zufälligen Losentscheides vorgezogen
werden, zumal er als besser qualifizierter Bewerber auch besser geeignet ist,
ein wirtschaftlich günstiges Angebot zu unterbreiten bzw. für einen wirksamen
Wettbewerb (Art. 11 lit. b IVöB) besorgt zu sein (in diesem Sinne hat der
Regierungsrat denn auch richtigerweise – von der Elimination der Beschwerdeführerin
abgesehen – die fünf am besten geeigneten Ingenieurbüros ausgewählt). Erst
wenn die individuell-qualitative Differenzierung eine derart hohe Anzahl von
gleich geeigneten Bewerbern hervorruft, dass dem Effizienzgebot nicht mehr
nachgelebt werden kann, rechtfertigt sich ein Losentscheid. Dies wäre auf den
vorliegenden Fall bezogen wahrscheinlich dann der Fall, wenn beispielsweise auf
dem zweiten Rang sieben gleich geeignete Bewerber liegen würden, sodass zehn
von 17 Bewerbern zur Angebotseinreichung einzuladen wären, was die Effizienz
des Vergabeverfahrens tatsächlich in Frage stellen könnte. Die blosse
Aufstockung der Teilnehmerzahl aber um einen Bewerber tangiert die Effizienz
nicht entscheidend, sondern gewährleistet bei der vorliegenden gewichtigen
Auftragsvergabe (...) vielmehr einen wirksamen und diskriminierungsfreien
Wettbewerb. Die durch diese nachträgliche Erhöhung der Teilnehmerzahl
verursachte Beeinträchtigung des Transparenzprinzips fällt geringfügig aus
und ist zu Gunsten der Nichtdiskriminierung eines einzelnen Bewerbers in Kauf zu
nehmen, zumal dadurch die Gleichbehandlung der anderen Bewerber nicht in Frage
gestellt wird und die massliche Beschränkung der Teilnehmerzahl zudem nicht
kategorisch ausgefallen ist (Erw. 2e).
bb) An
dieser Beurteilung vermögen die vom Baudepartement in der Vernehmlassung
vorgetragenen Argumente nichts zu ändern. Es vertritt die Ansicht, man habe mit
dem Losentscheid weder willkürlich noch wettbewerbshindernd gehandelt. Willkür
sei nur dann gegeben, wenn nicht geeignete Bewerber eingeladen würden. Dass
diese Optik zu eng ist, wurde bereits dargelegt (Erw. 3c/aa).
Wettbewerbsbehinderung, so das Baudepartement weiter, würde nur vorliegen, «wenn
dem Gedanken des gesamtschweizerischen Binnenmarktes nicht Rechnung getragen würde»
und «ausschliesslich Einheimische zum Wettbewerb» eingeladen würden. Dass dem
Binnenmarktgesetz nachgelebt werden muss, versteht sich von selbst. Vorliegend
geht es indes um die Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs. Dies verlangt
– wie ebenfalls schon erwähnt (Erw. 3b) –, dass grundsätzlich die grösstmögliche
mit einer effizienten Abwicklung der Beschaffung zu vereinbarende Zahl von
Anbietern zur Angebotsabgabe einzuladen ist.
cc)
Die Beschwerde ist mithin begründet und der angefochtene Entscheid insofern
aufzuheben und abzuändern, als nebst den fünf eingeladenen Ingenieurbüros
auch die beschwerdeführende Ingenieurgemeinschaft zur Angebotseinreichung
(Stufe 2) einzuladen ist (Art. 18 Abs. 1 IVöB).
(VGE
1043/00 vom 24. November 2000).
Strassenverkehrsrecht
– Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises bei einer
Autolenkerin, welche mit 2,44‰ von der Polizei angehalten wurde.
– Ein Fahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,5‰ angetroffen
wird, hat sich zwingend einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen. Wenn
sonstige Umstände im Einzelfall den Verdacht auf chronischen Alkoholabusus begründen,
oder wenn Umstände vorliegen, welche die Eignung als Motorfahrzeugführer als
fraglich erscheinen lassen, ist bereits bei einer tieferen Alkoholkonzentration
eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen.
Aus
den Erwägungen:
2. a)
Der Führerausweis wird gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn der Führer u.a. wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten
nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine
Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Ferner wird gestützt auf Art. 16
in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b SVG ein Sicherungsentzug auf unbestimmte
Zeit ausgesprochen, wenn ein Führer durch körperliche oder geistige
Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen.
Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit.
b)
Neben dem in Erwägung 2a dargestellten definitiven Sicherungsentzug kennt das
Gesetz auch den vorsorglichen Sicherungsentzug. Dieser kann gestützt auf Art.
14 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) von der Führerausweisentzugsbehörde
bis zur Abklärung von Ausschlussgründen angeordnet werden.
Anfechtungsobjekt
ist vorliegend ein vorsorglicher Sicherungsentzug, der gemäss der angefochtenen
Verfügung so lange dauern soll, bis ein verkehrsmedizinischer
Untersuchungsbericht des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich
(IRM) vorliegt, der eingehend zur Fahreignung der Beschwerdeführerin Stellung
nehmen soll. Je nach dem Ergebnis dieses IRM-Gutachtens wird nach der Intention
der vorinstanzlichen Verfügung alsdann der vorsorgliche Sicherungsentzug abzulösen
sein durch einen definitiven Sicherungsentzug (sofern sich der Verdacht auf
Alkoholsucht oder eine die sichere Führung eines Motorfahrzeugs ausschliessende
Krankheit bestätigt) oder aber durch einen befristeten Warnungsentzug, sofern
der erwähnte Verdacht entkräftet wird.
3. a)
Das Bundesgericht hat am 27. März 2000 (6A. 13/2000) eine Beschwerde des
Bundesamtes für Strassen gegen ein Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden
entschieden. Das Kantonsgericht Graubünden hatte gegen einen
Personenwagenlenker, der wegen unsicherer Fahrweise auffiel und dessen
Blutentnahme einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2.73‰ aufwies, einen
Warnungsentzug von 7 Monaten ausgesprochen. Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache an das
Strassenverkehrsamt Graubünden zur medizinischen Abklärung der Eignung des
Lenkers im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zurückwies mit der Auflage, dass
das Strassenverkehrsamt von Amtes wegen auch die Notwendigkeit einer
vorsorglichen Massnahme zu prüfen habe. In den Erwägungen zitiert das
Bundesgericht eine Publikation von R. Schaffhauser, Zur Entwicklung von Recht
und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, AJP 1992, S. 34f. und
eine solche von E. Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr: Welche Massnahmen
sind erforderlich, AJP 1994, S. 453. Danach liegt bei Personen, die im
Strassenverkehr mit 1.6‰ und mehr auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz
oder auch robuste Alkoholgewöhnung vor, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit,
die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben
werden kann. In Richtlinien der Bundesrepublik Deutschland würden Fahrer ab
1.6‰ einer medizinisch-psychologischen Eignungsuntersuchung unterzogen, wenn
sonstige Umstände des Einzelfalles den Verdacht auf überdurchschnittliche
Alkoholgewöhnung nahelegten. Bei einer Alkoholkonzentration von 2‰ oder mehr
komme auch ohne das Vorliegen solcher Umstände regelmässig eine
medizinisch-psychologische Untersuchung in Betracht (E. 2c). Die
bundesgerichtlichen Erwägungen führen dann zu folgender Feststellung:
«Im Interesse der Klarheit und der
einheitlichen Anwendung des Bundesrechts ist
Art. 14 Abs. 2 lit.c SVG wie folgt zu konkretisieren: Personen, die während der
letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige
Widerhandlung begangen haben, sind einer Fahreignungsuntersuchung zu
unterziehen, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt.
Personen mit einer so hohen Blutalkoholkonzentration verfügen über eine sehr
hohe Alkoholtoleranz, die in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist.»
(BGE 6A.13/2000, E. 2e).
b) Ein
eingehender Untersuch mit Begutachtung durch einen Facharzt für Rechtsmedizin
ist insbesondere angezeigt, wenn Bedenken über die Eignung (vgl. Art. 14 Abs. 3
SVG) einer Person zur sicheren Lenkung von Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 14
Abs. 2 Bst. b oder c SVG bestehen. Das Bundesgericht hat im zuvor zitierten
Entscheid festgehalten, dass unabhängig um die jeweiligen Umstände eine
Eignungsuntersuchung in jedem Fall zwingend ist, wenn ein Fahrer mit 2,5‰ beim
Lenken eines Motorfahrzeuges angetroffen wird. Dies besagt jedoch nicht, dass
Bedenken über die Eignung in einem Einzelfall nicht auch dann bestehen können,
wenn der Lenker eine etwas tiefere Alkoholkonzentration aufwies. Dies ist dann
der Fall, wenn sonstige Umstände des Einzelfalles den Verdacht auf chronischen
Alkoholabusus begründen oder wenn Umstände vorliegen (Krankheiten oder
Gebrechen), welche die Eignung als Motorfahrzeugführer als fraglich erscheinen
lassen (VGE 869/00 v. 24.8.2000, E. 3c).
c)
Vorliegend liegen solche besonderen Umstände vor. Aus dem Protokoll der ärztlichen
Untersuchung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen vom Foetor
aethylicus kaum Anzeichen von Angetrunkenheit zeigte, obwohl sie einen sehr
hohen Promillegehalt aufwies. Dies lässt eine sehr hohe Alkoholgewöhnung bzw.
einen chronischen Alkoholabusus vermuten, weshalb sich eine eingehende
fachmedizinische Abklärung der Frage, ob die Fahreignung der Beschwerdeführerin
wegen Trunksucht zu verneinen ist, aufdrängt. Bestärkt wird dies auch noch
durch den Hinweis der Beschwerdeführerin selber, wonach ihr 1994 der Ausweis
entzogen worden sei, weil damals die Leberwerte schlecht gewesen seien. Auch
dies verstärkt den Verdacht, dass bei der Beschwerdeführerin chronischer
Alkoholabusus vorliegen dürfte. Jedenfalls wird die Vorinstanz dem Facharzt
nicht nur die aktuellen Akten, sondern auch die einschlägigen Akten zu den früheren
Administrativmassnahmen auszuhändigen haben, damit die Anamnese lückenloser
erstellt werden kann.
Zusammenfassend
ist die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges somit gerechtfertigt.
(VGE
896/00 vom 24. Oktober 2000).
Strassenverkehrsrecht
– Ausführungen zur Beweiswürdigung bei Warnungsentzügen (Führerausweisentzug)
und zur Beweistauglichkeit von Telefonnotizen.
Aus
den Erwägungen:
4. c)
Hinsichtlich der Beweiswürdigung gilt nach § 25 der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege, dass die Behörde die Beweise nach pflichtgemässem
Ermessen würdigt. Mit Urteil vom 11. Januar 1995 hat das Bundesgericht erkannt,
der Warnungsentzug sei ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer
strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 121 II 22). Unter
die Verfahrensgarantien fällt somit auch Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Danach wird bis
zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Unschuldsvermutung). Die
Bestimmung darüber, was zum gesetzlichen Nachweis der Schuld gehört und auf
welche Weise der Schuldnachweis zu führen ist, bleibt dem innerstaatlichen
Recht überlassen (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, N 111 zu Art. 6). Der
Grundsatz der Unschuldsvermutung findet sich nunmehr auch in Art. 32 Abs. 1 der
neuen Bundesverfassung. Ist der Strafcharakter des Warnungsentzuges im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu bejahen, so gilt auch der Grundsatz «in dubio pro reo»,
der vorab besagt, dass das Gericht den Angeschuldigten freisprechen muss, wenn
es die Überzeugung von der Schuld nicht gewinnen kann (Villiger, Handbuch EMRK,
N 493 zu Art. 6 mit Verweisen; Dähler, Beweisfragen im Straf- und
Administrativverfahren, in: Aktuelle Fragen des Straf- und des
Administrativmassnahmerechts im Strassenverkehr, S. 78f.; Rhinow/Krähenmann,
Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, S. 298). Blosse Wahrscheinlichkeit genügt für
eine Verurteilung nicht, absolute Sicherheit ist aber auch nicht erforderlich,
und eine entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte,
rechtfertigt keinen Freispruch. Der Richter darf sich nicht von der Existenz
eines für den Betroffenen ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn
bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht habe. Für die Überzeugung ist erforderlich ein jeden vernünftigen
Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen
Beobachters (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.A. N 11–13
zu § 54, S. 217).
d) Bei
der polizeilichen Befragung vom 20. Januar 1999 erklärte der Beschwerdeführer,
er selber habe den Führerausweis nicht abgegeben. Er habe den Ausweis auf dem
Tisch in seinem Zimmer liegen gehabt und habe zum Zeitpunkt, als er sich am 15.
Januar 1999 ans Steuer gesetzt habe, nicht gewusst, dass der Ausweis bereits bei
der Polizei abgegeben worden sei.
Bei
der Kontrolle in Brunnen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fahrzeug- und
Führerausweis vorzuzeigen. Während er den Fahrzeugausweis vorzeigen konnte,
zeigte er den Führerausweis nicht. Die beiden Polizeibeamten der Patrouille händigten
ihm hierauf einen Bussenzettel mit Bedenkfrist (...) wegen Nichtbeachtens eines
Vorschriftssignals (Verbot für Motorwagen) und Nichtmitführens des Führerausweises
aus (...). Bei der Befragung vom 20. Januar 1999 erklärte er, nach dieser
Kontrolle habe er auch nicht zu Hause nach dem Ausweis gesucht, und es sei ihm
auch nicht aufgefallen, dass der Ausweis sich nicht mehr auf dem Tisch befand.
Jetzt, wo ihm der Polizeibeamte sage, dass sein Ausweis deponiert worden sei,
falle ihm auf, dass sein Ausweis nicht mehr auf dem Tisch liege. X., der jüngere
Bruder, bestätigte gegenüber der Polizei übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer,
dass er im Auftrag der Mutter am 13. Januar 1999, 16.00 Uhr, den Ausweis beim
Polizeiposten Z. abgegeben habe. Die Mutter hingegen wollte hiezu nichts sagen
(...). Der Vater wisse auch, dass er den Führerausweis für zwei Monate abgeben
müsse. Er habe einen Reserveschlüssel zum Auto des Vaters. Das Auto sei vor
dem Haus parkiert gewesen. Dass er am fraglichen Abend mit dem Auto des Vaters
weggefahren sei, habe dieser sicher bemerkt, als er weggefahren sei. Vorher habe
er aber dem Vater nichts davon gesagt. Auf die Frage, weshalb er beim Fehlen des
Ausweises anlässlich der Kontrolle in Brunnen nichts bezüglich des
Ausweisentzuges gesagt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe klar
gesagt, dass er seinen Ausweis im Zimmer habe. Er habe aber nicht gewusst, dass
jemand seinen Ausweis bereits abgegeben habe (Frage 11). Wer seinen Ausweis bei
der Polizei in Z. deponiert hat, das wisse er nicht (Frage 12). Das Verhöramt
holte am 26. Februar 1999 bei der Sekretärin des Polizeipostens Z., Frau Y.,
eine telefonische Auskunft ein und erstellte darüber folgende Aktennotiz:
«Auskunft des PP Z. (...)
Am 13.1.1999, 16.00 Uhr, erschien eine Person auf dem PP Z., welche sich als
Bruder von ... ausgab und den Führerausweis von ... deponierte. Frau Y. fragte
ihn, ob der Inhaber des Führerausweises (...) davon wisse, dass der Ausweis
deponiert werde, worauf dieser gesagt habe, ja, der Bruder wisse davon, er käme
im Auftrag des Bruders.
Frau Y. teilt weiter mit, dass sie den Führerausweis noch am selben Tag an das
Verkehrsamt Schwyz weitergeleitet habe.»
Eine
formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw.
telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugliches
Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder
Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber – was in Bezug auf die Auskunft
Y. zutrifft – Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen
Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form der schriftlichen
Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen
Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber
ein Protokoll aufzunehmen (Urteil EVG v. 16.3.1998, U 185/97, E. 5 a; BGE 117 V
285, E. 4c). Das Verwaltungsgericht hat deshalb Y. am 6. April 2000 als Zeugin
zur Sache befragt, wobei den Parteien Gelegenheit geboten wurde, an dieser
Zeugenbefragung teilzunehmen und zum Ergebnis der Zeugenbefragung Stellung zu
nehmen. Y. bestätigte als Zeugin, dass die Aktennotiz des Verhöramtes vom
26.2.1999 vollumfänglich stimme. Sie habe die den Ausweis überbringende Person
mit der Foto des Ausweises verglichen und festgestellt, dass keine Identität
bestand. Auf ihren fragenden Blick habe der Überbringer des Ausweises spontan
erklärt, es handle sich nicht um seinen Ausweis, sondern um jenen seines
Bruders. Sie habe die Modalitäten der Überbringung auf der Ausweisentzugsverfügungskopie,
welche der Polizeiposten usanzgemäss vom Verkehrsamt erhalten hatte,
handschriftlich vermerkt, weshalb sie bei der telefonischen Anfrage vom 26.
Februar 1999 dem Verhöramt exakte Angaben über diesen Vorgang habe machen können.
Es komme häufig vor, dass sie auf dem Polizeiposten Führerausweise von
Lenkern, denen der Ausweis entzogen werde, entgegennehme. Sie nehme dabei den
Ausweis entgegen, und es erfolge ein Eintrag im Posten-Journal. Zusätzlich
erfolge ein Eintrag im Geschäftsbuch. Der Ausweis werde postalisch ans
Verkehrsamt weitergeleitet mit Austrag im Geschäftsbuch. Es komme auch immer
wieder vor, dass Führerausweise in den Briefkasten eingeworfen würden, was
wohl dann der Fall sei, wenn im entsprechenden Zeitpunkt der Posten geschlossen
sei. So habe sie am 24. März 2000 den Führerausweis von ... im Briefkasten
vorgefunden und diesen ans Verkehrsamt weitergeleitet.
e) Bei
der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung ist zu beachten, dass der
Motorfahrzeugführer verpflichtet ist, den Führerausweis beim Autofahren mit
sich zu führen und diesen den Kontrollorganen (Polizei) auf Verlangen
vorzuweisen (Art. 10 Abs. 4 SVG). Bereits das Verhalten des Beschwerdeführers
bei bzw. vor der polizeilichen Kontrolle am Samstag, 16.1.1999 in Brunnen
(Versuch, sich der Kontrolle zu entziehen durch Beschleunigen, Missachten eines
Fahrverbotes, Parkieren auf einem dunklen Parkplatz, sofortiges Löschen der
Lichter) sind Indizien dafür, dass sich der Beschwerdeführer der polizeilichen
Kontrolle entziehen wollte. Sodann wurde ihm durch die Polizei ein Bussenzettel
mit Bedenkfrist wegen Nichtbeachtens des Vorschriftsignals und Nichtmitführens
des Führerausweises ausgehändigt. Die übliche und naheliegende Reaktion eines
Motorfahrzeugführers, der bei einer Verkehrskontrolle den Führerausweis nicht
vorweisen kann ist die, dass er zu Hause den Ausweis sucht und diesen entweder
auf sich trägt oder in einem Dokumentenfach des Autos deponiert, damit ihm die
gleiche Übertretung nicht mehr passiert. Demgegenüber erklärte der
Beschwerdeführer, dass er nach der Kontrolle nicht zu Hause nach dem Ausweis
gesucht habe (Einvernahme vom 29.1.1999, Frage 4). Vielmehr fuhr er am 18.
Januar 1999 wiederum mit dem Auto, womit er bewusst gegen Art. 10 Abs. 4 SVG
verstiess (vgl. Einvernahmeprotokoll, Frage 10). Die naheliegende Erklärung
hiefür ist, dass er keinen Grund hatte, den Ausweis zu suchen, da er wusste,
dass sein Bruder diesen in seinem Auftrag bei der Polizei abgegeben hatte.
Unglaubwürdig ist die Behauptung, dass sein Bruder den Ausweis im Auftrag der
Mutter ohne sein Wissen bei der Polizei deponiert habe. Es liegt nahe, dass ein
solches Vorgehen nicht ohne Auftrag oder zumindest nicht ohne vorgängige
Orientierung des Ausweisinhabers erfolgt. Eine gegenteilige Annahme wäre
lebensfremd. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
seine Eltern am fraglichen Abend nicht um die Erlaubnis fragte, um mit dem Auto
des Vaters in den Ausgang fahren zu dürfen. Hätte er dies getan, so wäre ihm
dies wohl untersagt worden, sofern die Behauptung zutrifft, dass die Mutter um
die bereits erfolgte Deponierung des Ausweises wusste. Symptomatisch und
aussagekräftig ist auch, dass die Mutter zur Darstellung des Beschwerdeführers
und seines jüngeren Bruders, wonach dieser den Ausweis im Auftrag der Mutter
auf der Polizeistation Z. abgegeben habe, nicht Stellung nehmen wollte
(Polizeirapport, S. 4). Mit der Zeugenaussage von Y., gegenüber welcher keine
begründeten Zweifel bestehen, werden die letzten sachverhaltsmässigen Zweifel
ausgeräumt. (...)
Zusammenfassend
bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer am
15./16. Januar 1999 und am Montag, 18. Januar (Einvernahmeprotokoll, Frage 10)
die Autofahrt unternahm im Wissen darum, dass er seinen Ausweis abgegeben hatte
und er nicht hätte fahren dürfen. Damit ist der Beschwerdeführer vorsätzlich
ohne Führerausweis mit dem Auto gefahren, weshalb Art. 17 Abs. 1 Bst. c SVG zur
Anwendung gelangt.
(VGE
829/99 vom 14. April 2000).
Strafvollzug
– Vorzeitiger Strafvollzug: die Kompetenzen regeln sich nach dem
ordentlichen Strafvollzugsrecht. Für Anordnungen im Rahmen des vorzeitigen
Strafvollzuges ist damit das Justizdepartement zuständig.
Aus
den Erwägungen:
1. Das
Justizdepartement macht vernehmlassend geltend, dass der zuständige
Untersuchungsrichter des Verhöramtes die Einweisung des Häftlings in eine
geschlossene Anstalt gewünscht habe. Gemäss Usanz des Strafvollzuges des
Kantons Schwyz gelte eine solche «Anweisung» als bindend, da die letztliche
Zuständigkeit und Verantwortung bis zum rechtskräftigen Urteil beim Verhöramt
resp. beim betreffenden Gericht verbleibe. In diesem Sinne erachtet sich die
Vorinstanz für die Anordnung einer Versetzung in eine Anstalt für Erstmalige
als unzuständig.
a) Der
vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle
zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll insbesondere ermöglichen,
dass dem Angeschuldigten bereits vor der (rechtskräftigen) Urteilsfällung
verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges geboten
werden können. Auch ermöglicht er den weiteren Nachteilen der
Untersuchungshaft – v.a. der unzulänglichen Beschäftigungsmöglichkeiten und
der teilweisen starken Isolierung der Gefangenen – auszuweichen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre ist der vorzeitige
Strafantritt mit dem verfassungsmässigen Recht der persönlichen Freiheit und
den Garantien der EMRK nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen
vereinbar (vgl. BGE 117 Ia 76 m.H.; Schubarth, Zur Rechtsnatur des vorläufigen
Strafvollzuges, ZStR 1979, S. 302f.).
Das
Institut des vorzeitigen Strafvollzuges ist im schwyzerischen Recht nicht
geregelt. Es wird jedoch offenbar gewohnheitsrechtlich praktiziert, was grundsätzlich
nicht zu beanstanden ist, soweit der vorzeitige Strafvollzug nur auf ausdrücklichen
Antrag des Inhaftierten hin und mit Einwilligung der Untersuchungsbehörden zur
Anwendung gelangt, liegt doch der vorzeitige Strafvollzug insbesondere in Fällen,
wo bereits im Untersuchungsverfahren mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine unbedingte Gefängnis-
oder Zuchthausstrafe zu verbüssen sein wird, regelmässig im Interesse des
Inhaftierten.
b) Im
schwyzerischen Strafprozessrecht ist im Stadium der Strafuntersuchung der
Untersuchungsrichter bzw. nach Eingang der Akten beim Staatsanwalt der
Staatsanwalt und nach Eingang der Anklage beim Gericht der Gerichtspräsident für
die Untersuchungshaft zuständig (vgl. § 27 Abs. 1 StPO). Im Stadium des
Strafvollzugs, d.h. bei Vorliegen rechtskräftiger Entscheide, sind das
Justizdepartement bzw. die Bezirksämter zuständig (vgl. § 159 Abs. 2 und 3
StPO). Dieser Aufteilung der Verfahrenswege entspricht auch der Rechtsmittelweg.
Für Beschwerden, welche die Untersuchungshaft betreffen (Haftbefehl,
Haftbedingungen, Verweigerung der nachgesuchten Haftentlassung), ist der
Kantonsgerichtspräsident bzw. ein von diesem bezeichneter Kantonsrichter zuständig
(§ 28 Abs. 1 und 2 StPO). Für Beschwerden gegen Verfügungen der
Strafvollzugsbehörden ist demgegenüber das Verwaltungsgericht zuständig (§
160 StPO).
Ob im
vorläufigen bzw. vorzeitigen Strafvollzug die Strafverfolgungs- oder die
Vollzugsorgane zur Verfügung über den Angeschuldigten und damit u.a. auch zum
Entscheid über Art und Ort der Anstalt, wo die Haft zu vollziehen ist,
erstinstanzlich zuständig sind, ist im schwyzerischen Strafprozessrecht
naturgemäss ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt. Zwischen der Vollzugsbehörde
und der Untersuchungsbehörde besteht bezüglich dieser Frage offenbar
Uneinigkeit. Während die Vollzugsbehörde – wie dargelegt – davon ausgeht,
dass die Untersuchungsbehörde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils
für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Haftanstalt zuständig
ist, geht die Untersuchungsbehörde offenbar davon aus, dass die Vollzugsbehörde
für diese Frage zuständig ist. Dies ergibt sich u.a. aus dem von der
Untersuchungsbehörde verfassten Formular für Gesuche um Antritt des vorläufigen
Strafvollzuges, wo der Gesuchsteller (Inhaftierte) ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht wird, dass der vorläufige Strafvollzug analog zum
definitiven Vollzug in die Zuständigkeit des Justizdepartementes fällt (vgl.
Bf-act. 5); im Weiteren ergibt sich dies aus dem Schreiben der Untersuchungsbehörde
vom 11. Juli 2000 an die Strafvollzugsbehörde, wo der Untersuchungsrichter um
Mitteilung darüber ersucht, wann und in welche Vollzugsanstalt der Beschwerdeführer
im Rahmen des vorläufigen Strafvollzugs versetzt werde (Bf-act. 5). Mit der
Bewilligung zum vorzeitigen Strafantritt (vgl. Schreiben des Kantonsverhöramtes
vom 18. Juli
2000, Bf-act. 7) hat der zuständige
Untersuchungsrichter im Übrigen ausdrücklich festgehalten:
«B. Kompetenzregelung
Die zuständige Behörde nimmt davon Kenntnis, dass sich durch den vorzeitigen
Strafantritt die Kollusionsgefahr erhöhen kann. Sie bestätigt hiermit, dass
der vorzeitige Strafantritt freiwillig und unwiderruflich angetreten wird. Sie
tritt sämtliche Kompetenzen wie Finanzen, Kontakt mit der Vollzugsanstalt an
den Kantonalen Strafvollzug Schwyz ab. Ausnahmen: bis zur Hauptverhandlung wird
sich die Frage des Urlaubes vernünftigerweise nicht stellen.»
Indem
das Justizdepartement im vorliegenden Verfahren seine Unzuständigkeit geltend
macht, widerspricht es sich im Übrigen insofern selber, als dass es eine Verfügung
über die Anstaltseinweisung erlassen hat und als dass es in dieser Verfügung
als Rechtsmittelinstanz unter Hinweis auf § 160 StPO das Verwaltungsgericht
angibt. Wenn sich das Justizdepartement in Fragen des vorzeitigen Strafvollzuges
schon für unzuständig erachtet, müsste es konsequenterweise auch auf den
Erlass von Vollzugsverfügungen verzichten bzw. diese mindestens formell den
Untersuchungsbehörden zum Erlass unterbreiten.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Justizdepartement zwar im vorliegenden Verfahren
geltend macht, für die Festlegung der Anstalt im Rahmen des vorzeitigen
Strafvollzuges nicht zuständig zu sein, faktisch jedoch diesbezüglich
rechtsverbindliche Verfügungen erlassen hat und andererseits auch die
Strafverfolgungsbehörde gemäss den Akten klar die Meinung kundgibt, dass für
den vorzeitigen Strafvollzug das Justizdepartement zuständig ist.
c) Von
der Sache her wäre grundsätzlich eine Zuweisung der Verfügungskompetenz über
den Angeschuldigten während des vorläufigen Strafvollzuges sowohl an die
Strafverfolgungs- als auch an die Strafvollzugsorgane möglich (vgl. nicht veröffentlichter
BGE v. 18.1.1977 i.S. S., wiedergegeben bei Schubarth, Zur Rechtsnatur des vorläufigen
Strafvollzuges, ZStR 1979, S. 302f.). Nachdem sich der vorläufige Strafvollzug
in den reinen Vollzugsfragen (z.B. Beschäftigung, Pekulium, Benutzung von
therapeutischen Angeboten usw.) sowie in den Vollzugsanstalten grundsätzlich
nicht vom normalen Strafvollzug unterscheidet und in Berücksichtigung der
Kenntnisse und Erfahrungen des Justizdepartementes in Fragen des Strafvollzuges,
rechtfertigt es sich, dass in Fragen des vorzeitigen Strafvollzuges nicht nur
das ordentliche Vollzugsrecht zum Zuge kommt, sondern, dass sich auch die
Kompetenzen nach dem ordentlichen Vollzugsrecht regeln (vgl. auch Schubarth,
a.a.O., S. 311). Nachdem dies offenkundig auch die Meinung der
Strafverfolgungsbehörde ist und die Strafvollzugsbehörde zumindest faktisch
diesem Grundsatz entsprechend gehandelt hat, ist vorliegend im Rahmen einer
richterlichen Lückenfüllung die Zuständigkeit der Strafvollzugsbehörde in
Fragen des vorzeitigen Strafvollzuges zu bejahen; eine Ausnahme rechtfertigt
sich unter Umständen einzig in Fragen, für welche die Strafverfolgungsbehörde
ihre Kompetenz ausdrücklich vorbehalten hat. Im Weiteren müssen auch während
des vorläufigen Strafvollzuges die Regelungen über die Untersuchungshaft
Anwendung finden, soweit es um den Schutz des Betroffenen vor ungerechtfertigter
Freiheitsentziehung geht. So haben die Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug
namentlich das Recht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch im Sinne von § 28
StPO zu stellen (Schubarth, a.a.O, S. 311; BGE 117 Ia 72).
d)
Zusammenfassend ist somit die Verfügung des Justizdepartementes vom 22. August
2000, mit welcher der Eintritt in die Strafanstalt Bostadel angeordnet wird, als
Verfügung betr. den Strafvollzug im Sinne von § 158ff. StPO zu qualifizieren.
Das Verwaltungsgericht ist somit gemäss § 160 StPO für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
(VGE
908/00 vom 24. Oktober 2000).
Waffengesetz
– Art. 27 WG; Voraussetzungen für Erhalt einer Waffentragbewilligung;
Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Gefährdung. Es sind strenge Anforderungen
an die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses zur Mitführung einer Waffe in der
Öffentlichkeit zu stellen (Erw. 1).
– Der Beschwerdeführer vermag weder als Inhaber eines Waffengeschäftes
noch als Betreiber einer Bar eine tatsächliche Gefährdung in der Öffentlichkeit
nachzuweisen, welche über die Gefährdung von Geschäftsinhabern anderer
Branchen oder ihrer Mitarbeiter hinausgeht (Erw. 3).
Aus
den Erwägungen:
1. a)
Der Beschwerdeführer besass seit 1986 einen von der Kantonspolizei Schwyz
ausgestellten Waffentragschein. Der Tragschein wurde gestützt auf die damalige
kantonale Regelung (Verordnung über das Waffentragen, nGS 527c) erteilt, welche
eine Verweigerung der Erteilung eines Tragscheines nur unter sehr eingeschränkten
Bedingungen vorsah (keine Bewilligungen v.a. an Unmündige, Geisteskranke,
Straftäter; vgl. § 2 Abs. 2 der Verordnung i.V.m. Art. 5 des Konkordats über
den Handel mit Waffen und Munition, nGS 527a). Seit dem 1. Januar 1999 wird der
Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, das Tragen, das Mitführen,
das Vermitteln, die Herstellung von und der Handel mit Waffen durch das
Bundesrecht geregelt (Waffengesetz, WG, SR 514.54; Waffenverordnung, WV, SR
514.541).
Wer
nach bisherigem kantonalen Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf
und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
des Waffengesetzes (d.h. innerhalb eines Jahres seit dem 1.1.1999) ein Gesuch um
die entsprechende Bewilligung stellen (Art. 42 WG). Das entsprechende Gesuch
wurde vom Beschwerdeführer am 28. Januar 1999 bei der zuständigen kantonalen
Behörde gestellt.
b) Gemäss
Art. 27 Abs. 1 WG benötigt eine Waffentragbewilligung, wer in der Öffentlichkeit
eine Waffe tragen will. Eine Waffentragbewilligung erhält, wer:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt
(Art. 8 Abs. 2 WG);
b) glaubhaft macht, dass er oder sie eine Waffe benötigt, um sich
selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;
c) eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis
der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat (Art. 27 Abs.
2 WG).
2. a)
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung von
Art. 27 Abs. 2 lit. a WG erfüllt. Zu einer Prüfung im Sinne von Art. 27 Abs. 2
lit. c WG wird der Beschwerdeführer erst zugelassen, wenn er die übrigen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffentragbewilligung erfüllt (Art. 29
Abs. 2 WV). Umstritten und zu beurteilen ist somit vorliegend einzig, ob die
Vorinstanzen die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG beim Beschwerdeführer
zu Recht verneinen.
Die
Kantonspolizei führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass an den Nachweis
der Gefährdung strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Zugehörigkeit eines
Gesuchstellers zu einer bestimmten Berufskategorie – beispielsweise den
Waffenhändlern – genüge noch nicht, um die erforderliche Gefährdung von
Personen und Eigentum als gegeben zu erachten. Entscheidend seien vielmehr die
individuellen Umstände des Einzelfalles. Zudem könne von einem Gesuchsteller
erwartet werden, dass er durch andere geeignete Massnahmen im Sicherheitsbereich
einer allfälligen Gefährdung von Personen oder Eigentum vorbeuge. Die
Kantonspolizei stützt sich bei ihrer Argumentation auf ein Kreisschreiben der
Schweizerischen Bundespolizei, Arbeitsausschuss Waffen und Munition, vom 10.
Nov. 1998, in welchem eine möglichst strenge Anwendung der Bedürfnisklausel
(Art. 27 Abs. 2 lit. b WG) empfohlen wird und unter Hinweis auf die Praxis des
Kantons Zürich, wo schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes im kantonalen
Recht eine analoge Bedürfnisklausel vorhanden war, in Bezug auf die Behandlung
von Gesuchen von Waffenhändlern auf die in der angefochtenen Verfügung
wiedergegebene Praxis verwiesen wird.
Der
Regierungsrat zieht im angefochtenen Entscheid in Erwägung, dass in der Bedürfnisklausel
von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG klar eine konkrete Gefährdung gefordert wird, dass
der Gesetzgeber trotz heftigem Widerstand (v.a. von Seiten der Waffenlobby) an
der Bedürfnisklausel festgehalten habe und dass mit dem Waffengesetz der
Missbrauch von Waffen verhindert werden soll. Alle diese Gründe würden für
eine restriktive Auslegung des Bedürfnisnachweises sprechen.
b) Das
Gesuch vom 3. Februar 1999 begründet der Beschwerdeführer mit: «Eigenschutz
sowie Verhinderung von Diebstahl Waffen und Munition» wie auch «Gefährdung
durch Kriminelle, welche in Besitz von Waffen, Bestandteilen oder Munition
gelangen möchten». In der Beschwerde an den Regierungsrat lässt der
Beschwerdeführer dann ausführen, dass Kriminelle (Einbrecher, Diebe, Räuber)
bekanntermassen ein hohes Interesse an Waffen hätten und vor nichts zurückschreckten,
an diese zu gelangen. Der Beschwerdeführer anerkennt zwar, dass er innerhalb
seiner Geschäftsräumlichkeiten keine Waffentragbewilligung benötigt und er
sich somit innerhalb seiner Geschäftsräumlichkeiten gegen unberechtigte
Eindringlinge verteidigen kann, er macht jedoch geltend, dass er Waffen auch
ausserhalb seiner Geschäftsräumlichkeiten transportieren müsse (Abholen von
importierten Waffen im Zollfreilager Kloten, Lieferung der Waffen zu den Kunden)
und er bei diesen Transporten einem erhöhten Risiko ausgeliefert sei. Das Überfallrisiko
sei im Weiteren dadurch erhöht, dass er in der Zweigstelle Y. eine Bar betreibe
und er jeweils abends grössere Geldbeträge in den Nachttresor der Bank oder
nach Hause bringe. In die Bar sei bereits einmal eingebrochen worden. Neu komme
hinzu, dass seine Firma auch Sicherheitsdienste im bewaffneten Objekt- und
Personenschutz anbiete; eine solche Tätigkeit bringe berufsbedingt eine tatsächliche
Gefährdung mit sich.
c) Die
Bedürfnisklausel von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG ist in offener, unbestimmter
Weise formuliert. Die grammatikalische Auslegung der Gesetzesbestimmung ergibt
keine klare Anwort darauf, wann ein Bedürfnis für das Waffentragen in der Öffentlichkeit
bejaht werden kann oder muss. Indem der Gesetzgeber eine «tatsächliche» Gefährdung
fordert, muss zumindest eine reale, fassbare Gefährdung glaubhaft gemacht
werden.
In
systematischer Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf Art. 3 WG, wo
festgehalten wird, dass das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und
Waffentragen im Rahmen des Waffengesetzes gewährleistet ist. Diese Bestimmung
hat jedoch in erster Linie deklaratorischen Charakter und räumt kein
subjektives Recht ein (Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes,
AJP 2/2000, S. 155). Indem die Bestimmungen des Waffengesetzes und damit auch
die Bedürfnisklausel ausdrücklich vorbehalten wurden, wurde das in Art. 3 WG
statuierte Recht auf Waffentragen relativiert.
Den
Materialien können – wie der Regierungsrat zu Recht festhält – keine
Hinweise zur Auslegung der Bedürfnisklausel entnommen werden. In den Debatten
des National- und Ständerates war die Bedürfnisklausel zwar stark umstritten
– neben dem generellen Zweifel am Erfordernis einer solchen Klausel wurde auch
die Unbestimmtheit der Bestimmung gerügt, und es wurde die Befürchtung geäussert,
dass die Behörden bei der Prüfung dieser Voraussetzung willkürlich und
rechtsungleich vorgingen –, wann ein Bedürfnis für das Tragen einer Waffe in
der Öffentlichkeit zu bejahen sei und unter welchen konkreten Umständen eine
Glaubhaftmachung einer Gefährdung bejaht werden kann, wurde jedoch in den Räten
nicht diskutiert, und dazu kann auch der Botschaft des Bundesrates (BBl 1996 I,
S. 1053ff.) nichts entnommen werden. Insgesamt kann den Äusserungen der Befürworter
zumindest entnommen werden, dass grundsätzlich jede in der Öffentlichkeit
mitgetragene Waffe als Gefahrenpotential qualifiziert wurde und das Waffentragen
in der Öffentlichkeit allgemein als Beitrag zur Förderung der
Aggressionsbereitschaft betrachtet wurde (vgl. z.B. Voten Rhyner, Amtl. Bull.
StR 1996, Sitzung 20.6.1996, Alder, Amtl. Bull. NR 1997, Sitzung 3.3.1997).
Diese Äusserungen sprechen für eine restriktive Auslegung der Bedürfnisklauseln.
Die
Unterstellung des Waffentragens in der Öffentlichkeit einer Bewilligungspflicht
bezweckt die Missbrauchsbekämpfung, aber auch den Schutz der Öffentlichkeit.
Die Limitierung der Personen, welche autorisiert sind, in der Öffentlichkeit
eine Waffe zu tragen, vermindert das Risiko, das mit der Verwendung eines
solchen Verteidigungsmittels einhergeht. Die Erfahrung zeigt, dass sich gewisse
Personen unvorhersehbar und in unverhältnismässiger Art verhalten oder unüberlegt
handeln, wenn sie unvermittelt mit einer ausserordentlichen Situation
konfrontiert werden. Wenn sie eine Waffe besitzen und davon Gebrauch machen,
kann daraus eine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit entstehen. Es ist
richtig, dass sich Gewaltanwendung rechtfertigen kann, um sich gegen die Gewalt
eines anderen zu verteidigen. Es ist aber keineswegs garantiert, dass dieser
Schutz sicherer ist, wenn die Person eine Waffe trägt und davon Gebrauch macht
(vgl. BGE 103 Ia 173). Berücksichtigt man die Zielvorstellung der Bedürfnisklausel,
nämlich die öffentliche Sicherheit, ist eine restriktive Anerkennung der
Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG klarerweise gerechtfertigt.
Zusammenfassend
ergibt die Auslegung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG, dass die Vorinstanzen zu
Recht strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses gestellt
haben und sie zu Recht von einer restriktiven Auslegung des Bedürfnisnachweises
ausgegangen sind. In diesem Sinne ist die Erteilung des Waffentragscheins auch
vom Nachweis einer das übliche Mass übersteigenden Gefährdung abhängig zu
machen.
3. Bei
der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine besondere Gefährdung
im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG glaubhaft zu machen vermag, ist zunächst
nochmals darauf hinzuweisen, dass es vorliegend um die Bewilligung zum
Waffentragen in der Öffentlichkeit geht. Es ist grundsätzlich unbestritten,
dass der Beschwerdeführer in seinen privaten Wohn- und Geschäftsräumen
weiterhin eine (geladene) Waffe tragen darf. Es ist damit einzig zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum eine Waffe benötigt, um sich
selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.
a) Es
ist nicht zu verkennen, dass Waffengeschäfte einer erhöhten Gefahr ausgesetzt
sind, von Kriminellen heimgesucht zu werden. Aus den Akten ergibt sich, dass im
Kanton Schwyz in den letzten fünf Jahren vier Einbruchdiebstähle in
Waffengeschäfte verzeichnet wurden. Solche Einbruchdiebstähle werden jedoch
nicht verhindert, und die Gefahr vor solchen Einbrüchen wird auch nicht
minimiert, wenn den Geschäftsinhabern die Bewilligung erteilt wird, in der Öffentlichkeit
eine Waffe zu tragen. Überfälle auf Inhaber von Waffengeschäften in der Öffentlichkeit
wurden im Kanton Schwyz in den letzten Jahren keine registriert. Der Beschwerdeführer
selber vermag lediglich auf einen im Jahre 1997 im Kanton Bern verübten Überfall
auf einen Angestellten eines Waffengeschäfts hinzuweisen, welcher ausserhalb
der Geschäftsräumlichkeiten vollführt wurde, wobei die Vorinstanz zu Recht
daran zweifelt, dass dieser Überfall – der keine Verletzung von Leib und
Leben zur Folge hatte – durch das Tragen einer Waffe hätte verhindert werden
können. Eine Gefährdung in der Öffentlichkeit, welche über eine Gefährdung
von Geschäftsinhabern anderer Branchen oder ihrer Mitarbeiter hinausgeht,
vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, er habe jeweils Waffen vom Zollfreilager Kloten in sein Geschäft
zu transportieren, kann eine erhöhte Gefährdung allenfalls anerkannt werden,
einem allfälligen Schutzbedürfnis bei den Transporten kann aber durch andere,
geeignetere Massnahmen Rechnung getragen werden, insbesondere könnte die Durchführung
des Transportes spezialisierten Fachleuten übergeben werden. Ausserdem steht es
dem Beschwerdeführer frei, zu seiner Selbstverteidigung eine Druckluftwaffe
(welche gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b WG nicht unter das Waffengesetz fällt)
oder einen Selbstverteidigungsspray (z.B. Tränengas oder Pfefferspray) mit sich
zu führen. Insoweit der Beschwerdeführer die Lieferung von Waffen und
Bestandteilen an Kunden geltend macht, kann diesbezüglich wohl kaum von einer
tatsächlichen Gefährdung gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer
ausserhalb seiner Geschäftsräumlichkeiten beim Transport einer einzelnen Waffe
überfallen wird, ist als nicht sehr wahrscheinlich zu qualifizieren, und es
kann diesbezüglich nicht von einer tatsächlichen Gefährdung gesprochen
werden. Ohnehin ist fraglich, ob der Beschwerdeführer selber tatsächlich
solche Waffentransporte auszuüben hat, hält er doch in einem im Zusammenhang
mit dem Verfahren betr. der Waffenhandelsbewilligung an die Kantonspolizei
Schwyz eingereichten Schreiben vom 13. April 2000 fest, dass er seine Geschäftsaktivitäten
in Zukunft hauptsächlich auf die «Vermittlerbasis» ausrichten werde; eine Gefährdung
in der Öffentlichkeit beim Transport von Waffen erscheint von daher nicht als
glaubhaft.
Auch
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr, der er als Betreiber einer
Bar insbesondere beim Transport der Einnahmen zur Bank ausgesetzt ist, kann im
Rahmen der restriktiven Handhabung des Bedürfnisnachweises nicht als solcher
Art qualifiziert werden, dass das Mitführen einer Waffe notwendig ist zum
Schutz vor einer tatsächlichen Gefährdung. Auch diesbezüglich kann vom
Beschwerdeführer verlangt werden, dass er einer allfälligen Gefährdung in
erster Linie durch geeignete Massnahmen im Betrieb selber (z.B. Einbau eines
Tresors, Alarmanlage), durch entsprechende Organisation seines Betriebes (z.B.
Transport des Geldes jeweils am Tag), durch Mitführen der oberwähnten
erlaubten Selbstschutzmittel oder auch durch den Beizug eines privaten
Sicherheitsunternehmens entgegentritt. Von daher kann nicht gesagt werden, dass
das Tragen einer Waffe für den Schutz des Beschwerdeführers selber oder seines
Geldes notwendig im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG ist.
Würde
man vorliegend eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit
als Inhaber eines Waffengeschäfts und einer Bar im Sinne von Art. 27 Abs. 2
lit. b WG bejahen, müsste praktisch bei jeder Verkäuferin und bei jedem Verkäufer,
aber auch bei Mitarbeitern von Banken und Garagen, Gastgewerbebetrieben,
Bijoutiers usw. und bei allen Personen, die ab und zu Geld von einer Bank oder
einem Bancomaten abheben, eine Gefährdung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG
bejaht werden und eine Waffentragbewilligung erteilt werden, sodass ein grosser
Teil der Bevölkerung eine Waffe in der Öffentlichkeit tragen könnte, was
wiederum dem Zweck der Bedürfnisklausel klar widerspricht.
b) Wie
bereits erwähnt, machte der Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens geltend, dass seine Firma neu auch Sicherheitsdienste im
bewaffneten Objekt- und Personenschutz anbiete.
Zunächst
ist festzuhalten, dass Angehörige von Sicherheitsunternehmungen unter Umständen
den erforderlichen Nachweis der tatsächlichen Gefährdung zu erbringen vermögen,
sofern sie im Bereich des Personen- oder Eigentumsschutzes tätig sind, wobei
der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hinweist, dass die
Mitarbeiter solcher Firmen in der Regel nicht mit Schusswaffen ausgerüstet
sind. Eine Tätigkeit in diesem Gewerbe muss jedoch nachgewiesen werden und
insbesondere muss auch bei einer solchen Tätigkeit die tatsächliche Gefährdung
konkret dargelegt werden. Für die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Gefährdung
kann die blosse Geltendmachung einer Tätigkeit im Objekt- und Personenschutz
damit nicht genügen, ansonsten der Bedürfnisnachweis praktisch jedermann zu
erbringen vermöchte. Dass der Beschwerdeführer, der ein Waffengeschäft und
eine Bar betreibt, daneben noch Sicherheitsdienste anbietet, wurde nicht
glaubhaft dargelegt. Zum einen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine
solche Tätigkeit verfügt. Es liegen auch keine Angaben über eine allfällige
Ausbildung oder Berufspraxis (z.B. als Polizist) vor. Im Weiteren sind die
Angaben zur Geschäftstätigkeit mehr als schwammig; konkrete Angaben über die
angebotenen Leistungen, die dazu eingesetzten Mittel (personell, finanziell,
...) und das geographische Tätigkeitsgebiet fehlen. Letztendlich weist der
Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Erhalt des abschlägigen
Entscheides der Kantonspolizei und nach Beizug eines Anwaltes im Verfahren vor
dem Regierungsrat erstmals geltend machte, dass seine Firma neu auch
Sicherheitsdienste im bewaffneten Personen- und Objektschutz anbiete, darauf
hin, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Dass der
Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Inhaber einer Waffenhandlung und
als Betreiber einer Bar überhaupt Zeit hat, auch noch seriöse Dienste im
Bereich des Objekt- und Personenschutzes anzubieten, darf im Übrigen bezweifelt
werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer –
wie er geltend macht – im Handelsregister die Zweckumschreibung seiner Firma
erweitern liess und neu (neben dem Handel mit und der Wartung von
Motorfahrzeugen sowie dem Handel mit Elektrogeräten, Industriekomponenten,
Waffen, Munition, Fahrzeugzubehör) auch den Sicherheitsdienst als
Gesellschaftszweck deklariert, denn die Zweckumschreibung im Handelsregister
stellt noch keine Garantie dafür dar, dass in diesem Tätigkeitsbereich auch
aktiv Geschäfte betrieben werden. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass der
Regierungsrat im angefochtenen Entscheid die Glaubhaftmachung einer Gefährdung
des Beschwerdeführers auch in diesem Bereich als nicht genügend dargetan
qualifiziert hat.
(VGE
845/00 vom 5. Juli 2000; das Bundesgericht hat mit Urteil 2.A. 411/2000 vom 22.
März 2001 eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen).
Wasserrecht
– Gesuch um Entlassung aus der Perimeterpflicht nach rechtskräftiger
Festlegung des Perimeterplanes.
– Private Hochwasserschutzmassnahmen (Aufschüttung des Baugrundes)
rechtfertigen in casu keine Wiedererwägung des Perimeterplanes.
– Raumplanerische Massnahmen einerseits und der Unterhalt des Gewässers
andererseits sind sich ergänzende Massnahmen des Hochwasserschutzes. Wenn
raumplanerische Massnahmen getroffen wurden (z.B. Anheben des Baugrundes) heisst
dies nicht, dass als ergänzende Massnahme der Unterhalt des Gewässers nicht
mehr erforderlich ist.
Aus
den Erwägungen:
2. a)
Wo die Beibehaltung des natürlichen Zustandes von privaten und öffentlichen
Gewässern die Gefahr von Überschwemmungen, Erdrutschen oder andern Schäden für
die Allgemeinheit mit sich bringt, sind sie durch Korrektion, Verbauung oder
Aufforstung zu sichern (§ 44 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, WRG, SRSZ
451.100). Die Ausführung von Massnahmen im Sinne von § 44 WRG und der
Unterhalt obliegen bei öffentlichen und privaten Gewässern grundsätzlich den
bisher pflichtigen Grundeigentümern oder Belasteten (§ 45 WRG). Übersteigen
die Aufwendungen für den Unterhalt und die Verbauung von Bächen und Flüssen
die Kräfte der Pflichtigen oder stehen sie in keinem Verhältnis zum Wert oder
Ertrag der belasteten Grundstücke, so kann der Pflichtenkreis auf weitere
Grundeigentümer und die Träger von privaten oder öffentlichen Werken und
Anlagen, für welche die Verbauung mittelbar oder unmittelbar von Vorteil oder
Interesse ist, ausgedehnt werden (§ 46 Abs. 1 WRG). In den Pflichtenkreis sind
insbesondere jene Liegenschaften einzubeziehen, von denen dem zu verbauenden Gewässer
Wasser zufliesst (§ 46 Abs. 2 WRG). Bei der Verteilung der Lasten innerhalb des
Pflichtenkreises sind der Wert der belasteten Sache, die bestehenden
Wuhrpflichten, die Gefahren sowie die Vorteile und Interessen zu berücksichtigen
(§ 47 Abs. 1 WRG). In Ausführung dieser Bestimmung hält § 13 der
Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz (VVzWRG, SRSZ 451.111) fest, dass die
in den Pflichtenkreis einbezogenen Objekte für die Berechnung der Gefahren,
Vorteile und Interessen in Zonen eingeteilt werden. In die erste Zone werden
alle Objekte eingeteilt, die in ihrem Bestand oder ihrer Sicherheit vom Gewässer
bedroht sind. In weitere Zonen werden jene Objekte eingeteilt, denen aus der
Verbauung indirekte Vorteile erwachsen oder deren Benützer wegen eines
ungehinderten Zugangs von öffentlichen und privaten Strassen, von Siedlungen
und von Nachbargrundstücken oder aus andern Gründen an der Verbauung ein
Interesse haben.
b) Das
Verwaltungsgericht hat im Entscheid 327/94 v. 15.12.1994 (Prot. 515ff.)
festgehalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zuweisung in die Zone
I des Pflichtenkreises angebracht ist oder nicht, auf die konkrete Lage eines
Grundstückes abzustellen sei. Dieses Kriterium sei, im Gegensatz zum
Schatzungswert der einzubeziehenden Liegenschaft, ein statisches, sich grundsätzlich
nicht veränderliches. Daraus ergebe sich, dass eine einmal rechtskräftig
erlassene Zonenzuweisung nicht oder nur erschwert abänderbar sei. Wann diese
Revisions- oder Wiedererwägungsvoraussetzung erfüllt sei, werde weder im
Wasserrechtsgesetz noch in der Vollzugsverordnung geregelt. Es sei diesbezüglich
auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (insbes. § 34 VRP) abzustellen. Des
Weiteren wurde im zitierten Entscheid festgehalten, dass auch baubedingte Geländeveränderungen
(z.B. Terrassierungen) nicht geeignet seien, das Gefahrenpotential genüglich
einzudämmen, dass damit eine Umteilung von der I. Zone in eine höhere Zone möglich
wäre. Dies umso mehr, als durch Überbauungen versiegelter oder verdichteter
Boden die Gefährdung bei Unwetter eher erhöhe als mindere.
Wie
bereits erwähnt, wurden auf den Grundstücken der Beschwerdeführer nach dem
Erlass des Perimeterplanes Geländeveränderungen vorgenommen, welche speziell
den Hochwasserschutz bezwecken. Gemäss dem privaten Überbauungsplan X.Y. des
Ingenieurbüros A. wurde die im Baugebiet liegende Geländemulde aufgefüllt,
und zwar so weit, dass alle Bauparzellen 50 cm über dem Spiegel eines 100-jährigen
Hochwassers liegen. Am Augenschein konnte jedoch festgestellt werden, dass dies
nicht bei allen Objekten mit unbewohnten Erdgeschossen zutrifft (...). Gemäss
den Angaben der Beschwerdeführer wurden Aufschüttungen von ca. 80 cm bis 1.50
m vorgenommen. Die N-strasse entlang des Baches wurde so angelegt, dass die
Nivlette 50 cm über dem 100-jährigen Hochwasser-Spiegel liegt. Parallel zur
Strasse verläuft neben dem Bach ein Bächlein, das der Entwässerung des
Gebietes X.Y. dient; dieses Wasser wird direkt in den See abgeleitet (d.h., es
fliesst nicht in den Bach).
Es
stellt sich die Frage, ob diese im Baugebiet getroffenen Massnahmen eine
Bedrohung des Gebietes X.Y. durch den Bach ausschliessen und der Unterhalt des
Baches von keinem unmittelbaren oder mittelbaren Interesse für die Beschwerdeführer
mehr ist.
Diesbezüglich
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich unbestritten ist, dass das
Gebiet X.Y. im potentiellen Überschwemmungsbereich des Baches liegt (vgl.
privater Überbauungsplan des Ingenieurbüros A. v. 11.5.1995). Das Gebiet X.Y.
wurde denn auch im kommunalen Schutzzonenplan als Gefahrenschutzzone
ausgeschieden. Der Schutzzonenplan lag vom 3. Okt. 1997 bis zum 3. Nov. 1997 öffentlich
auf, und von den Beschwerdeführern gingen keine Einsprachen dagegen ein. Der
Schutzzonenplan ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. In einem
Gutachten vom 1. Juli 1989 des Ingenieurbüros B. zur Hochwassersicherheit am
Seezufluss des Baches wurde zur Erreichung der geforderten Hochwassersicherheit
die Erhöhung der Dämme der Bachschalen im Unterlauf vorgeschlagen. Zusätzlich
wurde jedoch festgehalten, dass auch bei einer Erhöhung des Dammes entlang der
Bachschale angestrebt werden müsse, dass der Wasserabfluss möglichst
ungehindert erfolgen könne. Die Möglichkeit des Transportes grösserer
Geschiebefrachten, welche allenfalls die Bachschale übermässig belasten bzw.
verstopfen könnten, müsste durch gezielte Verbauungsmassnahmen im Bachoberlauf
– soweit sie heute noch nicht ausgeführt seien – verhindert werden
(Gutachten, S. 18). Bauliche Massnahmen im Unterlauf, wo sich auch das Gebiet
X.Y. befindet, genügen gemäss diesem Gutachten somit nicht, sondern für die
Hochwassersicherheit sind auch die Überbauungen im Bachoberlauf, für welche
die Wuhrkorporation zuständig ist, notwendig. Die im Gutachten B.
vorgeschlagene Erhöhung der Dämme der Bachschale wurde bis anhin nicht
vorgenommen.
(Es
folgen Ausführungen der kantonalen Fachinstanz.)
c)
Beim Hochwasserschutz kommt dem sachgerechten Unterhalt der Gewässer oberste
Priorität zu. Darunter werden der Erhalt der Abflusskapazität und der
Wirksamkeit der Schutzbauten, aber auch die Berücksichtigung der Umweltbelange
verstanden. Gleich wichtig ist die Berücksichtigung möglicher Gefahren in der
Richt- und Nutzungsplanung. Durch das Meiden von Gefahrengebieten und den Erlass
von Bauauflagen (z.B. Objektschutzmassnahmen wie Geländeveränderungen, Aufschüttungen)
kann eine Zunahme des Schadenpotentials verhindert werden (vgl. Infoheft
Raumplanung 1/94, S. 9). Der sachgerechte Unterhalt der Gewässer und die erwähnten
raumplanerischen Massnahmen sind sich ergänzende Massnahmen. Wenn wie
vorliegend raumplanerische Massnahmen durch Anhebung des Baugrundes getroffen
wurden, heisst dies nicht, dass ergänzende Massnahmen durch den Unterhalt der
Gewässer für den Hochwasserschutz nicht mehr erforderlich wären. Die
kantonale Fachinstanz – welcher entgegen den Unterstellungen der Beschwerdeführer
kein Interesse an der Beibehaltung der Beschwerdeführer im Pflichtenkreis
unterschoben werden kann – hat mit nachvollziehbarer und umfassender Begründung
auf dieses Zusammenwirken der verschiedenen Schutzmassnahmen hingewiesen und den
Schluss gezogen, dass die getroffenen baulichen Massnahmen im Baugebiet für
sich alleine als Hochwasserschutz nicht ausreichen. Das Einzugsgebiet des Baches
ist Flyschgebiet; die Gefahr, dass Erdrutsche den Bachlauf verstopfen und
Stauungen verursachen, ist real. Ein Dammbruch kann dann zu erheblichen Überschwemmungen
im Bereich des Bachunterlaufes führen. Das Kriterium des 100-jährigen
Hochwassers, welches als Massstab bei den Aufschüttungen im X.Y.-Gebiet diente,
ist rein auf die anfallende Wassermenge ausgerichtet. Das Problem beim Bach
liegt aber v.a. beim Geschiebe, dem Geröll, den Erdrutschen usw., welche zu
Stauungen und entsprechenden Überschwemmungen führen können, ohne dass erst
die Wassermenge eines 100-jährigen Hochwassers anfallen muss. Aufgabe der
Wuhrkorporation ist es gerade, die Verstopfung des Baches durch Geschiebe so
weit als möglich zu verhindern bzw. einzudämmen.
In Berücksichtigung
der dargelegten Umstände und der in den Akten befindlichen Gutachten besteht
kein Anlass, die Empfehlung der kantonalen Fachinstanz, die Beschwerdeführer
nicht aus dem Pflichtenkreis zu entlassen, zu missachten. Der Unterhalt des
Baches samt seinen Schutzbauten ist auch heute noch von unmittelbarem Interesse
für die Beschwerdeführer, da die von den Beschwerdeführern getroffenen
baulichen Massnahmen nur eine Ergänzung zum Unterhalt und den Verbauungen des
Baches darstellen und die Funktionstüchtigkeit dieser baulichen Massnahmen die
ordnungsgemässe Verbauung und den Unterhalt des Rickentalbaches voraussetzt,
wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält. Dass der
Unterhalt und die Verbauung des Baches auch heute noch von unmittelbarem
Interesse für die Beschwerdeführer ist, ergibt sich im Übrigen auch daraus,
dass die Aufschüttung des Baugrundes auf ein Jahrhunderthochwasser ausgerichtet
ist. Der traditionelle Ausbau auf ein Jahrhunderthochwasser hat jedoch keine
allgemeine Gültigkeit mehr. Bei sehr hohen Sachwerten, wie z.B. geschlossenen
Siedlungen, wird empfohlen, den Schutzgrad höher anzusetzen, d.h., den
Schutzgrad auf ein Extremereignis auszurichten (vgl. Infoheft Raumplanung 1/94,
S. 9, 10). Bereits der Bezirksrat hielt zu Recht fest, dass trotz der von den
Beschwerdeführern vorgenommenen baulichen Massnahmen bei einem Extremhochwasser
weiterhin mit einer Gefährdung des Gebietes X.Y. zu rechnen ist.
(VGE
829/00 vom 20. Juni 2000).
Ausländerrecht
–
Familiennachzug.
Aus
dem Sachverhalt:
Eine
kroatische Staatsbürgerin lebt seit rund sieben Jahren als Kurzaufenthalterin
und seit drei Jahren als Jahresaufenthalterin in der Schweiz zusammen mit ihrem
1987 geborenen Sohn, welcher sich seit 1993 in der Schweiz aufhält, seit 1997
im Familiennachzug. 1999 ersuchte sie um Bewilligung des Familiennachzuges für
ihren Ehemann (Heirat 1986) und Vater ihres Sohnes. Die Kantonale Fremdenpolizei
wies das Gesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe kein
Anspruch auf einen Familiennachzug und die privaten Interessen vermöchten die
öffentlichen Interessen, insbesondere die Überfremdungsgefahr und
Arbeitsmarktregulierung, nicht aufzuwiegen. Der Regierungsrat wies eine dagegen
erhobene Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht hob diesen Beschwerdeentscheid
auf und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück.
Aus
den Erwägungen:
1. Mit
der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde können neben der unrichtigen oder
ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes grundsätzlich
nur Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRP). Wegen blosser
Unangemessenheit der Verfügung kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur
erhoben werden, wenn das Verwaltungsgericht als erste kantonale
Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat und es sich nicht um eine Verfügung des
Regierungsrates handelt (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP), sich die Beschwerde gegen
eine Verfügung im Sinne von § 9 Abs. 2 VRP richtet oder die Beschwerde gemäss
§ 52 VRP überwiesen wird (lit. b), die Beschwerde sich gegen
Vollstreckungsandrohungen, Vollstreckungsverfügungen oder Disziplinarmassnahmen
richtet (lit. c) oder die Beschwerde wegen Diskriminierungen in einem öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnis erhoben wurde (lit. d).
Im
vorliegenden Verfahren kann die Angemessenheit des angefochtenen Beschlusses
folglich nicht überprüft werden.
2. a)
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über
die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer beziehungsweise
seine allfällig in der Schweiz lebenden Angehörigen haben damit grundsätzlich
keinen Anspruch darauf, dass ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird (BGE
119 Ib 83 m.H.).
b)
Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines
Familienlebens. Daraus kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich
nur dann ein Anspruch auf Familiennachzug abgeleitet werden, wenn das
Familienglied, welches sich bereits in der Schweiz befindet, über ein
Anwesenheitsrecht verfügt, also entweder Schweizer Bürger oder im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung ist (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 ANAG) oder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf deren Erneuerung ein Rechtsanspruch besteht
(z.B. nach Massgabe eines Staatsvertrages, vgl. dazu Peter Kottusch, Zur
rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, ZBl 1989, S. 329ff.,
S. 343; BGE 115 Ib 99; 119 Ib 93, Erw. 1c; 122 II 5, Erw. 1e).
c)
Auch bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen von Art. 39 BVO besteht kein
Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzuges. Aus Art. 36 und 38ff. BVO kann
kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden,
werden doch in der Begrenzungsverordnung bloss Vorschriften aufgestellt, welche
die Kantone in ihrer Freiheit zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen einschränken,
nicht aber sie zur Erteilung von Bewilligungen verpflichten (BGE 115 Ib 3). Die
Fremdenpolizei ist vielmehr befugt, die Bewilligungserteilung von weiteren
Voraussetzungen abhängig zu machen, welche nicht in Form von Rechtssätzen
gekleidet werden müssen (vgl. Kottusch, Das Ermessen der Kantonalen
Fremdenpolizei und seine Schranken, ZBl 1990, S. 168). Die Behörden werden in
Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 ANAV ausdrücklich verpflichtet, in ihren
Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen, den Grad der Überfremdung
des Landes sowie die Situation des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Die öffentlichen
Interessen, die gemäss Art. 16 ANAG beim Bewilligungsentscheid berücksichtigt
werden müssen, sind weit auszulegen (Kottusch, a.a.O., ZBl 1990, S. 169 mit
Hinweis auf BGE vom 7.9.1984 i.S. B.).
3. a)
Der Regierungsrat verneint einen Rechtsanspruch auf den Nachzug von
Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Daran ändere auch der Umstand
nichts, dass die Beschwerdeführerin bereits seit rund sieben Jahren als
Kurzaufenthalterin und drei Jahre als Jahresaufenthalterin in der Schweiz
verbracht habe.
b) Die
ausländische Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
Niederlassungsbewilligung noch über einen festen Rechtsanspruch auf Erneuerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung (hinsichtlich des im Regelfall fehlenden Anspruches
auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vgl. BGE 119 Ib 95, Erw. 1d). Sie
kann somit aus Art. 8 EMRK keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug ableiten,
wie sie dies auch nicht aus Art. 17 Abs. 2 ANAG herleiten kann, da diese
Bestimmung nur der niedergelassenen bzw. der niederlassungsberechtigten Ausländerin
ein Recht auf Nachzug ihrer Familie einräumt. Die Niederlassungsbewilligung
kann ihr voraussichtlich aber erst per 14.5.2004 erteilt werden (Vernehmlassung
Frepo vom 26.8.1999 an Justizdepartement, S. 3, Ziff. 5). Der Kanton wird von
gesetzlichen oder staatsvertraglichen Rechtsansprüchen abgesehen im Rahmen
seines Ermessens frei, aber immerhin in Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes
und des Verhältnismässigkeitsprinzipes über die Niederlassungsbewilligung
dannzumal befinden können (Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, S. 108).
c) Was
die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem verneinten Rechtsanspruch vorträgt,
vermag an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern.
4.
Besteht kein Rechtsanspruch auf einen Familiennachzug, so kommt, nebst den
Mindestvoraussetzungen nach Art. 39 BVO, dem Verwaltungsermessen bzw. der Abwägung
zwischen öffentlichen und privaten Interessen eine entscheidende Bedeutung zu
(oben Erw. Ziff. 2a/c oben).
a) Der
Regierungsrat stellt sich auf den Standpunkt, auch wenn es alleine um eine
Familienzusammenführung gehe (d.h. sinngemäss, dass keine wirtschaftlichen,
politischen oder humanitären Interessen im Vordergrund stehen; vgl. unten Erw.
4 lit. b), käme ein Familiennachzug nur in Frage, wenn die privaten Interessen
der Betroffenen, die weit auszulegenden öffentlichen Interessen (gemeint sind
v.a.: Überfremdungsabwehr/Stabilisierungspolitik des Bundes; Streichung der Länder
Ex-Jugoslawiens als traditionelle Rekrutierungsgebiete, Regulierung des
Arbeitsmarktes) klar überwiegen würden. Diese für Gesuchsteller aus Ländern
des zweiten Kreises strenge Rechtspraxis bzw. Gewichtung der Interessen ist im
Rahmen einer blossen Rechtskontrolle nicht zu beanstanden. Sie setzt indes
voraus, dass im Einzelfall die privaten Interessen soweit erforderlich auch
abgeklärt bzw. – unter Beachtung der Mitwirkungspflicht (§ 19 VRP) –
ermittelt werden, um eine sachgerechte Interessenabwägung überhaupt zu ermöglichen.
Zudem ist zu beachten, dass bei fehlenden oder nur untergeordneten
wirtschaftlichen, politischen und humanitären Interessen in den meisten Fällen
nurmehr das Interesse an der Familienzusammenführung im Sinne des
Familiennachzuges verbleiben wird.
b) Der
Regierungsrat führt zu Recht aus, der Zweck des Familiennachzuges sei, das
familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Dem widerspreche es, wenn primär
andere, wie wirtschaftliche, humanitäre oder politische Absichten verfolgt würden.
aa)
Der Regierungsrat räumt ein, bei der Beschwerdeführerin würden kaum
ausschliesslich wirtschaftliche und nicht familiäre Gründe im Vordergrund
stehen (angef. RRB, S. 3, Erw. 3). Welche familiären Gründe damit genau
angesprochen werden, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung indes nicht
explizit. Vielmehr wird der Beschwerdeführerin vorgehalten, sie habe im Jahre
1997 lediglich den Nachzug für Sohn ... beantragt, nicht aber auch denjenigen
des Ehemannes. Wenn es ihr einzig um die Zusammenführung der Familie ginge, hätte
sie bereits damals um die Einreise des Ehemannes nachsuchen müssen (angef. RRB,
Erw. 3). An anderer Stelle führt der Regierungsrat aus, die Beschwerdeführerin
habe 1997 «lediglich für ihren Sohn ein Familiennachzugsgesuch gestellt ...,
obwohl sie als Jahresaufenthalterin den Ehemann hätte miteinbeziehen können.»
Offenbar sei «es ihr damals aber mehr um die Besserstellung ihres Kindes als um
das Zusammenleben der Gesamtfamilie» gegangen (angef. RRB, Erw. 4.3.2). Und
schliesslich wendet der Regierungsrat ein, der Ehemann der Beschwerdeführerin
habe bereits einmal als Kurzaufenthalter in der Schweiz gearbeitet, sei dann
aber wieder in die Heimat zurückgekehrt, ohne dass die Ehefrau mitgegangen wäre.
Insofern habe sie die Trennung ebenfalls freiwillig herbeigeführt (angef. RRB,
Erw. 4.3.2). Der Regierungsrat zweifelt mit anderen Worten ernsthaft daran, dass
es der Beschwerdeführerin um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehe. Er
sieht vielmehr wirtschaftliche Interessen im Vordergrund (angef. RRB, Erw. 3,
4.3.1, 4.3.3). Diese Sachverhaltsannahme ist nach Auffassung des Gerichtes aus
folgenden Gründen indes nicht liquid:
bb)
Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass der Ehemann im Rahmen einer
Kurzaufenthaltsbewilligung im Jahre 1991 in der Schweiz erwerbstätig war (vgl.
auch angef. RRB,
Ingress lit. a). Zu jenem Zeitpunkt verweilten weder die
Beschwerdeführerin noch Sohn ... (Einreisedatum: 22.3.1993) andauernd in der
Schweiz. Vielmehr ist aktenkundig, dass Sohn ... 1991 ein Visum erhielt, um
seine Eltern in der Schweiz zu besuchen. Es geht mithin zu weit, aus diesem,
relativ weit zurückliegenden Sachverhalt bzw. aus der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin 1992 wieder allein in die Schweiz einreiste (damals bei der
Einreise noch zeitlich befristet, ab 1.8.1992 dann im Rahmen der Aktion
Bosnien-Herzegowina), das Interesse an einer Familienzusammenführung ernsthaft
in Abrede stellen zu wollen.
cc)
Hinsichtlich des Nachzuges von Sohn ... hat man sich zu vergegenwärtigen, dass
die Beschwerdeführerin und deren Sohn ... bereits seit 1993 in der Schweiz
zusammenleben und dass die Beschwerdeführerin per 15. Dezember 1996 eine
Jahresaufenthaltsbewilligung erhielt (Umwandlungsgesuch vom 18.10.1996). Im
damaligen Zeitpunkt verfügte Sohn ... im Rahmen von Aktion Bosnien-Herzegowina
noch über eine Aufenthaltsbewilligung bis 30. April 1997 (die
Aufenthaltsbewilligung für Familien mit Kindern konnten die Kantone ein letztes
Mal bis 30. April 1997 verlängern, bzw. die kollektive vorläufige Aufnahme
wurde per 30. April 1997 aufgehoben; siehe Beschlüsse des Bundesrates vom 3.
April 1996 und 26. Juni 1996, BBl 1997 II, S. 743). Die Beschwerdeführerin
stellte alsdann am 25. Februar 1997 für Sohn ... ein «Gesuch um Erteilung
einer Bewilligung B». Ihr ging es damals offensichtlich darum, dass sich an der
bestehenden Situation, d.h., dass Sohn ... weiterhin bei ihr leben darf, nichts
ändern soll. Es war dann die Fremdenpolizei, welche der Beschwerdeführerin
umgehend mitteilte, das Gesuch sei «mit dem Formular um Familiennachzug» über
die Wohngemeinde einzureichen, was am 12. März 1997 auch geschah. Wann genau
der Nachzug von Sohn ... bewilligt wurde, ist nicht aktenkundig, hingegen
folgender Abklärungsauftrag des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 15. Mai
1997 betr. Sohn ... (Eingang Frepo 16.5.1997):
«Aus ihren Akten geht hervor, dass
die Mutter eine Jahresbewilligung besitzt. Bevor im vorliegenden Fall eine
Wegweisung angeordnet wird, sollte u.E. abgeklärt werden, ob hier allenfalls
die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung im Rahmen eines
Familiennachzuges gegeben sind. Es gilt zu verhindern, dass diese Frage erst im
Rahmen eines möglichen Beschwerdeverfahrens, auf Antrag des Beschwerdedienstes,
geprüft werden muss. Falls der Familiennachzug nicht möglich ist und er mit
einer entsprechenden kant. Verfügung abgelehnt wird, würde hier die übliche
Wegweisungsverfügung erlassen.»
Aktenkundig
ist alsdann noch eine Abschätzung des Fürsorgerisikos vom 16.5.1997. Aufgrund
der Akten muss man mithin davon ausgehen, dass einerseits die Prüfung des möglichen
Nachzuges von Sohn ... vor allem auch von den Behörden in die Wege geleitet
wurde (nachdem die Mutter eine Jahresaufenthaltsbewilligung B erhielt und Sohn
... seit 1993 bei der Mutter lebte), und anderseits eine Gesamtzusammenführung
der Familie damals offenbar weder von der Beschwerdeführerin noch von den Behörden
in Betracht gezogen wurde, obgleich gerade etwa zu diesem Zeitpunkt im Kanton
Schwyz die Praxis beim Familiennachzug insofern geändert wurde, als die
Bewilligung grundsätzlich nurmehr erteilt wird, wenn beide Ehepartner und alle
betreuungspflichtigen Kinder in der Schweiz wohnen (VGE 1028/98 vom 19.6.1998,
Erw. 3, 4c; vernehmlassend schrieb in jenem Verfahren das instruierende
Justizdepartement am 3. Juni 1998, 1994 sei diese Praxis der Gesamtzusammenführung
noch nicht so einheitlich gewesen, der Regierungsrat habe sie aber seit ca.
einem Jahr in seiner Beschwerderechtsprechung mehrfach bestätigt). Im
angefochtenen Regierungsratsbeschluss wird denn auch die Nachzugsbewilligung für
Sohn ... im Nachhinein als fragwürdig bezeichnet (S. 5 oben). Aus dem Umstand,
dass damals kein Familiennachzugsgesuch für den Ehemann gestellt wurde, kann für
den vorliegenden Fall somit nicht zwingend geschlossen werden, es fehle ein
ernsthaftes Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie. Vielmehr bedarf
es in diesem Zusammenhang in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz noch ergänzender Sachverhaltsabklärungen. Es ist
unter Beachtung der Mitwirkungspflichten bei der Beschwerdeführerin und deren
Ehemann abzuklären, weshalb der Ehemann die letzten Jahre getrennt von der
Beschwerdeführerin und Sohn ... lebte, weshalb nicht früher bzw. gleichzeitig
mit Sohn ... ein Familiennachzugsgesuch gestellt wurde und was die Motive des
aktuellen und umstrittenen Nachzugsgesuches sind. Erst wenn hinsichtlich dieser
Interessenlage soweit möglich Klarheit besteht, kann eine gesamtheitliche
Interessenabwägung vorgenommen werden.
c) Zu
den privaten Interessen sind zudem noch folgende Bemerkungen anzufügen:
aa)
Nach Ansicht des Regierungsrates ist unter Umständen eine Rückkehr als
zumutbar zu bezeichnen, wenn es primär um die Zusammenführung der ganzen
Familie gehe. Hier wird bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen sein,
weshalb der Nachzug der Gesamtfamilie früher nicht angestrebt wurde. Hat dies
die Beschwerdeführerin und ihre Familie bewusst in Kauf genommen, obgleich es
ihr zumutbar gewesen wäre, anders zu handeln, so hat sie es sich auch vorhalten
zu lassen. Andernfalls aber erweist sich bei Bejahung der Mindestvoraussetzungen
(vgl. unten Erw. 5) die Aufgabe des jetzigen Aufenthaltsstatus von Mutter
(Jahresaufenthaltsbewilligung) und Sohn (Familiennachzug) zwecks Zusammenführung
der Gesamtfamilie als nicht unter allen Umständen verhältnismässig. Vielmehr
wird es davon abhängen, ob andere Gesichtspunkte die Verweigerung des Nachzuges
zu rechtfertigen vermöchten (z.B. Gleichheitsgebot, Lage auf dem Arbeitsmarkt).
bb)
Der Regierungsrat stellt sich auf den Standpunkt, der erst zwölf Jahre alte
Sohn, welcher seit einigen Jahren hier zur Schule gehe (Kindergarten bis 5.
Primarklasse), könne sich in seiner Heimat noch leicht integrieren. Eine solche
Feststellung ist insbesondere gerechtfertigt, solange ein Kind noch nicht die
Primarschule besucht. Der Sohn der Beschwerdeführerin wird in einem Jahr die
Primarschule beenden. Eine Integration in der Heimat ist auch in diesem
fortgeschrittenen Ausbildungsstadium noch möglich, indes würde diese neue
Situation Sohn ... im Vergleich zu einem Schüler im Kindergartenalter ungleich
härter treffen.
cc)
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine besonders gute Integration im
Gastland Schweiz. Das instruierende Justizdepartement bezeichnet dieses
geltendgemachte private Interesse als nicht erstellt. Es sind deshalb
entsprechende Abklärungen insbesondere bei Arbeitgebern, Schule und Behörden
zu treffen.
d) Der
Regierungsrat legt zu Recht grosses Gewicht auf eine rechtsgleiche Behandlung.
Die Frage der Rechtsgleichheit (inwieweit liegen vergleichbare Verhältnisse mit
den übrigen Jahresaufenthaltern oder den Flüchtlings-Rückkehrern vor?) kann
aber erst geprüft werden, wenn die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen
getroffen sind.
(VGE
1000/00 vom 26. Mai 2000).
Handänderungssteuer
– Der kantonale Gesetzgeber hat mit § 6 lit. f HStG die Fusion von
Gesellschaften nicht von der Handänderungssteuer befreit.
Aus
den Erwägungen:
1.
Nach § 1 des kantonalen Gesetzes über die Erhebung der Handänderungssteuer (HStG,
SRSZ 172.510) erheben die politischen Gemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes
eine Handänderungssteuer. Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstückes (§
2 Abs. 1 HStG). Die Handänderungssteuer beträgt ein Prozent des Handänderungswertes
(§ 7 HStG).
Nach
§ 6 lit. f HStG sind von der Handänderungssteuer befreit: «Handänderungen
infolge Umstrukturierung ohne wesentliche Änderung der Anteilsrechte der
Beteiligten auf Verlangen des Steuerpflichtigen. Erfolgt eine wesentliche Veränderung
der Beteiligungsrechte innert fünf Jahren, so wird die Handänderungssteuer
nacherhoben.»
2. Im
konkreten Fall ist im Wesentlichen streitig, ob hinsichtlich des Grundstücks GB
... die Handänderung von der X. AG zur Y. AG nach § 6 lit. f HStG von der Handänderungssteuer
befreit ist. Dies ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin der Fall. Demgegenüber
argumentiert die Vorinstanz sinngemäss, diese Handänderung falle nicht unter
den Steuerbefreiungsgrund von § 6 lit. f HStG.
3. a)
Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Steuerbefreiung nach § 6
lit.f HStG im Präjudiz VGE 717/99 vom 14. Januar 2000 auseinander gesetzt.
Dabei kam es zum Ergebnis, dass der kantonale Gesetzgeber mit § 6 lit. f HStG
die Fusion von Gesellschaften nicht von der Handänderungssteuer befreit hat.
Dieses
Ergebnis basiert auf einer detaillierten Auseinandersetzung mit der
Entstehungsgeschichte von § 6 lit. f HStG. Dabei berücksichtigte das
Verwaltungsgericht u.a. hauptsächlich,
–
dass die Revision von § 6 lit. f HStG nicht separat erfolgte, sondern im
Zusammenhang mit der Einfügung von § 38b StG (mit dem Randtitel «Übergang
zur Holdinggesellschaft»); diese Bezugnahme auf den Übergang zur
Holdinggesellschaft bzw. auf § 38b StG erfolgte ausdrücklich im Bericht zur
Vernehmlassung sowie im Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat (vgl. RRB,
Nr. 1657 vom 27. Sept. 1993, S. 13);
–
dass im Rahmen der Beratungen in der vorberatenden Kommission des
Kantonsrates ausdrücklich die Nidwaldner Regelung herangezogen wurde, welche im
Handänderungssteuerrecht bei den Befreiungsgründen – analog wie im Zürcher
Handänderungssteuerrecht (vgl. § 180 lit. d/e des bis 31. Dez. 1998 geltenden
StG-ZH, bzw. § 229 Abs. 1 lit. d und e des seit 1. Januar 1999 geltenden neuen
StG-ZH) – einerseits die «Umwandlung von Unternehmen ohne wesentliche Änderung
der Anteilsrechte der Beteiligten» und anderseits «Unternehmenszusammenschlüsse»
(durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine juristische
Person) aufführt,
–
dass indessen der Schwyzer Gesetzgeber von dieser Nidwaldner (bzw. Zürcher
Regelung) nicht sämtliche Befreiungsgründe, sondern nur die «Umwandlung von
Unternehmen ohne wesentliche Änderung der Anteilsrechte der Beteiligten» übernommen
hat (nicht aber den Befreiungsgrund des «Unternehmenszusammenschlusses»),
–
dass es dem Richter grundsätzlich verwehrt ist, einen vom Gesetzgeber
nicht übernommenen Befreiungsgrund auf dem Wege der Gesetzesauslegung einzuführen,
–
dass gemäss konstanter Rechtsprechung Steuerbefreiungen bei einer
allgemeinen Rechtsverkehrssteuer, wie sie die Handänderungssteuer darstellt,
vom Richter nicht extensiv, sondern restriktiv auszulegen sind,
–
und dass es bei der Handänderungssteuer als Objektsteuer unerheblich
ist, ob ein Gewinn resultiert; die Besteuerung wird grundsätzlich bei jeder
Handänderung ausgelöst, es sei denn, das Gesetz sehe die Steuerbefreiung ausdrücklich
vor, was bei der Fusion gerade nicht der Fall ist.
b)
Zusammenfassend entschied das Verwaltungsgericht im genannten Präjudiz (S. 14
unten), dass der Steuerbefreiungsgrund von § 6 lit. f HStG («Handänderungen
infolge Umstrukturierung ohne wesentliche Änderung der Anteilsrechte der
Beteiligten») Unternehmenszusammenschlüsse bzw. die Fusion generell nicht
erfasst. Mithin war für das Gericht ausschlaggebend, dass die Fusion nur dann
als Steuerbefreiungsgrund gelten kann, wenn dies vom Gesetzgeber ausdrücklich
beabsichtigt wird, was indessen voraussetzt, dass der Gesetzgeber einen solchen
Befreiungsgrund (welcher im Nidwaldner und Zürcher Recht zusätzlich zum
Befreiungsgrund der Umwandlung von juristischen Personen/Personengesellschaften
ohne wertmässige Änderung der Anteilsrechte der Beteiligten existiert) auch
ausdrücklich im Gesetz aufführt. Solange dies nicht der Fall ist, und der
Gesetzgeber Fusionen bzw. Unternehmenszusammenschlüsse bei den
Steuerbefreiungsgründen nicht aufführt, bleibt es dabei, dass Handänderungen
im Zusammenhang mit Fusionen nach Schwyzer Handänderungsrecht nicht von der
Handänderungssteuer befreit sind.
c) Das
Gericht hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall vom dargelegten Ergebnis des Präjudizes
vom 14. Januar 2000 abzuweichen. Unbehelflich sind die Vorbringen in der
Beschwerdeschrift, wo u.a. argumentiert wird, im genannten Präjudiz sei es um
eine «Fusion unter Dritten (konzernfremden Gesellschaften)» gegangen, derweil
hier eine «Fusion unter Nahestehenden (Schwestergesellschaften)» vorliege. Die
Beschwerdeführerin übersieht die gerichtliche Schlussfolgerung im genannten Präjudiz
(S. 14 unten), wonach der kantonale Gesetzgeber mit § 6 lit. f HStG die Fusion
von Gesellschaften nicht von der Handänderungssteuer befreit hat. Mit dieser
generell gehaltenen Schlussfolgerung sollte vermieden werden, dass – solange
die gesetzliche Regelung von § 6 HStG unverändert bleibt – Diskussionen darüber
entstehen, «welche Fusionen» von der Handänderungssteuer nicht befreit sind
und «welche Fusionen» eventuell dennoch von der Handänderungssteuer befreit
sein sollten. Um eine schwierige Abgrenzung zwischen einzelnen Fusionsarten und
daran anschliessenden unterschiedlichen Handänderungssteuerfolgen zu vermeiden,
entschied das Verwaltungsgericht im genannten Präjudiz, dass § 6 lit. f HStG
in der vorliegenden Fassung Unternehmenszusammenschlüsse (Fusionen) generell
nicht erfasst. Falls der kantonale Gesetzgeber – analog wie im Nidwaldner oder
Zürcher Handänderungssteuerrecht – Handänderungen bei Fusionen
(Unternehmenszusammenschlüssen) von der Handänderungssteuer befreien will,
braucht es dazu eine ausdrückliche Regelung, wie sie im Nidwaldner oder Zürcher
Handänderungssteuerrecht enthalten ist. Dafür spricht schliesslich, dass der
kantonale Gesetzgeber bei der Revision von § 6 lit. f HStG eindeutig am
Kriterium der wesentlich gleichbleibenden Beteiligungsverhältnisse festgehalten
und neu das Institut der Nachbesteuerung bei wesentlicher Veränderung der
Beteiligungsrechte innert 5 Jahren seit der Umstrukturierung bzw. Handänderung
eingeführt hat (vgl. zit. Präjudiz, S.14). In diesem Zusammenhang sind
folgende Ausführungen im genannten Präjudiz zu betonen:
«(...)
Im Rahmen der Beratungen in der vorberatenden Kommission des Kantonsrates
erfolgte die Änderung des ursprünglichen Vorschlages zu § 6 lit. f HStG
(‹ohne wertmässige Änderung der Anteilsrechte der Beteiligten...›) ausdrücklich
unter Hinweis und in Anlehnung an die Regelung im Kanton Nidwalden. Art. 159
Ziffer 9 StG-NW (in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung) normiert für den
Kanton Nidwalden folgende Befreiungstatbestände von der Handänderungssteuer:
(...)
Mithin verhält es sich so, dass im Kanton Nidwalden im Handänderungssteuerrecht
bei den Steuerbefreiungsgründen ausdrücklich zwischen ‹Umwandlung von
Unternehmen ohne wesentliche Änderung der Anteilsrechte der Beteiligten›
(lit. a), ‹Unternehmenszusammenschluss› (lit. b) sowie
‹Unternehmensaufteilung› (lit. c) unterschieden wird. Eine ähnliche
Unterscheidung ist auch im Zürcher Steuerrecht anzutreffen (vgl. § 180 lit. d,
e und f StG-ZH, wobei in lit. d die Voraussetzung ‹ohne wertmässige Änderung
der Anteilsrechte der Beteiligten› verlangt wird).
Diese soeben dargelegte Unterscheidung basiert u.a. darauf, dass das vorerwähnte
Kriterium ‹ohne wesentliche Änderung der Anteilsrechte der Beteiligten›
(bzw. ‹ohne wertmässige Änderung der Anteilsrechte...›) grundsätzlich nur
bei der ‹Umwandlung als blossen Formwandel› bzw. nur dort sinnvoll ist, wo
ein bisheriges Unternehmen lediglich seine äussere Rechtsform verändert,
indessen durch die alten Beteiligten fortgeführt wird. In diesem Zusammenhang
macht es Sinn, auf die Frage der (im Wesentlichen) gleichgebliebenen
Beteiligungsverhältnisse vor und nach der Änderung der äusseren Rechtsform
abzustellen und dieses Kriterium als ausschlaggebend für die Steuerbefreiung
bzw. das Dahinfallen der Steuerbefreiung (mit nachträglicher Erhebung der Handänderungssteuer)
zu erklären.
Anders verhält es sich hingegen bei Unternehmenszusammenschlüssen, bei welchen
zwei oder mehrere Unternehmen zu einer rechtlichen oder zu einer engen
wirtschaftlichen Einheit vereinigt werden. Im Unterschied zur Umwandlung als
blosser Änderung der Rechtsform wird beim Zusammenschluss nicht lediglich die
vorhandene unternehmerische Substanz rechtlich umgestaltet, sondern es werden
dem Unternehmen neue betriebliche Einheiten einverleibt. Als Zusammenschluss im
engeren Sinn erscheint die Verschmelzung von zwei oder mehreren Unternehmen zu
einem einzigen Unternehmen als rechtlicher Einheit. Dabei wird entweder eines
der beteiligten Unternehmen vom andern übernommen (Absorption oder Annexion),
oder es werden zwei oder mehrere Unternehmen zu einem neuen zusammengeschlossen
(Kombination). Dagegen versteht die Steuerrechtslehre unter einem
Zusammenschluss von Unternehmen im weiteren Sinn jedes Zusammenführen von zwei
oder mehreren Unternehmungen zu einer engen wirtschaftlichen Einheit. Dies
geschieht durch Übertragung der Beteiligungsrechte an einem oder mehreren
Unternehmen auf einen andern Rechtsträger, der inskünftig die übernommenen
Unternehmen beherrscht (fusionsähnlicher Zusammenschluss oder Quasifusion, vgl.
dazu Richner/Frei/Weber/Brütsch, Kurzkommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich
1994, S. 755, Rz. 180 zu § 161 mit Hinweisen). Bei solchen Zusammenschlüssen
erweist sich die Anwendung des Kriteriums der ‹wesentlich gleichbleibenden
Beteiligungsverhältnisse› bzw. der Vergleich der Beteiligungsverhältnisse
vor und nach dem Zusammenschluss als unpraktikabel, da bei solchen (fusionsähnlichen)
Vorgängen aus der Sicht des einen bisherigen Unternehmens, welches Eigentümer
(mindestens) einer Liegenschaft war (ansonsten sich die Frage der Befreiung von
der Handänderungssteuer gar nicht stellt), neue Beteiligte (aus dem anderen
bisherigen Unternehmen) hinzukommen. (...)»
(vgl. Präjudiz 717/99 vom 14. Jan.
2000, S. 11/12, Kursivdruck nicht im Original)
Dadurch,
dass der kantonale Gesetzgeber am Kriterium der gleichbleibenden
Beteiligungsverhältnisse festgehalten hat und sogar das Institut der
Nachbesteuerung bei wesentlicher Veränderung der Beteiligungsverhältnisse
innert 5 Jahren eingeführt hat, brachte er klar zum Ausdruck, dass er mit § 6
lit. f HStG nicht Fusionen gemeint hat (vgl. dazu ferner die Voraussetzungen für
die Steuerbefreiung bei Handänderungen im Zusammenhang mit Fusionen nach Zürcher
Recht, wo nicht gleichbleibende Beteiligungsverhältnisse, sondern andere
Kriterien verlangt werden, siehe Richner/Frei/Weber/Brütsch, Kurzkommentar zum
Zürcher Steuergesetz, Rz. 179 zu § 161 i.V.m. Rz. 2 zu § 180 ZH-StG, bzw.
Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Rz. 2
zu § 229 i.V.m. Rz. 238ff. zu § 216).
d)
Soweit in der Beschwerdeschrift (S. 9, Ziff. 7, 2. Abs.) eingewendet wird, es
sei nicht zulässig, «das Aktionariat der Y. AG in die massgebenden Überlegungen
einzubeziehen», ist klarzustellen, dass es grundsätzlich dem kantonalen
Gesetzgeber überlassen ist zu entscheiden, welche Handänderungen von der
kantonalen Handänderungssteuer befreit werden und welche nicht. Nach der
derzeit geltenden Regelung von § 6 HStG hat der kantonale Gesetzgeber Handänderungen
im Zusammenhang mit «Unternehmenszusammenschlüssen» bzw. Fusionen nicht von
der Handänderungssteuer befreit (da eine entsprechende Regelung, wie sie das
Nidwaldner Recht und auch das Zürcher Recht kennen, bei den Beratungen des
Schwyzer Gesetzgebers zur Revision von § 6 lit. f HStG von der ausdrücklich
diskutierten Nidwaldner Regelung nicht übernommen wurde). Im Übrigen ist zu
betonen, dass die von Bundesrechts wegen verlangte Steuerharmonisierung sich
lediglich auf die direkten Steuern bezieht und nach ständiger Rechtsprechung
das Gleichheitsgebot nicht verletzt wird, wenn der kantonale Gesetzgeber nicht
jede Universalsukzession von der Handänderungssteuer befreit hat (vgl. zit. Präjudiz,
Erw. 6 mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermögen am dargelegten Ergebnis nichts zu ändern.
e) Aus
all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. (...)
(703/00
vom 8. September 2000).
Handänderungssteuer
– § 5 HStG: Handänderungen zu Lebzeiten zwischen Onkel/Tante einerseits
und Neffe/Nichte anderseits sind nicht von der Handänderungssteuer befreit.
Aus
den Erwägungen:
2. a)
Nach § 1 HStG erheben die politischen Gemeinden eine Handänderungssteuer. Es
handelt sich dabei um eine Rechtsverkehrssteuer. Sie hängt vom Übergang eines
Rechts an einem Grundstück von einer Person auf eine andere ab und ist unabhängig
davon geschuldet, ob ein Gewinn oder ein Verlust resultiert (vgl. VGE 724/98 vom
27. Mai 1999, Erw. 1 mit Hinweisen, u.a. auf Friedrich Huwyler, Die Handänderungssteuer
im Kanton Schwyz, EGV-SZ 1993, S. 203ff.).
Steuerpflichtig
ist der Erwerber des Grundstückes (vgl. § 2 Abs. 1 HStG). Mehrere Personen
oder Mitglieder einer Personengemeinschaft ohne juristische Persönlichkeit
haften solidarisch, ausgenommen die Erbengemeinschaft, welche als Steuersubjekt
gilt (§ 2 Abs. 2 HStG).
Was
als Handänderung im Sinne des HStG gilt, wird in § 4 HStG definiert. Gemäss
§ 4 lit. a HStG stellt der zivilrechtliche Erwerb von Grundstücken eine Handänderung
dar. Als Handänderung gelten nach § 4 lit. d HStG auch Änderungen im
Personenstand einer Gesamthandgemeinschaft oder die wesentliche Veränderung von
Beteiligungsrechten an solchen Gemeinschaften ohne Wechsel der Mitglieder.
b) Das
kantonale Handänderungssteuergesetz unterscheidet zwischen subjektiven (§ 5
HStG) und objektiven Steuerbefreiungsgründen. Beiden ist gemeinsam, dass die
Aufzählung grundsätzlich als abschliessend zu gelten hat (vgl. Huwyler,
a.a.O., EGV-SZ 1993, S. 214 mit dem Hinweis, dass diese abschliessende Geltung
als Korrelat zur abschliessenden Aufzählung wirtschaftlicher Handänderungen
anzusehen ist). Dass der Gesetzgeber von einer abschliessenden Aufzählung
ausging, ist auch dem damaligen Bericht an den Kantonsrat zu entnehmen (vgl. RRB,
Nr. 1453 vom 9. August 1976: Gesetz über die Erhebung der Handänderungssteuer:
Bericht und Vorlage für den Kantonsrat, S. 8 oben; vgl. auch VGE 717/99 vom 14.
Januar 2000, Erw. 5b und 5f).
Nach
§ 5 HStG sind u.a. von der Handänderungssteuer befreit:
«b) Handänderungen an den Ehegatten, zwischen Eltern und Nachkommen sowie
zwischen Geschwistern;
c) Handänderungen an den überlebenden Ehegatten und an Erben in direkter auf-
oder absteigender Linie sowie an Geschwister und deren Nachkommen infolge
Erbteilung oder Vermächtnis;»
Nach
der Systematik betrifft § 5 lit. b HStG Handänderungen zu Lebzeiten zwischen
Ehegatten, Eltern und Nachkommen sowie zwischen Geschwistern, derweil § 5 lit.
c HStG einen Erblasser mit Grundstück voraussetzt, bzw. dass die Handänderung
von der verstorbenen Person über die Erbengemeinschaft zu einer weiteren der in
lit. c genannten Personen «infolge Erbteilung oder Vermächtnis» erfolgt.
Nach
§ 6 lit. b HStG ist überdies der Übergang vom Erblasser an die
Erbengemeinschaft von der Handänderungssteuer befreit, ausgenommen bei Übergang
eines Grundstückes auf einen Alleinerben. Aufgrund dieser Bestimmung unterliegt
(einmal abgesehen vom Fall des Übergangs eines Grundstückes auf einen
Alleinerben) der Erbgang vor der Teilung nicht der Besteuerung, sondern nur der
Eigentumsübergang infolge Erbteilung oder Vermächtnis (vgl. den damaligen
Bericht an den Kantonsrat, RRB, Nr. 1453 vom 9. August 1976, S. 9 oben). Mit
anderen Worten bezweckt diese Bestimmung, eine doppelte Besteuerung beim
erbrechtlichen Erwerb zu vermeiden (vgl. Huwyler, a.a.O., EGV-SZ 1993, S. 215).
Ohne diese Bestimmung käme eine Besteuerung beim Übergang eines Grundstückes
vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft und später beim Übergang im Rahmen der
Erbteilung in Betracht. Aufgrund von § 6 lit. b HStG wird die Teilung allein
besteuert (es sei denn, es gehe um einen Übergang eines Grundstückes auf einen
Alleinerben, oder es liege ein subjektiver Befreiungsgrund nach § 5 lit. c HStG
vor).
Diese
dargelegte Konzeption beruht auf folgenden Grundlagen. Nach Art. 560 Abs. 1 ZGB
gehen mit dem Tode des Erblassers seine Vermögenswerte von Gesetzes wegen in
das Eigentum der Erben über. Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht
unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine
Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (vgl. Art. 602 Abs. 1 ZGB
mit der Marginalie «Erbengemeinschaft»). Befindet sich unter dem Nachlass ein
Grundstück, so vollzieht sich der Eigentumsübergang ausserbuchlich; eine
Eintragung des Alleinerben oder der Erbengemeinschaft in das Grundbuch ist nur
erforderlich, wenn die Erben über das Grundstück verfügen wollen (vgl. Art.
656 Abs. 2 ZGB). Wird dagegen das Nachlassgrundstück auf einen oder mehrere
Erben infolge Erbteilung übertragen, so ist die Grundbucheintragung für den
Eigentumsübergang notwendig (vgl. EGV-SZ 1967–1968, S. 142). Zusammenfassend
geht dann, wenn eine Mehrheit von Erben vorhanden ist, das Grundeigentum vom
Erblasser an einen einzelnen Erben grundsätzlich in zwei Etappen über: Zuerst
erwerben alle Erben zusammen die Grundstücke zur gesamten Hand (Art. 560 ZGB);
erst im Zug der Erbteilung (Art. 602ff. ZGB, v.a. Art. 634 ZGB) werden daran
anschliessend einzelne Grundstücke auf einzelne Erben übertragen (vgl. auch
Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich
1999, Rz. 149 zu § 216 ZH-StG). Auch wenn bei einer Mehrheit von Erben der
Erbgang i.d.R. zwei Eigentumsübergänge enthält (zuerst Erwerb der
Nachlassgrundstücke nach Art. 560ff. ZGB; dann Erwerb der betreffenden Grundstücke
durch Erbteilung nach Art. 602ff. ZGB), ging die Praxis bereits unter der
Herrschaft des alten Rechts (vgl. Schwyzer Rechtsbuch, Nr.106, sowie GS 9, S.
616) seit jeher davon aus, dass nur eine der beiden Handänderungen der
Besteuerung unterstellt wird (vgl. EGV-SZ 1967–1968, S. 142 unten, mit Verweis
auf ZBl 32, 54). Die Frage, welche der beiden Eigentumsübergänge zu besteuern
ist, hat der Regierungsrat nach altem Recht in dem Sinne beurteilt, dass die
Eigentumsübertragung von der Erbengemeinschaft auf einen oder mehrere Erben
infolge Erbteilung als steuerbar zu betrachten sei (vgl. EGV-SZ 1967–1968, S.
143 oben, mit Hinweis; vgl. auch EGV-SZ 1970, S. 130). Diese frühere Praxis
wurde im revidierten HStG, welches per 1. Januar 1978 in Kraft gesetzt wurde, übernommen
(vgl. dazu den damaligen Bericht an den Kantonsrat, RRB, Nr. 1453 vom 9. August
1976, S. 9 oben).
c)
Vergleicht man die in § 5 lit. b und lit. c HStG genannten Personen, fällt
folgender Unterschied beim privilegierten Personenkreis auf. Während § 5 lit.
c HStG Handänderungen «an Geschwister und deren Nachkommen» erwähnt, enthält
§ 5 lit. b HStG (abgesehen von den Handänderungen zwischen Ehegatten,
Eltern/Nachkommen) lediglich die Handänderungen zwischen Geschwistern, ohne die
Nachkommen von Geschwistern aufzuführen. Aus diesem unterschiedlichen
Personenkreis ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber Handänderungen, welche zu
Lebzeiten zwischen «Onkel/Tante» einerseits und «Neffe/Nichte» anderseits
erfolgen, nicht von der Handänderungssteuer befreit hat (andernfalls er § 5
lit. b HStG anders formuliert hätte, beispielsweise in Anlehnung an § 5 lit. c
HStG «Handänderungen an Geschwister und deren Nachkommen»). Diese vom
Gesetzgeber gewählte Grenzziehung zwischen privilegierten (von der Handänderungssteuer
befreiten) und nicht privilegierten Handänderungen ist vom Richter zu beachten.
Bereits dargelegt wurde, dass die im Gesetz aufgeführten Steuerbefreiungsgründe
abschliessenden Charakter aufweisen. Dem Richter ist es somit verwehrt, zusätzliche
Steuerbefreiungsgründe einzuführen (z.B. Handänderungen zu Lebzeiten zwischen
Tante und Neffe).
(VGE
719/99 vom 5. April 2000).
Kausalabgaberecht
– Wasseranschlussgebühren: keine überspannten Anforderungen an das
Legalitätsprinzip bei der Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an
konzessionierte Dritte (Erw. 1);
– Grundsatz der Einmaligkeit der Anschlussgebühr: in casu nicht verletzt
(Erw. 2).
Aus
den Erwägungen:
1. a)
In Ziffer 9 der Beschwerdeschrift wird bemängelt, die von der Vorinstanz
erhobenen und hier angefochtenen Wasseranschlussgebühren würden über keine
hinreichende gesetzliche Grundlage verfügen.
b)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben der
Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur
Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss es zumindest den
Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren
Bemessungsgrundlagen nennen, doch sind diese Anforderungen für gewisse Arten
von Kausalabgaben gelockert, soweit das Mass der Abgabe durch überprüfbare
verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)
begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt
(vgl. BGE 126 I 183, Erw. 2a/bb mit Hinweisen).
Der
Umfang des Legalitätsprinzips ist je nach der Natur der Abgabe zu
differenzieren (vgl. BGE 121 I 230, Erw. 3g/aa, S. 238). Das Prinzip darf weder
seines Gehalts entleert, noch andererseits in einer Weise überspannt werden,
dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in
einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. BGE 126 I 183).
Bei
Kausalabgaben, auch bei kostenunabhängigen, kann ihm bereits Genüge getan
sein, wenn das formelle Gesetz die maximale Höhe der Abgabe im Sinne einer
Obergrenze festlegt (BGE 126 I 183 mit Verweis auf BGE 121 I 238). Kanzleigebühren
sind wegen ihrer meist geringen Höhe vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage
weitgehend ausgenommen (vgl. BGE 112 Ia 44). Umgekehrt müssen andere öffentliche
Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen im formellen Gesetz, so
doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässiger Form
festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes). Die Voraussetzungen für die
Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so umschrieben
sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum
verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind
(vgl. BGE 126 I 183). Auch insofern hangen die Anforderungen von der Natur der
jeweiligen Materie ab (vgl. auch BGE 123 I 249f.). Das Gleiche gilt für die
Frage, ob und wieweit das Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzip im Einzelfall
die gesetzliche Grundlage tatsächlich zu ersetzen vermögen (vgl. BGE 126 I 183
mit Verweis auf BGE 123 I 254, 256).
c) Im
kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100) wird in § 51 Abs. 1 PBG
normiert, dass die Gemeinden für den Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze
der Gemeinde oder ihrer Anstalten einmalige Anschlussbeiträge oder Anschlussgebühren
und für die Benützung wiederkehrende Betriebsgebühren erheben. Schuldpflicht,
Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsätzen in einem
Reglement festzulegen (vgl. § 51 Abs. 2 PBG).
Soweit
die Versorgung mit Wasser oder Energie nicht durch die Gemeinde oder ihre
Anstalten erfolgt, obliegt die Pflicht zur Groberschliessung dem betreffenden
Versorgungswerk (z.B. öffentlich- oder privat-rechtliche Wassergenossenschaft,
Elektrizitätswerk, vgl. § 38 Abs. 3 PBG). In den Fällen von § 38 Abs. 3 PBG
ist das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungswerk durch Konzession
zu regeln. Die Konzession muss mindestens Bestimmungen enthalten über die
Rechte zur Inanspruchnahme von Grundeigentum der Gemeinde für die Durchführung
von Leitungen und die Erstellung von Anlagen, über das Tätigkeitsgebiet, die
Leistungspflichten und die Grundsätze der Abgabenordnung des Konzessionärs
sowie über die Dauer der Konzession oder das Kündigungsrecht (vgl. § 38 Abs.
4 PBG).
d) Die
Gemeinde Tuggen hat an der Urnenabstimmung vom 6. Juni 1993 ein Reglement über
die Erteilung von Wasserversorgungskonzessionen (nachfolgend:
Wasserversorgungskonzessionsreglement, WVKonR) angenommen. Gemäss Art. 11.1
lit. a WVKonR ist die Wasserversorgung berechtigt, nach Massgabe ihrer
Reglemente Beiträge und Gebühren u.a. für den Neuanschluss an die
Wasserversorgung sowie für bauliche Erweiterungen zu erheben. Art. 11.2 WVKonR
lautet folgendermassen:
«Die Beiträge und Gebühren sind nach folgenden
Grundsätzen zu bemessen und in einem Reglement festzusetzen:
–
Deckung der eigenen, laufenden Betriebskosten
–
Amortisation und Verzinsung der eigenen Investitionen
–
Bildung von angemessenen Reserven für künftige Investitionen, um eine
angemessene Selbstfinanzierung zu gewährleisten
–
Erzielung eines ortsüblichen wirtschaftlichen Ertrages
Für Abschreibungen sind die Ansätze des Schweiz. Vereins des Gas- und
Wasserfaches (SVGW) massgebend.»
Gemäss
Art. 11.3 WVKonR sind Tarifpauschalen und Grundbeiträge, soweit zweckmässig,
im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig. Art. 11.4
WVKonR regelt die Fälligkeit der Beiträge und Gebühren. Art. 11.5 WVKonR
normiert, wer für die einmaligen Beiträge nach Art. 11.1a WVKonR haftet.
Mit
Konzessionsvertrag vom 2. Nov. 1993 erteilte die Gemeinde Tuggen der von der
Genossame Tuggen geführten Wasserversorgung Tuggen die Konzession zur
Wasserabgabe gemäss dem WVKonR vom 4. März 1993. Dieses kommunale Reglement
vom 4. März 1993 (WVKonR) bildet gemäss Art. 4 des Vertrages ausdrücklich
Bestandteil des Konzessionsvertrages.
e) Die
Genossame Tuggen hat gestützt auf den Konzessionsvertrag vom 2. Nov. 1993 sowie
dem WVKonR vom 4. März 1993 ein eigenes Wasserversorgungs-Reglement erlassen
(nachfolgend: ReglWVT). Gemäss Art. 1 und 2 ReglWVT ist die Wasserversorgung
der Genossame Tuggen (WVT) ein Unternehmen der Genossame Tuggen, welches als
Verwaltungsabteilung mit eigener Rechnung geführt wird. Dieses Reglement regelt
den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie die Finanzierung der
Wasserversorgungsanlagen und die Beziehung zwischen der WVT und den Abonnenten,
soweit die Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde nichts
Abweichendes enthalten. Gemäss Art. 66 ReglWVT wird für den Anschluss an die
WVT und die Mitbenützung der Wasserversorgungsanlagen eine einmalige
Anschlussgebühr erhoben. Die Höhe der einzelnen Beiträge und Gebühren sind
in der separaten Tarifordnung im Anhang zum ReglWVT geregelt. Die Tarifordnung
ist integrierter Bestandteil dieses Reglementes (vgl. Art. 68 Ziff. 1 ReglWVT).
Die Tarifordnung wird durch die Genossengemeinde auf Antrag des Genossenrates
festgesetzt und abgeändert (Art. 68 Ziff. 2 ReglWVT). Gemäss Art. 2 der
Tarifordnung beträgt die Anschlussgebühr für Wohnbauten Fr. 10.– pro
SIA-m3-Gebäudevolumen.
f) Das
Verwaltungsgericht stellte 1997 für drei Gemeinden fest, dass die gesetzlichen
Grundlagen für die Erhebung von Abgaben im Bereich Abwasser- und
Abfallentsorgung unzureichend waren. In diesen Entscheiden wurde insbesondere
gerügt, dass eine Blankodelegation an die Gemeindeexekutive dem Erfordernis der
gesetzlichen Grundlage nicht zu genügen vermag (vgl. VGE 421/96 vom 24. Febr.
1997 betr. Kanalisationsreglement der Gemeinde Alpthal; VGE 426/96 vom 28. April
1997 betr. Kehrichtreglement der Gemeinde Steinen und VGE 705/97 vom 27. Juni
1997 betr. Kanalisationsreglement der Gemeinde Tuggen). Diese Rechtsprechung
wurde vom Verwaltungsgericht in weiteren Entscheiden bestätigt (vgl. dazu VGE
629/99 vom 11. Febr. 2000 betr. einer vom Gemeinderat eingeführten
Liftzuschlagsgebühr, welche in dem von der Gemeindeversammlung [Reichenburg]
erlassenen Reglement des kommunalen Elektrizitätswerkes nicht enthalten war;
VGE 707/99 vom 11. Febr. 2000 betr. Kehrichtreglement der Gemeinde Freienbach).
Gestützt
auf die bereits erwähnten Entscheide des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 1997
setzte der Regierungsrat mit RRB, Nr. 1058 vom 17. Juni 1997 eine interdisziplinär
zusammengesetzte Arbeitsgruppe ein u.a. mit dem Auftrag, Mustertexte
hinsichtlich der Gebührenerhebung für die Ver- und Entsorgungswerke (Abwasser,
Abfall, Wasser, Energie) zu erarbeiten. Das Ergebnis dieser Abklärungen ist im
RRB Nr. 608/1998 vom 7. April 1998 enthalten. Diesem RRB sind u.a. folgende Ausführungen
zu entnehmen:
«(...)
Werden die kommunalen Versorgungsaufgaben durch die Gemeinde selbst oder durch
ein gemeindeeigenes Werk erfüllt, hat das entsprechende Reglement ebenfalls den
besagten Anforderungen an das Legalitätsprinzip zu genügen. Im Bereich der
Versorgung werden indessen die entsprechenden öffentlichen Aufgaben häufig
durch öffentlich- oder privat-rechtlich organisierte Unternehmen wahrgenommen.
In diesem Fall ist das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem
Versorgungswerk durch Konzession zu regeln (vgl. § 38 Abs. 3 und 4 PBG). Darin
sind unter anderem die Grundlagen der Gebührenerhebung zu definieren. Die
Beschlussfassung über den entsprechenden Konzessionsvertrag obliegt den
Stimmberechtigten.
Werden im Bereich der Versorgung mit Wasser oder Energie mehrere
Versorgungswerke tätig, kann die Gemeinde auch ein Reglement zur Erteilung von
Konzessionsverträgen erlassen. In diesem Fall haben die Stimmberechtigten über
das Reglement, welches die wesentlichen Grundzüge der Konzessionserteilung und
insbesondere der Gebührenerhebung zu enthalten hat, zu beschliessen. Die Zuständigkeit
zum Abschluss der Konzessionsverträge, die sich auf das Reglement stützen,
liegt diesfalls beim Gemeinderat (vgl. § 30 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum
Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997, VVzPBG ...). Sowohl Reglemente wie
auch Konzessionsverträge, die nicht gestützt auf ein Reglement abgeschlossen
werden, bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 30 Abs. 2 VVzPBG).
Werden Dritte mit der Erfüllung einer öffentlichen Erschliessungsaufgabe
betraut, gilt es zu beachten, dass diese Dritten einerseits bei der Verwaltungsführung
an das Legalitätsprinzip und an die Grundrechte gebunden sind. Anderseits soll
die Übertragung öffentlicher Aufgaben eine zweckmässige, effiziente und
kostengünstige Verwaltungsführung begünstigen, wozu dem Dritten jedoch eine
gewisse Gestaltungsfreiheit zugestanden werden muss. Würde nun in den
Reglementen zur Erteilung von Konzessionen resp. in den Konzessionsverträgen
selbst die Höhe der Gebühren verankert, würde die erforderliche Autonomie des
Dritten stark eingeschränkt. Dies widerspricht indes gerade der Absicht, den
mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrauten Dritten die notwendige
Eigenständigkeit bei der Erfüllung dieser Aufgaben einzuräumen.
Wird die Gestaltungsfreiheit eines Konzessionnehmers durch kommunale Vorgaben über
Gebühr eingeschränkt, erscheint es fraglich, ob und inwieweit private
Versorgungswerke noch bereit sind, zwar eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen,
sich dann aber im Gegenzug bei der Gebührengestaltung einem hoheitlichen
Preisdiktat zu unterwerfen. Namentlich bei kommunalen Elektrizitätsversorgungswerken,
welche häufig auf Stromlieferungen von ausserkantonalen Grossverteilern
angewiesen sind und den Strom entsprechend den von diesen festgesetzten
Bedingungen zu übernehmen haben, zeigt sich diese Problematik besonders
akzentuiert. Zudem besteht bei Elektrizitätswerken eine sehr grosse Zahl
verschiedener Tarife, die sich kaum sinnvoll durch das gesetzgebende Organ
festlegen lassen (...).»
(vgl. zit. RRB, Nr. 608/1998 vom 7.
April 1998, Ziff. 5.2, S. 6f., Hervorhebungen nicht im Original)
g) Wie
in diesen Ausführungen des Regierungsrates, aber auch in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen wurde, ist die Übertragung von öffentlichen
Erschliessungsaufgaben an verwaltungsexterne Rechtsträger wesensgemäss damit
verbunden, dass dem eingesetzten Dritten oder Privaten zur Erfüllung der
Aufgabe grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum und eine gewisse
Eigenverantwortung (Autonomie) zuzugestehen sind. Will man keinen solchen
Gestaltungsspielraum gewähren, hat das Gemeinwesen konsequenterweise die
entsprechende Aufgabe selber zu erfüllen, womit eine Übertragung der Aufgabe
an Dritte oder Private entfällt. Der erwähnte Gestaltungsspielraum bezieht
sich namentlich auch auf die Frage der Tarifgestaltung, andernfalls ein privater
Aufgabenträger kaum an der Übernahme einer öffentlichen Erschliessungsaufgabe
interessiert wäre, zumal wenn er nicht damit rech nen könnte, bei steigenden
Kosten den Tarif entsprechend anpassen zu können.
In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Kausalabgaben Geldleistungen sind,
welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte
(staatliche) Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben (vgl. VGE
707/99 vom 11. Febr. 2000, Erw. 3c; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3.A., Rz. 2041). Die Gebühr ist das Entgelt für eine
bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste (Amts)Handlung oder für
die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem
Träger durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind,
decken (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2042). Aus der Rechtsnatur der Gebühren
als Entgelt für eine bezogene (staatliche) Leistung folgt, dass bei der
Bemessung grundsätzlich vom Wert dieser Leistung auszugehen ist, der sich nach
dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip bestimmt (vgl. Häfelin/Müller,
a.a.O., Rz. 2049a). Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag
der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen
darf (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2050). Nach dem Äquivalenzprinzip muss
die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert
stehen, den die (staatliche) Leistung für die Abgabepflichtigen hat (vgl. Häfelin/Müller,
a.a.O., Rz. 2054).
Die
Schwierigkeit besteht nun darin, dass die dem Träger für eine bestimmte
Handlung/Einrichtung entstandenen Kosten oder Aufwendungen nicht konstant
bleiben, sondern erheblichen Schwankungen unterworfen sein können, je nachdem,
welche Ersatz- und Neuinvestitionen, Unterhaltsaufwendungen usw. anfallen. Die
Bemessung der Gebührenhöhe wird zudem erschwert, wenn ein längerer Zeitraum
zu berücksichtigen ist und überdies Teuerungsaspekte nicht einfach einzuschätzen
sind. All diese Faktoren stehen einer starren Festlegung von Wasseranschlussgebühren
im Wege, zumal wenn es wie hier bei der vorliegenden Übertragung einer
Erschliessungsaufgabe an einen verwaltungsexternen Träger um eine
Konzessionsdauer von 25 Jahren geht.
Mit
anderen Worten steht die Übertragung einer Aufgabe an Dritte/Private und der
dabei zuzugestehende Gestaltungsspielraum offenkundig in einem Spannungsverhältnis
zu dem im Abgaberecht geltenden Erfordernis der gesetzlichen Grundlage. Je
geringer die Tarifautonomie eines allfälligen privaten Aufgabenträgers ist und
damit das Risiko für Dritte/Private steigt, dass durch eine hoheitlich
festgelegte Tarifordnung im Verlaufe der Konzessionsdauer möglicherweise kein
hinreichender Kostendeckungsgrad erzielt wird, desto weniger wird der
Dritte/Private bereit sein, die Erfüllung einer öffentlichen
Erschliessungsaufgabe zu übernehmen. Anzufügen ist, dass es hier hinsichtlich
der Bemessung der Anschlussgebühren nicht um eine Blankodelegation an die
Gemeindeexekutive geht, sondern in Art. 11.2 WVKonR, welcher ausdrücklich
Bestandteil des Konzessionsvertrages vom 2. Nov. 1993 bildet (vgl. Art. 4 des
Konzessionsvertrages), Grundsätze bzw. Parameter für die Festlegung der Gebühren
(wenn auch ohne konkrete Zahlen) festgelegt sind.
Bei
dieser Sachlage ist der Argumentation der Vorinstanz beizupflichten, wonach
sinngemäss bei einer vom Stimmbürger gutgeheissenen Übertragung einer öffentlichen
Aufgabe an einen verwaltungsexternen Rechtsträger, welche durch einen langjährigen
Konzessionsvertrag erfolgt, hinsichtlich der in Frage kommenden Abgaben keine überspannten
Anforderungen an das Legalitätsprinzip gestellt werden dürfen. In diesem Sinne
ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass in
Art. 11.2 WVKonR bzw. in Art. 4 des Konzessionsvertrages keine zahlenmässig
festgelegten Anschlussgebühren enthalten sind. Vielmehr genügt es in solchen Fällen
mit langjährigen Konzessionsverträgen im Einklang mit der Vorinstanz, dass im
jeweils zugrunde liegenden Reglement bzw. im entsprechenden Konzessionsvertrag
die Abgabepflichtigen, die einzelnen Arten von Beiträgen und Gebühren sowie
die für die Erhebung massgebenden Berechnungsparameter definiert werden.
Dies
bedeutet indessen nicht, dass der Konzessionsnehmer in der Gestaltung der
Anschlussgebühren frei wäre. Einmal abgesehen von den in Art. 4 des
Konzessionsvertrages i.V.m. Art. 11.2 WVKonR enthaltenen Parametern hat der
Konzessionsnehmer offenkundig auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie
Rechtsgleichheit und Willkürverbot zu beachten. In diesem Sinne ginge es nicht
an, dass der Konzessionsnehmer ungeachtet der erwähnten Parameter beispielweise
für eine bestimmte Personenkategorie günstigere Tarife gewährt (und damit
eine andere Personengruppe, welche die gleichen Leistungen beansprucht,
benachteiligen würde). Des Weiteren ist zu betonen, dass die Abgabepflichtigen
insofern der Tarifordnung des Konzessionsnehmers nicht einfach ausgeliefert
sind, als sie immer noch im Einzelfall die Verletzung des Kostendeckungs- und
des Äquivalenzprinzips rügen können. Im konkreten Fall bringen aber die
Beschwerdeführer weder ansatzweise noch substantiiert vor, dass die konkrete
Anschlussgebühr das Kostendeckungs- oder das Äquivalenzprinzip verletze,
weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
2. In
der Hauptsache rügen die Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz erhobenen
Anschlussgebühren würden den vom Bundesgericht statuierten und in § 51 Abs. 1
PBG sowie Art. 66 ReglWVT enthaltenen Grundsatz der Einmaligkeit der
Anschlussgebühr verletzen.
Die
Beschwerdeführer übersehen indessen, dass dieser Grundsatz der Einmaligkeit
einer Anschlussgebühr nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die
entsprechende Anschlussgebühr bereits tatsächlich entrichtet worden ist.
Diesbezüglich blieb die Feststellung im angefochtenen Einspracheentscheid,
wonach im Zeitpunkt der Erstellung des zwischenzeitlich abgebrochenen ...Hauses
auf KTN ... noch keine Anschlussgebühren erhoben wurden, in der vorliegenden
Beschwerdeschrift unwidersprochen (...). Abgesehen davon ist in diesem
Zusammenhang noch auf die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB hinzuweisen,
wonach im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus einem behaupteten (aber unbewiesenen) Sachverhalt Rechte ableiten will
(vgl. BGE 114 I 6 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Schweiz.
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 88 B.I i.V.m. Nr. 2 B Vc;
Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRPG-BE, Rz. 3 zu Art. 19). Im
konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass für das betreffende Grundstück
keine Bezahlung einer Wasseranschlussgebühr nachgewiesen ist (was notabene von
den Beschwerdeführern gar nicht behauptet wird). Soweit aber für ein Grundstück
noch gar keine Anschlussgebühren bezahlt worden sind, können die Grundeigentümer
daraus im Hinblick auf ein neu zu erstellendes Wohnhaus nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
Zusammenfassend
können sich die Beschwerdeführer gegenüber den von der Vorinstanz für das
neue Wohnhaus auf KTN ... erhobenen Wasseranschlussgebühren nicht auf eine
Verletzung des Grundsatzes der Einmaligkeit der Anschlussgebühr berufen, da für
dieses Grundstück noch keine Anschlussgebühren bezahlt worden sind.
(VGE
706/00 vom 15. November 2000 = ZBR 102/2001, S. 156ff. mit redaktionellen
Bemerkungen).
Staatshaftungsrecht
– Für Anwaltskosten, welche einen Zivilprozess betreffen, besteht keine
Klagemöglichkeit nach Staatshaftungsrecht.
Aus
den Erwägungen:
1. a)
Das Verwaltungsgericht beurteilt im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren
Ansprüche aus dem Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die
Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, StHG, SRSZ
140.100; vgl. § 14 Abs. 1 StHG).
b) Für
das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren sind die §§ 9 bis 16 VRP sowie §§
18 bis 33 VRP, § 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung (ZPO, SRSZ 232.110) sinngemäss anwendbar (vgl. § 70 VRP).
(...)
2. a)
Vorab ist festzuhalten, dass nach § 2 Abs. 2 StHG die Vorschriften des
Staatshaftungsgesetzes nur gelten, soweit nicht durch kantonale Erlasse eine
abweichende Regelung getroffen wird.
Nach
§ 3 StHG haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den ein Funktionär in Ausübung
hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Haftung
setzt demnach grundsätzlich voraus:
–
die Verursachung eines Schadens;
–
die Zufügung dieses Schadens durch einen Funktionär des Gemeinwesens in
Ausübung hoheitlicher Verrichtungen, wobei der Kreis der Funktionäre in § 1
Abs. 2 StHG umschrieben wird;
–
die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung;
–
einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Funktionärs
und dem eingetretenen Schaden;
–
das Fehlen eines Haftungsbefreiungsgrundes gemäss Art. 44 Abs. 1 OR in
Verbindung mit § 12 StHG (vgl.VGE 644/94 vom 19. Dezember 1996, Erw. 2a mit
Hinweisen; vgl. VGE 823/96 vom 18. April 1997, Erw. 4b).
Wird
eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so
haftet das Gemeinwesen nur, wenn ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich
oder grobfahrlässig gehandelt hat (§ 5 Abs. 1 StHG).
Der
Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem
Gemeinwesen verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da der Anspruchsberechtigte
Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom
Tage des schädigenden Verhaltens des Funktionärs an (vgl. § 11 Abs. 1 StHG).
Die
Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide darf in
einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden (§ 16 StHG).
b) Die
Klägerin begründet ihre Forderung (...) im Wesentlichen damit,
•
dass das Kantonsgericht die Urteile des Bezirksgerichts (...) infolge
Nichtigkeit aufgehoben habe,
•
dass die Nichtigkeit der Urteile darauf beruhe, dass der
ausserordentliche Gerichtsschreiber, der die Urteilsentwürfe redigierte und
unterzeichnete, nicht an der Urteilsberatung teilgenommen habe, was eine
zumindest grobfahrlässige Verletzung der in § 131 und § 132 lit. a Ziff. 1 GO
statuierten Verfahrensvorschriften darstelle,
•
dass durch diese widerrechtliche Verletzung der Verfahrensvorschriften
die Klägerin gezwungen gewesen sei, beim Kantonsgericht Berufung einzulegen,
•
dass ihr für diese Berufungsverfahren Anwaltskosten von (...) erwachsen
seien,
•
dass die Zahlungsverpflichtung des beklagten Bezirkes auf den §§ 3 und
5 StHG basiere,
•
dass das Kantonsgericht der Klägerin mangels gesetzlicher Grundlage
keine Parteientschädigung habe zusprechen können, weshalb die
Rechtsvertretungskosten durch eine Staatshaftungsklage geltend zu machen seien,
•
und dass die geltend gemachten Rechtsvertretungskosten durch den Erlass
des nichtigen Urteils adäquat kausal verursacht worden seien.
(...)
3. a)
Die kantonale Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 (ZPO) äussert sich zu
Gerichtskosten und Prozessentschädigungen im Abschnitt «D. Prozesskosten», «1.
Gerichtskosten und Prozessentschädigung» (§§ 59ff. ZPO). Gemäss § 62 Abs.
1 Satz 1 ZPO hat jede Partei in der Regel den Gegner im gleichen Verhältnis für
aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu
entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Die Prozessentschädigung wird
nach Ermessen festgesetzt (§ 63 Satz 1 ZPO). Gemäss § 65 ZPO werden die
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid festgesetzt. In Vor- und
Teilentscheiden wird in der Regel über den entsprechenden Anteil an Kosten und
Entschädigungen bestimmt. Aus zureichenden Gründen können auch in
prozessleitenden Entscheiden Kosten und Entschädigungen auferlegt werden.
Gegen
kantonale Endentscheide, mit welchen im Zivilprozess die Zusprechung einer
Prozess- bzw. Parteientschädigung verweigert wird, kann beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden (vgl. beispielsweise BGE 120 Ia 169
mit dem Randtitel «Art. 4 BV; Parteientschädigung im Zivilprozess»; BGE 117
Ia 296; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3.A., Rz. 4 zu § 71, wonach Kosten- und Entschädigungsbestimmungen
zusammen mit dem gegen den End-, Vor- oder Teilentscheid zulässigen
Rechtsmittel angefochten werden können; O.Vogel, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 5.A., 13. Kap., Rz. 203, wonach die willkürliche Anwendung
oder Nichtanwendung von kantonalem Verfahrensrecht durch staatsrechtliche
Beschwerde gerügt werden kann; Bernet, Die Parteientschädigung in der
schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, S. 171, Rz. 291, wonach dann, wenn der
kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Parteientschädigung auf
kantonalem Recht beruht, was die Regel ist, als einziges bundesrechtliches
Rechtsmittel die staatsrechtliche Beschwerde gegeben ist).
b) Das
Kantonsgericht hat in seinen beiden Beschlüssen (...) entschieden, dass für
das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen werde.
Die Klägerin
hat gegen die genannten Beschlüsse (...) staatsrechtliche Beschwerde erhoben
und in der Folge erreicht, dass das Bundesgericht am 23. April 1999 die beiden
kantonsgerichtlichen Beschlüsse vom 17. November 1998 aufgehoben hat. Damit
wurden auch die erwähnten Dispositivziffern 3, wonach für die
Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen werde, aufgehoben.
Somit war seit dem 23. April 1999 wiederum offen, ob die Klägerin für die
betreffenden Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung erhalten wird oder
nicht. Diese Ungewissheit endete mit den neuen Beschlüssen des Kantonsgerichts
vom 20. Oktober 1999, wo wiederum in der jeweiligen Dispositivziffer 3
festgehalten wurde, eine ausserrechtliche Entschädigung werde nicht gesprochen
(obwohl in Dispositivziffer 1 die Berufung gutgeheissen und das jeweils
angefochtene Urteil vom 6. Februar 1998 aufgehoben wurde). Diese im
Berufungsverfahren getroffene Entschädigungsregelung («keine Prozessentschädigung
trotz Gutheissung der Berufung») wurde von der Klägerin konkludent akzeptiert,
da sie dagegen keine staatsrechtliche Beschwerde erhob.
c) Das
Verwaltungsgericht hatte sich bereits mit der Frage zu befassen, ob die nicht
gedeckten Anwaltskosten aus einem bestimmten Gerichtsverfahren durch eine
Schadenersatzklage nach Staatshaftungsrecht geltend gemacht werden können. Es
hat diese Frage verneint mit der Begründung, dass die im Beschwerdeverfahren
gestützt auf § 74 VRP zugesprochene Parteientschädigung auf einer lex
specialis beruhe, welche dem subsidiären Staatshaftungsrecht vorgehe. Nach dem
Wortlaut von § 74 Abs. 1 VRP habe in Rechtsmittelverfahren die unterliegende
der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten,
welche die Behörde festsetze. Des Weiteren führte das Verwaltungsgericht dazu
u.a. aus:
Damit beabsichtigte der kantonale
Gesetzgeber eindeutig, dass über die Abgeltung von Anwaltskosten, welche einer
obsiegenden Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
erwuchsen, bereits (definitiv) im Beschwerdeentscheid und nicht erst in einem
anschliessenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren entschieden wird. Die
gegenteilige Auffassung, wonach sinngemäss die Parteientschädigungsregelung
eines Beschwerdeentscheides nachträglich noch durch eine Schadenersatzklage
nach Staatshaftungsrecht ergänzt, korrigiert oder abgeändert werden könnte, würde
nicht nur in Missachtung von § 2 Abs. 2 StHG die Parteientschädigungsregelung
nach § 74 VRP aushöhlen, sondern zusätzlich zu einer Prozessflut führen,
welche mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie unvereinbar wäre. Denn
diesfalls wäre immer dann, wenn der Anwalt der obsiegenden Partei ein höheres
Honorar in Rechnung stellt, als der obsiegenden Partei von der betreffenden Behörde
Parteientschädigungen zugesprochen wurden, im Umfange der Differenz zwischen
Anwaltsrechnung einerseits und zugesprochenen Parteientschädigungen anderseits
mit Schadenersatzklagen zu rechnen. Ein derart doppelspuriges Verfahren (zunächst
Parteientschädigungsregelung nach § 74 VRP im Rechtsmittelentscheid, dann im
Umfang der nicht durch Parteientschädigungen gedeckten Anwaltsforderung eine
Schadenersatzklage nach Staatshaftungsrecht) macht keinen Sinn und ist vom
kantonalen Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt. Vielmehr gilt, dass
die obsiegende Partei, welche mit der Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung
nicht einverstanden ist, diese Entschädigungsregelung separat anfechten kann
(...).
(vgl. Urteil 823/96 des
Verwaltungsgerichts vom 18. April 1997 i.Sa. G., Erw. 4d mit Hinweisen)
Im
Ergebnis betonte das Verwaltungsgericht im genannten Urteil, dass der obsiegende
Beschwerdeführer (bzw. Kläger im Staatshaftungsprozess) die im ersten
Rechtsmittelentscheid (Grundfall) festgelegte Entschädigungsregelung durch
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht hätte anfechten können. Er habe
dies unterlassen, keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben und damit die Entschädigungsregelung
grundsätzlich akzeptiert. Im Einklang mit diesem Ergebnis, wonach über die
Abgeltung der Parteikosten im damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren
(und nicht in einem anschliessenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren) zu
befinden ist, steht auch das Urteil 543/84 vom 27. Nov. 1984 (publ. in EGV-SZ
1984, S. 11ff.), in welchem das Verwaltungsgericht sinngemäss entschied, dass
in Bezug auf Entschädigungsbegehren bei Freispruch (§ 52 StPO) über
Parteikosten im engeren Sinne, wozu die Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem
Strafverfahren gehörten, nicht im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren,
sondern im bereits vorgängig abgeschlossenen Strafverfahren zu entscheiden sei
(vgl. Prot. 1997, S. 419).
Diese
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 823/96 vom 18. April 1997) wurde
vom Bundesgericht im Urteil 2P. 176/1997 vom 2. März 1998 i.Sa. G. geschützt.
Sie steht ausdrücklich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
dieser Thematik (vgl. zit. Urteil vom 2. März 1998, Erw. 5 mit Hinweisen auf
BGE 112 Ib 353, Erw. 3, S. 356 = Praxis 76/1987, Nr. 16, u.a. mit der Regeste:
Der rechtskräftige Kostenentscheid legt die Ansprüche der Parteien
abschliessend fest; eine Verantwortlichkeitsklage gemäss VG 3 II ist
ausgeschlossen; BGE 117 II 394, Erw. 3, S. 395f.).
d) Bei
zivilrechtlichen Streitigkeiten ist nicht anders zu verfahren. Unter lit. D der
ZPO werden die Prozesskosten und unter dessen Ziffer 1 (§§ 59–66) die
Gerichtskosten und Prozessentschädigung geregelt. Aus § 62 Abs. 1 ZPO ergibt
sich der Grundsatz, dass die Entschädigungspflicht der Kostenpflicht folgt. Die
gleichzeitig im Jahre 1974 erlassene Gerichtsordnung (GO) bestimmt in § 144 GO
zudem, dass den Gemeinwesen keine Gebühren und Auslagen auferlegt werden können,
wenn es sich um Ansprüche handelt, die nicht in ihren finanziellen Interessen
liegen. Allerdings gilt auch die Regel, dass Kosten, welche keine Partei
veranlasst hat, in der Regel der Gerichtskasse belastet werden (§ 145 Abs. 2
Satz 1 GO). Kosten, die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid eines
Gerichtes entstanden sind, sind jener Gerichtskasse zu überbinden (vgl. § 145
Abs. 2 Satz 2 GO). Es kann mithin nicht zweifelhaft sein, dass eine
spezialgesetzliche Regelung im Sinne von § 2 Abs. 2 StHG vorliegt. Diese im
kantonalen Verfahrensrecht enthaltene Regelung, wonach die Verlegung der Kosten
und Entschädigungen im Zivilverfahren (aber auch im Straf- oder
Verwaltungsverfahren) ausschliesslich durch das Prozessrecht bestimmt wird, ist
nicht nur prozessökonomisch, sondern auch sachlich richtig, da der im Grundfall
angerufene Zivilrichter (bzw. Straf- oder Verwaltungsrichter) die nötige Sach-
und Aktenkenntnis hat und gestützt darauf am besten in der Lage ist, eine dem
konkreten Fall gerecht werdende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu treffen (vgl. dazu BGE vom 16. Sept. 1986 i.Sa. A., publ. in Praxis 1987, Nr.
16, S. 57, wo das Bundesgericht u.a. ausführte: «die im Verfahrensrecht
aufgestellten Grundsätze der Parteientschädigung beruhen auf praktischen Überlegungen
und streben einen Interessenausgleich an; dieser Interessenausgleich wäre in
Frage gestellt, wenn der Kostenentscheid die Ansprüche der Parteien nicht
definitiv regeln würde und Raum liesse für eine nachfolgende Zivilklage oder
verwaltungsrechtliche Klage»; vgl. dazu auch BGE 123 II 459, wonach die
Kompetenz zur Regelung der Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen allein bei der Behörde
liegen muss, die sich mit der Sache zuletzt befasst hat; sowie BGE 121 II 294 2.
Abs. 1. Satz).
Zusammenfassend
findet sich im Staatshaftungsrecht keine Anspruchsgrundlage für die Abgeltung
von ungedeckt gebliebenen Anwaltskosten eines zivilprozessualen
Berufungsverfahrens, weshalb die Klage abgewiesen werden muss. Ob die
zivilprozessuale Regelung bzw. deren konkrete Anwendung übergeordnetem Recht
entspricht (bzw. allenfalls widerspricht), wäre im Zusammenhang mit der
abgelehnten Prozessentschädigung (im Rahmen eines staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahrens) zu überprüfen bzw. in Frage zu stellen, was in casu
offenbar unterblieb. Es ist hingegen nicht Zweck des (subsidiären)
Staatshaftungsrechts, einer obsiegenden Partei eine zusätzliche bzw.
alternative Klagemöglichkeit zu verschaffen. Unbehelflich ist auch der Verweis
auf § 5 Abs. 1 StHG. Diese Bestimmung schränkt die Staatshaftung insofern ein,
als bei im Rechtsmittelverfahren abgeänderten Entscheiden das Gemeinwesen nur
einzustehen hat, wenn ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig
handelte. Diese Bestimmung tangiert § 2 Abs. 2 StHG in keiner Weise. Es sind
damit nicht Kosten des Rechtsmittelverfahrens angesprochen, welches zur Abänderung
des vorinstanzlichen Entscheides führte, sondern Kosten, die einer Partei
anderweitig aus dem Fehlurteil entstanden sind (z.B. bei Entzug der
aufschiebenden Wirkung; Verzögerungsschaden usw.).
4. Bei
dieser Sach- und Rechtslage braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die
weiteren, im Staatshaftungsrecht enthaltenen Voraussetzungen für die
Zusprechung von Schadenersatzansprüchen erfüllt wären.
(VGE
1007/99 vom 26. Januar 2000).
Familienzulagen
– Kinderzulagen: Zulagenberechtigung bei Anspruchskonkurrenz; der
Stiefvater hat keine elterliche Obhut inne.
Aus
den Erwägungen:
1. Das
kantonale Gesetz über die Familienzulagen (FZG, SRSZ 370.100) regelt die
Familienzulagen der Erwerbstätigen ausserhalb der Landwirtschaft und bezweckt,
die Familienlasten teilweise auszugleichen (vgl. § 1 Abs. 1 FZG). Die
Familienzulagen werden als Geburts- und Kinderzulagen ausgerichtet (vgl. § 4
Abs. 1 FZG).
Die Höhe
der Kinderzulage wird vom Kantonsrat festgelegt. Sie beträgt für jedes
bezugsberechtigte Kind Fr. 160.– im Monat (vgl. § 6 Abs. 1 FZG i.V.m. § 1
des Kantonsratsbeschlusses v. 30.1.1992 zum FZG, SRSZ 370.110). Zulageberechtigt
sind Kinder verheirateter und nicht verheirateter Eltern (§ 6 Abs. 2 lit. a FZG)
sowie Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder (§ 6 Abs. 2 lit. b FZG). Der Anspruch
auf Kinderzulage entsteht am ersten Tag des Geburtsmonates und dauert bis zum
vollendeten 16. Altersjahr (vgl. § 6 Abs. 3 FZG). Der Anspruch wird verlängert
für ledige Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
die sich in Ausbildung befinden, bis diese ordentlicherweise abgeschlossen
werden kann, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. § 6
Abs. 4 lit. b FZG).
Für
das gleiche Kind darf gesamthaft nur eine volle Zulage ausgerichtet werden (vgl.
§ 9 FZG). Erfüllen mehrere Personen gleichzeitig die Voraussetzungen dieses
Gesetzes zum Bezug von Familienzulagen für das gleiche Kind, so steht der
Anspruch der Reihe nach zu:
–
der Person, in deren Obhut das Kind ist (vgl. § 10
lit. a FZG),
–
dem Inhaber der elterlichen Gewalt (vgl. § 10 lit. b FZG),
–
der Person, die in überwiegendem Masse für den Unterhalt des Kindes
aufkommt (vgl. § 10 lit. c FZG).
2. a)
Im vorliegenden Fall geht es um die Kinderzulagen für die beiden Söhne ... und
... der Ehefrau des Beschwerdeführers aus erster Ehe. Diese beiden Söhne leben
seit dem 1. Juli 2000 im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers
(Stiefvaters) und seiner Ehefrau im Kanton Luzern, wobei der Beschwerdeführer
im Kanton Schwyz unselbständig erwerbstätig ist (zu 100%), derweil seine
Ehefrau im Kanton Luzern arbeitet (80%-Pensum).
b)
Nach den vorliegenden Akten hat zunächst die Ehefrau des Beschwerdeführers bei
der Familienausgleichskasse ... um Ausrichtung von Kinderzulagen nachgesucht.
Diese Familienausgleichskasse lehnte dieses Begehren am 17. Mai 2000 ab mit der
sinngemässen Begründung, R...und M... würden seit dem 1. Juli 2000 auch in
der Obhut ihres Stiefvaters leben, der (im Gegensatz zur Ansprecherin/Ehefrau)
voll erwerbstätig sei. In diesem Falle gehe nach Luzerner Recht der Anspruch
des Stiefvaters vor (...). In der Tat schreibt § 12a Abs. 3 lit. b FZG-LU vor,
dass dann, wenn mehrere Beschäftigte gleichzeitig die Voraussetzungen des
FZG-LU zum Leistungsbezug erfüllen, eine ungekürzte Familienzulage
ausgerichtet wird an die Person mit dem höheren Anspruch, wenn das Kind unter
gemeinsamer Obhut der Beschäftigten steht.
c)
Demgegenüber beruft sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf,
–
dass das Sorgerecht über ... und ... per 1. Juli 2000 der Mutter der
Kinder (Ehefrau des Beschwerdeführers) übertragen wurde,
–
dass die Mutter im Kanton Luzern zu 80% erwerbstätig sei und als
Obhutsperson die Zulagen über ihren Arbeitgeber im Kanton Luzern selbst geltend
zu machen habe,
–
und dass höchstens eine Differenzzahlung in Betracht komme, falls die
Mutter/Ehefrau aufgrund ihres Arbeitspensums keine volle Zulage beziehen könne.
3. a)
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Anspruchskonkurrenz, wobei
folgende Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen:
–
X., der leibliche Vater der Kinder, welcher Unterhaltsbeiträge (Fr.
450.– monatlich) für die beiden Kinder erbringt, sofern er als Unselbständigerwerbender
grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Eine gerichtliche Rückfrage
bei diesem hat ergeben, dass er seit 22 Jahren als Selbständigerwerbender ...
betreibt. Kinderzulagen habe er bis anhin für die beiden Knaben nie bezogen;
hingegen hätte er gemäss seiner steuerlichen Selbstdeklaration für 1999/2000
einen Zulagenanspruch, da er die Einkommensgrenze gemäss § 25 FZG-LU
unterschreite. Allerdings ist dieser Anspruch erst provisorischer Natur, da die
Steuereinschätzung noch nicht erfolgt ist. Ab 2001 bestünde ohnehin ein
Anspruch, da er auf diesen Zeitpunkt hin ... in eine Aktiengesellschaft
umwandelt, womit er als Angestellter dieser AG vom Status des Selbständigerwerbenden
in jenen des Unselbständigerwerbenden wechselt.
–
Y., die Mutter der Kinder, welche zu 80% erwerbstätig ist und per 1.
Juli 2000 das Sorgerecht über die beiden Söhne sowie die elterliche Obhut ausübt.
–
Z., der jetzige Ehemann von Y., der im gemeinsamen Haushalt mit der
Mutter sowie ihren Kindern lebt und mithin Stiefvater der beiden Kinder ist.
b) Bei
der Bestimmung des Anspruchsberechtigten bei Anspruchskonkurrenz steht bei
mehreren Ansprechern der Anspruch der Reihe nach zu:
–
der Person, in deren Obhut das Kind ist (vgl. § 10
lit. a FZG),
–
dem Inhaber der elterlichen Gewalt (vgl. § 10 lit. b FZG),
–
der Person, die in überwiegendem Masse für den Unterhalt des Kindes
aufkommt (vgl. § 10 lit. c FZG).
Nach
dieser Regelung gilt primär das Obhutsprinzip, was grundsätzlich auch für die
Anspruchskonkurrenz nach dem luzernischen Recht der Fall ist (§ 12a Abs. 3
FZG-LU). Falls dieses Prinzip die Anspruchskonkurrenz nicht zu lösen vermag,
steht der Anspruch dem Inhaber der elterlichen Gewalt zu, wobei anzufügen ist,
dass dieser aus dem letzten Jahrhundert stammende Begriff heute in weiten Bevölkerungskreisen
als anstössig empfunden wird, weil er mit Gewalt in negativem Sinne in
Verbindung gebracht wird. Dies führte dazu, dass im Zuge der Revision des
Familienrechts (BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 2000) im
Zivilgesetzbuch (ZGB) der Terminus «elterliche Gewalt» durchgehend in
Anlehnung an das deutsche bürgerliche Gesetzbuch abgelöst worden ist durch den
Begriff «elterliche Sorge». Dem kantonalen Gesetzgeber ist zu empfehlen, bei
einer nächsten Revision des Familienzulagenrechts die Terminologie dem ZGB
anzugleichen. (Im Folgenden wird hier der neue Begriff «elterliche Sorge»
verwendet).
Subsidiär
ist bei der Anspruchskonkurrenz schliesslich auf diejenige Person abzustellen,
welche in überwiegendem Masse für den Unterhalt der Kinder aufkommt.
c) Als
Nächstes ist zu prüfen, ob ... und ... unter der elterlichen Obhut des
Beschwerdeführers (Stiefvater) stehen. Der Begriff der elterlichen Obhut stammt
wiederum aus dem Familienrecht (z.B. Art. 310 ZGB). Es geht dabei um eine der
Komponenten der elterlichen Sorge, welche in der Regel auch durch denjenigen
Elternteil ausgeübt wird, der diese elterliche Sorge innehat. Auf Grund der
elterlichen Gewalt bzw. der elterlichen Sorge steht den Eltern die Obhut über
das Kind zu (C. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 1977, S. 136). Wie das
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am 17. August 1995 und das
Versicherungsgericht des Kantons Freiburg am 16. November 1995 festgestellt
haben, kann auch eine extensive Auslegung des Begriffs «la garde» (frz.
Terminus im ZGB für Obhut) nicht dazu führen, dass der Stiefvater diese
Funktion innehat. Die elterliche Obhut kommt einzig und alleine dem natürlichen
Elternteil zu, und es kann nicht von der gemeinsamen Obhut des leiblichen
Elternteils (vorliegend der Mutter) und des Stiefelternteils gesprochen werden.
Dabei ist festzuhalten, dass die tatsächliche Obhut («garde de faite»), d.h.,
die tatsächliche Pflege und Sorge für das Kind, nur im Falle der unmündigen
Mutter oder im Falle von bei Dritten platzierten Pflegekindern nicht durch den
Inhaber bzw. die Inhaberin des Obhutsrechtes ausgeübt wird (AHI-Praxis 1998,
134ff., besonders 136).
Diese
Rechtsprechung überzeugt auch deshalb, weil die elterliche Unterhaltspflicht
gegenüber den Kindern bei Scheidung weiterhin vollumfänglich Pflicht und
Aufgabe der natürlichen Eltern bleibt. Die Beistandspflicht nach Art. 272 ZGB
ist subsidiärer Natur, die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber den
leiblichen Kindern geht der Beistandspflicht vor (vgl. Ingeborg Schwenzer,
Basler Kommentar, N 2 zu Art. 272 und N 2 zu Art. 299; BGE 120 II 287f.) Die
Kinder- und Familienzulagen sind eine Bedarfskomponente, welche den
Leistungslohn ergänzen soll und als Erleichterung für diejenigen (vorwiegend
unselbständigen) Erwerbstätigen gedacht ist, denen durch elterliche
Unterhaltspflichten ein erhöhter Lebensaufwand entsteht (vgl. A. Zünd,
Familienzulagen und Familienausgleichskassen der privaten Wirtschaft, SG 1955,
S. 21). Auch von dieser Zielsetzung der Familienzulagen aus betrachtet, wäre es
widersinnig, wenn im Falle von Anspruchskonkurrenz dem Stiefvater Priorität vor
den leiblichen Eltern eingeräumt würde.
Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass bei geschiedenen Eltern im Falle der
Wiederverheiratung des die elterliche Obhut ausübenden Elternteils der
Stiefelternteil nicht im Sinne von § 10 lit. a FZG jene Person ist, in deren
Obhut die Kinder sind (a. M.: SG-Entscheid vom 2.10.1990 in Rechtsprechung der
kantonalen Rekursbehörden über die Kantonalen Gesetze über Familienzulagen,
Sammlung BSV, 1989–1994, S. 144ff.).
Ist
aber der Stiefvater nicht Obhutsperson gegenüber den Kindern ... und ..., so
hat die Vorinstanz zu Recht das Begehren um Ausrichtung von Kinderzulagen
abgelehnt.
(...)
Zu erwähnen
ist noch, dass die Anspruchsberechtigten durch diese Lösung besser fahren, sind
doch die Familienzulagen im Kanton Luzern deutlich familienfreundlicher
ausgestaltet als im Kanton Schwyz (im Kanton Schwyz einheitlich Fr. 160.– pro
Monat je Kind, unabhängig vom Alter des Kindes; im Kanton Luzern Fr. 165.– für
Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr, Fr. 195.– für Kinder vom
vollendeten 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr und schliesslich eine
Ausbildungszulage von Fr. 225.– monatlich je Kind vom vollendeten 16. bis zum
vollendeten 25. Altersjahr; vgl. auch AHI-Praxis 1/2000, S. 2ff.).
(VGE
68/00 vom 22. November 2000).